— 196 — des Schiffes oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- raum oder für die wirksame Thätigkeit der Maschine bestimmt sind; c) der Raumgehalt aller auf oder über dem obersten Deck befindlichen Ladeluken, welche mit dem Laderaum in unmittelbarer Verbindung stehen, und zwar soweit dieser Raumgehalt übersteigt: 1. 2½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen bis einschließlich 50 Kubikmeter, 2. 2 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 50 bis einschließlich 100 Kubikmeter, Gesammt- 3. 1½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen inhalt Räume bei Schiffen von über 100 bis einschließlich ) aller ver- 150 Kubikmeter, messenen 4. 1 Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen. Räume. Räume bei Schiffen von über 150 bis einschließlich 300 Kubikmeter, 5. ½ Prozent des Gesammtinhalts aller vermessenen Räume bei Schiffen von über 300 Kubikmeter, / B. Von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind nachstehende auf oder über dem obersten Deck befindliche Räume ausgeschlossen: a) Räume, welche auf einer oder auf mehreren Seiten offen sind; b) einzelstehende Kappen über den Niedergängen zu den Kajüten, zu den Mannschaftsräumen, zum Maschinen- und Kesselraum, sowie einfallende Lichte aller Art, sofern diese Räume nicht zur Stauung von Ladung oder zur Unterbringung und Bequemlichkeit von Passagieren oder Mann- schaften benutzt werden können. C. Aufbauten auf oder über dem obersten Deck, welche lediglich zum zeit— weiligen Aufenthalt oder Schutz der Passagiere bestimmt sind oder zur Unter- bringung und zum Schutz von Vieh errichtet sind, können auf Antrag von der Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt ausgeschlossen werden. Die Entschei- dung hierüber steht dem Schiffsvermessungs-Amt zu. III. Abzüge vom Brutto-Raumgehalt. F. 14. Von dem Brutto-Raumgehalt kommen zur Bestimmung des Netto-Raum- gehalts in Abzug: A. Räume zum Gebrauch der Schiffsmannschaft und zur Navigirung und Bedienung des Schiffes.