— 116 — Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen. §. 4. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Gerechtsame auf die Gewinnung von Mineralien der im §. 1 bezeichneten Art, welche von Dritten vor dem Erlaß der Verfügung des stellvertretenden Kaiserlichen Kommissars für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 19. April 1886 rechtsgültig erworben sind, werden durch die im §. 1 genannte Bestimmung nicht berührt. Die Grenzen der Gebiete, auf welchen solche Rechte Dritter bestehen, sind festzustellen. §. 5. Die nach §. 4 Berechtigten haben mit der Ausbeutung ihrer Gerechtsame innerhalb zweier Jahre vom Erlaß dieser Verordnung an zu beginnen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist ein ordnungsmäßiger Betrieb zur Ausbeutung der erlangten Gerechtsame überhaupt nicht oder nicht in einer dem Umfang derselben entsprechenden Weise im Gange, so sind die Gerechtsame erloschen. II. Die Aussuchung und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen. §. 6. Für die Aufsuchung. und Gewinnung von Gold, Golderzen und Edelsteinen finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung: §. 7. Das Schürfen ist nur in denjenigen Theilen des Schutzgebietes gestattet, welche von der Bergbehörde im Einverständniß mit dem Kaiserlichen Kommissar durch öffentliche Bekanntmachung für den Bergbau eröffnet werden. §. 8. Die Schürferlaubniß wird von der Bergbehörde nach ihrem Ermessen und zwar für die Dauer von sechs Monaten ertheilt. Für dieselbe ist monatlich von der Ertheilung ab im Voraus eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht bei der Fälligkeit gezahlt, so ist die Schürferlaubniß er- loschen. Die Ertheilung der Schürferlaubniß sowie das Erlöschen derselben ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. §. 9. Für jeden der nach §. 7 dem Schürfen eröffneten Gebietstheile wird ein Schürfregister geführt. In dasselbe ist einzutragen: