------302 — V.  Die auf Grund der Bestimmungen in den §§. 44 Absatz 2, 56d, 60 Absatz 4 der Gewerbeordnung erlassenen Ausführungsbestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Gold= und Silberwarenfabrikanten, den Ge- werbebetrieb der Ausländer im Umherziehen und die Formulare für Wandergewerbescheine — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 305. VI.  Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 der Gewerbeordnung zur Aus- führung des Gesetzes, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, vom 13. Mai 1884 — Reichs-Gesetzbl. S. 49 — er- lassenen Vorschriften über die in Anlagen, welche zur Anfertigung von Zündhölzern unter Verwendung von weißem Phosphor dienen, zu treffenden Einrichtungen — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 1884, Zenralblatt für das Deutsche Reich S. 195. VII.  Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassenen Bestim- mungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 24. VIII.  Die auf Grund des §. 120 Abfatz 3s und des §. 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben= und Bleizuckerfabriken — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. April 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 69. IX.  Die auf Grund des §. 120 Absatz 3 und des § 139a Absatz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften über die Einrichtung und den Be- trieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen — Bekannt- machung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 172. X.  Die auf Grund des §. 16 der Gewerbeordnung beschlossene Aufnahme der Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter Thierfelle, sowie der Verbleiungs-, Verzinnungs= und Verzinkungsanstalten in das Ver- zeichniß der genehmigungspflichtigen Gewerbeanlagen — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 218. XI.  Die auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung erlassene Bestim- mung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar- beitern in Gummiwarenfabriken — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juli 1888, Reichs-Gesetzbl. S. 219. Berlin, den 22. Dezember 1888. Der Reichs kanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Inmern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.