§. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.                     Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen, widrigenfalls ihnen die im §. 58 vorgesehenen Entschädigungen versagt werden können. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenheiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. §. 63. Staatskommissar. Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landes- regierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler ein Kommissar bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, allen Verhandlungen der Organe der Versicherungsanstalt mit berathender Stimme und den Verhandlungen vor den Schiedsgerichten bei- zuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (§§. 75 und 77), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungsgegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben. Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf diejenigen nach §§. 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen, welche im Bezirke des Kommissars ihren Sitz haben. Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäftsanweisungen zu erlassen. §. 64. Gemeinsame Versicherungsanstalten. Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vorstehenden Be- stimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (§. 47) und für deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Ver- sicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; 2. die im §. 48 Absatz 1 vorgesehene Bestimmung der Zahl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den be- theiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen;