— 177 — Reichs-Gesetzblatt. 325. Inhalt: Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. S. 177. — Meistbegünstigungsvertrag mit dem Freistaate Paraguay. S. 178. — Berichtigung. S. 182. (Nr. 1805.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 16. August 1876, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 26. Mai 1888. Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 22. verordnen auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt: * Der §. 1 der Verordnung, betnihn die Kautionen der bei der Militär= und der Marineverwaltung angestellten Beamten, vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 folgenden Zusatz: „3a. bei den Korps-Bekleidungsämtern: Rendanten und Assistenten“. 2. Der §. 2 derselben Verordnung erhält unter Abschnitt I Abtheilung A nach Ziffer 3 den Zusatz: „3a. Korps-Bekleidungsämter: a) für die Rendanten 6000 Mark, b) für die Assistenen . .. . 2500 ½ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 26. Mai 1888. (L. S.) Friedrich. Fürst von Bismarck. . Reichs-Gesetzbl. 1888. 41 Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1888.