— 201 — V. Vermessung offener Fahrzeuge. S. 20. Für die Bestimmung des Brutto-Raumgehalts offener Fahrzeuge ist eine durch die Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges horizontal ge— legte Fläche als untere Fläche des Vermessungsdecks anzusehen. Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von Oberkante zu Oberkante des obersten fest angebrachten Plankenganges durch die Theilungspunkte der Länge gezogen sind. Im Uebrigen kommen die Vorschriften der Abschnitte II und III zur An- wendung. VI. Vermessungsbehörden und Ausfertigung der Meßbriefe. K. 21 Die Vermessung geschieht durch die von den Landesregierungen bestellten Vermessungsbehörden. Jeder solchen Behörde ist ein Schiffbautechniker als Mit- glied zuzuordnen. S. 22. Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, einschließlich der Revision der Schiffsvermessungen, wird durch das Schiffsvermessungs-Amt ausgeübt. Dasselbe hat seinen Sitz in Berlin. Es ist dem Reichskanzler unterstellt. S. 23. Das Schiffsvermessungs-Amt ist befugt, die Vermessungsbehörden hinsichtlich der Handhabung der Vermessungsordnung mit technischen Anweisungen zu versehen; von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Vermessungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel herbeizuführen; für solche Schiffe, auf deren Konstruktionsart einzelne Vorschriften der gegenwärtigen Vermessungsordnung nicht anwendbar sind, zu bestimmen, in welcher Weise die Vermessung geschehen soll, sowie die Vermessungsbehörden zur Ausführung von Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der §#. 16 und 35 anzuweisen. Die Mitglieder des Schiffsvermessungs-Amts können der Aufnahme der Messungen beiwohnen. Sämmtliche Vermessungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem Schiffsvermessungs-Amt einzureichen. S. 24. Die Ausfertigung der Meßbriefe für a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,