— 97 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 13. Inhalt: Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 97. (Nr. 1858.) Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 22. Juni 1889. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. §. 1. Versicherungspflicht Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab versichert: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 2. Betriebsbeamte sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie 3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge (§. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs- Gesetzbl. S. 329) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Die Fuhrung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Artikel II §. 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) ertheilten Ermächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Reichs- Gesetzbl. 1889. 21 Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1889.