— 133 — Reichs-Gesetzblatt. No 19. Inhalt: Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen. S. 133.— Freundschaftsvertrag zwischen dem Reich und dem Freistaat Ecuador. S. 136. (Nr 1792.) Gesetz, betreffend die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Gerichts- verhandlungen. Vom 5. April 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Die §§. 173 bis 176 und §. 195 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: §. 173. In allen Sachen kann durch das Gericht für die Verhandlung oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. §. 174. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in jedem Falle öffentlich. Durch einen besonderen Beschluß des Gerichts kann für die Ver- kündung der Urtheilsgründe oder eines Theiles derselben die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der Staatssicherheit oder eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt. §. 175. Die Verhandlung über die Ausschließung der Oeffentlichkeit findet in nicht öffentlicher Sitzung statt, wenn ein Betheiligter es beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Der Beschluß, welcher die Oeffentlichkeit ausschließt, muß öffentlich verkündet werden. Bei der Verkündung ist anzugeben, ob die Ausschließung wegen Gefährdung Reichs.- Gesetzbl. 1888.                                                     31 Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1888.