— 109 — Reichs-Gesetzblatt. No 13. Inhalt: Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be- strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. S. 109. — Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 24 der Reichsverfassung. S. 110. — Gesetz, betreffend den Schutz von Vögeln. S. 111.— Gesetz, betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887. S. 114. (Nr. 1782.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. Vom 18. März 1888. Wir Friedrich von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be- strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 351) wird hiermit bis zum 30. September 1890 verlängert. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 18. März 1888. (L. S.) Friedrich. von Boetticher. Reichs-Gesetzbl. 1888.                                                              23 Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1888.