198 Der Gesammtabzug für die unter 1 bis 11 aufgeführten Räume darf nur nach Maßgabe der in nachstehender Tabelle enthaltenen Bestimmungen erfolgen. Der Abzug für di Der Abzug für die unter 1 bis 6 aufgeführten unter 7 bis 11 Brutto-Raumgehalt. er ubz g für “ un er » fgeführte aufgeführten Räume darf nicht übersteigen: Räume darf nict übersteigen: Für Schiffe bis einschließlich 50 chbm 18 Prozent des Brutto-Raumgehalts und 7chm — - - - - 100 - 14 - - - - - 11 - 3 cbm - - - - 150 - 11 - - - 15 5 - 300 - 110 —- 27 6 - · l 600 9 - - - - - 48 - 8 l - - - - 900 8 - - " 63 11 " 4 - - 1500 -17 . 90 15 " "% "] " 3 000 6 .150 1 Prozent des Brutto-Raum. gehalts. " é"--über 3 000 chb . ... 5 --.......... 14 Prozent des Brutto-Raum. gehalts. Für die Vermessung gelten die im F. 12 gegebenen Vorschriften. B. Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, wird außer den unter Abschnitt A aufgeführten Räumen vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht: 1. Der Inhalt der Räume, welche von der Maschine und den Dampf- 3. kesseln thatsächlich eingenommen werden und für die wirksame Thätig— keit derselben, sowie für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinen- raum abgeschieden sind, auch wenn sie auf oder über dem obersten Deck belegen sind. Der Inhalt solcher fest abgeschlossenen Kohlenbehälter, oder zur Auf- nahme sonstigen Heizmaterials bestimmten Behälter, welche dauernd und derartig hergerichtet sind, daß aus ihnen das Heizmaterial unmittelbar vom Maschinenraum aus entnommen werden kann) welche aber zur Aufnahme von Ladung nicht bestimmt sind. Bei Schraubendampfern der von den Wellentunneln eingenommene Raum. Die Größe der vorstehend bezeichneten Räume wird durch Messung (&. 15) ermittelt, jedoch höchstens bis zur Hälfte des Brutto-Raumgehalts in Abzug gebracht.