— 93 — Auf diese Rechtsfolgen ist in der im §. 165 vorgeschriebenen Bekannt- machung hinzuweisen. §. 169. Das Gericht hat die in Gemäßheit des §. 165 Absatz 2 und §. 168 Absatz 2 erklärten Widersprüche in der Liste zu vermerken und dem Vorstande der Genossenschaft zur Erklärung mitzutheilen. Soweit der Vorstand die Widersprüche in beglaubigter Form als begründet anerkennt oder zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt wird, ist die Liste zu berichtigen. Wird das Anerkenntniß oder Urtheil oder eine die vorläufige Auf- rechterhaltung des Widerspruchs anordnende einstweilige Verfügung des Prozeß- gerichts nicht binnen zwei Jahren seit Eintragung des Widerspruchs dem Gerichte (§. 10) eingereicht, so ist derselbe als nicht erfolgt anzusehen und von Amtswegen zu löschen. §. 170. Das Gericht hat von den zufolge §. 165 Absatz 1, §. 169 vorgenommenen Eintragungen dem Gerichte einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittheilung zu machen. Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §§. 150, 151 entsprechende Anwendung. §. 171. Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschaftsregister und die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrath erlassen. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung Staats- behörde (§. 45) und höhere Verwaltungsbehörde (§§. 56, 57, 59, 79) zu ver- stehen sind, wird von der Zentralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. §. 172. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1889 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 1. Mai 1889. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.