Besondere Beilage zu KF 24 des Reichs-Gesetzblatts. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. Vom 4. Mai 1888. Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: Artikel 1. Die nachbezeichneten Bestimmungen werden, wie folgt, abgeändert: §. 25 Nr. 7 der Aichordnung. Der Boden hölzerner Hohlmaaße darf aus mehreren Stücken bestehen, wenn diese durch Zusammenleimen oder in anderer Weise dauerhaft mit einander verbunden sind. § 25 Nr. 11 der Aichordnung. Bei Spanmaaßen von mehr als 20 Liter soll der Beschlag aus drei Bandeisen gebildet sein, welche unter dem Boden sich kreuzen, an der Wandung aufsteigen und an ein den oberen Rand umgebendes Bandeisen fest anschließen. Eines der Bandeisen soll die Verbindung des Spans decken. In demjenigen Durchmesser des Randes, welcher die Verbindungsstelle des Spans trifft, soll ein eiserner Steg angebracht sein, dessen obere Fläche in der Ebene des Randes liegt, dessen breitere Seitenflächen lothrecht stehen und dessen Mitte durch eine eiserne Stütze mit dem Boden verbunden ist. Von Steg und Stütze darf abgesehen werden, wenn der Rand des Maaßes anderweit hinreichend versteift ist. §. 67 Nr. 5 der Aichordnung. Die Stempelung der gleicharmigen oberschaligen Waagen erfolgt auf einem Arm des die Gewichtsschalen tragenden Balkens; sie kann auch mittelst Aetzens geschehen. Allgemeine Bestimmungen Nr. 2 Absatz 2 der Aichgebühren-Tage. Für Berichtigungsarbeiten, welche den Aichämtern durch ausdrückliche Vor- schrift gestattet sind, für welche aber Gebührensätze nicht bestehen, darf eine angemessene Vergütung berechnet werden; die Aufsichtsbehörden sind befugt, die Höhe solcher Vergütungen nach Ermessen zu beschränken. Reichs-Gesetzbl. 1888.