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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1889.</title>
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            <idno>rgbl_1889</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1889.

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  2.  Januar  bis  18.  Dezember
1889,  nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1888.

(Von  Nr.  1840  bis  einschl.  Nr.  1878.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  27.

 

 

Berlin,

zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamt.
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        Chronologische Uebersicht        .  .

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1889 enthaltenen  Gesetze, Verordnungen  u.s.w.

  

 

 



 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.    des  des  Ge-  Seiten.

Gesetzes  rc.  Berlin.  Stücks.  setzes  rc.

1888.  1889.

12.  Janr.   29.  August.]  Konvention  zwischen  dem  Freistaate  Salvador  21.  1870.     191·-192.
und  dem  Deutschen  Reich.

1889.

2.  Janr.  19.  Janr.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  1.  1840.  1.
des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.

2.  Febr.  5.  Febr.  Gesetz,  betreffend  Bekämpfung  des  Sklaven-  2.  1841.  3.
handels  und  Schutz  der  deutschen  Interessen
  in  Ostafrika.

15.  —  19.  —  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Prisen-  3.  1842.  5-10.
gerichtsbarkeit  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade.

18.  —  25     — Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  4.  1843.  11.
haushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr
1888/89.

26.  —  7.  März.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  5.  1846.  37-38.
des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
österreichischen  Währung  innerhalb  preußischer
  Grenzbezirke.

26.  —  7.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  5.  1847.  38.
des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der Frankenwährung innerhalb des württhem- 



        



      
bergischen  Grenzbezirks.

 

Reichs-Gesetzbl. 1889
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        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1889.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-     Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1889.  1889.
4.  März.  7.  März.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  5.  1844.  13-36.
haushalts  -  Etats  für  das  Etatsjahr  (mit  Anl.)
1889/90.
4.  —  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  5.  1845.  37.
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.

4.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungs-  6.  1850.  46.
bestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die
Einführung  der  Gewerbeordnung  in
Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  57).
27.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  6.  1848.  39.45.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  (mit  Anl.)
das  Etatsjahr  1889/90.
27.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  6.  1849  45-46.
für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres.

30.  —  30.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Trennung  7.  1851.  47.
des  Oberkommandos  der  Marine  von
der  Verwaltung  derselben.
7.  April.  11.  April.   Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  4  und  8.  1852.  49.
25  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  
Branntweins  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl
  S.  253).
15.  —  24.  Dezbr.  Deklaration  zur  internationalen  Reblaus-  27. 1878.   203-204.
Konvention.  (mit  Anl.)
16.  —  20.  April.  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Ge-  9.  1853.  51.
setzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die
Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in
land-  und  forstwirthschaftlichen  Be-
  trieben  beschäftigten  Personen.
18.  —  26.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereins-  10.  1854.  53.
zollgesetzes  vom  1.  Juli  1869.
19.  —  26.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  10.  1855.  54.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
1.  Mai.  10.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirth-  11.  1856. 55-93.

 

 

schaftsgenossenschaften.
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        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1889.  V

 

    

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Ge-  Seiten.
Gesetzes  etc.  Berlin.  Stücks.  setzes  etc.
1889.  1889.

12.  Juni. 18.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftssprache  der  12.  1857.  95-96
gerichtlichen  Behörden  in  Elsaß-Lothringen.


22.  —26  —Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts-      und    13.  1858.  97-144.
Altersversicherung.

22.  —26.  —  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthums-  14.  1859.  145-147.
erwerb  und  die  dingliche  Belastung
der  Grundstücke  im  Schutzgebiete  der
Marschall-Inseln.

11.  Jull.  22.  Juli.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  des  Ge-  15.  1861.  150-167.
nossenschaftsregisters  und  die  Anmel-  (mit  Anl.)
dungen  zu  demselben.

14.  —22.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ein-  15.  1860.  149.
fuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,
  Oesterreich-Ungarn  und  den  Hinterländern
  Oesterreich-Ungarns.

16.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  16.  1862.  169-170.
Einziehung  der  Einhundertmarknoten
der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover.

16.  —  23.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  16.  1863.  170.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

27.  —  1.  August.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  18.  1866.  173.
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom
29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122).

28  —13.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  19.  1867. 75-176.
der  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze  (mit  Anl.)
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  vom  30.  August
1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  433).

29.  —  30.  Juli.  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verord-  17.  1864.  171.

 

 

nungen  über  das  Verhalten  der  Schiffer
nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen
auf  See  vom  l5.  August  1876  und  zur
Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar  1880.
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        VI

 

Datum
des

Gesetzes  rc.

Ausgegeben
zu
Berlin.

  Inhalt

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1889.

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  rc.

Seiten.

 

1889.
29.  Juli.

10.  August.

15.

6.  Septbr. 7.

30.

30.

25.  Oktbr.
25.

18.  Dezbr.

1889.
30.  Juli.

13.  August.

24.

13.  Septbr.

13.

1.  Oktbr. 1.

29.
29.

20.  Dezbr.

 

 

Verordnung,  betreffend  Abänderung  und  Er—
gänzung  des  §.  35  der  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  im  Frieden
(Friedens--Transport-Ordnung).

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und
Ergänzung  der  Anlage  XI  zur  Kriegs.
Transport-Ordnung.

Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im
südwestafrikanischen  Schutzgebiet.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von
Tunis  zum  internationalen  Vertrage
zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel

  vom  14.  März  1884  (Reichs-Gesetzbl.
  1888  S.  151  ff.).

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882,  31.  März  1885,  16.  März
1886,  4.  März  1889  und  27.  März  1889.

Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes
  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-
  und  Krankenversicherung  der  in
land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben
beschäftigten  Personen.

Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des
Reichstags.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Bremer  Bank  in  Bremen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

17 19.

20.

22.

22.

23.

24.

25.

25.

26.

 

1865.

1868.

1869.

1872.

1871.

1873.

1874. 1875. 1876.

1877.

172 177.

179-190.

194.

193-194.

195. 197. 199.

200.

201-202.
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        —  1  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.1.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche
einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  S.  1.

 

 

 

 

 

(Nr.  1840.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen
Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung  bedürfen.  Vom  2.  Januar
1889.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  14.  Dezember  v.  J.  beschlossen,

dem  Beschlusse  des  Bundesraths,
betreffend  die  Aufnahme  der  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen
ungegerbter  Thierfelle,  sowie  der  Verbleiungs-,  Verzinnungs-  und  Verzinkungsanstalten
  in  das  Verzeichniß  derjenigen  gewerblichen  Anlagen,
welche  nach  Bestimmung  des  §.  16  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutsche  Reich  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen  (Bekanntmachung  vom  16.  Juli  1888,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  218),

die  Genehmigung  zu  ertheilen.
Berlin,  den  2.  Januar  1889.

Der  Reichs  kanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1889.
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        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  deutschen  Interessen  und  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  in
Ostafrika.  S.  3.

 

 

 

 

(Nr.  1841.)  Gesetz,  betreffend  den  Schutz  der  deutschen  Interessen  und  Bekämpfung  des
Sklavenhandels  in  Ostafrika.  Vom  2.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Für  Maßregeln  zur  Unterdrückung  des  Sklavenhandels  und  zum  Schutz
der  deutschen  Interessen  in  Ostafrika  wird  eine  Summe  bis  zur  Höhe  von  zwei
Millionen  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

§.  2.
Die  Ausführung  der  erforderlichen  Maßregeln  wird  einem  Reichskommissar
übertragen.
§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  erforderlichen  Beträge  nach  Maßgabe
  des  eintretenden  Bedürfnisses  aus  den  bereiten  Mitteln  der  Reichs-Hauptkasse
zu  entnehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

—  —  —

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  2

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1889.
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        Reichs-Gesetzblatt

Nr.  3.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Prisengerichtsbarkeit  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen  Blokade.
S.  5.  —  Berichtigung.  S.  10.

 

 



 

(Nr.  1842.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Prisengerichtsbarkeit  aus  Anlaß  der
ostafrikanischen  Blokade.  Vom  15.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  3.  Mai  1884,  betreffend  die
Prisengerichtsbarkeit  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Behörden.

§.  1.
Die  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  von  dem  deutschen  Geschwader
aus  Anlaß  der  Blokade  der  ostafrikanischen  Küste  gemachten  Prisen  erfolgt:

in  erster  Instanz  durch  das  Prisengericht  in  Zanzibar,
in  zweiter  Instanz  durch  das  Oberprisengericht  in  Berlin.
Die  allgemeine  Geschäftsaufsicht  über  diese  Gerichte  steht  dem  Reichskanzler
  zu.
  §. 2.

Dem  Prisengericht  steht  als  Einzelrichter  der  Kaiserliche  Generalkonsul  in
Zanzibar  oder,  im  Falle  seiner  Behinderung,  derjenige  Kaiserliche  Beamte  vor,
welcher  ihn  bei  der  Ausübung  der  Konsulargerichtsbarkeit  zu  vertreten  hat.

§.  3.
Das  Oberprisengericht  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  sechs  Beisitzern.

§.  4.

Bei  dem  Prisengericht  wie  bei  dem  Oberprisengericht  wird  je  ein  Kaiserlicher
Kommissar  bestellt.

Kaiserlicher  Kommissar  bei  dem  Prisengericht  ist  der  Auditeur  des  Blokadegeschwaders,
  welcher  im  Behinderungsfalle  durch  einen  vom  Geschwader-Chef  zu
bezeichnenden  Offizier  vertreten  wird.

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  3

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Februar  1889.
        <pb n="12" />
        —  6  —

Die  Kaiserlichen  Kommissarien  haben  den  Anweisungen  des  Reichskanzlers
Folge  zu  leisten.
§.  5.

Die  Ernennung  der  Mitglieder  des  Oberprisengerichts  und  ihrer  Stellvertreter
  sowie  des  Kaiserlichen  Kommissars  bei  dem  Oberprisengericht  erfolgt  durch
Kaiserliche  Order.

§.  6.

Die  erforderlichen  Anordnungen  hinsichtlich  der  Büreau-  und  Unterbeamten,
der  Geschäftsräume  und  der  Büreaubedürfnisse  für  das  Oberprisengericht  werden
vom  Reichskanzler  getroffen.

II.  Vorbereitendes  Verfahren.

§.  7.

Ueber  den  Hergang  bei  der  Aufbringung  der  Prise  wird  dem  Kaiserlichen
Konsulat  in  Zanzibar  durch  das  Geschwader-Kommando  sobald  als  thunlich
Mittheilung  gemacht.

Dieser  Mittheilung  werden  eine  von  dem  Befehlshaber,  welcher  die  Prise
gemacht  hat,  abgefaßte  oder  zu  Protokoll  gegebene  Darstellung  über  das  der
Aufbringung  zu  Grunde  liegende  Sachverhältniß,  sowie  etwaige  Verhandlungen
und  Aufzeichnungen  über  die  Aussagen  der  sonst  bei  dem  Hergang  betheiligten
Personen  und  außerdem  etwa  vorgefundene  Schiffspapiere  beigefügt.

Falls  die  Prise  vernichtet  oder  untergegangen  ist,  wird  auch  eine  Verhandlung
  über  diesen  Hergang  eingereicht.

§.  8.
Die  eingebrachte  Prise  wird  dem  Kaiserlichen  Konsulat  übergeben,  welches,
soweit  thunlich  unter  Zuziehung  des  Schiffers,  für  Aufnahme  eines  Inventars
und  für  Sicherung  von  Schiff  und  Ladung  Sorge  zu  tragen  hat.

§.  9.

Wenn  es  sich  ergiebt,  daß  die  Prise  einer  erheblichen  Werthsverringerung
ausgesetzt  ist,  oder  ihre  Aufbewahrung  unverhältnißmäßige  Kosten  verursachen
würde,  kann  das  Kaiserliche  Konsulat  im  Einvernehmen  mit  dem  bei  dem  Prisengericht
  bestellten  Kaiserlichen  Kommissar  den  öffentlichen  Verkauf  und  die  Hinterlegung
  des  Erlöses  veranlassen.

In  gleicher  Weise  werden  Anträge  erledigt,  welche  die  Herausgabe  von
Schiff  oder  Ladung  gegen  Hinterlegung  des  Werthes  betreffen.

§.  10.

Das  Kaiserliche  Konsulat  hat  alle  Thatsachen,  welche  für  die  Beurtheilung
der  rechtmäßigen  Aufbringung  der  Prise  und  für  die  Frage,  inwieweit  dieselbe
zu  verurtheilen  oder  freizugeben  ist,  noch  von  Erheblichkeit  sind,  durch  Aufnahme
der  Beweise  mit  möglichster  Beschleunigung  festzustellen.
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        —  7  —

§.  11.

Der  Kaiserliche  Kommissar  kann  stets  von  dem  Stande  des  vorbereitenden
Verfahrens  Kenntniß  nehmen  und  den  Verhandlungen  beiwohnen.

Nach  Abschluß  des  vorbereitenden  Verfahrens  sind  die  Akten  ohne  Verzug
dem  Kaiserlichen  Kommissar  zuzustellen.

Der  Kaiserliche  Kommissar  kann  sowohl  selbständig  als  durch  Anträge
bei  dem  Kaiserlichen  Konsulat  weitere  Erhebungen  veranlassen.  Erachtet  er  die
Sache  für  spruchreif,  so  überreicht  er  die  Akten  dem  Prisengericht  mit  einem
schriftlichen  Antrag.

III.  Verfahren  vor  dem  Prisengericht.

§.  12.

Ist  der  Antrag  des  Kaiserlichen  Kommissars  auf  Freisprechung  der  Prise
gerichtet,  so  erläßt  das  Prisengericht,  insoweit  dasselbe  den  Antrag  für  begründet
erachtet,  die  freisprechende  Entscheidung  ohne  mündliche  Verhandlung.

§.  13.

Soweit  nicht  auf  Grund  des  §.  12  eine  Entscheidung  ergeht,  hat  das
Prisengericht  die  Betheiligten  ohne  Verzug  aufzufordern,  ihre  etwaigen  Ansprüche
binnen  einer  drei  Wochen  nicht  übersteigenden  Frist  durch  Einreichung  einer  schriftlichen
  Reklamation  geltend  zu  machen.

Die  Aufforderung  ist  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu
machen.

Die  Bekanntmachung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Tages
nach  erfolgter  Anheftung.

An  die  in  Zanzibar  sich  aufhaltenden  sowie  an  die  sonst  ohne  Verzögerung
des  Verfahrens  erreichbaren  Betheiligten  soll  eine  besondere  Bekanntmachung  erfolgen.
  Jedoch  gilt  auch  diesen  Personen  gegenüber  die  Bekanntmachung  mit
dem  im  Absatz  3  bezeichneten  Zeitpunkt  als  bewirkt.

§.14.

Die  Reklamation  muß  einen  bestimmten  Antrag  enthalten.

Wohnt  der  Reklamant  nicht  in  Zanzibar,  so  ist,  falls  er  nicht  einen  daselbst
  wohnhaften  Bevollmächtigten  bestellt  hat,  in  der  Reklamationsschrift  eine  in
Zanzibar  wohnhafte  und  unter  der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit  stehende  Person
zu  bezeichnen,  welche  die  für  ihn  bestimmten  Schriftstücke  in  Empfang  zu
nehmen  hat.

Geschieht  dies  nicht,  so  erfolgen  alle  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen
Benennung  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Die  Zustellung  gilt  als  bewirkt  mit  dem  Ablauf  des  zweiten  Tages  nach
erfolgter  Anheftung.
        <pb n="14" />
        —  8  —

§.  15.

Wenn  Reklamationen  bis  zum  Ablauf  der  Frist  nicht  eingegangen  sind,
wird  die  Entscheidung  ohne  mündliche  Verhandlung,  jedoch  nach  Anhörung  des
Kaiserlichen  Kommissars  erlassen.  Ist  eine  Reklamation  rechtzeitig  eingegangen,
so  wird  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt,  zu  welcher  der  Kaiserliche
  Kommissar  und  der  Reklamant  geladen  werden.

§.  16.

Die  Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung  und  die
Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  kann  auf  Antrag
oder  von  Amtswegen  erfolgen.

§.  17.

Der  Reklamant  kann  sich  in  dem  Verfahren  vor  dem  Prisengericht  durch

einen  Bevollmächtigten  vertreten  lassen.

§.  18.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereideten  Protokollführers.
  Das  Protokoll  muß  die  Namen  der  Anwesenden  enthalten  und
den  wesentlichen  Hergang  und  Inhalt  der  Verhandlungen  wiedergeben.

§.  19.

Die  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Entscheidungen
müssen  verkündet  werden.  Einer  Zustellung  an  den  Reklamanten  bedürfen  nur
Endurtheile,  sowie  nicht  verkündete  Beschlüsse.

IV.  Berufung.
§.  20.

Gegen  das  Endurtheil  des  Prisengerichts  steht  die  Berufung  an  das  Oberprisengericht
  sowohl  dem  Kaiserlichen  Kommissar  als  dem  Reklamanten  zu.

Die  Berufung  muß  bei  dem  Prisengericht  binnen  zwei  Wochen  nach  Mittheilung
  der  Entscheidung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eingelegt  werden.

Der  Beschwerdeführer  muß  binnen  einer  weiteren  Frist  von  zwei  Wochen
schriftlich  oder  zu  Protokoll  eine  bestimmte  Erklärung  darüber  abgeben,  inwieweit
er  die  Entscheidung  anfechten  und  deren  Aufhebung  beantragen  will.  Die  Rechtfertigung
  der  Berufung  kann  mit  der  Einlegung  verbunden  werden.

Die  Rechtfertigungsschrift,  des  Reklamanten  muß  von  ihm  selbst  oder  von
seinem  Bevollmächtigten  unterzeichnet  sein.

§.  21.

Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig  eingelegt  oder  ist  die  Rechtfertigungsschrift
nicht  in  der  vorgeschriebenen  Frist  oder  Form  angebracht,  so  hat  das  Prisengericht
das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen.  Der  Beschwerdeführer
  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  auf  die  Entscheidung
  des  Oberprisengerichts  antragen.  In  diesem  Falle  sind  die  Akten  durch
        <pb n="15" />
        —  9  —

den  Kaiserlichen  Kommissar  an  das  Oberprisengericht  einzusenden.  Das  letztere
entscheidet  nach  Anhörung  des  bei  ihm  bestellten  Kaiserlichen  Kommissars.

§  22.

Ist  die  Berufung  rechtzeitig  eingelegt  und  in  der  vorgeschriebenen  Frist
und  Form  gerechtfertigt,  so  ist  die  Berufungs-  und  Rechtfertigungsschrift  dem
Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzustellen.  Diesem  steht  frei,  binnen  zwei  Wochen
eine  Gegenerklärung  einzureichen.

Auf  die  Gegenerklärung  des  Reklamanten  findet  die  Vorschrift  des  §.  20
letzter  Absatz  Anwendung.

Nach  Eingang  der  Gegenerklärung  oder  nach  Ablauf  der  Frist  erfolgt  durch
den  Kaiserlichen  Kommissar  die  Einsendung  der  Akten  an  das  Oberprisengericht.

§.  23.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Oberprisengericht  finden  die  Bestimmungen
der  §§.  186  bis  193,  auf  die  Berathung  und  Abstimmung  die  Vorschriften  der
§§  194  bis  199  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§. 24.

Das  Oberprisengericht  entscheidet  ohne  mündliche  Verhandlung  nach  Anhörung
  des  bei  demselben  bestellten  Kaiserlichen  Kommissars.  Vor  Fällung  des
Endurtheils  kann  das  Oberprisengericht  weitere  Erhebungen  anordnen.

§.  25.

Das  Endurtheil  des  Oberprisengerichts  ist  dem  Reklamanten  sowie  dem
Kaiserlichen  Kommissar  beim  Oberprisengericht  zuzustellen.

V.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  26.

Endurtheile  sind  mit  Gründen  zu  versehen  und  mit  der  Eingangsformel
"Im  Namen  des  Kaisers"  auszufertigen.

§.  27.
Die  verurtheilte  Prise  ist,  vorbehaltlich  anderweiter  Kaiserlicher  Anordnung,  zu

verkaufen.  Der  Verkauf  wird  durch  das  Kaiserliche  Konsulat  in  Zanzibar  bewirkt.
Die  Verwendung  des  Erlöses  bleibt  Kaiserlicher  Bestimmung  vorbehalten.
§. 28.

Auf  die  zu  bewirkenden  Zustellungen  finden,  soweit  diese  Verordnung  nicht
andere  Bestimmungen  enthält,  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  Zustellungen
  entsprechende  Anwendung.

Zustellungen  an  den  Kaiserlichen  Kommissar  erfolgen  durch  Vorlegung  des
zuzustellenden  Schriftstücks.

Wenn  mit  der  Zustellung  der  Lauf  einer  Frist  beginnt,  so  ist  der  Tag  der
Vorlegung  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar  auf  der  Urschrift  zu  vermerken.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  4
        <pb n="16" />
        —  10  —

§.  29.

Gerichts-  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit
den  Ersuchen  der  Prisenbehörden  und  der  Kaiserlichen  Kommissare  zu  entsprechen.
Auf  die  von  den  Gerichten  zu  leistenden  Rechtshülfen  finden  die  §§.  158  bis  167
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  30.

Auf  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sowie  auf  die
Einnahme  eines  Augenscheins  finden  die  §§.  48  bis  93  der  Strafprozeßordnung
mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Beeidigung  der  Zeugen
und  Sachverständigen  in  der  Regel  bei  ihrer  ersten  Vernehmung  zu  erfolgen  hat
und  daß  der  Schiffer  der  Prise  nicht  beeidigt  wird.

§.  31.

Wird  von  einem  der  bei  Schiff  oder  Ladung  Betheiligten  eine  Handlung
beantragt,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden  sind,  so  kann  die  Vornahme
derselben  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  zur  Deckung  dieser  Auslagen  hinreichenden
  Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

§.  32.

Das  Verfahren  in  Prisensachen  ist  gebühren-  und  stempelfrei.

Die  in  Prisensachen  mitwirkenden  Beamten  erhalten  bei  Dienstreisen
außerhalb  ihres  Wohnortes  aus  Reichsmitteln  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  deren
Höhe  der  Reichskanzler  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Februar  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

 

Berichtigung.
Die  Ueberschrift  des  in  Nr.  2  des  Reichs-Gesetzblattes  enthaltenen  Gesetzes
vom  2.  Februar  1889  (Nr.  1841)  hat  zu  lauten:

Gesetz,  betreffend  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  und  Schutz  der
deutschen  Interessen  in  Ostafrika.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 4.  

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  das  Etatsjahr  1888/89.  S.  11.

 

 

 

(Nr.  1843.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1888/89.  Vom  18.  Februar  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1888/89  wird  von  der  preußischen
Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die  Rechnungen
  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1888  die  gemäß  §..  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  5

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Februar  1889.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        —  13  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr  1889/90.  S.  13.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  S.  37.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des
Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  S.  37.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks.  S.38.  

 

 

 

(Nr.  1844.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr
1889/90.  Vom  4.  März  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1889/90  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
  in  Ausgabe
auf  946  181 699  Mark,  nämlich
auf  806  425  340  Mark  an  fortdauernden,
auf  56 232  477  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  83  523  882  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

und
in  Einnahme
auf  946  181  699  Mark.
§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1889  bis  31.  März  1890
wird  auf  148  374  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1889.
        <pb n="20" />
        —  14  —

§.  3.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des

ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundert  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1890  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen,  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.  6.
Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.
Die  ZJinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="21" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1889 /  90.
        <pb n="22" />
        ----  16 ---- 



Kapitel         Titel        Ausgabe    Betrag für das Etatsjahr 1889/90     Darunter künftig wegfallend

 



 

      
      
      
  
  
  
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/14.  II.  Reichstag  ..  383  370  1  750
3.  1|10  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  147  960  —
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/11.   Auswärtiges  Amt  1  502  190  6  660

5. 1/119. Gesandtschaften,  Konsulate  und  Schutzgebiete  6  335  100  1  050

6.  1|/8. Allgemeine  Fonds  ..  ..  .  ...  681  564  3  139

Summe  IV  .  .  .  8 518 854  10  849
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12.  Reichsamt  des  Innern.  753  280  2  350
7a.  1/15.  Allgemeine  Fonds  ...  5 245  688  —
7b.  1/8.  Reichskommissariate  55  200  –
7c.  1/2. Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —
7d.  1/4.  Schiffsvermessungsamt  .  ...  17  790  –

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  800  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt.  ..  ..  ..  ....  ..  .....  ...  .  .  .  .  ..  667  825   600
11.  1/7.  Normal--Aichungskommission  ........  ......  .  ...  95  630     600  
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ...............  .  ....  ..  .  .  .  ...  158  715  —

13.  1/8.  Patentamt  .  .  ..  ....................  ..  .  .  .  ...  747  680  —

13a.  1/8.  Reichs-Versicherungsamt  .................  .  .  ..  366  525  —

13b.  1/9.  Physikalisch-  technische  Reichsanstalt  191 339  9000
Summe V  8 373  172     12  550
        <pb n="23" />
        ------17----- 



Kapitel    Titel     Ausgabe   Preußen etc.    Sachsen   Würtenberg  Ueberhaupt für das Etatsjahr 1889/90

Darunter künftig wegfallend.

 

 

 

 



 

 

 

 

 

 

 

  
          
        
    
  
        
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres
14.  1/11.  Kriegsministerium  ..  ..  .  .  .  .  ..  1 736 200  101 520  90 150    1 927 870  1500
15.  1/4. Militär-Kassenwesen  233 928    25 605    15 750    275 283  ---16. 1/9.
  Militär-Intendanturen  1 524 445  123 410    121 851  1 769 706  —
17.  1/6.  Militär--Geistlichkeit  ...  .  ..  ...  634 300  38 300    11 112    683 712  --18.
  1/6. Militär-Justizverwaltung  570 054    58 970    67 100    696 124    7 620
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber.  .  2 261 862  188 148   139 770  2 589 780  3 000
20.  1/3.  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  ..  ..  ..  .  ..  .  588 629    18 312  15 600    622 541    29 681
21.  1/3.  Adjutantur-Offiziere  und  Offiziere
  in  besonderen  Stellungen  913 572      71 400      52 800           1 037 772  —
22.   1/26. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
    1 769 411       111 740    68 650     1 949 801      17 500
23.  1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps    1 673 044      78 277    57 792     1 809 113     —
24. 1/22.  Geldverpflegung  der  Truppen  95 364 937        8 336  278   5 420 736  109 121 978  149 215  
25.  1/6.  Naturalverpflegunng  ...  73 318 178        6 435 798  4 115 417    83 869 393  2 713
26.  1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  .  ...  20 001 325    1 917 498    1 073 311  22 992 134    11 173  
27. 1/17. Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  32 839 609      2 804 504    1 621 588    37 265 701     2 922
28. 1/7. Garnisonbauwesen  453 606    5 300    23 860    482 766      5 150
29.  1/17. Militär-Medizinalwesen  5 729 620  467 104    314 539    6 511 263    3 040
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und  
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  747 515    57 279  50 262    855 056    576
31. I/2. Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc  2 329 726    168 773    78 184  2 576 683    —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde.  4 849 908  566 556  395 359  5 811 823  ---33.
  1/7. Verwaltung  der  Remontedepots     1 598 347    —  —  1 598 347  —
34.1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosternn      5 316 177    311 382  298 635    5 926 194    7 000
35. 1/59.   Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
                5 031 262      319 303    61 987     5 412 552  14 198  
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen  692 247  83 021    34 850    810 118  --37.
  1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen    12 716 738    937 548  587 734     14 242 020      219
Seite.  272 894 640     23 226 026      14 717 064      310 837 730      255 507
        <pb n="24" />
        18

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Dar-Preußen
  Sachsen.  Würt-  für  das  unter fünfzig  
    Ausgabe.  etc.  temberg. Etatsjahr  1889/90
weg-    fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  272  894  640  23  226  026  14  717 064  310  837 730. 255  507
38.  1/4.  Technische  Institute  der  Artillerie  601  946  35  658  —  637 601. —
39. 1/13.  Bau  und  Unterhaltung  der
Festungnen  2  575  885  29 979  11  700  2 617 564  —
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  .  7 200  335  618  849  434 210  8  253  394   1044
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unterstützungsfonds
  nicht  ausgeworfen
  sind  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  107  500  7  355  6  550  121 405  —
42.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse  1 561 812  180 000  129  000  1 870 812  —
43.  1/4.  Verschiedene  Ausgaben  113  400  6  658  3  450  123  508  —
Summe  Kapitel  14  bis  43  285  055  518 24  104  525  15  301  974  324  462  017  256  551
44.  Militärverwaltung  Mark
von  Bayern  .  .  47  940  027
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden
  Ausgaben
  Kapitel  74
(Allgemeiner  Pensionsfonds)
  mit.  3  776  106
und  auf  die  einmaligen
  Ausgaben
  des  ordentlichen
  Etats  —
Kapitel  5  —  mit  1  720  764
entfallende,  unter
Kapitel  74d bezw.
bei  Kapitel  5  unter
Titel  106  angesetzte
  Theil  obiger—
Quote  5  496  870
bleibenn  —  —  —  42  443  157 —
Summe  VI.  –  —  —  366  905  174   256  551
        <pb n="25" />
        Betrag für das      Darunter
    
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    wegfallend.
1889/90  
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/8. Admiralität  ...  624  450   --46.
  1/6.  Hydrographisches  Amt  .  ..........    .  172 770  —
47.  1/6.  Deutsche  Seewarte  .  .  ..  235  735  4 600
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  ...  197  995  —
49.  1/5.  Rechtspflege  .  ..  29  550  –
50.  1/4.  Seelsorge  .  ..  46  855  600
51.  1/28.  Militärpersonal                                8 864 270  3 672
52.  1/5.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  5  483  000  —
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  ..  2 312 780  —
54.  1/3. Bekleidung                                                  113  834  2  340
55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  927  654  5  970
56.  Wohnungsgeldzusch.  704  700  30
57. 1/I1. Krankenpflege  .  .  ..  607  501  —
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkoten  477  750  —
59.  1/8.  Unterricht                                            151  802  600
60. 1/12.  Werftbetriebe  10  034  558  23  710
61.  1/9.  Artillerie  und  Fortifikation::  2  150  425  —
62.  1/3.  Torpedo-  und  Minenwesen  1  003  022  30  000
63.  1/5.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  .  203  930  —
64. 1/7.  Verschiedene  Ausgaben.  170  200  —-Summe VII.                            34 512 781
  71 522
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justizamt  .  ..  380  420  —
66.  1/13.  Reichsgericht                        1 471 176  —
Summe  VIII  1  851  596  —
        <pb n="26" />
        20

T

 

 

 

Betrag

 

 

 

 

 

 

für  das  Darunter
    
    Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  
1889/90  wegfallend.
Mark.  Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/12.  Reichsschatzamt  526  760  2  000
68.  1/11.  Allgemeine  Fonds                              285 747  136  —
69.  1/11.  Reichskommissariate  ...........    436  070  1  200
Summe  IX  .  ..  286 709  966   3 200
70. 1/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  298 240  1  560
XI.  Reichsschuld.
71. 1/3. Verwaltung  ...  78 500  —-72. 1/4. Verzinsung...................
  37 405 000  —
Summe  XI...  37  483 500  —
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  ....  .  .  ...  555  048  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  26  104  300  335  000
b)  Sachsen  .  ..  1  551  132   19 000
c)  Württemberg  ..  1  211  480  11  000
= 28  866  912  365  000
d)  an  Bayern  3  776  106    ---= 32 643
  018  365  000
75. 1/7.  Marineverwalttung                      1  068 068  20  000
76.  1/4.  Civilverwaltung  .  .  .  .      .  .  799  750  —
  Summe  XIII  ..  .  34  510  836  385  000
        <pb n="27" />
        Betrag für das      Darunter
    
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
  1889/90.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  73  160  900
78.  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußen  ..  .  ..  ..  ...  34  758  —
2.  an  Sachen   4 440  —
3.  an Württemberg  ...  ....   4 440  —
4.  an  Bayern  14  980   ---= 58
  618  —
79.  Invalidenpensionen  etc.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
1/4. A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  etc.  15  950  000  –
b)  Sachen  1  015  100  –
c)  Württemberg  ..  .  ..  534  400  —
d)  Bayern  .  ...  3 807  996  —
= 21 307  496  —
5/8.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  ..  16  957  —
=  21 324  453  —
80.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4. A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen etc.    2  667  000  –
b)  Sachsen  136  292  —
e)  Württemberg          .                          30  130  —
d)  an  Bayern  .  ..  ...  370  642  —
=  3 204 064  —
5/7 B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  1  793  —
8.  C.  Sonstige  Pensionen  357  000  —
= 3 562  857  –
7

Reichs-  Gesetzbl.  1889.
        <pb n="28" />
        22

 

Betrag  Darunter
für     das  
  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
    1889/90.  wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  etc.  34  884  –
b)  Sachen  ..  .    1 764  —
c)  Württemberg     216  –
d)  Bayern  .  ...  ...  432   ---=
  37 296  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.  —
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörien  350  000  —
2.  An  Bayern  .  .  ...  45  784  —
=  395  784  —
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  invalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober-  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlich          .  .                      350  000  –
84.  1/11. Invaliden-Institute:
a)  Preußen  etc.  317  490  34 290
b)  Sachsen  .  ..  –  —
c)  Württemberg  12  074  —-d) anBayern...............,.......
  43  111  —
=  372  675  34 290
Summe  XIV  26 174  843   35  190
        <pb n="29" />
        —..

 

 

    Betrag für das  Darunter
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
1889/90.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrath  —  —
II.  Reichstag  ......                  ...  .  .  .    .      383  370  1  750
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ...  147  960  —
IV.  Auswärtiges  Amt  ..                      8  518  854  10  849
V.  Reichsamt  des  Innen  8  373  172  12  550
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.  366  905  174  256  551
VII.  Marineverwalnng  .  .  ..  34  512  781  71 522
VIII.  Reichs-Justizverwaltung  1  851  596  —
IX.  Reichsschatzamt  ..                      286  709  966  3 200
X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ...  298 240  1  560
XI.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  ..  37  483  500  —
XII.  Rechnungshof                                          555  048  —
XII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  34 510  836  385  000
XIV.  Reichs-Invalidenfoddds  .  ...  26  174  843  35  190
Summe  der  fortdauernden  Aussaben.  806  425  340  778  172  
        <pb n="30" />
        24

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1889/90.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
  a.  Ordentlicher  Etat.
1  I.  Reichstag  ..  .  ..  .  ...  .        —
2. 1/6.  II.  Auswärtiges  Amt            604  000
3.  1/6.  III.  Reichsamt  des  Innen  398  189
4.  1/40.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung    5  726  860
4a.  1/2.  IVa.  Reichsdruckerei.....                719  000
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/78.  a)  Preußen  etc.  10  599  799
92/100.  b)  Sachsen  .  .  ...  2  158  640
101  /105.  c)  Württemberg  ...                      396  156
Summe  A.  13 154 595
Preußen  etc.
79/86.  Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  1  033  414
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  139  399
bleiben  Titel  79  bis  86  894  015
87.  Für  Bauten,  denen  die  Verkaufserlöse  für  disponible  Grundstücke
  zur  Verwendung  kommen  (Artikel  IV.  Absatz  1  des
Gesetzel  vom  30.  Mai  1873)  894  000
88/90.  Zur  Erweiterung  von  Festungsthoren  und  Thorbrücken  im  Interesse
  des  Verkehrs,  deren  Kosten  dem  Reichsfestungsbaufonds
nicht  zur  Last  fallen  (Artikel  IV  Absatz  2  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1873  .  .  .  .  .  ..  364  500
Seite. ..............  2  152  515
        <pb n="31" />
        25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Etatsjahr
  1889/90.
Mark.
(5.)  Uebertrag  ..  .  2  152  515
91. Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  —
Summe  B.  .  .  .  2 152 515
106.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  ..  .  .  ...  1  720  764
Summe  V       17 027 874
6.  1/35.  VI.  Marineverwaltung  .  .  ..  13 282 170
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  4  818  000
bleiben  Summe  VI.  8  464  170
7.  1.  VII.  Reichs  -  Justizverwaltung  ...  450  000
8.  1/3.  VIII.  Reichsschatzamt  .  .     .  ..  145  900
9.  IX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatssahres  1887/88,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnugen  ..  .  ..      22  696  484
b.  Außerordentlicher  Etat.
10.  1/2.  I.  Reichsamt  des  Innen  14  500  000
11.—  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung              —
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Aus  Anlaß  der  Herresverstärkung.

1/3.  à)  Preußen  etc.           59  000
31/33.  b)  Sachsen  ...........  320 000
34/36.  c)  Württemberg.     357  000

=  736  000

4.  Magazinverwaltungswesen  (Preußen  etc)        394  000

Summe  A.  1  130  000
        <pb n="32" />
        26

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
.  für  das
A  1  s  9  a  b  e.  Etatsjahr
5  1889/90.
Mark.
(12.)  Preußen  2c.
57.  Zu  Garnisonbauten  ꝛc.  in  Elsaß-Lothringen.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  544  000
8.uschuß  zu  den  gleichartigen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat.  139  399
Summe  Titel  5  bis  8  1  683  399
9/10.ur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von  deutschen  Festungen  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873  Artikel  I  und  II.  —
11.  JZu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  ...  31  500  000
12.ur  Erweiterung  bezw.  Neuerwerbung  von  Artillerie-Schießplätzen1000  000
13/30.Zu  Kasernenbaueeen  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  3754  166
Summe  Preußen  ꝛc.  .  .  ..  37  937  565
37.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau=
  2c.  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachen  74  060  +
2.  .  Württembrreen  58718.
3.  Badmden  ...  42  394
4.  Hessen  .......................  988
5.  "O  "...........
ecklenburg-Schwerin  2840  179  000
38.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigiggg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12  400  000
Summe  B.  50  516565
39.  OQuote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  .  .  .  ...  147  817
Summe  II.1794382
13.  16.  IV.  MKarineverwaltngg  .  .  .  .  ..  2053  600
7.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat.  .  .  4  818  000
Summe  IV.  6  871  600
14.1.  V.  Reichsschatauantt:  .  .  .  ..  78000  000
15.  15.  VI.  Eisenbahnverwallung  .....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3  357  900
        <pb n="33" />
        —  —  27—

Betrag      Darunter

für  das  
Ausgabe.  Etatsjahr  künftig

1889/90.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichstag  .....          ...  .  ...  —  —
II.  Auswärtiges  Amt.  604  000  —
III.  Reichsamt  des  Innen  398  189  –
IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  5  726  860  —
IVa.Reichsdruckerei  .  .  ..  719  000  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  17  027  874  —
VI.  Marineverwaltung                            8  464  170  —-VII. Reichs-Justizverwaltung................
  450 000  —
VIII.  Reichsschatzamt                                      145  900  —
IX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres

  1887/88         22  696  484  —
Summe  a.  .  .  56 232  477  —
b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichsamt  des  Innern          14  500  000  –

II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  –  –
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...  51  794  382  —
IV.  Marineverwaltung                                  6  871  600  —
  V.  Reichsschatzamt.                                  7  000 000  —
VI.  Eisenbahnverwaltung                        3 357  900  —
Summe  b.  .  .  83 523 882  —
Summe  der  einmaligen  Ausgabenn  139  756  359  —

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  806  425  340  778  172

Summe  der  Ausgabe.    946  181  699  778  172
        <pb n="34" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1889/90.
  Mark.
1.  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle  .  .  .  .  ..  270  800  000
2.  Tabacksteuer                  10  023  000
3. Zuckersteuer:
a)  Materialsteuer  ....  9  000  000
b)  Verbrauchsabgabe  .  ...  ..  .  .  ...  42  390  000
4.  Salzsteuer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40  312  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich  und  Branntweinmaterialsteuer  24  700  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselbbrn  110  632  000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  .  ...  .  ..  ..  ..  ...  20  195  000
Von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Gundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  .  .  .  .  .  ..  24 000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer
  ..  10  330
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer  .  .  .  .  .  .  .  ..  80
Summe  I.  528 086  410
        <pb n="35" />
        Betrag
  für  das
    Einnahme.  Etatsjahr
1889/90.
Mark.

 

2. II.  Reichsstempelabgaben.
1. Spielkartenstempel,

abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes

vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent                              1  102  950
Davon  ab:

Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten         950

bleiben  (Titel  1)     1  102  000

2.  Wechselstempelsteeerer                6  646  000
Davon  ab:

a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  132  920  M.

b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosten





.................  187 080
zusammen...  320  000
bleiben  (Titel  2)  6  326  000

3. Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  etc.

und  Lotterieloose:

A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden

  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten


 

 

 

 

 

............................  4  488  000

B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  8 229  000
Seite     12 717  000

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  8
        <pb n="36" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
    188/90.
Mark.
2.  (3.) Uebertrag 12 717  000
C.  für  Lotterieloose:
a)  von  Staatslotteren  ...  6  620  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  624  000
zusammen  (Titel  3). 19  961 000
4. Statistische  Gebühr.
Brutto--Einnahmen  .  .  .  .  ..  620  000  M.
Ab:  Zurückzahlungen  3 000 Mark
bleiben  617  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  kommt  .....  ..  .  .  .  ...  20  000  M.
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2 1/2  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  .  .  ..  15 500
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  15  000.
zusammen.  50  500
bleiben.       566  500
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische  Gemeinde
  Junghohz)  ·  19  500
zusammen  (Titel  4)  586  000
Summe  II.  27 975  000
        <pb n="37" />
        31

 

 

 



 

 

 

 

Betrag    Darunter
für  das  
  Einnahme.  Etatsjahr  künftig  
1889/90.  wegfallend.
  
Mark.  Mark.
3.  III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme                                            201  362  290  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung                  2  075  650  108  400
17/66.  B.  Betriebsverwaltung      170 052 223   2 541 855  
Summe  der  Ausgaben. 172  127  873  2 650 255
Die  Einnahmen  betragen. 201  362  290
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  III)  29 234  417  –
3a.  IV.  Reichsdruckerei.
1/2.  Einnahme                                                        4  422  000  —
1/14.  Fortdauernde  Ausgabe                                      3 271 850  1 500
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV).  ..  1 150 150  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/7.  Einnahme  .  .  .                                        49  101  000  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltung  .  .  .  ...  81 900  850
1/13.  B.  Betriebsverwaltung  ...  29 817  000  108 606
Summe  der  Ausgaben.  29  898  900  109  456
Die  Einnahmen  betrageern  49  101 000  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V)...  19 202 100  —
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
Reichs-Gesetzbl.  S.  177)      .  ..  1  690  000.  ---2.
  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes.  ...  25  000  —
Summe  VI..  .  1  715 000  —

 

8*

 

 

 

 

 

 

 

 

8°
        <pb n="38" />
        ——
Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1889/90.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6. 1/2.  Reichstag  ..  ..  .  .  .  .  ...  754
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei                                1 368
7.  1/6.  Auswärtiges  Amt  ......                                652  975
8. 1/12.  Reichsamt  des  Innern.           .  .  ..  1  858  437
9.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  etc.            3  395  678
Sachsen.  -  194  932
Württemberg  .  ..  .  ..  ..  .  .                                  117  547
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  etc.  ..  ..........................  .  .  ...  1  117  860
Sachen  ...  —
Württembeg  .  ...  —
10.  1/9.  Marineverwaltung                          .  .  .        378  350
11. !/4.  Reichs-Justizverwaltung                               435  283
12.1/4.  Reichsschatzamt..  ..  .  .   .  .                   989  030
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt    ....                        .  ..          4 514
14.  1/2.  Rechnungshof  ...                                                    429
15.  1/3.  Allgemeiner  Pensionsfonds                      .  .  .    ..        10  776
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  .  .  ...  99
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  ...  3  150  M
für  den  Rechnungshof  ...  42  013.                45  163
Summe  VII  9  203  195
18. 1/3  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  26  267  332
19.  IX  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  .  .  .  .        636  000
        <pb n="39" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Etatsjahr
  1889/90.
Mark.
20.  X.  Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des  ehemaligen
Stettiner  Festungsterrains.
1.  Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothrinen                    440  134
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen                                                          128  588  131
2.  Bayern                                                               28  208  861
3.  Sachsen                                                            14  443  265
4.  Württemberg                                                    10  309  108
5.  Baden.                                                                     7 396 210
6.  Hesssen                                                                   4 344 765
7.  Mecklenburg-Schwerin  .....  ..  ..  .  .  .  ..      2 611 661
8.  Sachsen-Weimar  ...                                          1  425  567
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  ..                                     446  686
10. Oldenburg  .                                                       1  550  798
11. Braunschweig                                                     1  691  216
12. Sachsen-Meiningen                                                 975  742
13.  Sachsen-Altenburg                                                733  155
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ..  .  .  .  ..   902  842
15.  Anhalt                                                                 1  126  865
16. Schwarzburg-Sondershausen                                334 228
17. Schwarzburg-Rudolstdt  .  .  .  .  .  ..                 380  683
18. Waldeck  .  .  .  ..                                                    256  896
19.  Reuß  älterer  Linie.  ..  .                                      253  846
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  ...                         502  196
21.  Schaumburg-Lippe  .  .  .  ...                              168  936
22.  Lippe                                                                        559  481
23.  Lübeck  .  .  ..                                                         307  219
24.  Bremen  .  .  .  .  ..                                                752  079
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..                        2 354 908
26.  Elsaß  -  Lothringen  .  .  .  .  ..                      8  122  735
Summe  XI                                                               218  748  079
        <pb n="40" />
        Betrag
  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
  1889/90.  
Mark.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1. Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes                                  500  000
Summe  Kapitel  22  für  sich.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  .  .  .  .  .  .  ...           72 970  176
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  ...                  4  933  166
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg  —
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen
Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die  solchergestalt
sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei
den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse
gekürzt.
Summe  Kapitel  23.  .  .                        77  903  342
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.  Präzipualbeitrag  Preußens  zu  den  Ausgaben  für  den  Nord-Ostsee-Kanal
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886
(Reichs--Gesetzbl.  S.  58)                                      .    4  500  000
2.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsse  .  ...                                       514 540
3.  Aus  der  von  der  Stadt  Cöln  zu  zahlenden  sechsten  Kaufgelderrate
  für  die  ehemaligen  Festungsgrundstücke  daselbst.            106  000
Summe  Kapitel  24  5  120  540
Summe  XII  (Kapitel  22  bis  24).                     83  523  882

 

 

Ü
        <pb n="41" />
        35




 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
für  das  
Einnahme.  Etatsjahr  künftig
1889/90.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  Einnahme.
Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  528  086  410  –
II.  Reichsstempelabgaben  ...                     27  975  000  —
III.  Post-  und  Telegraphenverwaltung      29  234  417  –
IV.  Reichsdruckerei  .  ...                                  1  150  150  –
V.  Eisenbahnverwaltung  .  .    .  .  .  .  ..  19  202  100  —
Vl.  Bankwesen  ..                                                1  715  000
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen  9 203  195  —
VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.  .    26 267  332  —
IX.  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern         636  000  —
  X.  Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des

ehemaligen  Stettiner  Festungsterrains            440  134  —

XI.  Matrikularbeiträge                                   218  748  079  —
                                                                          = 862  657  817  —

XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel..      83  523  882  —
Summe  der  Einnahme.                                  946  181  699  –

Die  Ausgabe  beträgt.                                      946  181  699  778  172
Balanzirt.
Berlin,  den  4.  März  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

 

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="42" />
        Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1889  bis  Ende  März  1890.



 

  

.

 

 

 

Betrag
für  die  Zeit
  vom  1.  April
Titel.  Ausgabe.  1889
bis  31.  März
1890.
Mark.
Besoldungen.

1.  Der  Präsident:  .  ..  24000  
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2.  Ein  Vizepräsident  18000 M,    sieben  Mitglieder  mit  9000  M,  bis
15000 M,    durchschnittlich  12000  M,                 102  000
Summe  Titel  1  und  2.                                           126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  M,  für
die  Beamten  unter  Titelel 2  .  .  .  ..                   12  000
4.  Pensionen                                                                 10  374
Summe  148  374
        <pb n="43" />
        —  37  —

(Nr.  1845.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen.  Vom  4.  März  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

 §.1.   Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  zur  Bestreitung  einmaliger
  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und  der
Reichseisenbahnen  mit  61  403  342  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,
eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868
(Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  März  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

(Nr.  1846.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
der  österreichischen  Währung  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke.  Vom
26.  Februar  1889.

Im  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrath
genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  9
        <pb n="44" />
        —  38  —

innerhalb  des  Regierungsbezirks  Oppeln:
in  den  Städten  Myslowitz  und  Kattowitz,  sowie  in  den  Ortschaften
Rosdzin-Schoppinitz,  Brzezinka-Brzenskowitz  und  Neu-Berun  (Kreis
Mieß)

innerhalb  des  Regierungsbezirks  Liegnitz:
in  den  zu  Schreiberhau  (Kreis  Hirschberg)  gehörigen  Kolonieen  Jacobsthal,
  Carlsthal,  Hoffnungsthal  und  Strickerhäuser  und  in  dem  Grenzbezirk
  des  Kreises  Landeshut,  enthaltend  die  Städte  Liebau  und  Schömberg,
  sowie  die  Dörfer  Albendorf,  Berthelsdorf,  Blasdorf  bei  Schömberg,
  Voigtsdorf,  Ullersdorf,  Dittersbach  (grüssauisch),  Buchwald,
Michelsdorf,  Hermsdorf  (städtisch),  Tschöpsdorf,  Oppau  und  Kunzendorf;

innerhalb  des  Regierungsbezirks  Breslau:
in  der  Stadtgemeinde  Alt-Friedland  und  in  dem  Amtsbezirk  Alt-Friedland
  mit  den  Ortschaften  Alt-Friedland,  Göhlenau,  Reuderf,
Raspenau  und  Rosenau,

fernerhin  in  Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen.
Berlin,  den  26.  Februar  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Maltzahn.

 

 

(Nr.  1847.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
Frankenwährung  innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks.  Vom
26.  Febrnar  1889.

Im  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrath
genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  der  Frankenwährung  bei  den  Kassen  der
württembergischen  Eisenbahn-  und  der  württembergischen  Bodensee-Dampfschifffahrts-
  Verwaltung  in  Friedrichshafen  auch  fernerhin  in  Zahlung  gegeben  und  genommen
  werden  dürfen.

Berlin,  den  26.  Februar  1889.

Der  Reichskanzler  
In  Vertretung:
Freiherr  von  Maltzahn.

—————

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="45" />
        —  39  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr
1889/90.  S.  39.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des
Reichsheeres.  S.  45.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze
über  die  Einführung  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888.  S.  46.

 

    

 

 

(Nr.  1848.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für
das  Etatsjahr  1889/90.  Vom  27.  März  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts--
  Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  wird
in  Ausgabe
auf  21  872 187  Mark,  nämlich
auf  4 611  172  Mark  an  fortdauernden,
auf  4 773 440  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  12  487 575  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
und
in  Einnahme
auf  21 872  187  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1889.
        <pb n="46" />
        40

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90.

 

 

—

Für  das  Etatsjahr  1889/90  treten  hinzu:

Kapitel, Titel, Ausgabe, Preußen etc., Sachsen, Würtemberg, Überhaupt

 

      
          
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
24.  1/22. Geldverpflegung  der  Truppen  333  673      54 974     1 027     389 674  
25. 1/6. Naturalverpflegng  ..  1  471  003      153  403       38 128        1 662  534
26. 1/10.  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  ...  16  599  1  420  26  18  045
27. 1/17. Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  137 784      37 240    3 960  178  984
29. 1/17. Militär-Medizinalwesen  —  3 500  —  3 500
32.  1/5. Ankauf  der  Remontepfere   268 080  38 584     11 165         317 829
33. 1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots.       100 000  –  100  000
37. 1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen  194 138    9 880    2 700       206 718
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  10  005    1 464     --- 11 469
Summe.  2 531 282  300 465    57 006    2 888 753  
44.  Militärverwaltung  von  Bayern
736  420  Mark
Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen
Ausgaben  des  ordentlichen
  Etats  —  Kapitel
  5a  —  entfallende,
bei  diesem  Kapitel  unter
Titel  31  angesetzte
Theil  vorstehender
Quote  mit.  358  540.
Bleiben  —-  —  —  377  880
Summe  VI.  —  —  —  3  266  633

 

 

 

 

Seite  für  sich.
        <pb n="47" />
        41

 



 

 

    Kapitel,   Titel,   Für das Etatsjahr 1889/90

 

 

 

 

 

 

 

 

 


    Darunter
  Ausgabe.  künftig 
  gehen  ab.  treten  hinzu.  wegfallend.
  gehen  hinzu.  
Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  –  3  266  633  —
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/8.  Admiralilät  -.........  624  450  —  —
46.  1/6.  Hydrographisches  Amt.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  172 770  —  —
45. 1/5.  Oberkommando  —  160  000  38  000
46.  1/9.  Reichs-Marine-Amt  .  .  .  ..  —  743  320  —
51.  1/28. Militärpersonal  .  .  .  .  ..  —  33  703  –
52.  1/5.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  —  777  800  —
53.  1/5. Naturalverpflegng  —  141 650  —
55.  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen..  —  1 086  —
56.  Wohnungsgeldzuschuß  ...............  —  10  200  —
57.  1/11.  Krankenpflege.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  100  000    100  000
58.  1/3. Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  –  50  000  50  000
=  797 220    2 017 759
Summe  ViI.  —  1 220 539  188 000
IX.  Reichsschatzamt.
68.  1a. Allgemeine  Fonds  —  24 000  —
XI.  Reichsschuld.
72.  1/4. Verzinsung  —  100  000  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  —  4 611 172  188 000

 

 

 

 

 

10*
        <pb n="48" />
        Kapitel,  Titel,  Ausgabe, für das Etatsjahr 1889/90 treten hinzu

 

 

 

 



    

  
      

  Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
2.  7.  II.  Auswärtiges  Amt  ...  .  .  .  .  .  .      1  200  000
3.  7.  III.  Reichsamt  des  Innern.                             100  000
5a.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/14.  Preußen etc                                                      2  434  300
Davon  ab:

Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .  .  .  .      36  250
Bleiben  a.  Preußen etc.                                            2 398  050
19/26.    b)  Sachsen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    196  150
27/30.  c)  Württemberg.                                               146  700
Summe  A.                                                                   2  740  900

Preußen  etc.
15/18.  Zu  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  337  000

Summe  B  für  sich.

