— 144 — stellung folgenden Tage ab Anspruch auf freie Verpflegung für Führer und Zugthiere ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise, und zwar auch für die Rückfahrt, wenn sie nach der hierüber dem Führer von der ent- lassenden Behörde beziehungsweise Truppe auszustellenden Bescheini- gung nicht an demselben Tage heimzukehren vermögen, an welchem ihre Entlassung erfolgt ist. Zur freien Verpflegung des Führers gehört neben der Mundportion ein täglicher Baarzuschuß in Höhe der Gemeinenlöhnung der Infanterie. Vorspannvergütung sowie freies Quartier und Verpflegung für die Rückfahrt wird ihnen nur insoweit gewährt, als letztere ohne verschuldete Verzögerung bewerkstelligt worden ist. §. 2. An die Stelle der Beilage A 2 zur Verordnung, betreffend die Aus- führung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 tritt das beiliegende Muster einer Bescheinigung über empfangene Fourage. Artikel II. §. 1. Die Ziffer 3 in dem laut Verordnung vom 18. April 1882 (Reichs- Gesetzbl. S. 47) genehmigten Formular der Marschrouten für Kriegsverhältnisse erhält folgende Fassung: An Verpflegung für die Pferde nach Gewicht (Zahl.) (Zahl.) Gramm Hafer, – Rationen à "  Heu, – "  Stroh. - "  Hafer, – Zuschußrationen à " Heu. §. 2. An die Stelle der Abschnitte B, C, D und E der „Bestimmungen“ zu dem im §. 1 bezeichneten Marschroutenformular treten folgende Festsetzungen: 1. B. Mundverpflegung. Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heeresgefolges) auf dem Marsche, und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kan- tonnirungen liegt nach Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Quartiergebern ob. Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 10 a. a. O.).