— 293 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 42. — — — Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung. S. 293. (Nr. 1832.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten der Reichseisenbahnverwaltung. Vom 5. Dezember 1888. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der §§. 3, 7 und 16 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: §. 1. Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen der Reichs- eisenbahnverwaltung verpflichtet: 1. der Hauptkassenrendant, 2. der ständige Vertreter des Hauptkassenrendanten, 3. der Hauptkassenkassirer, 4. der ständige Assistent des Hauptkassenkassirers, 5. die Verwalter der Stations-, Billet-, Telegraphen-, Güter= und Gepäck- speditionskassen, 6. die Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen, 7. die ständigen Assistenten der Beamten zu 5 und 6, sofern denselben die Annahme oder die Aufbewahrung von Geldern oder Materialien obliegt, 8. die Verwalter geldwerther Drucksachen, 9. die Lademeister, 10. die Packmeister und die im Packmeisterdienst verwendeten Zugführer und Schaffner, 11. die Hauptkassendiener, 12. die seitens der Eisenbahnverwaltung mit der Aufbewahrung von Hand- gepäck betrauten Portiers. Reichs-Gesetzbl. 1888. 68 Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1888.