31.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  ...  ..  .  .  .  .  ..                                                               358  540
                                                                  Summe  V.   3 436  440
6a.  1/2.  VI.  Marineverwaltung  .                                37  000
                                                                 Summe a        4 773 440
        <pb n="49" />
        43

 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

das  Für  Darunter
das  Etatsjahr  künftig
  Ausgabe.  1889/90  
  treten hinzu.  wegfallend.
    
Mark.  Mark.
b.  Außerordentlicher  Etat.
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Aus  Anlaß  der  Heeresverstärkung.
12.  1a.  Preußen  .  .  .  .  ..  .                                        —  —
12a.  Aus  Anlaß  der  Veränderungen  in  den  Formationen
  der  Artillerie.
1/4.  a)  Preußen  etc.                                                9 634 790  —
5.  Zuschuß  zu  den  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  25  000  —
= 9 659  790  —
10/13.  b) Sachsen  ...                                           781  740  —
14/17.  c)  Württemberg                                              458  900  —
Summe  A.  .  .  .                                              10  900  430  —
Zu  Kasernenbauten.
6/8.  a)  Preußen  etc..                                                  150  000  —
9.  Zuschuß  zu  den  gleichartigen  Ausgaben  im
ordentlichen  Etat  ....  .  .  .  ..  .                11 250  —
                                                                    =  161  250  —
—  b)  Sachsen.  ..  ..  ..  ..  ..  ..  .                    —  —
—  c)  Württemberg                                              —  —
                                                    Summe  B.  161  250  –
18.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe A      1 425  895  —-                                                  Summe III....12 487 575
  —
                                                   Summe b....12 487 575  -—
                                                       Dazu    a.  4 773 440  –
Summe  der  einmaligen  Ausgaben  17 261  015  —
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben      4 611 172  188 000
                 Summe  der  Ausgabe        21 872 187  188 000
        <pb n="50" />
        Kapitel, Titel, Einnahme

 

 

 

 

    Für
    das  Etatsjahr  1889/90
    
   treten  hinzu.
Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge
1. Preußen...........................................       5 671 836
2. Bayern............................................         1 085 598    
3.  Sachsen  .                                                637 315  
4.  Württemberg  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .    399 611    
5. Baden............................................              320 711
6.  Hessen.                                                       191 597  
7.  Mecklenburg-Schwerin  .  .  .  ..           115 196  
8.  Sachsen-Weimar  .  ..                                62 879
9.  Mecklenburg--Strelitz.                                19 703                      
10.  Oldenburg  ..  ...  ..  .  .  .  ...                68 403  
11. Braunschweig.......................................      74 598
12. Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  ..  .  .       43 039      
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  ...                 32 338  
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha                39 832  
15.  Anhalt.                                                         49 705
16. Schwarzburg-Sondershausen  .  .  .   .    14 742          
17. Schwarzburg-Rudolfstadt  .  .  .               16 791                  
18.  Waldeck                                                        11 331  
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  ..  .  .  ..         11 197
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .                    22 151  
21.  Schaumburg-Lippe  ..                                  7 452   
22. Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  ...                          24 678
23. Lübeck  .  .  ..                                                13 551               
24.  Bremen.                                                        33 173
25.  Hamburg  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .              103 873                                                      
26.  Elsaß-Lothringen.                                      313 321
        Summe  XI.  .  .  .                                  9 384 612
        <pb n="51" />
        45

 

 

Kapitel, Titel, Einnahme, 

 

Für das Etatsjahr 1889/90 treten hinzu


Darunter künftig wegfallend

Mark Mark

 

 

 

 

 

      
    
      
      
  

XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
  23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten                                                                                     12 326 325      
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundes
staaten  mit  Ausschluß  von  Bayern                                                                            161 250  
                   Summe  Kapitel  23                                 12 487 575                                         
 Summe  XII.                                                                                                                  12 487 575          
Dazu  Summe  XI.  .  .                                                                                                       9 384 612          
Summe  der  Einnahme.                                                                                                 21 872 187
Die  Ausgabe  beträgt.                                                                                                    21 872 187           188 000      
                                                                                                                             Balanzirt.
Berlin,  den  27.  März  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 



(Nr.  1849.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des

Reichsheeres.  Vom  27.  März  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths

und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche  in
dem  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  zur  Bestreitung
einmaliger  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  mit  12  487  575  Mark  vorgesehen
  sind,  bis  zur  Höhe  dieses  Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen
        <pb n="52" />
        —  46  —

und  zu  diesem  Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe
erforderlich  sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen
und  Schatzanweisungen  auszugeben.

§  2

Die  Bestimmungen  in  den  §§  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze
  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als  vier
Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

———

(Nr.  1850.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die
Einführung  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  57).  Vom  4.  März  1889.

Der  Reichstag  hat  in  seiner  Plenarsitzung  vom  4.  Februar  d.  J.  beschlossen,
dem  durch  die  Bekanntmachung  vom  22.  Dezember  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)
veröffentlichten  Beschlusse  des  Bundesraths,
betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Einführung
der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  vom  27.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  57),  soweit  sich  der  Beschluß  auf  den  §.  16  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  stützt,
die  Genehmigung  zu  ertheilen.

Berlin,  den  4.  März  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="53" />
        —  47  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  7.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Trennung  des  Oberkommandos  der  Marine  von  der  Verwaltung
derselben  S. 47.    

 

 

 

 

(Nr.  1851.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Trennung  des  Oberkommandos  der  Marine
von  der  Verwaltung  derselben.  Vom  30.  März  1889.

Nachdem  der  Reichshaushalts-Etat  für  1889/90  festgestellt  worden  ist,  bestimme
Ich  hierdurch,  Meinen  unter  dem  2.  November  v.  J.  Ihnen  kundgegebenen  Intentionen
  entsprechend:

1.  Das  Oberkommando  der  Marine  wird  vom  1.  April  d.  J.  ab  von
der  Verwaltung  derselben  getrennt  und  von  dem  von  Mir  ernannten
kommandirenden  Admiral  nach  Meinen  Anordnungen  geführt.  Die
Pflichten  und  Rechte  desselben  entsprechen  denjenigen  eines  kommandirenden
  Generals  in  der  Armee.

2.  Die  Verwaltung  der  Marine  wird  unter  der  Verantwortlichkeit  des
Reichskanzlers  von  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts  mit
den  Befugnissen  einer  obersten  Reichsbehörde  geführt.

Berlin,  den  30.  März  1889.
Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Inmern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1889.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1889.
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        <pb n="55" />
        —  49  —

Reichs-Gesetzblatt.

  Nr 8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  4  und  25  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung  des  Branntweins
vom  24.  Juni  1887.  S.  49.

 

 

 

 

(Nr.  1852.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  §§.  4  und  25  des  Gesetzes  über  die  Besteuerung
  des  Branntweins  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).
Vom  7.  April  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  §§.  4  und  25  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des  Branntweins,
  vom  24.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  7.  April  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1889.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  April  1889.
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        <pb n="57" />
        —  51  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 9.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  S.  51.

 

 

 

 

 

(Nr.  1853.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend
die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen.  Vom  16.  April  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  143  Albsatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  tritt  mit  dem  1.  Mai  1889  für  das  Gebiet  der  freien
und  „Hamsestadt  Hamburg  sowie  für  Elsaß-Lothringen  seinem  vollen  Umfange  nach
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meines  Aviso  „Greif“,  den  16.  April  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs.  Gesetbl.  1889.  13
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1889.
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        <pb n="59" />
        —  53  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 10.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869.  S.  53.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  54.

 

 

 

(Nr.  1854.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli  1869.
Vom  18.  April  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  erste  Satz  im  zweiten  Absatz  des  §.  108  des  Vereinszollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  317)  erhält  folgende  Fassung:

„Sind  die  zu  lagernden  Waaren  zugleich  oder  ausschließlich  zum  Absatz
nach  dem  Auslande  bestimmt  (Privattransitlager),  so  finden  auf  diese
Lager,  wenn  sie  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehen,  die  Bestimmungen
in  den  §§.  101  und  103  Anwendung.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  April  1889.

  (L. S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs-Gesetbbl.  1889.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1889.
        <pb n="60" />
        —  54  —

(Nr.  1855.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues.  Vom  19.  April  1889.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  Folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  preußische  Hauptzollamt  zu  Malmedy  erfolgen.

Die  dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  II.  zu  Warschbrueck  seiner  Zeit
ertheilte  Ermächtigung  zur  Abfertigung  der  aus  belgischen  Grenzbezirken  herrührenden
und  zur  Anpflanzung  innerhalb  des  Königlich  preußischen  Regierungsbezirks  Aachen
bestimmten  Nadelholzpflänzlinge  wird  hierdurch  zurückgezogen.

Berlin,  den  19.  April  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

—  —  —  —

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="61" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  11.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  S.  55.

 

 

(Nr.  1856.)  Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften.  Vom  1.  Mai  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Errichtung  der  Genossenschaft.

§.  1.

Gesellschaften  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  welche  die  Förderung
des  Erwerbes  oder  der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebes  bezwecken  (Genossenschaften),  namentlich:

1.  Vorschuß-  und  Kreditvereine,

2.  Rohstoffvereine,

3.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Verkaufe  landwirthschaftlicher  oder  gewerblicher

  Erzeugnisse  (Absatzgenossenschaften,  Magazinvereine),

4.  Vereine  zur  Herstellung  von  Gegenständen  und  zum  Verkaufe  derselben

auf  gemeinschaftliche  Rechnung  (Produktivgenossenschaften),

5.  Vereine  zum  gemeinschaftlichen  Einkaufe  von  Lebens-  oder  Wirthschaftsbedürfnissen

  im  Großen  und  Ablaß  im  Kleinen  (Konsumvereine),

6.  Vereine  zur  Beschaffung  von  Gegenständen  des  landwirthschaftlichen  oder
gewerblichen  Betriebes  und  zur  Benutzung  derselben  auf  gemeinschaftliche
Rechnung,

7.  Vereine  zur  Herstellung  von  Wohnungen,

erwerben  die  Rechte  einer  „eingetragenen  Genossenschaft“  nach  Maßgabe  dieses
Gesetzes.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1889.
        <pb n="62" />
        —  56  —

§.  2.

Die  Genossenschaften  können  errichtet  werden:

1.

dergestalt,  daß  die  einzelnen  Mitglieder  (Genossen)  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Genossenschaft  dieser  sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben
  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  haften  (eingetragene  Genossenschaft
mit  unbeschränkter  Haftpflicht);

2.  dergestalt,  daß  die  Genossen  zwar  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  aber

nicht  unmittelbar  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  verhaftet,  vielmehr
nur  verpflichtet  sind,  der  letzteren  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger
erforderlichen  Nachschüsse  zu  leisten  (eingetragene  Genossenschaft  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht)

3.  dergestalt,  daß  die  Haftpflicht  der  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der

Genossenschaft  sowohl  dieser  wie  unmittelbar  den  Gläubigern  gegenüber
im  Voraus  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt  ist  (eingetragene

Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht).
§..  3.

Die  Firma  der  Genossenschaft  muß  vom  Gegenstande  des  Unternehmens
entlehnt  sein  und  entsprechend  der  im  §.  2  vorgesehenen  Art  der  Genossenschaft
die  daselbst  bestimmte  zusätzliche  Bezeichnung  enthalten.

Der  Name  von  Genossen  oder  anderen  Personen  darf  in  die  Firma  nicht
aufgenommen  werden.  Jede  neue  Firma  muß  sich  von  allen  an  demselben  Orte
oder  in  derselben  Gemeinde  bereits  bestehenden  Firmen  eingetragener  Genossenschaften
deutlich  unterscheiden.

§.  4.

Die  Zahl  der  Genossen  muß  mindestens  sieben  betragen.

§.  5.

Das  Statut  der  Genossenschaft  bedarf  der  schriftlichen  Form.

§.  6.

Das  Statut  muß  enthalten:





1.    die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft;
2.    den  Gegenstand  des  Unternehmens;

3.    Bestimmungen  über  die  Form  für  die  Berufung  der  Generalversammlung
       der  Genossen,  sowie  für  die  Beurkundung  ihrer  Beschlüsse  und  über
       den  Vorsitz  in  der  Versammlung;

4.    Bestimmungen  über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft

       ausgehenden  Bekanntmachungen  erfolgen,  sowie  über  die  öffentlichen
       Blätter,  in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind.
        <pb n="63" />
        —  57  —

§.  7.

Das  Statut  muß  ferner  bestimmen:







1. ob  die  Genossen  der  unbeschränkten  Haftpflicht  oder  nur  der  unbeschränkten
Nachschußpflicht  oder  der  beschränkten  Haftpflicht  unterliegen  sollen;
 2. den  Betrag,  bis  zu  welchem  sich  die  einzelnen  Genossen  mit  Einlagen
betheiligen  können  (Geschäftsantheil),

sowie  die  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil,  zu  welchen  jeder
Genosse  verpflichtet  ist;  dieselben  müssen  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von
mindestens  einem  Zehntheile  des  Geschäftsantheils  nach  Betrag  und  Zeit
bestimmt  sein;

3. die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;

4. die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines  aus  der
Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,  sowie  die  Art  dieser
Bildung,  insbesondere  den  Theil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher
in  den  Reservefonds  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  lebteren,
bis  zu  dessen  Erreichung  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.

§.  8.

Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,  nach  welchen:








1. die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird;

 2. Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb
eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

3. das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem  Kalenderjahre
  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,  als
auf  ein  Jahr,  bemessen  wird;

4. über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon  durch  einfache

  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrheit
  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann;

5. die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaft  sind,  zugelassen  wird.

Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen  Zweck  des

Unternehmens  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit  er  in  einer  diesen  Zweck
verfolgenden  Darlehnsgewährung  besteht,  nicht  auf  andere  Personen  außer  den
Mitgliedern  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,  welche  nur  die  Anlegung  von
Geldbeständen  bezwecken,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß  von  Geschäften
  mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts  zur  Genossenschaft
  unterzeichnet  haben  und  von  derselben  zugelassen  sind.

Konsumvereine  (§  1  Ziffer  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr
Waaren  nur  an  Personen  verkaufen,  welche  als  Mitglieder  oder  deren  Vertreter

15“
        <pb n="64" />
        —  58  —

bekannt  sind  oder  sich  als  solche  in  der  durch  das  Statut  vorgeschriebenen  Weise
legitimiren.
§.  9.

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Aufsichtsrath  haben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  Genossen
sein.  Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  als  Mitglieder
  an,  oder  besteht  die  Genossenschaft  ausschließlich  aus  solchen,  so  können
Mitglieder  der  letzteren  in  den  Vorstand  und  den  Aufsichtsrath  berufen  werden.

§.  10.

Das  Statut  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  in  das  Genossenschaftsregister
  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.

Das  Genossenschaftsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters
zuständigen  Gerichte  geführt.

§.  11.
Die  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  liegt  dem  Vorstande  ob.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  das  Statut,  welches  von  den  Genossen  unterzeichnet  sein  muß,  und
eine  Abschrift  desselben;
2.  eine  Liste  der  Genossen;
3.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  zugleich  ihre  Unterschrift  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
Die  Abschrift  des  Statuts  wird  von  dem  Gerichte  beglaubigt  und,  mit
der  Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückgegeben.  Die  übrigen
Schriftstücke  werden  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  12.

Das  eingetragene  Statut  ist  von  dem  Gerichte  im  Auszuge  zu  veröffentlichen.



Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts;

2.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft

3.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind;

5.  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  ist;
        <pb n="65" />
        —  59  —

6.  das  Geschäftsjahr,  falls  es,  abgesehen  von  dem  ersten,  auf  ein  mit
dem  Kalenderjahre  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere
Dauer,  als  auf  ein  Jahr,  bemessen  ist;

7.  die  Namen  und  den  Wohnort  der  Mitglieder  des  Vorstandes.

Zugleich  ist  bekannt  zu  machen,  daß  die  Einsicht  der  Liste  der  Genossen
während  der  Dienststunden  des  Gerichts  jedem  gestattet  ist.

Ist  in  dem  Statut  bestimmt,  in  welcher  Form  der  Vorstand  seine
Willenserklärungen  kundgiebt  und  für  die  Genossenschaft  zeichnet,  so  ist  auch  diese
Bestimmung  zu  veröffentlichen

§.  13.

Vor  erfolgter  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  hat  die  Genossenschaft
  die  Rechte  einer  eingetragenen  Genossenschaft  nicht.

$.  14.

Jede  Zweigniederlassung  muß  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirke  sie  sich
befindet,  behufs  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  hat  die  im  §.  12  vorgeschriebenen  Angaben  zu  enthalten.
Derselben  sind  zwei  beglaubigte  Abschriften  des  Statuts  und  eine  durch  das  Gericht
  der  Hauptniederlassung  beglaubigte  Abschrift  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.
  Die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  3  findet  Anwendung.

Das  Gericht  hat  die  eine  Abschrift  des  Statuts,  mit  der  Bescheinigung
der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückzugeben  und  von  der  Eintragung  zu  dem
Genossenschaftsregister  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu
machen.

§  15.

Nach  der  Anmeldung  des  Statuts  zum  Genossenschaftsregister  bedarf  es
zum  Erwerbe  der  Mitgliedschaft  einer  von  dem  Beitretenden  zu  unterzeichnenden,
unbedingten  Erklärung  des  Beitritts.

Der  Vorstand  hat  die  Erklärung  im  Falle  der  Zulassung  des  Beitretenden
behufs  Eintragung  desselben  in  die  Liste  der  Genossen  dem  Gerichte  ($.  10)  einzureichen.
  Die  Eintragung  ist  unverzüglich  vorzunehmen.

Durch  die  Eintragung,  welche  auf  Grund  der  Erklärung  und  deren  Einreichung
  stattfindet,  entsteht  die  Mitgliedschaft  des  Beitretenden

Von  der  Eintragung  hat  das  Gericht  den  Genossen  und  den  Vorstand  zu
benachrichtigen.  Die  Beitrittserklärung  wird  in  Urschrift  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.
  Wird  die  Eintragung  versagt,  so  hat  das  Gericht  hiervon  den  Antragsteller
  unter  Rückgabe  der  Beitrittserklärung  und  den  Vorstand  in  Kenntniß
zu  setzen.

§.  16.

Eine  Abänderung  des  Statuts  oder  die  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte
Zeit  beschränkten  Genossenschaft  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  beschlossen
  werden.
        <pb n="66" />
        —  60  —

Zu  einer  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  sowie  zur  Erhöhung
  des  Geschäftsantheils  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der
erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.
Zu  sonstigen  Aenderungen  des  Statuts  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
  der  erschienenen  Genossen,  sofern  nicht  das  Statut  andere  Erfordernisse
aufstellt.

Auf  die  Anmeldung  und  Eintragung  des  Beschlusses  finden  die  Vorschriften
des  §.  11  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  der  Anmeldung  zwei
Abschriften  des  Beschlusses  beizufügen  sind.  Die  Veröffentlichung  des  Beschlusses
findet  nur  insoweit  statt,  als  derselbe  eine  der  im  §.  12  Absatz  2  und  4  bezeichneten
Bestimmungen  zum  Gegenstande  hat.

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  er  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragen  worden  ist.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaft  und  der  Genossen.

§.  17.

Die  eingetragene  Genossenschaft  als  solche  hat  selbständig  ihre  Rechte  und
Pflichten;  sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben,
  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Handelzgesetzbuchs,
soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.

§.  18.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  der  Genossen  richtet  sich  zunächst
  nach  dem  Statut.  Letzteres  darf  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
nur  insoweit  abweichen,  als  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

§.  19.

Der  bei  Genehmigung  der  Bilanz  für  die  Genossen  sich  ergebende  Gewinn
oder  Verlust  des  Geschäftsjahres  ist  auf  diese  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung  geschieht
  für  das  erste  Geschäftsjahr  nach  dem  Verhältniß  ihrer  auf  den  Geschäftsantheil
  geleisteten  Einzahlungen,  für  jedes  folgende  nach  dem  Verhältniß  ihrer
durch  die  Zuschreibung  von  Gewinn  oder  die  Abschreibung  von  Verlust  zum
Schlusse  des  vorhergegangenen  Geschäftsjahres  ermittelten  Geschäftsguthaben.  Die
Zuschreibung  des  Gewinns  erfolgt  solange,  als  nicht  der  Geschäftsantheil  erreicht  ist.

Das  Statut  kann  einen  anderen  Maßstab  für  die  Vertheilung  von  Gewinn
und  Verlust  aufstellen,  sowie  Bestimmung  darüber  treffen,  inwieweit  der  Gewinn
vor  Erreichung  des  Geschäftsantheils  an  die  Genossen  auszuzahlen  ist.  Bis  zur
Wiederergänzung  eines  durch  Verlust  verminderten  Guthabens  findet  eine  Auszahlung
  des  Gewinns  nicht  statt.
        <pb n="67" />
        —  61  —

§.  20.

Durch  das  Statut  kann  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  welcher  zehn  Jahre
nicht  überschreiten  darf,  festgesetzt  werden,  daß  der  Gewinn  nicht  vertheilt,  sondern
dem  Reservefonds  zugeschrieben  wird.  Bei  Ablauf  des  Zeitraums  kann  die
Festsetzung  wiederholt  werden;  für  den  Beschluß  genügt,  sofern  das  Statut  nicht
andere  Erfordernisse  aufstellt,  einfache  Stimmenmehrheit.

§.  21.

Für  das  Geschäftsguthaben  werden  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  nicht  vergütet,
  auch  wenn  der  Genosse  Einzahlungen  in  höheren  als  den  geschuldeten  Beträgen
  geleistet  hat.

Auch  können  Genossen,  welche  mehr  als  die  geschuldeten  Einzahlungen  geleistet
  haben,  im  Falle  eines  Verlustes  andere  Genossen  nicht  aus  dem  Grunde  in
Anspruch  nehmen,  daß  von  letzteren  nur  diese  Einzahlungen  geleistet  sind.

§.  22.

Eine  Herabsetzung  des  Geschäftsantheils  oder  der  auf  denselben  zu  leistenden
Einzahlungen  oder  eine  Verlängerung  der  für  die  letzteren  festgesetzten  Fristen  kann
nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung
des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind.

Das  Geschäftsguthaben  eines  Genossen  darf,  solange  er  nicht  ausgeschieden
ist,  von  der  Genossenschaft  nicht  ausgezahlt  oder  im  geschäftlichen  Betriebe  zum
Pfande  genommen,  eine  geschuldete  Einzahlung  darf  nicht  erlassen  werden.

Gegen  die  letztere  kann  der  Genosse  eine  Aufrechnung  nicht  geltend  machen.

§.  23.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  haften  die  Genossen  nach  Maßgabe
  dieses  Gesetzes.

Wer  in  die  Genossenschaft  eintritt,  haftet  auch  für  die  vor  seinem  Eintritt
eingegangenen  Verbindlichkeiten.

Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufender  Vertrag  ist  ohne
rechtliche  Wirkung.

Frauen  können  in  Betreff  der  durch  ihre  Mitgliedschaft  übernommenen  Verpflichtungen
  sich  auf  die  nach  Landesgesetzen  für  sie  geltenden  Rechtswohlthaten
nicht  berufen.

Dritter  Abschnitt.
Vertretung  und  Geschäftsführung.

§.  24.

Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
vertreten.
        <pb n="68" />
        —  62  —

Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der  Generalversammlung
  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere  Mitgliederzahl  sowie
eine  andere  Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre
Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
aus  bestehenden  Verträgen.  

§. 25.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form  seine  Willenserklärungen
  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber
bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des
Vorstandes  erfolgen.  Weniger  als  zwei  Mitglieder  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt
werden.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift
beifügen.

§.  26.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen
geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Vertragschließenden  für  die
Genossenschaft  geschlossen  werden  sollte.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  Behörden  gegenüber  genügt  eine  Bescheinigung
  des  Gerichts  (§.  10),  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglieder
  des  Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

§.  27.

Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft  zu
vertreten,  durch  das  Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  festgesetzt
  sind.
  Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des  Vorstandes,
die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von
Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit
oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,
  des  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der  Genossenschaft
für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§.  28.

Jede  Aenderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  eine  Wiederwahl
  oder  eine  Beendigung  der  Vollmacht  von  Mitgliedern  desselben  muß  ohne
Verzug  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.  Zugleich
        <pb n="69" />
        —  63  —

haben  neue  Mitglieder  ihre  Unterschrift  vor  dem  Gerichte  zu  zeichnen  oder  die
Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.  Eine  Abschrift  der  Urkunden  über
ihre  Bestellung  oder  über  die  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  der  Anmeldung
beizufügen  und  bleibt  in  der  Verwahrung  des  Gerichts.  Soweit  eine  Wiederwahl
von  Vorstandsmitgliedern  erfolgt  ist,  unterbleibt  die  Veröffentlichung  der  Eintragung.

§.  29.

Die  Aenderung  in  dem  Vorstande  oder  Beendigung  der  Vollmacht  eines
Mitgliedes  und  eine  Aenderung  des  Statuts  rücksichtlich  der  Form  für  Willenserklärungen
  des  Vorstandes  kann,  solange  sie  nicht  in  das  Genossenschaftsregister
eingetragen  und  öffentlich  bekannt  gemacht  ist,  einem  Dritten  von  der  Genossenschaft
  nur  entgegengesetzt  werden,  wenn  letztere  beweist,  daß  derselbe  beim  Abschlusse
  des  Geschäfts  von  der  Aenderung  oder  Beendigung  Kenntniß  hatte.

Nach  geschehener  Eintragung  und  Bekanntmachung  muß  der  Dritte,  sofern
nicht  durch  die  Umstände  die  Annahme  begründet  wird,  daß  er  beim  Abschlusse
des  Geschäfts  die  Aenderung  oder  Beendigung  weder  gekannt  habe  noch  habe
kennen  müssen,  dieselbe  gegen  sich  gelten  lassen.

§.  30.

Der  Vorstand  hat  ein  Verzeichniß  der  Genossen  zu  führen  und  dasselbe
mit  der  Liste  in  Uebereinstimmung  zu  halten.

§.  31.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen
Bücher  der  Genossenschaft  geführt  werden.

Er  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  Ablauf  jedes  Geschäftsjahres  die
Bilanz  desselben,  die  Zahl  der  im  Laufe  des  Jahres  eingetretenen  oder  ausgeschiedenen,
  sowie  die  Zahl  der  am  Jahresschlusse  der  Genossenschaft  angehörigen

Genossen  veröffentlichen.  Die  Bekanntmachung  ist  zu  dem  Genossenschaftsregister
einzureichen.

§. 32.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes
  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft
persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  der  Zahlung  verpflichtet,  wenn  entgegen
den  Vorschriften  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausgezahlt
  wird.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  16
        <pb n="70" />
        —  64  —

§. 33. Die  für  Mitglieder  des  Vorstandes  gegebenen  Vorschriften  gelten  auch  für
Stellvertreter  von  Mitgliedern.

§.  34.

Der  Aufsichtsrath  besteht,  sofern  nicht  das  Statut  eine  höhere  Zahl  festsetzt,
aus  drei  von  der  Generalversammlung  zu  wählenden  Mitgliedern.  Die  zu  einer
Beschlußfassung  erforderliche  Zahl  ist  durch  das  Statut  zu  bestimmen.

Die  Mitglieder  dürfen  keine  nach  dem  Geschäftsergebniß  bemessene  Vergütung
  (Tantiemeh)  beziehen.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths  kann  auch  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  dasselbe  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung
widerrufen  werden.  Der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  erschienenen  Genossen.

§.  35.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  derselben  sein,  auch  nicht  als  Beamte  die
Geschäfte  der  Genossenschaft  führen.  Nur  für  einen  im  Voraus  begrenzten  Zeitraum
  kann  der  Aufsichtsrath  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  von  behinderten
  Mitgliedern  des  Vorstandes  bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und  bis
zur  ertheilten  Entlastung  des  Vertreters  darf  der  letztere  eine  Thätigkeit  als  Mitglied
  des  Aufsichtsraths  nicht  ausüben.

Scheiden  aus  dem  Vorstande  Mitglieder  aus,  so  dürfen  dieselben  nicht  vor
ertheilter  Entlastung  in  den  Aufsichtsrath  gewählt  werden.

§.  36.

Der  Aufsichtsrath  hat  den  Vorstand  bei  seiner  Geschäftsführung  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  zu  dem  Zweck  sich  von  dem  Gange
der  Angelegenheiten  der  Genossenschaft  zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über
dieselben  Berichterstattung  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch
einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften  der  Genossenschaft
  einsehen,  sowie  den  Bestand  der  Genossenschaftskasse  und  die  Bestände
an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat  die  Jahresrechnung,
  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Vertheilung  von  Gewinn  und
Verlust  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  vor  Genehmigung  der
Bilanz  Bericht  zu  erstatten.

Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der
Genossenschaft  erforderlich  ist.

Weitere  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths  werden  durch  das  Statut  bestimmt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  können  die  Ausübung  ihrer  Obliegenheiten
  nicht  anderen  Personen  übertragen.
        <pb n="71" />
        —  65  —

§.  37.

Der  Aufsichtsrath  ist  ermächtigt,  die  Genossenschaft  bei  Abschließung  von

Verträgen  mit  dem  Vorstande  zu  vertreten  und  gegen  die  Mitglieder  desselben  die
Prozesse  zu  führen,  welche  die  Generalversammlung  beschließt.
  Der  Genehmigung  des  Aufsichtsraths  bedarf  jede  Gewährung  von  Kredit
an  ein  Mitglied  des  Vorstandes,  soweit  letztere  nicht  durch  das  Statut  an  noch
andere  Erfordernisse  geknüpft  oder  ausgeschlossen  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Annahme  eines  Vorstandsmitgliedes  als  Bürgen  für  eine  Kreditgewährung.

In  Prozessen  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  wird  die  Genossenschaft
  durch  Bevollmächtigte  vertreten,  welche  in  der  Generalversammlung  gewählt
  werden.

§.  38.

Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  nach  seinem  Ermessen  Mitglieder  des  Vorstandes
  vorläufig,  bis  zur  Entscheidung  der  ohne  Verzug  zu  berufenden  Generalversammlung,
  von  ihren  Geschäften  zu  entheben  und  wegen  einstweiliger  Fortführung
  derselben  das  Erforderliche  zu  veranlassen.

§.  39.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  haben  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
Geschäftsmannes  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Genossenschaft
persönlich  und  solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  in  den  Fällen  des  §.  32  Absatz  3  zum  Ersatze  der
Zahlung  verpflichtet,  wenn  diese  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten
erfolgt  ist.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

§.  40.

Der  Betrieb  von  Geschäften  der  Genossenschaft  sowie  die  Vertretung  der
letzteren  in  Bezug  auf  diese  Geschäftsführung  kann  auch  sonstigen  Bevollmächtigten
oder  Beamten  der  Genossenschaft  zugewiesen  werden.  In  diesem  Falle  bestimmt
sich  die  Befugniß  derselben  nach  der  ihnen  ertheilten  Vollmacht;  sie  erstreckt  sich
im  Zweifel  auf  alle  Rechtshandlungen,  welche  die  Ausführung  derartiger  Geschäfte
gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Die  Bestellung  von  Prokuristen  oder  von  Handlungsbevollmächtigten  zum
gesammten  Geschäftsbetriebe  findet  nicht  statt.

§.  41.

Die  Rechte,  welche  den  Genossen  in  den  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,
insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Prüfung  der  Bilanz
16*
        <pb n="72" />
        —  66  —

und  die  Vertheilung  von  Gewinn  und  Verlust  zustehen,  werden  in  der  Generalversammlung
  durch  Beschlußfassung  der  erschienenen  Genossen  ausgeübt.

Jeder  Genosse  hat  eine  Stimme.

Ein  Genosse,  welcher  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung
  befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht.  Dasselbe  gilt  von
einer  Beschlußfassung,  welche  den  Abschluß  eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem  Genossen
  betrifft.

Die  Genossen  können  das  Stimmrecht  nicht  durch  Bevollmächtigte  ausüben.
Diese  Bestimmung  findet  auf  handlungsunfähige  Personen,  Korporationen,  Handelsgesellschaften,
  Genossenschaften  oder  andere  Personenvereine  und,  wenn  das
Statut  die  Theilnahme  von  Frauen  an  der  Generalversammlung  ausschließt,  auf
Frauen  keine  Anwendung.  Ein  Bevollmächtigter  kann  nicht  mehr  als  einen  Genossen
  vertreten.

§.  42.

Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit  nicht
nach  dem  Statut  oder  diesem  Gesetze  auch  andere  Personen  dazu  befugt  find.

Eine  Generalversammlung  ist  außer  den  im  Statut  oder  in  diesem  Gesetze
ausdrücklich  bestimmten  Fällen  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Genossenschaft
  erforderlich  erscheint.

§.  43.

Die  Generalversammlung  muß  ohne  Verzug  berufen  werden,  wenn  der
zehnte  Theil  oder  der  im  Statut  hierfür  bezeichnete  geringere  Theil  der  Genossen
in  einer  von  ihnen  unterschriebenen  Eingabe  unter  Anführung  des  Zwecks  und
der  Gründe  die  Berufung  verlangt.

In  gleicher  Weise  sind  die  Genossen  berechtigt,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Gericht  (§.  10)  die
Genossen,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Mit  der  Berufung
  oder  Ankündigung  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung  bekannt  zu  machen.

§.  44.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  muß  in  der  durch  das  Statut
bestimmten  Weise  mit  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche  erfolgen.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  der  durch  das
Statut  oder  durch  §.  43  Absatz  3  vorgesehenen  Weise  mindestens  drei  Tage  vor
der  Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;
hiervon  sind  jedoch  Beschlüsse  über  die  Leitung  der  Versammlung,  sowie  über
Anträge  auf  Berufung  einer  außerordentlichen  Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.
        <pb n="73" />
        —  67  —

§.  45.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  find  in  ein  Protokollbuch  einzutragen,
  dessen  Einsicht  jedem  Genossen  und  der  Staatsbehörde  gestattet  werden  muß.

§.  46.

Die  Generalversammlung  hat  über  die  Genehmigung  der  Bilanz  zu  beschließen
  und  von  dem  Gewinn  oder  Verlust  den  auf  die  Genossen  fallenden
Betrag  festzusetzen.

Die  Bilanz,  sowie  eine  den  Gewinn  und  Verlust  des  Jahres  zusammenstellende
  Berechnung  (Jahresrechnung)  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Versammlung
  in  dem  Geschäftslokale  der  Genossenschaft  oder  an  einer  anderen,  durch
den  Vorstand  bekannt  zu  machenden,  geeigneten  Stelle  zur  Einsicht  der  Genossen
ausgelegt  oder  sonst  denselben  zur  Kenntniß  gebracht  werden.  Jeder  Genosse  ist
berechtigt,  auf  seine  Kosten  eine  Abschrift  der  Bilanz,  sowie  der  Jahresrechnung
zu  verlangen.

§.  47.

Die  Generalversammlung  hat  festzusetzen:

1.  den  Gesammtbetrag,  welchen  Anleihen  der  Genossenschaft  und  Spareinlagen
  bei  derselben  nicht  überschreiten  sollen;

2.  die  Grenzen,  welche  bei  Kreditgewährungen  an  Genossen  eingehalten
werden  sollen.

§.  48.

Soweit  das  Statut  die  Genossen  zu  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil
verpflichtet,  ohne  dieselben  nach  Betrag  und  Zeit  festzusetzen,  unterliegt  ihre  Festsetzung
  der  Beschlußfassung  durch  die  Generalversammlung.

§.  49.

Ein  Beschluß  der  Generalversammlung  kann  wegen  Verletzung  des  Gesetzes
oder  des  Statuts  als  ungültig  im  Wege  der  Klage  angefochten  werden.  Diefelbe
  findet  nur  binnen  der  Frist  von  einem  Monate  statt.  Zur  Anfechtung  befugt
  ist  außer  dem  Vorstande  jeder  in  der  Generalversammlung  erschienene  Genosse,
  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zu  Protokoll  erklärt  hat,  und
jeder  nicht  erschienene  Genosse,  sofern  er  die  Anfechtung  darauf  gründet,  daß  die
Berufung  der  Generalversammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes  der
Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  war.

Die  Klage  ist  gegen  die  Genossenschaft  zu  richten.  Die  Genossenschaft  wird
durch  den  Vorstand,  sofern  dieser  nicht  selbst  klagt,  und  durch  den  Ausfsichtsrath
vertreten.  Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  die  Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt
nicht  vor  Ablauf  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Frist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse
  sind  zur  gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.
        <pb n="74" />
        —  68  —

Die  Erhebung  der  Klage  sowie  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
sind  ohne  Verzug  von  dem  Vorstande  in  den  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft
  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen.

Soweit  durch  ein  Urtheil  rechtskräftig  der  Beschluß  für  ungültig  erklärt
ist,  wirkt  es  auch  gegenüber  den  Genossen,  welche  nicht  Partei  sind.  War  der
Beschluß  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen,  so  hat  der  Vorstand  dem  Gerichte
  (§ .  10)  das  Urtheil  behufs  der  Eintragung  einzureichen.  Die  öffentliche
Bekanntmachung  der  letzteren  erfolgt,  soweit  der  eingetragene  Beschluß  veröffentlicht
  war.

§.  50.

Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Genossenschaft
entstandenen  Schaden  haften  ihr  solidarisch  die  Kläger,  welchen  bei  Erhebung  der
Klage  eine  bösliche  Handlungsweise  zur  Last  fällt.

Vierter  Abschnitt.
Revision.

§.  51.

Die  Einrichtungen  der  Genossenschaft  und  die  Geschäftsführung  derselben
in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  sind  mindestens  in  jedem  zweiten  Jahre  der
Prüfung  durch  einen  der  Genossenschaft  nicht  angehörigen,  sachverständigen  Revisor
  zu  unterwerfen.

§. 52.

Für  Genossenschaften,  welche  einem  den  nachfolgenden  Anforderungen  genügenden
  Verbande  angehören,  ist  diesem  das  Recht  zu  verleihen,  den  Revisor  zu
bestellen.

§.  53.

Der  Verband  muß  die  Revision  der  ihm  angehörigen  Genossenschaften
und  kann  auch  sonst  die  gemeinsame  Wahrnehmung  ihrer  im  §.  1  bezeichneten
Interessen,  insbesondere  die  Unterhaltung  gegenseitiger  Geschäftsbeziehungen  zum
Zweck  haben.  Andere  Zwecke  darf  er  nicht  verfolgen.

§.  54.

Die  Zwecke  des  Verbandes  müssen  in  dem  Statut  desselben  angegeben
sein.  Der  Inhalt  des  Statuts  muß  erkennen  lassen,  daß  der  Verband  im  Stande
ist,  der  Revisionspflicht  zu  genügen.  Das  Statut  hat  insbesondere  den  Verbandsbezirk
  sowie  die  höchste  und  die  geringste  Zahl  von  Genossenschaften,  welche  der
Verband  umfassen  kann,  festzusetzen  und  die  Bestimmungen  über  Auswahl  und
Bestellung  der  Revisoren,  Art  und  Umfang  der  Revisionen,  sowie  über  Bildung,
Sitz  und  Befugnisse  des  Vorstandes  und  über  die  sonstigen  Organe  des  Verbandes
zu  enthalten.
        <pb n="75" />
        —  69  —

§.  55.

Die  Verleihung  des  Rechts  zur  Bestellung  des  Revisors  erfolgt,  wenn  der
Bezirk  des  Verbandes  sich  über  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  durch  den  Bundesrath,
  anderenfalls  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates.

Aenderungen  des  Verbandsstatuts  sind  der  nach  Absatz  1  zuständigen
Stelle  einzureichen.

§.  56.

Der  Verbandsvorstand  hat  das  Statut  mit  einer  beglaubigten  Abschrift
der  Verleihungsurkunde,  sowie  alljährlich  im  Monat  Januar  ein  Verzeichniß  der
dem  Verbande  angehörigen  Genossenschaften  den  Gerichten  (§.  10),  in  deren  Bezirke
  diese  ihren  Sitz  haben,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirke  der  Vorstand  seinen  Sitz  hat,  einzureichen.

§.  57.

Generalversammlungen  des  Verbandes  dürfen  nur  innerhalb  des  Verbandsbezirks
  abgehalten  werden.

Sie  sind  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  der  Vorstand
seinen  Sitz  hat,  sowie  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirke  die
Versammlung  abgehalten  werden  soll,  unter  Einreichung  der  Tagesordnung
mindestens  eine  Woche  vorher  anzuzeigen.

Der  letzteren  Behörde  steht  das  Recht  zu,  in  die  Versammlung  einen  Vertreter
  zu  entsenden.

§.  58.

Das  Recht  zur  Bestellung  des  Revisors  kann  dem  Verbande  entzogen  werden,
1.  wenn  er  sich  gesetzwidriger  Handlungen  schuldig  macht,  durch  welche
das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  er  andere  als  die  im  §.  53
bezeichneten  Zwecke  verfolgt;
2.  wenn  der  Verband  der  ihm  obliegenden  Pflicht  der  Revision  nicht
genügt.
Die  Entziehung  wird  nach  Anhörung  des  Verbandsvorstandes  durch  die
für  die  Verleihung  zuständige  Stelle  ausgesprochen.
Von  der  Entziehung  ist  den  im  §.  56  bezeichneten  Gerichten  Mittheilung
zu  machen.
§. 59.

Für  Genossenschaften,  welche  einem  Revisionsverbande  (§§.  53  bis  55)
nicht  angehören,  wird  der  Revisor  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestellt.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  die  Bestellung  zu  beantragen.

Die  Bestellung  erfolgt,  nachdem  die  höhere  Verwaltungsbehörde  über  die
Person  des  Revisors  gehört  ist.  Erklärt  die  Behörde  sich  mit  einer  von  der
Genossenschaft  vorgeschlagenen  Person  einverstanden,  so  ist  diese  zum  Revisor  zu
bestellen.
        <pb n="76" />
        §.  60.

Der  Revisor  hat  gegen  die  Genossenschaft  Anspruch  auf  Erstattung  angemessener
  baarer  Auslagen  und  auf  Vergütung  für  seine  Leistung  nach  Maßgabe
der  erforderlichen  Zeitversäumniß.

Dem  vom  Gerichte  bestellten  Revisor  werden  in  Ermangelung  einer  Einigung
die  Auslagen  und  die  Vergütung  durch  das  Gericht  festgesetzt.  Die  Vorschriften
im  §.  98  Absatz  2,  §.  99,  §.  702  Nr.  3  der  Civilprozeßordnung  finden  Anwendung.

§.  61.

Der  Vorstand  der  Genossenschaft  hat  dem  Revisor  die  Einsicht  der  Bücher
und  Schriften  der  Genossenschaft  und  die  Untersuchung  des  Bestandes  der  Genossenschaftskasse,
  sowie  der  Bestände  an  Effekten,  Handelspapieren  und  Waaren
zu  gestatten.  Zu  der  Revision  ist  der  Aufsichtsrath  zuzuziehen.

Der  Vorstand  hat  eine  Bescheinigung  des  Revisors,  daß  die  Revision
stattgefunden  hat,  zum  Genossenschaftsregister  einzureichen  und  den  Bericht  über
die  Revision  bei  der  Berufung  der  nächsten  Generalversammlung  als  Gegenstand
der  Beschlußfassung  anzukündigen.  In  der  Generalversammlung  hat  der  Aufsichtsrath
  sich  über  das  Ergebniß  der  Revision  zu  erklären.  

Der  von  einem  Verbande  bestellte  Revisor  hat  eine  Abschrift  des  Revisionsberichts
  dem  Verbandsvorstande  einzureichen.

§.  62.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  allgemeine  Anweisungen  zu  erlassen,  nach
welchen  die  Repvisionsberichte  anzufertigen  sind.

Fünfter  Abschnitt.
Ausscheiden  einzelner  Genossen.

§.  63.
Jeder  Genosse  hat  das  Recht,  mittelst  Aufkündigung  seinen  Austritt  aus
der  Genossenschaft  zu  erklären.
Die  Aufkündigung  findet  nur  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  statt.
Sie  muß  mindestens  drei  Monate  vorher  schriftlich  erfolgen.  Durch  das  Statut
kann  eine  längere,  jedoch  höchstens  zweijährige  Kündigungsfrist  festgesetzt  werden.
Ein  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuwiderlaufendes  Abkommen  ist  ohne
rechtliche  Wirkung.
§.  64.

Der  Gläubiger  eines  Genossen,  welcher,  nachdem  innerhalb  der  letzten  sechs
Monate  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Genossen  fruchtlos
versucht  ist,  die  Pfändung  und  Ueberweisung  des  demselben  bei  der  Auseinander-
        <pb n="77" />
        —  71  —

setzung  mit  der  Genossenschaft  zukommenden  Guthabens  erwirkt  hat,  kann  behufs
seiner  Befriedigung  das  Kündigungsrecht  des  Genossen  an  dessen  Stelle  ausüben,
sofern  der  Schuldtitel  nicht  blos  vorläufig  vollstreckbar  ist.

Der  Aufkündigung  muß  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Schuldtitels  und
der  Urkunden  über  die  fruchtlose  Zwangsvollstreckung  beigefügt  sein.

§.  65.

Ist  durch  das  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb  eines
bestimmten  Bezirks  geknüpft  (§.  8  Nr.  2),  so  kann  ein  Genosse,  welcher  den
Wohnsitz  in  dem  Bezirke  aufgiebt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  seinen  Austritt
schriftlich  erklären.

Imgleichen  kann  die  Genossenschaft  dem  Genossen  schriftlich  erklären,  daß
er  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  auszuscheiden  habe.

Ueber  die  Aufgabe  des  Wohnsitzes  ist  die  Bescheinigung  einer  öffentlichen
Behörde  beizubringen.

§.  66.

Ein  Genosse  kann  wegen  des  Verlustes  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  sowie
wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen  Genossenschaft,  welche  an  demselben
Orte  ein  gleichartiges  Geschäft  betreibt,  zum  Schlusse  des  Geschäftsjahres  aus  der
Genossenschaft  ausgeschlossen  werden.  Aus  Vorschuß-  und  Kreditvereinen  kann
die  Ausschließung  wegen  der  Mitgliedschaft  in  einer  anderen  solchen  Genossenschaft
auch  dann  erfolgen,  wenn  die  letztere  ihr  Geschäft  nicht  an  demselben  Orte  betreibt.

Durch  das  Statut  können  sonstige  Gründe  der  Ausschließung  festgesetzt  werden.

Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Genosse  ausgeschlossen  wird,  ist  diesem
von  dem  Vorstande  ohne  Verzug  mittelst  eingeschriebenen  Briefes  mitzutheilen.

Von  dem  Zeitpunkte  der  Absendung  desselben  kann  der  Genosse  nicht  mehr
an  der  Generalversammlung  theilnehmen,  auch  nicht  Mitglied  des  Vorstandes  oder
des  Aussichtsraths  sein.

 

§.  67.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  die  Aufkündigung  des  Genossen  oder  des
Gläubigers  mindestens  sechs  Wochen  vor  dem  Ende  des  Geschäftsjahres,  zu  dessen
Schlusse  sie  stattgefunden  hat,  dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.
  Er  hat  zugleich  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Aufkündigung
  rechtzeitig  erfolgt  ist.  Der  Aufkündigung  des  Gläubigers  sind  die  im
§.  64  Absatz  2  bezeichneten  Urkunden,  sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  des
Pändungs-  und  Ueberweisungsbeschlusses  beizufügen.

Imgleichen  hat  der  Vorstand  im  Falle  des  §.  65  mit  der  Bescheinigung
die  Erklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  Erklärung  der  Genossenschaft,  sowie
im  Falle  der  Ausschließung  Abschrift  des  Beschlusses  dem  Gerichte  einzureichen.
Die  Einreichung  ist  bis  zu  dem  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Zeitpunkte  und,
wenn  die  Erklärung  oder  der  Beschluß  später  erfolgt,  ohne  Verzug  zu  bewirken.

Reichs.  Gesetzbl.  1889.  17
        <pb n="78" />
        §.  68.

In  die  Liste  ist  die  das  Ausscheiden  des  Genossen  begründende  Thatsache
und  der  aus  den  Urkunden  hervorgehende  Jahresschluß  unverzüglich  einzutragen.

In  Folge  der  Eintragung  scheidet  der  Genosse  mit  dem  in  der  Liste  vermerkten
  Jahresschlusse,  wenn  jedoch  die  Eintragung  erst  im  Laufe  eines  späteren
Geschäftsjahres  bewirkt  wird,  mit  dem  Schlusse  des  letzteren  aus  der  Genossenschaft

  aus.
§.  69.

Auf  Antrag  des  Genossen,  im  Falle  des  §.  64  auf  Antrag  des  Gläubigers,
hat  das  Gericht  die  Thatsache,  auf  Grund  deren  das  Ausscheiden,  und  den
Jahresschluß,  zu  welchem  dasselbe  beansprucht  wird,  ohne  Verzug  in  der  Liste
vorzumerken.

Erkennt  der  Vorstand  den  Anspruch  in  beglaubigter  Form  an  oder  wird
er  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  dies  bei  Einreichung  des  Anerkenntnisses
  oder  Urtheils  der  Vormerkung  hinzuzufügen.  In  Folge  dessen  gilt
der  Austritt  oder  die  Ausschließung  als  am  Tage  der  Vormerkung  eingetragen.

§.  70.

Von  der  Eintragung  sowie  der  Vormerkung  oder  von  deren  Versagung
hat  das  Gericht  den  Vorstand  und  den  Genossen,  im  Falle  des  §.  64  auch  den
Gläubiger,  zu  benachrichtigen.

Die  behufs  der  Eintragung  oder  der  Vormerkung  eingereichten  Urkunden
bleiben  in  der  Verwahrung  des  Gerichts.

§.  71.

Die  Auseinandersetzung  des  Ausgeschiedenen  mit  der  Genossenschaft  bestimmt
sich  nach  der  Vermögenslage  derselben  und  dem  Bestande  der  Mitglieder  zur
Zeit  seines  Ausscheidens.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  auf  Grund  der  Bilanz.  Das  Geschäftsguthaben
  des  Genossen  ist  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  auszuzahlen;
  an  den  Reservefonds  und  das  sonstige  Vermögen  der  Genossenschaft  hat
er  keinen  Anspruch.  Reicht  das  Vermögen  einschließlich  des  Reservefonds  und
aller  Geschäftsguthaben  zur  Deckung  der  Schulden  nicht  aus,  so  hat  der  Ausgeschiedene
  von  dem  Fehlbetrage  den  ihn  treffenden  Antheil  an  die  Genossenschaft
zu  zahlen;  der  Antheil  wird  in  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des
Statuts  nach  der  Kopfzahl  der  Mitglieder  berechnet.

§.  72.

Die  Klage  des  ausgeschiedenen  Genossen  auf  Auszahlung  des  Geschäftsguthabens
  verjährt  in  zwei  Jahren.
        <pb n="79" />
        —  73  —

§.  73.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  gilt  dasselbe  als  nicht  erfolgt.

§.  74.

Ein  Genosse  kann  zu  jeder  Zeit,  auch  im  Laufe  des  Geschäftsjahres,  sein
Geschäftsguthaben  mittelst  schriftlicher  Uebereinkunft  einem  Anderen  übertragen  und
hierdurch  aus  der  Genossenschaft  ohne  Auseinandersetzung  mit  ihr  austreten,
sofern  der  Erwerber  an  seiner  Stelle  Genosse  wird  oder  sofern  derselbe  schon
Genosse  ist  und  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage
den  Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.  Das  Statut  kann  eine  solche  Uebertragung
ausschließen  oder  an  weitere  Voraussetzungen  knüpfen.

Der  Vorstand  hat  die  Uebereinkunft  dem  Gerichte  (§.  10)  ohne  Verzug
einzureichen  und,  falls  der  Erwerber  schon  Genosse  ist,  zugleich  die  schriftliche  Versicherung
  abzugeben,  daß  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem  zuzuschreibenden
Betrage  den  Geschäftsantheil  nicht  übersteigt.

Die  Uebertragung  ist  in  die  Liste  bei  dem  veräußernden  Genossen  unverzüglich
  einzutragen.  Als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  gilt  der  Tag  der  Eintragung.
Dieselbe  darf,  falls  der  Erwerber  noch  nicht  Genosse  ist,  nur  zugleich  mit  der
Eintragung  des  letzteren  erfolgen.  Die  Vorschriften  der  §§.  15,  69  und  70  finden
entsprechende  Anwendung.

Wird  die  Genossenschaft  binnen  sechs  Monaten  nach  dem  Ausscheiden  des
Genossen  aufgelöst,  so  hat  dieser  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
die  Nachschüsse,  zu  deren  Zahlung  er  verpflichtet  gewesen  sein  würde,  insoweit  zu
leisten,  als  zu  derselben  der  Erwerber  unvermögend  ist.

§.  75.

Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  gilt  dieser  mit  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahres,
  in  welchem  der  Tod  erfolgt  ist,  als  ausgeschieden.  Bis  zu  diesem
Zeitpunkte  wird  die  Mitgliedschaft  des  Verstorbenen  durch  den  Erben  desselben
fortgesetzt.  Für  mehrere  Erben  kann  das  Stimmrecht  durch  einen  Bevollmächtigten
ausgeübt  werden.

Der  Vorstand  hat  eine  Anzeige  von  dem  Tode  des  Genossen  ohne  Verzug
dem  Gerichte  (§.  10)  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen.

Die  Vorschriften  in  §.  68  Absatz  1,  §§.  69  bis  73  finden  entsprechende
Anwendung.

Sechster  Abschnitt.
Auflösung  und  Liquidation.

§.  76.

Die  Genossenschaft  kann  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  jederzeit
aufgelöst  werden;  der  Beschluß  bedarf  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der
17*
        <pb n="80" />
        —  74  —

erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen.

Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in
das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

§.  77.

In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft
beschränkt  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben  durch  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  ein.
Die  Vorschrift  im  §.  76  Absatz  2  findet  Anwendung.

§.  78.

Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,  so  hat  das  Gericht
(§.  10)  auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen  sechs
Monaten  erfolgt,  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung
der  Genossenschaft  auszusprechen.

Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  ihr
die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zu.  Die  Auflösung
  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses  in  Wirksamkeit.

§.  79.

Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie
andere  als  die  in  diesem  Gesetze  (§.  1)  bezeichneten  geschäfttichen  Zwecke  verfokgt,
so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
stattfindet.  

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den
für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo  ein
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  in  §§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidung  in
erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke  die
Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  dem
Gerichte  (§.  10)  Mittheilung  zu  machen.

§.  80.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug  in
das  Genossenschaftsregister  einzutragen.

Sie  muß  vom  Vorstande  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht  werden.
Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,  sich  bei  der
Genossenschaft  zu  melden.
        <pb n="81" />
        —  75  —

§.  81.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  das
Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  anderen  Personen  übertragen
  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten  Theils  der
Genossen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (§.  10)  erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gerichte  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  82.

Die  Bestellung  der  ersten  Liquidatoren  ist  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung
  der  Liquidatoren  oder  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch  diese  zur
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ohne  Verzug  anzumelden.

Zugleich  haben  die  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem  Gerichte
  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  ist  der  Anmeldung  beizufügen
  und  wird  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§. 83.

Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
  erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen,
nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
beifügen.

§  84.

Die  Vorschriften  im  §.  29  über  das  Verhältniß  zu  dritten  Personen  finden

bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§.  85.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung  der
Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Genossen  die
Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,
soweit  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem
Wesen  der  Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.
        <pb n="82" />
        —  76  —

Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

§.  86.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben
die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  87.

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  §§.  26,  27)  §.  31  Absatz  1,  §.  32,
§§.  42  bis  45,  §.  46  Absatz  2  sich  ergebenden  Rechte  und  Pfflchten  des  Vorstandes
  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Sie
haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine
Bilanz  aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung
ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  den  Liquidatoren,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt,
nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  88.

Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen  darf  nicht  vor  Tilgung
oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage
vollzogen  werden,  an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  hierzu  bestimmten
  Blättern  (§.  80  Absatz  2)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Nicht  erhobene  Schuldbeträge,  sowie  die  Beträge  für  betagte  oder  streitige
Forderungen  sind  zurückzubehalten.  Dasselbe  gilt  von  schwebenden  Verbindlichkeiten.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  außer  der
Genossenschaft  den  Gläubigern  zum  Ersatze  des  ihnen  daraus  erwachsenen  Schadens
persönlich  und  solidarisch  verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mitglieder
  des  Aufsichtsraths,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  geschieht.  Die  Verpflichtung  wird  den  Gläubigern  gegenüber
dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

§.  89.

Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  einzelnen  Genossen  erfolgt  bis
zum  Gesammtbetrage  ihrer  auf  Grund  der  ersten  Liquidationsbilanz  §.  87)
ermittelten  Geschäftsguthaben  nach  dem  Verhältniß  der  letzteren.  Bei  Ermittelung
  der  einzelnen  Geschäftsguthaben  bleiben  für  die  Vertheilung  des  Gewinnes
oder  Verlustes,  welcher  sich  für  den  Zeitraum  zwischen  der  letzten  Jahresbilanz
        <pb n="83" />
        —  77  —

(§.  31)  und  der  ersten  Liquidationsbilanz  ergeben  hat,  die  seit  der  letzten  Jahresbilanz
  geleisteten  Einzahlungen  außer  Betracht.  Der  Gewinn  aus  diesem  Zeitraum
  ist  dem  Guthaben  auch  insoweit  zuzuschreiben,  als  dadurch  der  Geschäftsantheil
  überschritten  wird.

Ueberschüsse,  welche  sich  über  den  Gesammtbetrag  dieser  Guthaben  hinaus
ergeben,  sind  nach  Köpfen  zu  vertheilen.
  Durch  das  Statut  kann  ein  anderes  Verhältniß  für  die  Vertheilung
bestimmt  werden.

§.  90.

Nach  Beendigung  der  Liquidation  sind  die  Bücher  und  Schriften  der  aufgelösten
  Genossenschaft  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  einem  der  gewesenen
Genossen  oder  einem  Dritten  in  Verwahrung  zu  geben.  Der  Genosse  oder  der
Dritte  wird  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  des  Statuts  oder  eines  Beschlusses
der  Generalversammlung  durch  das  Gericht  (§.  10)  bestimmt.  Dasselbe  kann
die  Genossen  und  deren  Rechtsnachfolger,  sowie  die  Gläubiger  der  Genossenschaft
zur  Einsicht  der  Bücher  und  Schriften  ermächtigen.


Siebenter  Abschnitt.
Konkursverfahren  und  Haftpflicht  der  Genossen.

§.  91.

Das  Konkursverfahren  findet  im  Falle  der  Zahlungsunfähigkeit,  nach  Auflösung
  der  Genossenschaft  auch  im  Falle  der  Ueberschuldung  statt.

Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  die  Eröffnung  des  Verfahrens  so
lange  zulässig,  als  die  Vertheilung  des  Vermögens  nicht  vollzogen  ist.

§.  92.

Sobald  die  Zahlungsunfähigkeit  der  Genossenschaft  eintritt,  hat  der  Vorstand
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  beantragen;  dasselbe  gilt,  wenn  bei  oder
nach  Auflösung  der  Genossenschaft  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer  im  Laufe
des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  Ueberschuldung  sich  ergiebt.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  der  Genossenschaft  zum  Ersatz  einer
nach  diesem  Zeitpunkte  geleisteten  Zahlung  nach  Maßgabe  des  §.  32  verpflichtet.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

§.  93.

Zu  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  außer  den  Konkursgläubigern
  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  berechtigt.

Wird  der  Antrag  nicht  von  allen  Mitgliedern  gestellt,  so  ist  derselbe
zuzulassen,  wenn  die  ihn  begründenden  Thatsachen  (§.  91)  glaubhaft  gemacht
        <pb n="84" />
        —  78  —

werden.  Das  Gericht  hat  die  übrigen  Mitglieder  nach  Maßgabe  der  Konkursordnung
  §.  97  Absatz  2,  3  zu  hören.

Der  Eröffnungsantrag  kann  nicht  aus  dem  Grunde  abgewiesen  werden,
daß  eine  den  Kosten  des  Verfahrens  entsprechende  Konkursmasse  nicht  vorhanden  sei.

§.  94.
Durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  wird  die  Genosesenschaft
aufgelöst.
§. 95.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  ist  unverzüglich  in  das  Genossenschaftsregister
  einzutragen.  Die  Eintragung  wird  nicht  bekannt  gemacht.

§.  96.

Bei  der  Eröffnung  des  Verfahrens  ist  von  dem  Gerichte  ein  Gläubigerausschuß
  zu  bestellen.  Die  Gläubigerversammlung  hat  über  die  Beibehaltung
der  bestellten  oder  die  Wahl  anderer  Mitglieder  zu  beschließen.  Im  Uebrigen
kommen  die  Vorschriften  im  §.  79  der  Konkursordnung  zur  Anwendung.

§.  97.

Die  Generalversammlung  ist  ohne  Verzug  zur  Beschlußfassung  darüber  zu
berufen  (§§.  42  bis  44),  ob  die  bisherigen  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des
Aufsichtsraths  beizubehalten  oder  andere  zu  bestellen  sind.

§.  98.

Soweit  die  Konkursgläubiger  wegen  ihrer  bei  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  §.  149)  berücksichtigten  Forderungen  aus  dem  zur  Zeit  der  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  vorhandenen  Vermögen  der  Genossenschaft  nicht  befriedigt
werden,  sind  die  Genossen  verpflichtet,  Nachschüsse  zur  Konkursmasse  zu  leisten.

Die  Nachschüsse  sind  von  den  Genossen,  wenn  nicht  das  Statut  ein  anderes
Beitragsverhältniß  festsetzt,  nach  Köpfen  zu  leisten.

Beiträge,  zu  deren  Leistung  einzelne  Genossen  unvermögend  sind,  werden
auf  die  übrigen  vertheilt.

Zahlungen,  welche  Genossen  über  die  von  ihnen  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  geschuldeten  Beiträge  hinaus  leisten,  sind  ihnen,  nachdem  die
Befriedigung  der  Gläubiger  erfolgt  ist,  aus  den  Nachschüssen  zu  erstatten.

Gegen  die  Nachschüsse  kann  der  Genosse  eine  Forderung  an  die  Genossenschaft
  aufrechnen,  sofern  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  welchen  er  als
Konkursgläubiger  Befriedigung  wegen  der  Forderung  aus  den  Nachschüssen  zu

beanspruchen  hat.
§.  99.

Der  Konkursverwalter  hat  sofort,  nachdem  die  Bilanz  auf  der  Gerichtsschreiberei
  niedergelegt  ist  (Konkursordnung  §.  114),  zu  berechnen,  wieviel  zur
        <pb n="85" />
        —  79  —

Deckung  des  in  der  Bilanz  bezeichneten  Fehlbetrages  die  Genossen  vorschußweise
beizutragen  haben.

In  der  Berechnung  (Vorschußberechnung)  sind  die  sämmtlichen  Genossen
namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die  Beiträge  zu  vertheilen.  Die  Höhe  der
Beiträge  ist  jedoch  derart  zu  bemessen,  daß  durch  ein  vorauszusehendes  Unvermögen
einzelner  Genossen  zur  Leistung  von  Beiträgen  ein  Ausfall  an  dem  zu  deckenden
Gesammtbetrage  nicht  entsteht.

Die  Berechnung  ist  dem  Konkursgerichte  mit  dem  Antrage  einzureichen,  dieselbe
  für  vollstreckbar  zu  erklären.  Wird  das  Genossenschaftsregister  nicht  bei  dem
Konkursgerichte  geführt,  so  ist  dem  Antrage  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Statuts
und  der  Liste  der  Genossen  beizufügen.

§.  100.

Zur  Erklärung  über  die  Berechnung  bestimmt  das  Gericht  einen  Termin,
welcher  nicht  über  zwei  Wochen  hinaus  anberaumt  werden  darf.  Derselbe  ist
öffentlich  bekannt  zu  machen;  die  in  der  Berechnung  aufgeführten  Genossen  sind
besonders  zu  laden.

Die  Berechnung  ist  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termine  auf  der  Gerichtsschreiberei
  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.  Hierauf  ist  in  der  Bekanntmachung
  und  den  Ladungen  hinzuweisen.

§.  101.

In  dem  Termine  sind  Vorstand  und  Aufsichtsrath  der  Genossenschaft,  sowie
der  Konkursverwalter  und  der  Gläubigerausschuß  und,  soweit  Einwendungen
erhoben  werden,  die  sonst  Betheiligten  zu  hören.

Das  Gericht  entscheidet  über  die  erhobenen  Einwendungen,  berichtigt,  soweit
erforderlich,  die  Berechnung  oder  ordnet  die  Berichtigung  an  und  erklärt  die  Berechnung
  für  vollstreckbar.  Die  Entscheidung  ist  in  dem  Termine  oder  in  einem
sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  eine  Woche  hinaus  angesetzt
werden  soll,  zu  verkünden.  Die  Berechnung  mit  der  sie  für  vollstreckbar  erklärenden
Entscheidung  ist  zur  Einsicht  der  Betheiligten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.


Gegen  die  Entscheidung  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

 

§.  102.

Nachdem  die  Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  hat  der  Konkursverwalter
  ohne  Verzug  die  Beiträge  von  den  Genossen  einzuziehen.

Die  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  Genossen  findet  in  Gemäßheit  der
Civilprozeßordnung  auf  Grund  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  der  Entscheidung
und  eines  Auszuges  aus  der  Berechnung  statt.

Für  die  in  den  Fällen  der  §§.  667,  686,  687  der  Civilprozeßordnung  zu
erhebenden  Klagen  ist  das  Amtsgericht,  bei  welchem  das  Konkursverfahren  anhängig

Reichs  Gesetzbl.  1889.  18
        <pb n="86" />
        —  80  —

ist,  und,  wenn  der  Streitgegenstand  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  nicht
gehört,  das  Landgericht  ausschließlich  zuständig,  zu  dessen  Bezirke  der  Bezirk  des
Konkursgerichts  gehört.
§.  103.
Die  eingezogenen  Beträge  sind  bei  der  von  der  Gläubigerversammlung  bestimmten
  Stelle  (Konkursordnung  §.  120)  zu  hinterlegen  oder  anzulegen.

§.  104.

Jeder  Genosse  ist  befugt,  die  für  vollstreckbar  erklärte  Berechnung  im  Wege
der  Klage  anzufechten.  Die  Klage  ist  gegen  den  Konkursverwalter  zu  richten.
Sie  findet  nur  binnen  der  Nothfrist  eines  Monats  seit  Verkündung  der  Entscheidung
  und  nur  insoweit  statt,  als  der  Kläger  den  Anfechtungsgrund  in  dem
Termine  (§§.  100)  geltend  gemacht  hat  oder  ohne  sein  Verschulden  geltend  zu
machen  außer  Stande  war.

Das  rechtskräftige  Urtheil  wirkt  für  und  gegen  alle  beitragspflichtigen
Genossen.

§.  105.

Die  Klage  ist  ausschließlich  bei  dem  Amtsgerichte  zu  erheben,  welches  die
Berechnung  für  vollstreckbar  erklärt  hat.  Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt
nicht  vor  Ablauf  der  bezeichneten  Nothfrist.  Mehrere  Anfechtungsprozesse  sind  zur
gleichzeitigen  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.

Uebersteigt  der  Streitgegenstand  eines  Prozesses  die  sonst  für  die  sachliche  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  geltende  Summe,  so  hat  das  Gericht,  sofern  eine
Partei  in  einem  solchen  Prozesse  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  darauf
anträgt,  durch  Beschluß  die  sämmtlichen  Streitsachen  an  das  Landgericht,  in  dessen
Bezirke  es  seinen  Sitz  hat,  zu  verweisen.  Gegen  diesen  Beschluß  findet  die  sofortige
Beschwerde  statt.  Die  Nothfrist  beginnt  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses.

Ist  der  Beschluß  rechtskräftig,  so  gelten  die  Streitsachen  als  bei  dem  Landgerichte
  anhängig.  Die  im  Verfahren  vor  dem  Amtsgerichte  erwachsenen  Kosten
werden  als  Theil  der  bei  dem  Landgerichte  erwachsenen  Kosten  behandelt  und  gelten
als  Kosten  einer  Instanz.

Die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  §§.  688,  689  über  die  Einstellung
der  Zwangsvollstreckung  und  die  Aufhebung  der  Vollstreckungsmaßregeln  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  106.

Soweit  in  Folge  des  Unvermögens  einzelner  Genossen  zur  Leistung  von
Beiträgen  der  zu  deckende  Gesammtbetrag  nicht  erreicht  wird,  oder  in  Gemäßheit
des  auf  eine  Anfechtungsklage  ergehenden  Urtheils  oder  aus  anderen  Gründen  die
Berechnung  abzuändern  ist,  hat  der  Konkursverwalter  eine  Zusatzberechnung  aufzustellen.
  Rücksichtlich  derselben  kommen  die  Vorschriften  in  §§.  99  bis  105  zur
Anwendung.

Die  Aufstellung  einer  Zusatzberechnung  ist  erforderlichenfalls  zu  wiederholen.
        <pb n="87" />
        —  81  —

C.  107.

Sobald  mit  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung  F.  149)
begonnen  wird,  hat  der  Konkursverwalter  in  Ergänzung  oder  Berichtigung  der  Vorschußberechnung
  und  der  zu  derselben  etwa  ergangenen  Zusätze  zu  berechnen,  wieviel
  die  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  98  an  Nachschüssen  zu  leisten  haben.

Die  Berechnung  (Nachschußberechnung)  unterliegt  den  Vorschriften  in  S§.  99
bis  102,  104  bis  106,  der  Vorschrift  im  F.  99  Absatz  2  mit  der  Maßgabe,  daß
auf  Genossen,  deren  Unvermögen  zur  Leistung  von  Beiträgen  sich  herausgeftellt
hat,  Beiträge  nicht  vertheilt  werden.

K.  108.

Der  Verwalter  hat,  nachdem  die  Nachschußberechnung  für  vollstreckbar
erklärt  ist,  unverzüglich  den  gemäß  §.  103  vorhandenen  Bestand  und,  so  oft  von
den  noch  einzuziehenden  Beiträgen  hinreichender  Bestand  eingegangen  ist,  diesen
im  Wege  der  Nachtragsvertheilung  (Konkursordnung  H.  153)  unter  die  Gläubiger
zu  vertheilen.

Außer  den  Antheilen  auf  die  im  §F.  155  der  Konkursordnung  bezeichneten
Forderungen  sind  zurückzubehalten  die  Antheile  auf  Forderungen,  welche  im
Prüfungstermine  von  dem  Vorstande  ausdrücklich  bestritten  worden  sind.  Dem
Gläubiger  bleibt  überlassen,  den  Widerspruch  des  Vorstandes  durch  Klage  zu  beseitigen.
  Soweit  der  Widerspruch  rechtskräftig  für  begründet  erklärt  wird,  werden
die  Antheile  zur  Vertheilung  unter  die  übrigen  Gläubiger  frei.

Die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  nicht  erforderlichen  Ueberschüsse  hat
der  Konkursverwalter  an  die  Genossen  zurückzuzahlen.

S.  109.

Eine  Aufhebung  des  Konkursverfahrens  durch  Zwangsvergleich  findet
nicht  statt.

Eine  Einstellung  des  Verfahrens  ist  erst  zulässig,  nachdem  mit  dem  Vollzuge
  der  Schlußvertheilung  begonnen  ist.  Die  Zustimmung  aller  bei  der  letzteren
berücksichtigten  Konkursgläubiger  ist  beizubringen.  Inwieweit  es  der  Zustimmung
oder  der  Sicherstellung  von  Gläubigern  bedarf,  deren  Forderungen  nicht  festgestellt
  sind,  entscheidet  das  Konkursgericht  nach  freiem  Ermessen.

&amp;amp;.  110.

Der  Vorstand  ist  verpflichtet,  den  Konkursverwalter  bei  den  diesem  in
§.  99  Absatz  1,  §.  102  Absatz  1,  I#.  106,  107  zugewiesenen  Obliegenheiten  zu
unterstützen.

F.  111.

Die  in  diesem  Abschnitte  hinsichtlich  des  Vorstandes  getroffenen  Bestimmungen
  gelten  auch  hinsichtlich  der  Liquidatoren.

18“
        <pb n="88" />
        —  82  —

Achter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.
I.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht.

§.  112.

Bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  darf  ein  Genosse  nicht
auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  sein.

§.  113.

Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung  enthalten,
  daß  die  einzelnen  Genossen  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  dieser
sowie  unmittelbar  den  Gläubigern  derselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  mit  ihrem
ganzen  Vermögen  haften.

§.  114.

Ist  durch  das  Statut  die  Gewinnvertheilung  ausgeschlossen  (§.  20),  so
finden  während  des  hierfür  bestimmten  Zeitraums  auf  das  Ausscheiden  der  Genossen
  die  Bestimmungen  in  den  §§.  63  bis  75  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  Stelle  des  Geschäftsjahres  das  Ouartal  tritt  und  daß  die  Aufkündigung
(§.  63  Absatz  2)  mindestens  sechs  Wochen,  sowie  die  Einreichung  der  Urkunden
durch  den  Vorstand  (§.  67)  mindestens  drei  Wochen  vor  dem  Ouartalsschluß  erfolgen
  muß.

Im  Falle  des  Ausscheidens  ist  eine  Bilanz  aufzustellen;  die  Zahl  der  mit
dem  Quartalsschluß  ausgeschiedenen  Genossen  ist  zu  veröffentlichen.

§.  115.

Sobald  sich  bei  der  Geschäftsführung  ergiebt,  daß  das  Vermögen  der  Genossenschaft
  einschließlich  des  Reservefonds  und  der  Geschäftsguthaben  zur  Deckung
der  Schulden  nicht  ausreicht,  hat  der  Vorstand  die  Generalversammlung  zur
Beschlußfassung,  ob  die  Genossenschaft  aufgelöst  werden  soll,  zu  berufen.

Für  den  Fall,  daß  die  Auflösung  beschlossen  wird,  ist  zugleich  die  im  §.  97
vorgesehene  Beschlußfassung  herbeizuführen.

§.  116.

Im  Falle  des  Konkursverfahrens  sind  neben  der  Genossenschaft  die  einzelnen
Genossen  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  den  Konkursgläubigern  für
den  Ausfall  verhaftet,  welchen  diese  an  ihren  bei  der  Schlußvertheilung  (Konkursordnung
  §.  149)  berücksichtigten  Forderungen  bei  derselben  erleiden.

Nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung
  für  vollstreckbar  erklärt  ist,  können  die  Gläubiger,  soweit  sie  bisher
        <pb n="89" />
        —  83  —

nicht  befriedigt  sind,  die  einzelnen  Genossen  in  Anspruch  nehmen,  ohne  daß  den
letzteren  die  Einrede  der  Theilung  zusteht.

Festgestellte  Forderungen,  welche  im  Prüfungstermine  von  dem  Vorstande
oder  den  Liquidatoren  nicht  ausdrücklich  bestritten  sind,  können  auch  von  den  in
Anspruch  genommenen  Genossen  nicht  bestritten  werden.

Das  rechtskräftige  Urtheil,  welches  in  dem  Prozeß  über  eine  im  Prüfungstermine
  von  dem  Vorstande  oder  den  Liquidatoren  bestrittene  Forderung  für  oder
gegen  dieselben  ergeht,  wirkt  gegenüber  allen  Genossen.

In  Ansehung  einer  im  Konkursverfahren  streitig  gebliebenen  Forderung
kann,  solange  dieselbe  nicht  festgestellt  ist,  eine  Verurtheilung  der  Genossen  nicht
erfolgen.

§.  117.

Die  Klage  der  Gläubiger  gegen  die  einzelnen  Genossen  verjährt,  sofern
nicht  nach  Beschaffenheit  der  Forderung  eine  kürzere  Verjährungsfrist  gesetzlich  eintritt,
  in  zwei  Jahren  seit  Ablauf  der  im  §.  116  Absatz  2  bestimmten  Frist.

Die  Verjährung  zu  Gunsten  eines  Genossen  wird  durch  Rechtshandlungen
unterbrochen,  welche  gegen  die  Genossenschaft  oder  von  derselben  vorgenommen
werden;  sie  wird  nicht  unterbrochen  durch  Rechtshandlungen,  welche  gegen  einen
anderen  Genossen  oder  von  demselben  vorgenommen  werden.

Die  Verjährung  läuft  auch  gegen  Minderjährige  und  bevormundete  Personen,
  sowie  gegen  juristische  Personen,  denen  gesetzlich  die  Rechte  der  Minderjährigen
  zustehen,  ohne  Zulassung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand,
jedoch  mit  Vorbehalt  des  Rückgriffs  gegen  die  Vormünder  und  Verwalter.

§.  118.

Soweit  Genossen  in  Gemäßheit  des  §.  116  Konkursgläubiger  befriedigen,
treten  sie  in  die  Rechte  der  letzteren  gegen  die  Genossenschaft  ein.

§.  119.

Die  Bestimmungen  der  §§.  116  bis  118  finden  auf  die  in  den  letzten
zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  aus  der  Genossenschaft
ausgeschiedenen  Genossen  (§§.  68,  74),  welche  nicht  schon  in  Gemäßheit  des  §.  73
der  Haftpflicht  unterliegen,  wegen  der  bis  zu  dem  Zeitpunkte  ihres  Ausscheidens
von  der  Genossenschaft  eingegangenen  Verbindlichkeiten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  der  Anspruch  der  Gläubiger  erst  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten
seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung  (§.  107)  für  vollstreckbar
erklärt  ist,  erhoben  werden  kann.

Dieser  Anspruch  erstreckt  sich,  wenn  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen
dessen  Ausscheiden  nach  dem  im  §.  75  Absatz  1  bezeichneten  Zeitpunkte  eingetragen
ist,  auf  die  bis  zum  Tage  der  Eintragung  von  der  Genossenschaft  eingegangenen
Verbindlichkeiten,  sofern  nicht  der  Erbe  beweist,  daß  bei  ihrer  Eingehung  dem
Gläubiger  der  Tod  des  Genossen  bekannt  war.
        <pb n="90" />
        —  84  —

II.  Für  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht.

§.  120.

Die  Bestimmungen  des  §.  112  über  die  Beschränkung  der  Betheiligung
auf  einen  Geschäftsantheil  und  des  §.  115  über  die  Berufung  der  Generalversammlung
  im  Falle  der  Ueberschuldung  finden  auf  die  Genossenschaften  mit
unbeschränkter  Nachschußpflicht  Anwendung.

§.  121.

Die  Beitrittserklärungen  (§.  15)  müssen  die  ausdrückliche  Bemerkung  enthalten,
  daß  die  einzelnen  Genossen  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  verpflichtet  sind,
der  Genossenschaft  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  derselben  erforderlichen
Nachschüsse  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zu  leisten.

§.  122.

