— 14 — §. 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von einhundert Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen auszugeben. §. 4. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird, und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1890 nicht überschreiten darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann, nach An- ordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen, ausgegeben werden. §. 5. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. §. 6. Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken. Die ZJinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Fälligkeits- termins. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. März 1889. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.