— 219 — (Nr. 1817.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken. Vom 21. Juli 1888. A## Grund des F. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Gummiwaarenfabriken erlassen: Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der Anfertigung sogenannter Präservativs und anderer zu gleichem Zwecke dienender Gegenstände in Fabriken ist untersagt. Berlin, den 21. Juli 1888. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Baoetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.