Ist  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  nach  Ablauf  von  drei
Monaten  seit  dem  Termine,  in  welchem  die  Nachschußberechnung  (§.  107)  für
vollstreckbar  erklärt  ist,  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der  im  §.  98  Absatz  1
bezeichneten  Konkursgläubiger  noch  nicht  bewirkt,  so  sind  die  hierzu  erforderlichen
Beiträge  von  den  innerhalb  der  letzten  achtzehn  Monate  vor  der  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  ausgeschiedenen  Genossen,  welche  nicht  schon  in  Gemäßbeit
des  §.  73  oder  des  §.  74  Absatz  4  der  Nachschußpflicht  unterliegen,  nach  Maßgabe
  des  §.  98  zur  Konkursmasse  zu  leisten.

§.  123.

Der  Konkursverwalter  hat  ohne  Verzug  eine  Berechnung  über  die  Beitragspflicht
  der  Ausgeschiedenen  aufzustellen.

In  der  Berechnung  sind  dieselben  namentlich  zu  bezeichnen  und  auf  sie  die
Beiträge  zu  vertheilen,  soweit  nicht  das  Unvermögen  Einzelner  zur  Leistung  von
Beiträgen  vorauszusehen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  in  §.  99  Absatz  3,  §§.  100  bis  102,
104  bis  106  und  108  entsprechende  Anwendung.

§.  124.
Durch  die  Bestimmungen  der  §§.  122,  123  wird  die  Einziehung  der  Nachschüsse
  von  den  in  der  Genossenschaft  verbliebenen  Genossen  nicht  berührt.
Aus  den  Nachschüssen  der  letzteren  sind  den  Ausgeschiedenen  die  von  diesen

geleisteten  Beiträge  zu  erstatten,  sobald  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  der
sämmtlichen  im  §.  98  Absatz  1  bezeichneten  Konkursgläubiger  bewirkt  ist.


III.  Für  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.
§.  125.

Bei  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  darf  die  Haftsumme  der
einzelnen  Genossen  (§.  2)  nicht  niedriger  als  der  Geschäftsantheil  sein.
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        —  85  —

Die  Haftsumme  muß  bei  Errichtung  der  Genossenschaft  durch  das  Statut
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
  (§§.  12,  16).

§.  126.

Zu  einer  Erhöhung  der  Haftsumme  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das  Statut
kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

§.  127.

Eine  Herabsetzung  der  Haftsumme  kann  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens
im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  80  Absatz  2,  §.  88  Absatz  1  bis  3).

Die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Genossenschaftsregister
erfolgt  nicht  vor  Ablauf  des  im  §.  88  Absatz  1  bezeichneten  Jahres.  Mit  der
Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen.  Zugleich  hat
der  Vorstand  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Gläubiger,  welche
sich  bei  der  Genossenschaft  gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,
befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

§.  128.

Durch  das  Statut  kann  die  Betheiligung  des  Genossen  auf  mehrere  Geschäftsantheile,
  unter  Festsetzung  der  höchsten  Zahl  derselben,  gestattet  werden.
Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
(§§.  12,  16).
§. 129.

Die  Haftung  eines  Genossen,  welcher  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
betheiligt  ist,  erhöht  sich  auf  das  der  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
Vielfache  der  Haftsumme.

§. 130.

Bevor  der  erste  Geschäftsantheil  erreicht  ist,  darf  die  Betheiligung  des  Genossen
  auf  einen  zweiten  Geschäftsantheil  seitens  der  Genossenschaft  nicht  zugelassen
werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Zulassung  zu  jedem  weiteren  Geschäftsantheile.

§.  131.

Ein  Genosse,  welcher  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil  betheiligt  sein  will,
hat  darüber  eine  von  ihm  zu  unterzeichnende,  unbedingte  Erklärung  abzugeben.

Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  nach  der  Zulassung  des  Genossen
zu  dem  weiteren  Geschäftsantheile  behufs  Eintragung  des  letzteren  in  die  Liste  der
Genossen  dem  Gerichte  (§.  10)  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand  schriftlich
zu  versichern,  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.

Die  Betheiligung  auf  den  weiteren  Geschäftsantheil  tritt  mit  der  in  Gemäßheit
  der  vorstehenden  Absätze  erfolgten  Eintragung  in  Kraft.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  §.  15  zur  entsprechenden  Anwendung.
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        —  86  —

§.  132.

Eine  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  findet  in  dem  Falle  des  §.  128
an  einen  anderen  Genossen  nur  statt,  sofern  dessen  bisheriges  Guthaben  mit  dem
ihm  zuzuschreibenden  Betrage  die  der  höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
  Gesammtsumme  nicht  übersteigt.  Hierauf  ist  die  im  §.  74  vorgesehene
Versicherung  des  Vorstandes  zu  richten.  Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen
  im  §.  131.

§.  133.

Mit  der  Bilanz  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  außer  den  im  §.  31  vorgesehenen
  Angaben  über  die  Zahl  der  Genossen  der  Gesammtbetrag,  um  welchen
in  diesem  Jahre  die  Geschäftsguthaben,  sowie  die  Haftsummen  der  Genossen  sich
vermehrt  oder  vermindert  haben,  und  der  Betrag  der  Haftsummen  zu  veröffentlichen,
  für  welche  am  Jahresschluß  alle  Genossen  zusammen  aufzukommen  haben.

§.  134.

Das  Konkursverfahren  findet  bei  bestehender  Genossenschaft  außer  dem  Falle
der  Zahlungsunfähigkeit  in  dem  Falle  der  Ueberschuldung  statt,  sofern  diese  ein
Viertheil  des  Betrages  der  Haftsummen  aller  Genossen  übersteigt.  Der  Vorstand
hat,  wenn  eine  solche  Ueberschuldung  sich  aus  der  Jahresbilanz  oder  aus  einer
im  Laufe  des  Jahres  aufgestellten  Bilanz  ergiebt,  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  zu  beantragen.  Die  Vorschriften  des  §.  92  Absatz  2,  3,  §.  93  finden
entsprechende  Anwendung.

§.  135.

Die  einzelnen  Genossen  können  über  ihre  Haftsumme  hinaus  weder  auf
Leistung  von  Nachschüssen,  noch  von  den  Konkursgläubigern  in  Anspruch  genommen
  werden.  Im  Uebrigen  finden  auf  den  Anspruch  der  Gläubiger  die  
stimmungen  in  §§.  116  bis  119  Anwendung.

§.  136.

Außer  dem  Falle  des  §.  88  kann  in  dem  Falle,  daß  entgegen  den  Vorschriften
  in  §§.  19,  22  der  Gewinn  oder  das  Geschäftsguthaben  ausgezahlt  wird,
der  Ersatzanspruch  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  des  Aufsichtsraths
oder  gegen  die  Liquidatoren  von  den  Gläubigern  der  Genossenschaft,  soweit  sie
von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen  können,  selbständig  geltend  gemacht
werden.  Dasselbe  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren
statt,  wenn  nach  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Verpflichtung  zum  Antrage  auf
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  eingetreten  ist,  eine  Zahlung  geleistet  wird,
rücksichtlich  des  Ersatzes  derselben.

Die  Ersatzpflicht  wird  den  Gläubigern  gegenüber  dadurch  nicht  aufgehoben,
daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der  Generalversammlung  beruht.
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        —  87  —

IV.  Für  die  Umwandlung  von  Genossenschaften.

§.  137.

Eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  kann  sich  in  eine  solche
mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
umwandeln,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  im  Falle
der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  80  Absatz  2,  §.  88  Absatz  1  bis  3).

Dasselbe  gilt  von  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  oder  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  beschränkter

Haftpflicht.
Die  Vorschriften  im  §.  127  Absatz  2  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  138.

Zu  dem  Beschluß  auf  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Nachschußpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder  einer  Genossenschaft
  mit  beschränkter  Haftpflicht  in  eine  solche  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder
mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Viertheilen
der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  noch
andere  Erfordernisse  aufstellen.

§.  139.

Die  Umwandlung  (§§.  137,  138)  ist  auch  gegenüber  den  vor  der  Eintragung
  des  Beschlusses  in  das  Genossenschaftsregister  aus  der  Genossenschaft  Ausgeschiedenen
  wirksam.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht
  können  dieselben  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft  nicht  in  Anspruch
  genommen  werden,  sofern  ihr  Ausscheiden  früher  als  achtzehn  Monate  vor
der  Eintragung  erfolgt  ist.  Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  mit
beschränkter  Haftpflicht  bleibt  der  Anspruch  gegen  sie  auf  ihre  bisherige  Haftsumme
  beschränkt.


Neunter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

§.  140.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  werden,
wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,  mit  Gefängniß
und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§.  141.

Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  Liquidatoren  werden
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
  Mark  bestraft,  wenn  sie  in  den  von  ihnen  dem  Gerichte  (§.  10)  zu

Reichs.  Gesetzbl.  1889.  19
        <pb n="94" />
        —  88  —

machenden  Anmeldungen,  Anzeigen  und  Versicherungen  wissentlich  falsche  Angaben
machen,  oder  in  ihren  Darstellungen,  ihren  Uebersichten  über  den  Vermögensstand
der  Genossenschaft,  über  die  Mitglieder  und  die  Haftsummen,  oder  den  in  der
Generalversammlung  gehaltenen  Vorträgen  den  Stand  der  Verhältnisse  der  Genossenschaft
  wissentlich  unwahr  darstellen.
Zugleich  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.
Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe

  ein.
§.  142.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei
Monaten  oder  mit  beiden  Strafen  zugleich  werden  bestraft:

1.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren,
  wenn  länger  als  drei  Monate  die  Genossenschaft  ohne  Aufsichtsrath
  geblieben  ist,  oder  in  dem  letzteren  die  zur  Beschlußfähigkeit
erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  gefehlt  hat;

2.  die  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  die  Liquidatoren,  wenn  entgegen
den  Vorschriften  in  §§.  92,  111,  134  der  Antrag  auf  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  unterlassen  ist.

Diie  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die
Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  143.

Mitglieder  des  Vorstandes  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
bestraft,  wenn  ihre  Handlungen  auf  andere  als  die  im  §.  1  erwähnten  geschäftlichen
  Zwecke  gerichtet  sind,  oder  wenn  sie  in  der  Generalversammlung  die  Erörterung
  von  Anträgen  gestatten  oder  nicht  hindern,  welche  auf  öffentliche  Angelegenheiten
  gerichtet  sind,  deren  Erörterung  unter  die  Gesetze  über  das  Versammlungs-
  und  Vereinsrecht  fällt.

§.  144.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  eines  Revisionsverbandes  werden,  wenn
unterlassen  ist,  die  Versammlung  in  Gemäßheit  des  §.  57  Absatz  2  anzuzeigen,
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.

Die  Strafe  tritt  nicht  gegen  denjenigen  ein,  welcher  nachweist,  daß  die
Unterlassung  ohne  sein  Verschulden  geschehen  ist.

§.  145.

Wer  sich  besondere  Vortheile  dafür  hat  gewähren  oder  versprechen  lassen,
daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen
Sinne  stimme,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark,  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
        <pb n="95" />
        —  89  —

Zehnter  Abschnitt.
Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  146.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §.  8
des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§.  147.

Die  Vorschriften  in  Artikel  12  bis  14  des  Handelsgesetzbuchs  finden  auf

das  Genossenschaftsregister  Anwendung.  Die  Eintragungen  sind  durch  den  Deutschen

Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.  Die  anderen  Blätter  hat  das  Gericht  zu  bestimmen,
  für  kleinere  Genossenschaften  nur  ein  anderes  Blatt.

§.  148.

Die  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  sind  durch  sämmtliche  Mitglieder
  des  Vorstandes  oder  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu  bewirken  oder
in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Die  in  §§.  16,  28,  §.  31  Absatz  2,  §.  49  Absatz  4,  §.  61  Absatz  2,  §.  82,
§.  83  Absatz  2  vorgeschriebenen  Anmeldungen  und  Einreichungen  müssen  auch
zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung  erfolgen.

Für  den  Eintritt  der  in  §.  13,  §.  16  Absatz  4,  §§.  29,  84,  139  vorgesehenen
  Wirkungen  entscheidet  die  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  der
Hauptniederlassung.

§.  149.

Von  der  Eintragung  eines  beitretenden  Genossen,  der  Eintragung  oder
Vormerkung  des  Austritts,  der  Ausschließung  oder  des  Todes  von  Genossen,
sowie  von  der  Eintragung  weiterer  Geschäftsantheile  in  die  Liste  der  Genossen  hat
das  Gericht  (§.  10)  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur  Berichtigung
der  dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Imgleichen  ist  die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft,  sowie
der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  zu  dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden
Zweigniederlassung  mitzutheilen.

§.  150.

Gegen  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister
  oder  die  Liste  der  Genossen  oder  auf  Vormerkung  in  der  letzteren
finden  die  Rechtsmittel  statt,  welche  gegen  die  Entscheidung  über  Eintragungen
in  das  Handelsregister  zulässig  sind.

§.  151.

Gebühren  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  erster  Instanz  über  die
in  vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten  Anträge,  sowie  für  die  Eintragungen
19*
        <pb n="96" />
        —  90  —

und  Vormerkungen  werden  nicht  erhoben.  Die  Erhebung  von  Auslagen  findet
nach  §§.  79,  80  und  80  b  des  Gerichtskostengesetzes  statt.

§.  152.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  von  dem  Gerichte  (§§.  10)  zur  Befolgung
  der  in  §.  8  Absatz  2  ,  §.  14,  §.  16  Absatz  3,  §§.  28,  30,  §.  59  Absatz  2,
§.  61,  §.  76  Absatz  2,  §.  77  Absat  2,  §.  127  Absatz  2,  §.  137  Absatz  3  ent.
haltenen  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen  im  Betrage  von  zwanzig  bis  sechshundert
  Mark  anzuhalten.  In  gleicher  Weise  sind  die  Mitglieder  des  Vonstandes
und  die  Liquidatoren  zur  Befolgung  der  im  §.  31  Absatz  2,  §.  45,  §.  46  Absatz  2,
§.  49  Absatz  3  und  4,  §.  82,  §.  83  Absaz  2,  §.  87  Absatz  1,  §.  148  Absatz  2
enthaltenen  Vorschriften  anzuhalten.

Rücksichtlich  des  Verfahrens  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  welche  zur
Erzwingung  der  im  Handelsgesetzbuch  angeordneten  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  gelten.

§.  153.

Das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,
  vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  415)  mit  der
Deklaration  vom  19.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  101),  sowie  die  Vorschriften
  in  §§.  195  bis  197  der  Konkursordnung  und  im  §.  3  Albsatz  4  des
Einführungsgesetzes  zu  derselben  werden  aufgehoben.  Unberührt  bleibt  die  Vorschrift
  im  §.  6  des  letzteren  Gesetzes.

Wo  in  anderen  Gesetzen  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  4.  Juli
1868  Bezug  genommen  ist,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§.  154.
Auf  die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  eingetragenen  Genossenschaften
  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  mit  den  in  den  nachfolgenden  Paragraphen
  enthaltenen  Maßgaben  Anwendung.

§.  155.

Die  Genossenschaften  haben  in  die  Firma  die  zusätzliche  Bezeichnung:  "eingetragene
  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Haftpflicht“  aufzunehmen.  Zur  Anmeldung
  dieses  Zusatzes  ist  der  Vorstand  von  dem  Gerichte  (§§.  10,  14)  durch
Ordnungsstrafen  in  Gemäßheit  des  §.  152  anzuhalten.

§.  156.

Solange  in  dem  Statut  einer  Genossenschaft  die  im  §.  7  Nr.  4  vorgesehene
  Bestimmung  über  die  Bildung  eines  Reservefonds  nicht  getroffen  ist,
hat  die  Genossenschaft  von  dem  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  beginnenden
Geschäftsjahre  an  zur  Bildung  des  Reservefonds  mindestens  den  zehnten  Theil
des  jährlichen  Reingewinns  zu  verwenden.
        <pb n="97" />
        —  91  —

§.  157.
Die  Vorschrift  der  Nr.  3  im  §.  8  Absatz  1  über  das  Geschäftsjahr  findet
nach  Ablauf  von  drei  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  Anwendung.
Eine  Genossenschaft,  deren  Statut  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes
durch  Gewährung  von  Darlehen  an  Personen  gestattet,  welche  nicht  Mitglieder
der  Genossenschaft  sind,  unterliegt  dem  Verbote  des  §.  8  Absatz  2  nach  Ablauf
von  zwei  Jahren  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes.

§.  158.

Auf  den  Vorstand  findet  die  Bestimmung  im  §.  24  Absatz  2  über  die
Mindestzahl  der  Mitglieder,  auf  den  Aufsichtsrath  finden  die  Bestimmungen  im
§.  9,  §.  34  Absatz  1  nach  Ablauf  von  sechs  Monaten  seit  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Bestimmung  im  §.  81  Absatz  2
über  die  Zahl  der  Liquidatoren.

§.  159.

Die  Bestimmung  des  §.  66  über  die  Ausschließung  von  Genossen  wegen
der  Mitgliedschaft  in  einer  gleichartigen  Genossenschaft  findet,  soweit  der  Beitritt
zu  dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  erfolgt  ist,  keine  Anwendung.

§.  160.

Auf  eine  Genossenschaft,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  weniger
als  sieben  Mitglieder  hat,  findet  der  §.  78  solange  keine  Anwendung,  als  nicht
diese  Mitgliederzahl  erreicht  wird.

§.  161.

Die  Haftpflicht  der  Genossen  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  in  §§.  52
bis  65  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  und  im  §.  197  der  Konkursordnung,
sofern  vor  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  der  Vertheilungeplan  zur

Erklärung  der  Vollstreckbarkeit  eingereicht  oder  ohne  Einreichung  eines  solchen  das
Konkursverfahren  aufgehoben  war.

§.  162.

Außer  den  Fällen  des  vorhergehenden  Paragraphen  kommen  rücksichtlich
der  Haftpflicht  der  Genossen,  welche  vor  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes
  aus  der  Genossenschaft  ausgeschieden  und  noch  nicht  durch  Verjährung  der
Klage  befreit  sind,  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe
zur  Anwendung,  daß  mit  dem  bezeichneten  Tage  die  zweijährige  Frist  des  §.  119
Absatz  1  beginnt,  und  daß  die  im  zweiten  Absatz  desselben  Paragraphen  bestimmte
  Ausdehnung  der  Haftpflicht  nicht  eintritt.

§. 163.
Die  Bestimmung  im  §§.  112  findet  nicht  Anwendung,  insoweit  beim  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  ein  Genosse  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  betheiligt  ist.
        <pb n="98" />
        —  92  —

§.  164.

Der  Vorstand  hat  dem  Gerichte  (§.  10)  binnen  einem  Monate  nach  dem
Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  anzuzeigen,  welche  Personen  außer  den  in
der  gerichtlichen  Mitgliederliste  (§§.  4,  25  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868)
aufgeführten  bis  zu  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der  Genossenschaft  geworden
sind,  und  welche  von  den  in  der  Liste  aufgeführten  Personen  an  diesem  Tage  der
Genossenschaft  nicht  angehört  haben.

Zugleich  sind  die  Mitglieder,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  in
Folge  vorher  geschehener  Aufkündigung  oder  Ausschließung  ausscheiden,  und  der
Tag  ihres  Ausscheidens  zu  bezeichnen.

Zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  ist  der  Vorstand  durch  Ordnungsstrafen
in  Gemäßheit  des  §.  152  anzuhalten.

§.  165.

Das  Gericht  hat  die  Liste  nach  den  in  vorstehendem  Paragraphen  bezeichneten
  Angaben  zu  berichtigen.

Es  hat  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  eine  allgemeine  Aufforderung
zu  erlassen,  inhalts  deren  die  in  der  Liste  aufgeführten  Personen,  welche  behaupten,
  daß  sie  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  nicht  Mitglieder  der
Genossenschaft  gewesen  sind  oder  daß  ihr  Ausscheiden  nicht  richtig  in  die  Liste
eingetragen  ist,  sowie  die  in  derselben  nicht  aufgeführten  Personen,  welche  behaupten,
  daß  sie  an  dem  bezeichneten  Tage  Mitglieder  der  Genossenschaft  gewesen
sind,  ihren  Widerspruch  gegen  die  Liste  bis  zum  Ablauf  einer  Ausschlußfrist  von
einem  Monate  schriftlich  oder  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  zu  erklären  haben.

§.  166.
Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  einmalige  Einrückung  in  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter.
Die  Kosten  der  Bekanntmachungen  werden  von  der  Genossenschaft  getragen.

§.  167.
Die  Ausschlußfrist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  letzte  der  die
Bekanntmachung  enthaltenden  Blätter  erschienen  ist.

§.  168.

Nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  ist  für  die  Mitgliedschaft  am  Tage  des
Inkrafttretens  des  Gesetzes  und  für  das  Ausscheiden  in  Folge  vorher  geschehener
Aufkündigung  oder  Ausschließung  (§.  164  Absatz  2)  der  Inhalt  der  Liste  maßgebend.

Einwendungen  gegen  die  Liste  bleiben  den  im  §.  165  Absatz  2  bezeichneten
Personen  vorbehalten,  sofern  sie  in  Gemäßheit  desselben  den  Widerspruch  erklärt
haben  oder  hieran  ohne  ihr  Verschulden  verhindert  waren  und  binnen  einem
Monate  nach  Beseitigung  des  Hindernisses  den  Widerspruch  schriftlich  oder  zum
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erklärt  haben.
        <pb n="99" />
        —  93  —

Auf  diese  Rechtsfolgen  ist  in  der  im  §.  165  vorgeschriebenen  Bekanntmachung
  hinzuweisen.

§.  169.

Das  Gericht  hat  die  in  Gemäßheit  des  §.  165  Absatz  2  und  §.  168
Absatz  2  erklärten  Widersprüche  in  der  Liste  zu  vermerken  und  dem  Vorstande
der  Genossenschaft  zur  Erklärung  mitzutheilen.

Soweit  der  Vorstand  die  Widersprüche  in  beglaubigter  Form  als  begründet
anerkennt  oder  zur  Anerkennung  rechtskräftig  verurtheilt  wird,  ist  die  Liste  zu
berichtigen.  Wird  das  Anerkenntniß  oder  Urtheil  oder  eine  die  vorläufige  Aufrechterhaltung
  des  Widerspruchs  anordnende  einstweilige  Verfügung  des  Prozeßgerichts
  nicht  binnen  zwei  Jahren  seit  Eintragung  des  Widerspruchs  dem  Gerichte
(§.  10)  eingereicht,  so  ist  derselbe  als  nicht  erfolgt  anzusehen  und  von  Amtswegen
zu  löschen.

§.  170.

Das  Gericht  hat  von  den  zufolge  §.  165  Absatz  1,  §.  169  vorgenommenen
Eintragungen  dem  Gerichte  einer  jeden  Zweigniederlassung  zur  Berichtigung  der
dort  geführten  Liste  Mittheilung  zu  machen.

Auf  die  Eintragungen  finden  die  Vorschriften  in  §§.  150,  151  entsprechende
Anwendung.

§.  171.

Die  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  das  Genossenschaftsregister  und
die  Anmeldungen  zu  demselben  erforderlichen  Bestimmungen  werden  von  dem
Bundesrath  erlassen.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Staatsbehörde
  (§.  45)  und  höhere  Verwaltungsbehörde  (§§.  56,  57,  59,  79)  zu  verstehen
  sind,  wird  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  bekannt  gemacht.

§.  172.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1889  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Mai  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftssprache  der  gerichtlichen  Behörden  in  Elsaß-Lothringen.  S.  95.

 

 

 

 

(Nr.  1857.)  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftssprache  der  gerichtlichen  Behörden  in  Elsaß-Lothringen.
Vom  12.  Juni  1889.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  für  Elsaß-Lothringen,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  §.  12  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  wird  aufgehoben.

§.  2.

Die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Gerichtssprache  sowie
des  §.  133  Absatz  3  der  Civilprozeßordnung  finden  auch  in  den  zur  ordentlichen
streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehörenden  gerichtlichen  Angelegenheiten  Anwendung.

§.  3.
Die  Geschäftssprache  der  Notare  ist  die  deutsche.

§.  4.

Wird  vor  einem  Notar  unter  Betheiligung  von  Parteien  oder  Zeugen  verhandelt,
  welche  der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  ist  ein  Dolmetscher
zuzuziehen.

Sind  sämmtliche  bei  der  Verhandlung  mitwirkende  Personen  der  fremden
Sprache  mächtig,  so  kann  der  Notar  im  Einverständniß  mit  den  Parteien  und
Zeugen  von  der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  absehen.

Wird  ein  Dolmetscher  zugezogen,  so  hat  derselbe  auf  Verlangen  einer  Partei
die  von  ihm  zu  bewerkstelligende  Uebersetzung  vor  der  Verlesung  schriftlich  anzufertigen
  und  zu  beglaubigen.  Der  Notar  hat  diese  Uebersetzung  seiner  Urkunde

Reichs-Gesetzbl.  1889.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1889.
        <pb n="102" />
        —  96  —

beizuheften  und  mit  einem  Vermerke  über  die  Beiheftung  zu  versehen,  welcher  von
allen  bei  der  Verhandlung  mitwirkenden  Personen  zu  unterzeichnen  ist.  Den
Parteien  kann  auf  Verlangen  am  Rande  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  der  notariellen
  Urkunde  Abschrift  der  als  solche  zu  bezeichnenden  Uebersetzung  ertheilt  werden.

§.  5.
Die  Vorschriften  des  Artikels  972  des  Code  eivil  über  die  Aufnahme  letztwilliger
  Verfügungen  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

§.  6.

Ob  und  inwieweit  für  öffentliche  Bekanntmachungen  der  Gerichte,  Notare
und  Gerichtsvollzieher  der  Mitgebrauch  einer  fremden  Sprache  zulässig  ist,  bestimmt
das  Ministerium.

§.  7.

Die  zum  Zweck  der  Einschreibung  und  Ueberschreibung  bei  den  Hypothekenämtern
  einzureichenden  Verzeichnisse  und  Auszüge  müssen  in  deutscher  Sprache  abgefaßt

  sein.

Urkunden,  welche  in  fremder  Sprache  errichtet  und  zum  Zweck  der  Ueberschreibung
  vorgelegt  werden,  muß  eine  von  einem  vereideten  Uebersetzer  beglaubigte
Uebersetzung  beigefügt  werden.  Nur  die  letztere  ist  zu  überschreiben.  Stempelund
  Registrirgebühren  werden  von  der  Uebersetzung  nicht  erhoben.

§.  8.
Die  Vorschriften  der  §§.  10  bis  15  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1871,  betreffend
  Abänderungen  der  Gerichtsverfassung  (Gesetzbl.  1871  S.  165),  werden
aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  12.  Juni  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="103" />
        —  97  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  13.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.  S.  97.

 

(Nr.  1858.)  Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.  Vom  22.  Juni  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  Umfang  und  Gegenstand  der  Versicherung.

§.  1. Versicherungspflicht

Nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  werden  vom  vollendeten  
sechszehnten  Lebensjahre  ab  versichert:

1.  Personen,  welche  als  Arbeiter,  Gehülfen,  Gesellen,  Lehrlinge  oder
Dienstboten  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  werden;

2.  Betriebsbeamte  sowie  Handlungsgehülfen  und  Lehrlinge  (ausschließlich
der  in  Apotheken  beschäftigten  Gehülfen  und  Lehrlinge),  welche  Lohn
oder  Gehalt  beziehen,  deren  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn
oder  Gehalt  aber  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt,  sowie

3.  die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der  Schiffsbesatzung
deutscher  Seefahrzeuge  (§.  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  329)  und  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt.  Die
Fuhrung  der  Reichsflagge  auf  Grund  der  gemäß  Artikel  II  §.  7  Absatz  1
des  Gesetzes  vom  15.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  71)  ertheilten
Ermächtigung  macht  das  Schiff  nicht  zu  einem  deutschen  Seefahrzeuge
im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1889.
        <pb n="104" />
        —  98  —

§.  2.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  die  Vorschrift  des  §.  1  für  bestimmte
  Berufszweige  auch

1.  auf  Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen

Lohnarbeiter  beschäftigen,  sowie
2.  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten  Lohnarbeiter
auf  solche  selbständige  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten
im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibenden  mit  der
Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt  werden
(Hausgewerbetreibende),
erstreckt  werden,  und  zwar  auf  letztere  auch  dann,  wenn  sie  die  Roh-  und  Hülfsstoffe
  selbst  beschaffen,  und  auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie  vorübergehend
für  eigene  Rechnung  arbeiten.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  ferner  bestimmt  werden,  daß  und
inwieweit  Gewerbetreibende,  in  deren  Auftrag  und  für  deren  Rechnung  von
Hausgewerbetreibenden  (Absatz  1)  gearbeitet  wird,  gehalten  sein  sollen,  rücksichtlich
der  Hausgewerbetreibenden  und  ihrer  Gehülfen,  Gesellen  und  Lehrlinge  die  in
diesem  Gesetze  den  Arbeitgebern  auferlegten  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

§.  3.

Als  Lohn  oder  Gehalt  gelten  auch  Tantiemen  und  Naturalbezüge.  Für
dieselben  wird  der  Durchschnittswerth  in  Ansatz  gebracht;  dieser  Werth  wird  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.

Eine  Beschäftigung,  für  welche  als  Entgelt  nur  freier  Unterhalt  gewährt
wird,  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  eine  die  Versicherungspflicht  begründende
  Beschäftigung.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  wird  bestimmt,  inwieweit  vorübergehende
Dienstleistungen  als  Beschäftigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  anzusehen  sind.

§.  4.

Beamte  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten,  die  mit  Pensionsberechtigung
angestellten  Beamten  von  Kommunalverbänden,  sowie  Personen  des  Soldatenstandes,
  welche  dienstlich  als  Arbeiter  beschäftigt  werden,  unterliegen  der  Versicherungspflicht
  nicht.

Die  Versicherungspflicht  tritt  für  diejenigen  Personen  nicht  ein,  welche  in
Folge  ihres  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes  dauernd  nicht  mehr  im  Stande
sind,  durch  eine  ihren  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens
ein  Drittel  des  für  ihren  Beschäftigungsort  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  73)  festgesetzten  Tagelohnes
gewöhnlicher  Tagearbeiter  zu  verdienen.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Personen,
welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  eine  Invalidenrente  beziehen.
        <pb n="105" />
        —  99  —

Solche  Personen,  welche  vom  Reich,  von  einem  Bundesstaate  oder  einem
Kommunalverbande  Pensionen  oder  Wartegelder  wenigstens  im  Mindestbetrage
der  Invalidenrente  beziehen,  oder  welchen  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  der  Bezug  einer  jährlichen  Rente  von  mindestens
demselben  Betrage  zusteht,  sind  auf  ihren  Antrag  von  der  Versicherungspflicht
zu  befreien.  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  untere  Verwaltungsbehörde  des
Beschäftigungsortes.  Gegen  den  Bescheid  derselben  ist  die  Beschwerde  an  die
zunächst  vorgesetzte  Behörde  zulässig,  welche  endgültig  entscheidet.

§.  5. Besondere Kasseneinrichtung

Andere  als  die  unter  §.  4  erwähnten  Personen,  welche  in  Betrieben  des
Reichs,  eines  Bundesstaates  oder  eines  Kommunalverbandes  beschäftigt  werden,
genügen  der  gesetzlichen  Versicherungspflicht  durch  Betheiligung  an  einer  für  den
betreffenden  Betrieb  bestehenden  oder  zu  errichtenden  besonderen  Kasseneinrichtung,
durch  welche  ihnen  eine  den  reichsgesetzlich  vorgesehenen  Leistungen  gleichwerthige
Fürsorge  gesichert  ist,  sofern  bei  der  betreffenden  Kasseneinrichtung  folgende  Voraussetzungen
  zutreffen:

1.  Die  Beiträge  der  Versicherten  dürfen,  soweit  sie  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  in  Höhe  des  reichsgesetzlichen  Anspruchs  entrichtet
werden,  die  Hälfte  des  für  den  letzteren  nach  §.  20  zu  erhebenden
Beitrags  nicht  übersteigen.  Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung,
sofern  in  der  betreffenden  Kasseneinrichtung  die  Beiträge  nach  einem
von  der  Berechnungsweise  des  §.  20  abweichenden  Verfahren  aufgebracht
und  in  Folge  dessen  höhere  Beiträge  erforderlich  werden,  um  die  der
Kasseneinrichtung  aus  Invaliden-  und  Altersrenten  in  Höhe  des  reichsgesetzlichen
  Anspruchs  obliegenden  Leistungen  zu  decken.  Sofern  hiernach
höhere  Beiträge  zu  erheben  sind,  dürfen  die  Beiträge  der  Versicherten
diejenigen  der  Arbeitgeber  nicht  übersteigen.

2. Bei  Berechnung  der  Wartezeit  und  der  Rente  ist  den  bei  solchen  Kasseneinrichtungen
  betheiligten  Personen,  soweit  es  sich  um  das  Maß  des
reichsgesetzlichen  Anspruchs  handelt,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
§.  32  die  bei  Versicherungsanstalten  (§.  41)  zurückgelegte  Beitragszeit
in  Anrechnung  zu  bringen.

3.  Ueber  den  Anspruch  der  einzelnen  Betheiligten  auf  Gewährung  von
Invaliden-  und  Altersrente  muß  ein  schiedsgerichtliches  Verfahren  unter
Mitwirkung  von  Vertretern  der  Versicherten  zugelassen  sein.

Der  Bundesrath  bestimmt  auf  Antrag  der  zuständigen  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunalbehörde,  welche  Kasseneinrichtungen  (Pensions-,  Alters-,  Invalidenkassen)
  den  vorstehenden  Anforderungen  entsprechen.  Den  vom  Bundesrath  anerkannten
  Kasseneinrichtungen  dieser  Art  wird  zu  den  von  ihnen  zu  leistenden
Invaliden-  und  Altersrenten  der  Reichszuschuß  (§.  26  Absatz  3)  gewährt,  sofern

21*




.
        <pb n="106" />
        —  100  —

ein  Anspruch  auf  solche  Renten  auch  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehen
  würde.
§.  6.

Von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  wird  die  Betheiligung  bei  solchen
vom  Bundesrath  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  der  Versicherung  in  einer  Versicherungsanstalt
  gleichgeachtet.  Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  gewährenden
Renten  werden  auf  die  dabei  in  Betracht  kommenden  Versicherungsanstalten  und
Kasseneinrichtungen  nach  näherer  Bestimmung  der  §§.  27,  89,  94  vertheilt.

Wenn  bei  einer  solchen  Kasseneinrichtung  die  Beiträge  nicht  in  der  nach
§§.  99  ff.  vorgeschriebenen  Form  erhoben  werden,  hat  der  Vorstand  der  Kasseneinrichtung
  den  aus  der  letzteren  ausscheidenden  Personen  die  Dauer  ihrer  Betheiligung
  und  für  diesen  Zeitraum  die  Höhe  des  bezogenen  Lohnes,  die  Zugehörigkeit
  zu  einer  Krankenkasse,  sowie  die  Dauer  etwaiger  Krankheiten  (§.  17)  zu  bescheinigen.
  Der  Bundesrath  ist  befugt,  über  Form  und  Inhalt  der  Bescheinigung
Vorschriften  zu  erlassen.

§.  7.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  kann  auf  Antrag  bestimmt  werden,  daß
und  inwieweit  die  Bestimmungen  des  §.  4  Absatz  1  auf  Beamte,  welche  von
anderen  öffentlichen  Verbänden  oder  Körperschaften  mit  Pensionsberechtigung  angestellt
  sind,  sowie  die  Bestimmungen  der  §§.  5  und  6  auf  Mitglieder  anderer
Kasseneinrichtungen,  welche  die  Fürsorge  für  den  Fall  der  Invalidität  oder  des
Alters  zum  Gegenstande  haben,  Anwendung  finden  sollen.

§.  8. Selbstversicherung

Soweit  nicht  die  Vorschrift  des  §.  1  durch  Beschluß  des  Bundesraths  in
Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  2  Absatz  1  auf  die  dort  bezeichneten  Personen
erstreckt  ist,  sind  dieselben,  falls  sie  das  vierzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
haben  und  nicht  im  Sinne  des  §.  4  Absatz  2  bereits  dauernd  erwerbsunfähig
sind,  berechtigt,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  in  Lohnklasse  II  sich  selbst  zu  versichern
  (§.  120).

§.  9.  Gegenstand der Versicherung

Gegenstand  der  Versicherung  ist  der  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Invaliden-
  beziehungsweise  Altersrente.

Invalidenrente  erhält  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  derjenige  Versicherte,
  welcher  dauernd  erwerbsunfähig  ist.  Eine  durch  einen  Unfall  herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit  begründet  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  76  den  Anspruch
auf  Invalidenrente  nur  insoweit,  als  nicht  nach  den  Bestimmungen  der  Reichsgesetze
  über  Unfallversicherung  eine  Rente  zu  leisten  ist.

Erwerbsunfähigkeit  ist  dann  anzunehmen,  wenn  der  Versicherte  in  Folge
seines  körperlichen  oder  geistigen  Zustandes  nicht  mehr  im  Stande  ist,  durch  eine
seinen  Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  mindestens  einen  Betrag
        <pb n="107" />
        —  101  —

zu  verdienen,  welcher  gleichkommt  der  Summe  eines  Sechstels  des  Durchschnitts
der  Lohnsätze  (§.  23),  nach  welchen  für  ihn  während  der  letzten  fünf  Beitragsjahre
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  und  eines  Sechstels  des  dreihundertfachen  Betrages
des  nach  F.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  73)  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  des
letzten  Beschäftigungsortes,  in  welchem  er  nicht  lediglich  vorübergehend  beschäftigt
gewesen  ist.

Altersrente  erhält,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf,
derjenige  Versicherte,  welcher  das  siebenzigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

§.  10.

Invalidenrente  erhält  auch  derjenige  nicht  dauernd  erwerbsunfähige  Versicherte,
  welcher  während  eines  Jahres  ununterbrochen  erwerbsunfähig  gewesen  ist,
für  die  weitere  Dauer  seiner  Erwerbsunfähigkeit.

§.  11.

Ein  Anspruch  auf  Invalidenrente  steht  denjenigen  Versicherten  nicht  zu,
welche  erweislich  die  Erwerbsunfähigkeit  sich  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  zugezogen  haben.

§.  12.

Die  Versicherungsanstalt  ist  befugt,  für  einen  Erkrankten,  der  reichsgesetzlichen
  Krankenfürsorge  nicht  unterliegenden  Versicherten  das  Heilverfahren  in  dem
im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Umfange
zu  übernehmen,  sofern  als  Folge  der  Krankheit  Erwerbsunfähigkeit  zu  besorgen
ist,  welche  einen  Anspruch  auf  reichsgesetzliche  Invalidenrente  begründet.

Die  Versicherungsanstalt  ist  ferner  befugt,  zu  verlangen,  daß  die  Krankenkasse,
  welcher  der  Versicherte  angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  die  Fürsorge  für
denselben  in  demjenigen  Umfange  übernimmt,  welchen  die  Versicherungsanstalt  für
geboten  erachtet.  Die  Kosten  dieser  von  ihr  beanspruchten  Fürsorge  hat  die  Versicherungsanstalt
  zu  ersetzen.  Als  Ersatz  dieser  Kosten  ist  die  Hälfte  des  nach  dem
Krankenversicherungsgesetze  zu  gewährenden  Mindestbetrages  des  Krankengeldes  zu
leisten,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherungsanstalten  und  den  betheiligten
Krankenkassen  werden,  sofern  es  sich  um  die  Geltendmachung  dieser  Befugnisse
handelt,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  betheiligten  Krankenkassen  endgültig,  sofern
es  sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  im  Verwaltungsstreitverfahren,  oder,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  die  ordentlichen  Gerichte  entschieden.

Wird  in  Folge  der  Krankheit  der  Versicherte  erwerbsunfähig,  so  verliert  er,
falls  er  sich  den  im  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Maßnahmen  entzogen  hat,  den
        <pb n="108" />
        —  102  —

Anspruch  auf  Invalidenrente,  sofern  anzunehmen  ist,  daß  die  Erwerbsunfähigkeit
durch  dieses  Verhalten  veranlaßt  ist.

§.  13.

Durch  statutarische  Bestimmung  einer  Gemeinde  für  ihren  Bezirk  oder  eines
weiteren  Kommunalverbandes  für  seinen  Bezirk  oder  Theile  desselben  kann,  sofern
daselbst  nach  Herkommen  der  Lohn  der  in  land=  oder  forstwirthschaftlichen  Betrieben
  beschäftigten  Arbeiter  ganz  oder  zum  Theil  in  Form  von  Naturalleistungen
gewährt  wird,  bestimmt  werden,  daß  denjenigen  in  diesem  Bezirke  wohnenden
Rentenempfängern,  welche  innerhalb  desselben  als  Arbeiter  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  ihren  Lohn  oder  Gehalt  ganz  oder  zum  Theil  in  Form
von  Naturalleistungen  bezogen  haben,  auch  die  Rente  bis  zu  zwei  Dritteln  ihres
Betrages  in  dieser  Form  gewährt  wird.  Der  Werth  der  Naturalleistungen  wird
nach  Durchschnittspreisen  in  Ansatz  gebracht.  Dieselben  werden  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  festgesetzt.  Die  statutarische  Bestimmung  bedarf  der  Genehmigung
  der  höheren  Verwaltungsbehörde.

Solchen  Personen,  welchen  wegen  gewohnheitsmäßiger  Trunksucht  nach  Anordnung
  der  zuständigen  Behörde  geistige  Getränke  in  öffentlichen  Schankstätten
nicht  verabfolgt  werden  dürfen,  ist  die  Rente  in  derjenigen  Gemeinde,  für  deren
Bezirk  eine  solche  Anordnung  getroffen  worden  ist,  auch  ohne  daß  die  Voraussetzungen
  des  Absatzes  1  vorliegen,  ihrem  vollen  Betrage  nach  in  Naturalleistungen
zu  gewähren.

Der  Anspruch  auf  die  Rente  geht  zu  demjenigen  Betrage,  in  welchem
Naturalleistungen  gewährt  werden,  auf  den  Kommunalverband,  für  dessen  Bezirk
eine  solche  Bestimmung  getroffen  ist,  über,  wogegen  diesem  die  Leistung  der
Naturalien  obliegt.

Dem  Bezugsberechtigten,  auf  welchen  vorstehende  Bestimmungen  Anwendung
  finden  sollen,  ist  dies  von  dem  Kommunalverbande  mitzutheilen.

Der  Bezugsberechtigte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
dieser  Mittheilung  die  Entscheidung  der  Kommunalaufsichtsbehörde  anzurufen.  Auf
demselben  Wege  werden  alle  übrigen  Streitigkeiten  entschieden,  welche  aus  der
Anwendung  dieser  Bestimmungen  zwischen  dem  Bezugsberechtigten  und  dem  Kommunalverbande
  entstehen.

Sobald  der  Uebergang  des  Anspruchs  auf  Rente  endgültig  feststeht,  hat
auf  Antrag  des  Kommunalverbandes  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  die
Postverwaltung  hiervon  rechtzeitig  in  Kenntniß  zu  setzen.

§.  14.

Ist  der  Berechtigte  ein  Ausländer,  so  kann  er,  falls  er  seinen  Wohnsitz
im  Deutschen  Reich  aufgiebt,  mit  dem  dreifachen  Betrage  der  Jahresrente  abgefunden
  werden.
        <pb n="109" />
        —  103  —

§.  15. Veraussetzung des Anspruchs.

Zur  Erlangung  eines  Anspruchs  auf  Invaliden-  oder  Altersrente  ist,  außer
dem  Nachweise  der  Erwerbsunfähigkeit  beziehungsweise  des  gesetzlich  vorgesehenen
Alters,  erforderlich:

1.  die  Zurücklegung  der  vorgeschriebenen  Wartezeit;

2.  die  Leistung  von  Beiträgen.

§.  16. Wartezeit
Die  Wartezeit  (§.  15)  beträgt:
1.  bei  der  Invalidenrente  fünf  Beitragsjahre;
2.  bei  der  Altersrente  dreißig  Beitragsjahre.

§.  17. Betragsjahr.

Als  Beitragsjahr  gelten  siebenundvierzig  Beitragswochen  (§.  19).  Hierbei
werden  die  Beitragswochen,  auch  wenn  sie  in  verschiedene  Kalenderjahre  fallen,
unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  32,  bis  zur  Erfüllung  des  Beitragsjahres
zusammengerechnet.

Solchen  Personen,  welche,  nachdem  sie  nicht  lediglich  vorübergehend  in  ein
die  Versicherungspflicht  begründendes  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  eingetreten
waren,  wegen  bescheinigter,  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundener  Krankheit  für  die
Dauer  von  sieben  oder  mehr  aufeinander  folgenden  Tagen  verhindert  gewesen
sind,  dieses  Verhältniß  fortzusetzen,  oder  behufs  Erfüllung  der  Wehrpflicht  in
Friedens-,  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  zum  Heere  oder  zur  Marine  eingezogen
  gewesen  sind,  oder  in  Mobilmachungs-  oder  Kriegszeiten  freiwillig  militärische
  Dienstleistungen  verrichtet  haben,  werden  diese  Zeiten  als  Beitragszeiten
in  Anrechnung  gebracht.  

Die  Dauer  einer  Krankheit  ist  nicht  als  Beitragszeit  in  Anrechnung  zu
bringen,  wenn  der  Betheiligte  sich  die  Krankheit  vorsätzlich  oder  bei  Begehung
eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,  durch  schuldhafte
Betheiligung  bei  Schlägereien  oder  Raufhändeln,  durch  Trunkfälligkeit  oder  durch
geschlechtliche  Ausschweifungen  zugezogen  hat.

Bei  Krankheiten,  welche  ununterbrochen  länger  als  ein  Jahr  währen,  kommt
die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende  Dauer  der  Krankheit  als  Beitragszeit
nicht  in  Anrechnung.

§.  18.

Zum  Nachweise  einer  Krankheit  (§.  17)  genügt  die  Bescheinigung  des  Vorstandes
  derjenigen  Krankenkasse  (§.  135),  beziehungsweise  derjenigen  eingeschriebenen
oder  auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hülfskasse,  welcher  der
Versicherte  angehört  hat,  für  diejenige  Zeit  aber,  welche  über  die  Dauer  der  von
den  betreffenden  Kassen  zu  gewährenden  Krankenunterstützung  hinausreicht,  sowie
für  diejenigen  Personen,  welche  einer  derartigen  Kasse  nicht  angehört  haben,  die
        <pb n="110" />
        —  104  —

Bescheinigung  der  Gemeindebehörde.  Die  Kassenvorstände  sind  verpflichtet,  diese
Bescheinigungen  auszustellen  und  können  hierzu  von  der  Aufsichtsbehörde  durch
Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  angehalten  werden.

Für  die  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben  beschäftigten  Personen  können  die
vorstehend  bezeichneten  Bescheinigungen  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ausgestellt
  werden.

Der  Nachweis  geleisteter  Militärdienste  erfolgt  durch  Vorlegung  der  Militärpapiere.


§.  19. Aufbringung der Mittel

Die  Mittel  zur  Gewährung  der  Invaliden-  und  Altersrenten  werden  vom
Reich,  von  den  Arbeitgebern  und  von  den  Versicherten  aufgebracht.

Die  Aufbringung  der  Mittel  erfolgt  seitens  des  Reichs  durch  Zuschüsse  zu
den  in  jedem  Jahre  thatsächlich  zu  zahlenden  Renten,  seitens  der  Arbeitgeber  und
der  Versicherten  durch  laufende  Beiträge.  Die  Beiträge  entfallen  auf  den  Arbeitgeber
  und  den  Versicherten  zu  gleichen  Theilen  (§.  116)  und  sind  für  jede  Kalenderwoche
  zu  entrichten,  in  welcher  der  Versicherte  in  einem  die  Versicherungspflicht
begründenden  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  gestanden  hat  (Beitragswoche).

§.  20.

Die  Festsetzung  der  für  die  Beitragswoche  zu  entrichtenden  Beiträge  erfolgt
für  die  einzelnen  Versicherungsanstalten  (§.  41)  im  Voraus  auf  bestimmte  Zeiträume,
  und  zwar  erstmalig  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (§.  162  Absatz  2),  demnächst  für  je  fünf
weitere  Jahre.

Die  Höhe  der  Beiträge  ist  unter  Berücksichtigung  der  in  Folge  von  Krankheiten
  (§I.  17  Absatz  2)  entstehenden  Ausfälle  so  zu  bemessen,  daß  durch  dieselben
gedeckt  werden  die  Verwaltungskosten,  die  Rücklagen  zur  Bildung  eines  Reservefonds
  (§.  21),  die  durch  Erstattung  von  Beiträgen  (§§.  30  und  31)  voraussichtlich
  entstehenden  Aufwendungen,  sowie  der  Kapitalwerth  der  von  der  Versicherungsanstalt
  aufzubringenden  Antheile  an  denjenigen  Renten,  welche  in  dem
betreffenden  Zeitraum  voraussichtlich  zu  bewilligen  sein  werden.

§.  21.

Die  Rücklagen  zum  Reservefonds  sind  für  die  erste  Beitragsperiode  so  zu
bemessen,  daß  am  Schlusse  derselben  der  Reservefonds  ein  Fünftel  des  Kapitalwerths
  der  in  dieser  Periode  der  Versicherungsanstalt  voraussichtlich  zur  Last
fallenden  Renten  beträgt.  Sofern  der  Reservefonds  am  Schlusse  der  ersten
Beitragsperiode  diesen  Betrag  nicht  erreicht  hat,  ist  das  Fehlende  in  den  nächsten
Beitragsperioden  aufzubringen.  Die  Vertheilung  auf  diese  Perioden  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.

Durch  das  Statut  der  Versicherungsanstalt  kann  bestimmt  werden,  daß
der  Reservefonds  bis  zur  doppelten  Höhe  des  vorgeschriebenen  Betrages  zu  erhöhen

  ist.
        <pb n="111" />
        —  105  —

Der  Reservefonds  sowie  dessen  Zinsen  dürfen,  solange  der  erstere  die  vorgeschriebene
  Höhe  noch  nicht  erreicht  hat,  nur  in  dringenden  Bedarfsfällen  mit
Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts  angegriffen  werden.

§.  22. Lohnklassen

Zum  Zweck  der  Bemessung  der  Beiträge  und  Renten  werden  nach  der  Höhe
des  Jahresarbeitsverdienstes  folgende  Klassen  der  Versicherten  gebildet:

Klasse  I  bis  zu  350  Mark  einschließlich,
II   von  mehr  als  350  bis  550  Mark,
III  von  mehr  als  550  bis  850  Mark,

IV  von  mehr  als  850  Mark.

Als  Jahresarbeitsverdienst  gilt,  sofern  nicht  Arbeitgeber  und  Versicherter
darüber  einverstanden  sind,  daß  ein  höherer  Betrag  zu  Grunde  gelegt  wird:

1.  für  die  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen,  soweit
nicht  Ziffer  4  Platz  greift,  der  für  sie  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  unter  Berücksichtigung  des  §.  3  festzusetzende  durchschnittliche
Jahresarbeitsverdienst,  beziehungsweise  der  für  Betriebsbeamte  nach
§.  3  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  zu
ermittelnde  Jahresarbeitsverdienst;

2.  für  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329)  versicherten  Seeleute  und  anderen  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligten
  Personen  der  Durchschnittsbetrag  des  Jahresarbeitsverdienstes,
welcher  gemäß  §§.  6  und  7  a.  a.  O.  vom  Reichskanzler,  beziehungsweise
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  festgesetzt  worden  ist;  

3.  für  Mitglieder  einer  Knappschaftskasse  der  dreihundertfache  Betrag  des
von  dem  Kassenvorstande  festzusetzenden  durchschnittlichen  täglichen  Arbeitsverdienstes
  derjenigen  Klasse  von  Arbeitern,  welcher  der  Versicherte
angehört,  jedoch  nicht  weniger  als  der  dreihundertfache  Betrag  des  ortsüblichen
  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsortes
(§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes);

4.  für  Mitglieder  einer  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau-  oder  Innungskrankenkasse
  der  dreihundertfache  Betrag  des  für  ihre  Krankenkassenbeiträge
  maßgebenden  durchschnittlichen  Tagelohnes  (§.  20  des  Krankenversicherungsgesetzes
  beziehungsweise  wirklichen  Arbeitsverdienstes  (G.  64
Ziffer  1  a.  a.  O.);

5.  im  Uebrigen  der  breihundertche  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher
  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsortes  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes).


Reichs-  Gesetzbl.  1889.  22
        <pb n="112" />
        —  106  —

§.  23.
Als  Lohnsatz  (§.  9  Absatz  3)  gilt:
für  die  Lohnklasse  I  der  Satz  von  300  Mark,
für die Lohnklasse II der Satz von 500 Mark ,      
für die Lohnklasse III der Satz von 720 Mark,        
für die Lohnkasse IV der Satz von 960 Mark.                  

§.  24.

Die  Beiträge  müssen  nach  den  Lohnklassen  in  der  Weise  bemessen  werden,
daß  durch  die  in  jeder  Lohnklasse  aufkommenden  Beiträge  die  Belastung  gedeckt
wird,  welche  der  Versicherungsanstalt  durch  die  auf  Grund  dieser  Beiträge  entstehenden
  Ansprüche  voraussichtlich  erwächst.  Dabei  ist  jedoch  eine  aus  der  Selbstversicherung
  und  der  freiwilligen  Versicherung  voraussichtlich  entstehende  Mehrbelastung
  auf  alle  Lohnklassen  zu  vertheilen.

