— 166 — Formular G. Deutsches Reich. Reichs- wappen. Jeugniß über die Befähigung zum Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen. Dem (Seemann N. N.) [Vor= und Zunamens, geboren zu (N. N.), den 18 wohnhaft in (N. N.), welcher die vor- schriftemaßige Fahrzeit zur See zurückgelegt hat, wird hierdurch auf Grund der Bekanntmachungen vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) und vom 15. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) die Befugniß beigelegt, deutsche Hochsee- fischereifahrzeuge von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und im Englischen Kanal zu führen. den ten 18. (Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) –– — —— — — — —