— 222 — nicht, soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde. G. 3. In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei— sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver— gehen gehört. S. 4. Der Angeklagte kann auf seinen Antrag oder von Amtswegen wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsortes oder wegen sonstiger Hindernisse von der Ver- pflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden, wenn nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht. G. 5. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird für jeden der im Schutzgebiete gebildeten Gerichtsbezirke der Gerichts- behörde erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im S. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. g. 6. Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird für das Schutzgebiet an Stelle des Reichsgerichts und des deutschen Konsulargerichts in Apia (Gesetz über die Kon- sulargerichtsbarkeit §. 18, 36, 43, Verordnung vom 5. Juni 1886 8. 4) eine Gerichtsbehörde zweiter Instanz am Sitze des Landeshauptmanns errichtet, welche aus dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften im F. 6 Absatz 2, I§. 7, 8, 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Der F. 4 der Verordnung vom 5. Juni 1886 tritt außer Kraft. K. 7. In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Ge- richtsbarkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen