— 143 — §. 158. Eine unter §. 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung wird auch in den Fällen der §§. 156 und 157 einem Arbeits- oder Dienst- verhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses in dem Falle des §. 119, insoweit diese Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt. §. 159. Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 zu gewährenden Altersrenten kommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze derjenigen Lohn- klasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des Versicherten während der im §. 157 bezeichneten einhunderteinundvierzig Wochen entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkraft- treten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen ent- sprechenden Steigerungssätze (§. 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn Jahre zur Entstehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor, als auch für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze zu Grunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Bei- trägen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen ent- richtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen entrichteten Beiträge. §. 160. Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invaliden- und Altersrenten hat das Rechnungsbüreau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Versicherungspflicht nach diesem Ge- setze begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat, so zu belasten, als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse 1 entrichtet worden wären. Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 90 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des Nachweises vorzubehalten, daß ein nach Absatz 1 zu berücksichtigendes Arbeits- oder Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt bestanden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist erbracht werden. Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben