— 287 — Reichs-Gesetzblatt. 39. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 287. (Nr. 1828.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 9. November 1888. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 22. November dieses Jahres in Berlin zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zweck nöthigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Marmor-Palais, den 9. November 1888. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei- Reichs- Gesetzbl. 1888. 65 Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1888.