— 13 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 5. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1889/90. S. 13. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. S. 37. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. S. 37. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirks. S.38. (Nr. 1844.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts- Etats für das Etatsjahr 1889/90. Vom 4. März 1889. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 946 181 699 Mark, nämlich auf 806 425 340 Mark an fortdauernden, auf 56 232 477 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 83 523 882 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, und in Einnahme auf 946 181 699 Mark. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1889 bis 31. März 1890 wird auf 148 374 Mark festgestellt. Reichs-Gesetzbl. 1889. 6 Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1889.