— 49 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887. S. 49. (Nr. 1852.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der §§. 4 und 25 des Gesetzes über die Be- steuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Vom 7. April 1889. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die §§. 4 und 25 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) werden aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben im Schloß zu Berlin, den 7. April 1889. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs. Gesetzbl. 1889. 12 Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1889.