— 191 — Die unter dem Vermessungsdeck befindlichen Schiffsräume werden als Ganzes für sich vermessen. Die über dem Vermessungsdeck befindlichen Räume, mögen sie durch Decks oder durch Aufbauten auf oder über dem obersten Deck gebildet sein, werden ein jeder für sich vermessen. S. 5. Die Vermessung des inneren Schiffsraumes unter dem Vermessungsdeck geschieht durch Aufnahme der Länge, einer je nach dieser Länge verschiedenen An- zahl von Querschnitten und durch Berechnung nach Maßgabe der I#§. 6, 7 und 8. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9 verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte Raum durch feste Querschotte begrenzt wird. S. 6. Die Länge wird auf dem Vermessungsdeck in gerader Linie gemessen, und zwar von der inneren Fläche der Binnenbordsbekleidung (in mittlerer Dicke) neben dem Vordersteven bis zu der inneren Fläche des mittelsten Heckstützens, oder der mittschiffs am Heck befindlichen Bekleidung (in mittlerer Dicke). Von dieser Länge wird ein Abzug gemacht, bestehend in dem Falle des Bugs in der Dicke des Decks, in dem Falle des Heckstützens in der Dicke des Decks und in dem Falle des Heckstützens in einem Drittel der Deckbalkenbucht. Die auf diese Weise gefundene Länge wird in eine Anzahl gleicher Theile getheilt, und zwar: 1. eine Länge bis zu 15 Meter in 4 gleiche Theile, 2. - ——- 35 6 3. -J 55 — -8- - 4. " — - 75 -10 — 5. - — - 05 -- 12 - 6. - 115 l 14 - 7. "D über 115 -- 16 "= G. 7. Auf jedem dieser Theilungspunkte wird ein Querschnitt des unter dem Ver- messungsdeck befindlichen Schiffsraumes in folgender Weise gemessen: Als Tiefe jedes Querschnitts wird der normale Abstand zwischen zwei Punkten gemessen, welche in einer zum Längenschnitt parallelen Ebene liegen, von denen der eine in der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie, der andere in der oberen Fläche der Bodenwrange oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein liegt, abzüglich eines Drittels der Deckbalkenbucht in diesem Querschnitt und der mittleren Dicke der etwa vorhandenen festen oder dauernd angebrachten Wegerung. Bei Schiffen, welche mit einem konstruktiv zusammenhängenden Doppel-= boden versehen sind, dessen Länge mehr als die Hälfte der Länge des Vermessungs- 45“