— 142 — (Nr. 1796.) Verordnung, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Ausführungs- bestimmungen zu dem Gesetze über die Kriegsleistungen. Vom 14. April 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen zur Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: Artikel I. §. 1. Im Abschnitt 1 der Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) treten folgende Bestimmungen: a) An die Stelle der Festsetzung unter Ziffer 3,1 zu §. 10 des Gesetzes: Die tägliche Feldmundportion (Feldkost), welche den mit Ver- pflegung Einquartierten — Offizieren, Militärärzten im Offiziersrang und oberen Beamten, wie Mannschaften und Unterbeamten — zu gewähren ist, beträgt: 1. 750 Gramm Brot; 2. 375 "  rohes Fleisch, frisches oder gesalzenes, oder       200 "  geräuchertes Rind-, Schweine- oder Hammel- fleisch, Speck, geräucherte Fleisch- oder Dauerwurst; 3. 125 " Reis, Graupe oder Grütze, oder 250 " Hülsenfrüchte oder Mehl, oder 1  500 " Kartoffeln; 4. 25 " Salz; sowie 5. 25 " Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 30 " Kaffee in ungebrannten Bohnen. Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be- anspruchen. Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. Falls das Brot den Truppen aus den Magazinen geliefert wird, hat der Quartiergeber solches nicht zu verabreichen.