— 174 — Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter, welche zu einander in dem Verhältniß von Ehegatten, Geschwistern oder von Aszendenten und Deszendenten stehen, die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht über zehn Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung. –. 12. An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes muß ein von der Ortspolizei- behörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang befestigt sein, aus welchem ersichtlich ist: 1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes, 2. der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter, 3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeitsraum beschäftigt werden darf. In jedem Arbeitsraum muß eine Tafel ausgehängt sein, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 2 bis 11 wiedergiebt. K. 13. Die vorstehenden Bestimmungen treten für neu errichtete Anlagen sofort in Kraft. Für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bestimmungen bereits im Betriebe stehen, treten die Vorschriften der I. 2 bis 6 und 11 mit Ablauf eines Jahres, alle übrigen Vorschriften mit Ablauf dreier Monate nach dem Erlasse derselben in Kraft. Für die ersten fünf Jahre nach dem Erlasse dieser Bestimmungen können Abweichungen von den Vorschriften der §FP. 2 bis 6 für Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses bereits im Betriebe waren, von den Landes-Zentralbehörden gestattet werden. Berlin, den 9. Mai 1888. Der Reichs kanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.