— 117 — 1. das Datum der Ertheilung der Schürferlaubniß, sowie des Ablaufs derselben, 2. der Name des Berechtigten und dessen etwaiger Rechtsnachfolger, 3. das Erlöschen der Schürferlaubniß. Die Eintragung ist unter fortlaufender Nummer nach der Zeitfolge der Ertheilung zu bewirken. Ueber die Ertheilung der Schürferlaubniß wird dem Berechtigten ein Schürfschein ausgefertigt. §. 10 Die Schürferlaubniß ist nur mit Genehmigung der Bergbehörde übertragbar. Für die Genehmigung ist eine besondere Gebühr von zwanzig Mark zu entrichten. §. 11. Die Schürferlaubniß giebt dem Inhaber das Recht, in dem Gebietstheile, für welchen sie ertheilt ist, auf einer von ihm zu wählenden kreisförmigen Fläche, deren Durchmesser ein Kilometer nicht überschreiten darf, zu schürfen und dabei Andere von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittelpunkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß mindestens ein Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfgebietes entfernt sein, sofern die Bergbehörde nicht eine geringere Entfernung gestattet. §. 12. Der Schürfer ist berechtigt, das von ihm gewählte Schürfgebiet zu wechseln. §. 13. Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht geschürft werden. Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses entgegenstehen. §. 14. Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Grund- besitzer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. §. 15. Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren                                                                                                    25