— 177 — (Nr. 1868.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Anlage XI zur Kriegs-Transport- Ordnung. Vom 10. August 1889. Auf Grund der Vorschrift im §. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport- Ordnung), vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) wird Folgendes be- stimmt: In der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung ist: 1. am Schlusse des Punktes 1 folgende Bestimmung einzuschalten: 2. Zum Betriebs-Reglement Anlage D III d wird festgesetzt: zu III d 2 bis 4. Raketen und geladene Raketenhülsen in den vorschriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen. 2. die jetzige Bestimmung unter 2 zu streichen und an deren Stelle unter 3 folgende Bestimmung nachzutragen: 3. Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage l) zum Betriebs-Reglement, wie z. B. unter Ia, II, III A6 u. s. w., vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten und vereideten Chemikern werden durch die militärische Anmeldung ersetzt. Berlin, den 10. August 1889. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.