— 78 — kanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen. Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 355), sowie Artikel 3 der Reichsverfassung und §. 4 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag, vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung. Im Sinne des §. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundes- Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland. §. 7. Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Be- ziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend die Na- tionalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes- flagge, vom 25. Oktober 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 35) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden. Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechts hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des §. 1 Absatz 1 Nr. 1 und §. 2 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall- versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) gilt. §. 8. Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen Schutz- gebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land- oder Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerb- lichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten haben, oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund- stücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.