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Reichs-Gesetzblatt. 
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf lleiner Fahrt mit Hochsee- 
fischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit. S. 185. 
  
  
  
  
(Nr. 1808.) Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner 
Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen und die Berechnung der Steuermanns- 
fahrzeit. Vom 15. Juni 1888. 
uf Grund des F. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrath beschlossen: 
1. daß die Befähigungszeugnisse 
a) für Schiffer, welche auf Grund der Bekanntmachung vom 12. März 
1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) die Befugniß zur Führung von 
Hochseefischereifahrzeugen in kleiner Fahrt erlangen, nach Maßgabe 
#r des beiliegenden Formulars 0, 
S b) für diejenigen Schiffer auf kleiner Fahrt, welche die Befugniß als 
2 solche auf Grund des F. 57 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 
6. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 395) erlangen, nach Maß- 
2. gabe des beiliegenden Formulars P 
aaszustellen sind; 
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2. daß die vor dem 17. August 1888 zurückgelegte Steuermannsfahrzeit 
der Vorschrift im §. 10 a der Bekanntmachung vom 6. August 1887 
auch dann genügt, wenn sie den Vorschriften der S#. 10 b lnd 3 der 
Bekanntmachung vom 25. September 1869 entspricht. 
Berlin, den 15. Juni 1888. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boctticher. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1888. 44 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1888.