— 151 — §. 4. Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald diese geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, veranlaßt werden. §. 5. Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister können andere, als die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister dienenden Blätter bestimmt werden. Die Bekanntmachungen im Deutschen Reichsanzeiger (Gesetz §. 147) sind in einem bestimmten Theile desselben zusammenzustellen. Bei der im Dezember jedes Jahres zu bewirkenden Veröffentlichung der für die Bekanntmachungen bestimmten Blätter ist dasjenige Blatt besonders zu bezeichnen, in welchem außer dem Deutschen Reichsanzeiger die Bekanntmachungen für kleinere Genossenschaften erfolgen sollen (Gesetz §. 147). Bei der Auswahl dieses Blattes ist hauptsächlich auf seine Verbreitung im Gerichtsbezirke Gewicht zu legen. Bei der Entscheidung, ob im Sinne der vorstehenden Bestimmung eine Genossenschaft zu den kleineren Genossenschaften zu rechnen ist, hat das Register- gericht sowohl die Zahl der Mitglieder und die Größe des Genossenschaftsvermögens, als die Art und den Umfang des Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen. §. 6. Form der  Anmeldungen, Anzeigen, Eireichungen u.s.w. Die Vorschrift, daß Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes oder durch sämmtliche Liquidatoren persönlich zu be- wirken oder in beglaubigter Form einzureichen sind (Gesetz §. 148), gilt nur von denjenigen Anmeldungen, welche in dem Gesetze als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Hierher gehören: 1. die Anmeldung des Statuts der Genossenschaft (Gesetz §§. 10, 11); 2. die Anmeldung von Beschlüssen auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16), einschließlich der Anmeldung einer Herabsetzung der Haftsumme oder der Umwandlung einer Genossenschaft nebst den von dem Vorstande hierbei abzugebenden Versicherungen (Gesetz §§. 127, 137, 138); 3. die Anmeldung einer Zweigniederlassung (Gesetz §. 14) oder der Auf- hebung einer solchen; 4. die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens oder der vorläufigen Enthebung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren (Gesetz §§. 10, 11, 28, 82, §. 83 Absatz 2); 28*