— 107 — (Nr. 1781.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Tele- graphen, sowie zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse. Vom 26. März 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1888/89 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben a) der Verwaltung des Reichsheeres, außer den durch das Gesetz vom 20. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) bewilligten 278 335 562 Mark, im Be- trage von noch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 192 640 Mark b) der Marineverwaltung im Betrage von . . . . .            6 509 685       " c) der Eisenbahnverwaltung im Betrage von                          2 002 000     " d) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrage von...................................                                                                         9 248 000     " e) zur vorläufigen Deckung der aus dem Reichs- festungsbaufonds entnommenen Vorschüsse bis zum Betrage von. . . . . . . . . . . . . . . .                                2 608 000     " im Ganzen bis zur Höhe von.                                                98 560 325 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- anweisungen auszugeben. §. 2. Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der Maß- Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                                                   22