— 108 — gabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben werden dürfen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 26. März 1888. (L. S.) Friedrich. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.