Für  die  bei  derselben  Versicherungsanstalt  in  derselben  Lohnklasse  versicherten
Personen  können  die  Beiträge  nach  Berufszweigen  verschieden  bemeessen  werden.
Im  Uebrigen  sind  die  Beiträge  für  die  in  derselben  Lohnklasse  bei  einer  Versicherungsanstalt
  versicherten  Personen  gleich  zu  bemessen.

§.  25. Berechnung der Rente
Die  Renten  werden  für  Kalenderjahre  berechnet.  Sie  bestehen  aus  einem,

vorbehaltlich  der  Vorschrift  des  §.  28  Absatz  2,  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden
  Betrage  und  aus  einem  festen  Zuschusse  des  Reichs.

§.  26.

Bei  Berechnung  des  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringenden  Theiles
der  Invalidenrente  wird  ein  Betrag  von  sechszig  Mark  zu  Grunde  gelegt.  Derselbe
  steigt  mit  jeder  vollendeten  Beitragswoche

in  der  Lohnklasse  I  um  2  Pfennig,
in der Lohnklasse II um 6 Pfennig,            
in der Lohnklasse III um 9 Pfennig,        
in der Lohnklasse IV um 13 Pfennig.    
Der  von  der  Versicherungsanstalt  aufzubringende  Theil  der  Altersrente  beträgt
  für  jede  Beitragswoche
in  Lohnklasse  I  4  Pfennig,
in der Lohnklasse II 6 Pfennig,      
in der Lohnklasse III 8 Pfennig,        
in der Lohnklasse IV 10 Pfennig.    

Dabei  werden  1  410  Beitragswochen  in  Anrechnung  gebracht.  Sind  für  einen
Versicherten  Beiträge  für  mehr  als  1410  Beitragswochen  in  verschiedenen  Lohn-
        <pb n="113" />
        —  107  —

klassen  entrichtet,  so  werden  für  die  Berechnung  diejenigen  1410  Beitragswochen
in  Ansatz  gebracht,  in  denen  die  höchsten  Beiträge  entrichtet  worden  sind.
Der  Zuschuß  des  Reichs  beträgt  für  jede  Rente  jährlich  fünfzig  Mark.
Die  Renten  sind  in  monatlichen  Theilbeträgen  im  Voraus  zu  zahlen.  Dieselben
  sind  auf  volle  fünf  Pfennig  für  den  Monat  nach  oben  abzurunden.

§.  27.

Für  einen  Versicherten,  welcher  bei  einer  der  nach  §§.  5  und  7  zugelassenen
Kasseneinrichtungen  betheiligt  gewesen  ist,  wird  bei  der  Steigerung  der  Invalidenrente

  sowie  bei  Berechnung  der  Altersrente  für  jede  Woche  der  Betheiligung  nach

dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  diejenige  Lohnklasse  in  Rechnung  gebracht,  welcher
derselbe  nach  dem  von  ihm  wirklich  bezogenen  Lohne  angehört  haben  würde,  wenn
er  bei  einer  Versicherungsanstalt  versichert  gewesen  wäre.  Hat  der  Versicherte
gleichzeitig  einer  Knappschaftskasse  oder  einer  Orts-,  Betriebs-  (Fabrik-),  Bauoder
  Innungskrankenkasse  angehört,  so  bestimmt  sich  die  in  Rechnung  zu  bringende
  Lohnklasse  nach  den  Bestimmungen  der  Ziffer  3  beziehungsweise  4  des  §.  22
Absatz  2.

§.  28.

Für  die  nach  §.  17  als  Beitragszeit  geltende  Dauer  bescheinigter  Krankheiten
  und  militärischer  Dienstleistungen  wird  bei  Berechnung  der  Rente  die  Lohnklasse
  II  zu  Grunde  gelegt.

Den  auf  die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen  entfallenden  Antheil  der
Rente  übernimmt  das  Reich  (§.  89).

§.  29.

Die  Invalidenrente  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  Verlust  der
Erwerbsfähigkeit  eingetreten  ist.  Als  dieser  Zeitpunkt  gilt,  sofern  nicht  ein  anderer
in  der  Entscheidung  festgestellt  wird,  der  Tag,  an  welchem  der  Antrag  auf  Bewilligung
  der  Rente  bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  gestellt  worden  ist  (§.  75).

Die  Altersrente  beginnt  frühestens  mit  dem  ersten  Tage  des  einundsiebenzigsten
  Lebensjahres.  Dieselbe  kommt  in  Fortfall,  sobald  dem  Empfänger  Invalidenrente
  gewährt  wird.

§.  30. Erstattung von Beiträgen

Weiblichen  Personen,  welche  eine  Ehe  eingehen,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer
Rente  gelangt  sind,  steht  ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  sie  geleisteten
  Beiträge  zu,  wenn  die  letzteren  für  mindestens  fünf  Beitragsjahre  entrichtet
  worden  sind.  Dieser  Anspruch  muß  binnen  drei  Monaten  nach  der  Verheirathung
  geltend  gemacht  werden.  Mit  der  Erstattung  erlischt  die  durch  das
frühere  Versicherungsverhältniß  begründete  Anwartschaft.

22*
        <pb n="114" />
        —  108  —

§. 31.

Wenn  eine  männliche  Person,  für  welche  mindestens  für  fünf  Beitragsjahre
  Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer
Rente  gelangt  ist,  so  steht  der  hinterlassenen  Wittwe  oder,  falls  eine  solche  nicht
vorhanden  ist,  den  hinterlassenen  ehelichen  Kindern  unter  fünfzehn  Jahren  ein
Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  den  Verstorbenen  entrichteten  Beiträge  zu.

Wenn  eine  weibliche  Person,  für  welche  mindestens  für  fünf  Beitragsjahre
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  verstirbt,  bevor  sie  in  den  Genuß  einer  Rente
gelangt  ist,  so  steht  den  hinterlassenen  vaterlosen  Kindern  unter  fünfzehn  Jahren
ein  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  für  die  Verstorbene  entrichteten  Beiträge
  zu.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  sofern  den  Hinterbliebenen
  aus  Anlaß  des  Todes  des  Versicherten  auf  Grund  des  Unfallversicherungsgesetzes
  eine  Rente  gewährt  wird.

§.  32. Erlöschen der Anwartschaft

Die  aus  einem  Versicherungsverhältniß  sich  ergebende  Anwartschaft  erlischt,
wenn  während  vier  aufeinander  folgender  Kalenderjahre  für  weniger  als  insgesammt
  siebenundvierzig  Beitragswochen  Beiträge  auf  Grund  des  Versicherungsverhältnisses
  oder  freiwillig  (§.  117)  entrichtet  worden  sind.

Die  Anwartschaft  lebt  wieder  auf,  sobald  durch  Wiedereintreten  in  eine  das
Versicherungsverhältniß  begründende  Beschäftigung  oder  durch  freiwillige  Beitragsleistung
  das  Versicherungsverhältniß  erneuert  und  danach  eine  Wartezeit  von  fünf
Beitragsjahren  zurückgelegt  ist.  

§.33.Veränderungen der Verhältnisse.

Tritt in den Vekhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente eine Veränderung
  ein,  welche  ihn  nicht  mehr  als  dauernd  erwerbsunfähig  (§.  9)  erscheinen
läßt,  so  kann  demselben  die  Rente  entzogen  werden.

Die  Entziehung  der  Rente  tritt  von  dem  Tage  ab  in  Wirksamkeit,  an
welchem  der  die  Entziehung  aussprechende  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

Wird  die  Rente  von  Neuem  bewilligt,  so  ist  die  Zeit  des  früheren  Rentenbezuges
  dem  Versicherten  ebenso  wie  eine  bescheinigte  Krankheitszeit  (§.  17  Absatz 2)
anzurechnen.

§.  34.

Der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erworbene  Anspruch  auf  Rente  ruht:

1.  für  diejenigen  Personen,  welche  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  über  Unfallversicherung  eine  Rente  beziehen,  solange  und
soweit  die  Unfallrente  unter  Hinzurechnung  der  diesen  Personen  nach
dem  gegenwärtigen  Gesetze  zugesprochenen  Rente  den  Betrag  von  415  Mark
übersteigt;
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        —  109  —

2.  für  die  in  den  §§.  4  und  7  bezeichneten  Beamten  und  Personen  des
Soldatenstandes,  solange  und  soweit  die  denselben  gewährten  Pensionen
oder  Wartegelder  unter  Hinzurechnung  der  ihnen  nach  dem  gegenwärtigen
  Gesetze  zugesprochenen  Rente  den  Betrag  von  415  Mark
übersteigen;

3.  solange  der  Berechtigte  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende
Freiheitsstrafe  verbüßt,  oder  solange  er  in  einem  Arbeitshause  oder  in
einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist;

4.  solange  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt.  Durch  Beschluß  des
Bundesraths  kann  diese  Bestimmung  für  bestimmte  Grenzgebiete  außer
Kraft  gesetzt  werden.

§.  35. Verhältniss zu anderen Ansprüchen

Die  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhende  Verpflichtung  von  Gemeinden  und
Armenverbänden  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Personen  sowie  sonstige  gesetzliche,
  statutarische  oder  auf  Vertrag  beruhende  Verpflichtungen  zur  Fürsorge  für
alte,  kranke,  erwerbsunfähige  oder  hülfsbedürftige  Personen  werden  durch  dieses
Gesetz  nicht  berührt.

Soweit  von  einer  Gemeinde  oder  einem  Armenverbande  an  hülfsbedürftige
Personen  Unterstützungen  für  einen  Zeitraum  geleistet  sind,  für  welchen  diesen
Personen  ein  Anspruch  auf  Invaliden-  oder  Altersrente  zustand,  geht  der  Anspruch
auf  Rente  im  Betrage  der  geleisteten  Unterstützung  auf  die  Gemeinde  oder  den
Armenverband  über.  Das  Gleiche  gilt  für  Betriebsunternehmer  und  Kassen,
welche  die  den  Gemeinden  oder  Armenverbänden  obliegende  Verpflichtung  zur
Unterstützung  Hülfsbedürftiger  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  erfüllt  haben.

§.  36.

Fabrikkassen,  Knappschaftskassen,  Seemannskassen  und  andere  für  gewerbliche,
landwirthschaftliche  oder  ähnliche  Unternehmungen  bestehende  Kasseneinrichtungen,
welche  ihren  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  versicherten  Mitgliedern  für
den  Fall  des  Alters  oder  der  Erwerbsunfähigkeit  Renten  oder  Kapitalien  gewähren,
sind  berechtigt,  diese  Unterstützungen  für  solche  Personen,  welche  auf  Grund  dieses
Gesetzes  einen  Anspruch  auf  Invaliden-  oder  Altersrenten  haben,  um  den  Werth
der  letzteren  oder  zu  einem  geringeren  Betrage  zu  ermäßigen,  sofern  gleichzeitig
die  Beiträge  der  Betriebsunternehmer  und  Kassenmitglieder  oder  im  Falle  der  Zustimmung
  der  Betriebsunternehmer  wenigstens  diejenigen  der  Kassenmitglieder  in
entsprechendem  Verhältniß  herabgemindert  werden.  Auf  statutenmäßige  Kassenleistungen,
  welche  vor  dem  betreffenden  Beschlusse  der  zuständigen  Organe,  oder
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  der  Kasse  bewilligt  worden  sind,  erstreckt
sich  die  Ermäßigung  nicht.

Die  hierzu  erforderliche  Abänderung  der  Statuten  bedarf  der  Genehmigung
der  zuständigen  Landesbehörde.  Die  letztere  ist  befugt,  eine  entsprechende  Abänderung
  der  Statuten  ihrerseits  mit  rechtsgültiger  Wirkung  vorzunehmen,  sofern  die
        <pb n="116" />
        —  110  —

zu  den  erwähnten  Kasseneinrichtungen  beitragenden  Betriebsunternehmer  oder  die
Mehrheit  der  Kassenmitglieder  die  Abänderung  beantragt  haben,  die  letztere  aber
von  den  zuständigen  Organen  der  Kasse  abgelehnt  worden  ist.

Der  Ermäßigung  der  Beiträge  bedarf  es  nicht,  sofern  die  durch  die  Herabminderung
  der  Unterstützungen  ersparten  Beträge  zu  anderen  Wohlfahrtseinrichtungen
  für  Betriebsbeamte,  Arbeiter  oder  deren  Hinterbliebene  verwendet  werden
sollen  und  diese  anderweite  Verwendung  durch  das  Statut  geregelt  und  von  der
Aufsichtsbehörde  genehmigt  wird,  oder  soweit  die  Beiträge  in  der  bisherigen  Höhe
erforderlich  sind,  um  die  der  Kasse  verbleibenden  Leistungen  zu  decken.

§.  37.

Für  Personen,  welche  aus  Kassen  der  im  §.  36  bezeichneten  Art  Invalidenoder
  Altersrenten  beziehen,  tritt  das  im  §.  32  vorgesehene  Erlöschen  des  Versicherungsverhältnisses
  nicht  ein.

§.  38.

Die  Bestimmungen  der  §§.  36  und  37  finden  auch  auf  die  zur  Fürsorge
für  Invalidität  und  Alter  bestehenden  Kassen  Anwendung,  hinsichtlich  deren  auf
Grund  ortsstatutarischer  Bestimmungen  eine  Verpflichtung  zum  Beitritt  besteht.

§.  39.

Insoweit  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zum  Bezuge  von  Invalidenrenten
  berechtigten  Personen  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihnen  durch
die  Invalidität  entstandenen  Schadens  gegen  Dritte  zusteht,  geht  derselbe  auf  die
Versicherungsanstalt  bis  zum  Betrage  der  von  dieser  zu  gewährenden  Rente  über.

§.  40. Vorrechte der Renten.

Die  Rente  kann  mit  rechtlicher  Wirkung  weder  verpfändet,  noch  übertragen,
noch  für  andere  als  die  im  §.  749  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten
Forderungen  der  Ehefrau  und  ehelichen  Kinder  und  die  der  ersatzberechtigten
Gemeinden  oder  Armenverbände  gepfändet  werden.

II.  Organisation.

§.  41. Versicherungsanstalten

Die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  erfolgt  durch  Versicherungsanstalten,
welche  nach  Bestimmung  der  Landesregierungen  für  weitere  Kommunalverbände
ihres  Gebiets  oder  für  das  Gebiet  des  Bundesstaates  errichtet  werden.

Auch  kann  für  mehrere  Bundesstaaten  oder  Gebietstheile  derselben,  sowie
für  mehrere  weitere  Kommunalverbände  eines  Bundesstaates  eine  gemeinsame
Versicherungsanstalt  errichtet  werden.
        <pb n="117" />
        —  111  —

In  der  Versicherungsanstalt  sind  alle  diejenigen  Personen  versichert,  deren
Beschäftigungsort  im  Bezirke  der  Versicherungsanstalt  liegt.  Soweit  die  Beschäftigung
  in  einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Inlande  belegen  ist,  gilt
als  Beschäftigungsort  der  Sitz  des  Betriebes.

§.  42.

Die  Errichtung  der  Versicherungsanstalten  bedarf  der  Genehmigung  des
Bundesraths.  Soweit  die  Genehmigung  nicht  ertheilt  wird,  kann  der  Bundesrath
  nach  Anhörung  der  betheiligten  Landesregierungen  die  Errichtung  von  Versicherungsanstalten
  anordnen.

 

§.  43.

Der  Sitz  der  Versicherungsanstalt  wird  durch  die  Landesregierung  bestimmt.

Ist  die  Versicherungsanstalt  für  mehrere  Bundesstaaten  oder  Gebietstheile
derselben  errichtet,  so  bestimmt  den  Sitz,  falls  eine  Vereinbarung  der  betheiligten
Landesregierungen  nicht  zu  Stande  kommt,  der  Bundesrath.

§.  44.

Die  Versicherungsanstalt  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.  Für  ihre
Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  das  Anstaltsvermögen,  soweit  dasselbe
zur  Deckung  der  Verpflichtungen  der  Versicherungsanstalt  nicht  ausreicht,  der
Kommunalverband,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt  errichtet  ist,  im  Unvermögensfalle
  desselben  oder  wenn  die  Versicherungsanstalt  für  den  Bundesstaat
errichtet  ist,  der  Bundesstaat.

Ist  die  Versicherungsanstalt  für  mehrere  Kommunalverbände  oder  Bundesstaaten
  oder  Theile  solcher  errichtet,  so  bemißt  sich  deren  im  Falle  der  Unzulänglichkeit
  des  Anstaltsvermögens  eintretende  Haftung  nach  dem  Verhältniß  der  auf
Grund  der  letzten  Volkszählung  festgestellten  Bevölkerungsziffer  derjenigen  Bezirke,
mit  welchen  sie  an  der  Versicherungsanstalt  betheiligt  sind.

Das  Vermögen  der  Versicherungsanstalt  darf  für  andere  als  die  in  diesem
Gesetze  vorgesehenen  Zwecke  nicht  verwendet  werden.  Ihre  Einnahmen  und  Ausgaben
  sind  gesondert  zu  verrechnen,  ihre  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Die  Versicherungsanstalt  darf  andere  als  die  in  diesem  Gesetze  ihr  übertragenen
  Geschäfte  nicht  übernehmen.

§.  45.

Die  durch  die  erste  Einrichtung  der  Versicherungsanstalt  entstehenden  Kosten
sind  von  dem  Kommunalverbande  oder  dem  Bundesstaate,  für  welchen  sie  errichtet
wird,  vorzuschießen.  Für  gemeinsame  Versicherungsanstalten  sind  die  Vorschüsse
beim  Mangel  einer  Vereinbarung  nach  dem  im  §.  44  Absatz  2  vorgesehenen
Verhältniß  zu  leisten.

Die  geleisteten  Vorschüsse  sind  von  der  Versicherungsanstalt  aus  den  zunächst
eingehenden  Versicherungsbeiträgen  zu  erstatten.
        <pb n="118" />
        —  112  —

S.  46. Vorstand

Die  Versicherungsanstalt  wird  durch  einen  Vorstand  verwaltet,  soweit  nicht
einzelne  Angelegenheiten  durch  Gesetz  oder  Statut  dem  Ausschusse  oder  anderen
Organen  übertragen  sind.

Der  Vorstand  hat  die  Versicherungsanstalt  gerichtlich  und  außergerichtlich
zu  vertreten.  Die  Vertretung  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und
Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.

Die  Vertretung  der  Versicherungsanstalt  gegenüber  dem  Vorstande  wird
durch  das  Statut  geregelt.

§.  47.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  hat  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen
Behörde.  Seine  Geschäfte  werden  von  einem  oder  mehreren  Beamten  des  weiteren
Kommunalverbandes  oder  Bundesstaates,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt
errichtet  ist,  wahrgemommen.  Diese  Beamten  werden  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen

  Vorschriften  von  dem  Kommunalverbande  beziehungsweise  von  der
Landesregierung  bestellt.  Die  Bezüge  dieser  Beamten  und  ihrer  Hinterbliebenen
sind  von  der  Versicherungsanstalt  zu  vergüten.

Durch  das  Statut  kann  bestimmt  werden,  daß  dem  Vorstande  neben  den
vorgenannten  Beamten  noch  andere  Personen  angehören  sollen.  Dieselben  können
nach  Bestimmung  des  Statuts  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Sofern  an  die  nach
Bestimmung  des  Statuts  bestellten  Mitglieder  Besoldungen  zu  gewähren  sind,
hat  der  Ausschuß  (§.  48)  oder  nach  Bestimmung  des  Statuts  der  Aufsichtsrath
(§.  51)  die  Anstellungsbedingungen  festzusetzen.

Die  Form,  in  welcher  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen  kundzugeben
und  für  die  Versicherungsanstalt  zu  zeichnen  hat,  wird  durch  das  Statut  bestimmt.

§.  48. Ausschuß

Für  jede  Versicherungsanstalt  wird  ein  Ausschuß  gebildet,  welcher  aus
mindestens  je  fünf  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  besteht.  Die
Zahl  der  Vertreter  wird  bis  zur  Genehmigung  des  Statuts  durch  die  Landes-Zentralbehörde,
  später  durch  das  Statut  bestimmt.  Die  Anzahl  der  Vertreter
der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  muß  gleich  sein.

Diese  Vertreter  werden  von  den  Vorständen  der  im  Bezirke  der  Versicherungsanstalt
  vorhandenen  Orts-,  Betriebs- (Fabrik-),  Bau-  und  Innungskrankenkassen,
Knappschaftskassen,  Seemannskassen  und  anderer  zur  Wahrung  von  Interessen  der
Seeleute  bestimmter,  obrigkeitlich  genehmigter  Vereinigungen  von  Seeleuten  gewählt.
Soweit  die  im  §.  1  bezeichneten  Personen  solchen  Kassen  nicht  angehören,  ist  nach
Bestimmung  der  Landesregierung  den  Vertretungen  der  weiteren  Kommunalverbände
  oder  den  Verwaltungen  der  Gemeindekrankenversicherung  beziehungsweise
landesrechtlichen  Einrichtungen  ähnlicher  Art  eine  der  Zahl  dieser  Personen  entsprechende
  Betheiligung  an  der  Wahl  einzuräumen.  Soweit  die  Vorstände  der
        <pb n="119" />
        —  113  —

bezeichneten  Kassen  und  Vereinigungen  aus  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Vertretern
  der  Arbeitnehmer  zusammengesetzt  sind,  nehmen  bei  der  Wahl  die  den
Arbeitgebern  angehörenden  Mitglieder  des  Vorstandes  nur  an  der  Wahl  der  Vertreter
  der  Arbeitgeber,  die  den  Versicherten  angehörenden  Mitglieder  des  Vorstandes
nur  an  der  Wahl  der  Vertreter  der  Versicherten  Theil.

§.  49.

Die  Wahl  der  Vertreter  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  einer  Wahlordnung,
  welche  von  der  Landes-Zentralbehörde  oder  der  von  dieser  bestimmten
Behörde  zu  erlassen  ist,  unter  Leitung  eines  Beauftragten  dieser  Behörde.

Für  jeden  Vertreter  sind  ein  erster  und  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,  welche
denselben  in  Behinderungsfällen  zu  ersetzen  und  im  Falle  des  Ausscheidens  für
den  Rest  der  Wahlperiode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.  Die  Ausscheidenden  können  wiedergewählt
  werden.

Streitigkeiten  über  die  Wahlen  werden  von  derjenigen  Behörde  entschieden,
welche  die  Wahlordnung  erlassen  hat.

§.  50.

Wählbar  zu  Vertretern  sind  nur  deutsche,  männliche,  großjährige,  im  Bezirke
der  Versicherungsanstalt  wohnende  Personen,  welche  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.

Wählbar  zu  Vertretern  der  Arbeitgeber  sind  nur  die  Arbeitgeber  der  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und  die  bevollmächtigten  Leiter  ihrer
Betriebe,  zu  Vertretern  der  Versicherten  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherten

Personen.
§.  51. Weitere Organe.

Durch  das  Statut  kann  die  Bildung  eines  Aufsichtsraths  angeordnet  werden.
Ein  Aufsichtsrath  muß  gebildet  werden,  wenn  nach  dem  Statut  dem  Vorstande
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Versicherten  nicht  angehören.  Der  Aussichtsrath
hat  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  zu  überwachen  und  die  ihm  durch  das
Statut  außerdem  übertragenen  Obliegenheiten  zu  erfüllen.

Wird  ein  Aufsichtsrath  gebildet,  so  müssen  die  Mitglieder  desselben  den
Anforderungen  des  §.  50  genügen.  Die  Anzahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Versicherten  muß  gleich  sein.  Der  Aufsichtsrath  ist  befugt,  die  Berufung
des  Ausschusses  zu  verlangen,  sobald  ihm  dies  im  Interesse  der  Versicherungsanstalt
erforderlich  erscheint.

Als  örtliche  Organe  der  Versicherungsanstalt  werden  Vertrauensmänner  aus
dem  Kreise  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  bestellt.

Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  und  die  Vertrauensmänner  dürfen  nicht
Mitglieder  des  Vorstandes  sein.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  23
        <pb n="120" />
        —  114  —

§.  52.

Diejenigen  Versicherten  (§§.  1,  2,  8,  117),  welche  als  Arbeitgeber  versicherungspflichtige
  Personen  nicht  blos  vorübergehend  beschäftigen,  werden  hinsichtlich
der  Bildung  des  Ausschusses,  des  Aufsichtsraths  und  des  Schiedsgerichts,  sowie
hinsichtlich  der  Bestellung  als  Vertrauensmänner  der  Klasse  der  Arbeitgeber  zugerechnet.


§.  53. Abstimmung.

Bei  Abstimmungen  des  Ausschusses  und  des  Aufsichtsraths  giebt  im  Falle
der  Stimmengleichheit  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

§.  54. Statut.
Für  jede  Versicherungsanstalt  ist  ein  Statut  zu  errichten,  welches  von  dem
Ausschusse  beschlossen  wird.  Dasselbe  muß  Bestimmung  treffen:

1.  über  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  sowie
die  Berufung  des  Ausschusses,  über  die  Bestellung  des  Vorsitzenden
desselben  und  über  die  Art  der  Beschlußfassung;

2.  für  den  Fall  der  Bestellung  eines  Aufsichtsraths  (§.  51)  über  die  Art
seiner  Bestellung,  die  Zahl  seiner  Mitglieder,  seine  Obliegenheiten  und
Befugnisse;

3.  über  die  Art  der  Bestellung  der  Vertrauensmänner  (§.  51  Absatz  3)
sowie  über  ihre  Obliegenheiten  und  Befugnisse;

4.  über  die  Form,  in  welcher  der  Vorstand  seine  Willenserklärungen
kundzugeben  und  für  die  Versicherungsanstalt  zu  zeichnen  hat,  sowie
für  den  Fall,  daß  dem  Vorstande  neben  dem  im  §.  47  Absatz  1
bezeichneten  Beamten  noch  andere  Personen  angehören  sollen  (§.  47
Absatz  2),  über  die  Art,  in  welcher  die  Beschlußfassung  des  Vorstandes
und  seine  Vertretung  nach  außen  erfolgen  soll;

5.  über  die  Vertretung  der  Versicherungsanstalt  gegenüber  dem  Vorstande
(§.  46  Absatz  3);

6.  über  die  Zahl  der  Schiedsgerichtsbeisitzer;

7.  über  die  Höhe  der  nach  §§.  47  Absatz  2  und  58  zu  gewährenden
Vergütungen;

8.  über  die  Aufstellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  soweit  hierüber
nicht  von  der  Landes-Zentralbehörde  Bestimmungen  getroffen  werden;

9.  über  die  Veröffentlichung  der  Rechnungsabschlüsse;

10.  über  die  öffentlichen  Blätter,  durch  welche  Bekanntmachungen  zu
erfolgen  haben;

11.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.
        <pb n="121" />
        —  115  —

§.  55.
Dem  Ausschusse  müssen  vorbehalten  werden:
1.  die  Wahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte;
2.  die  Prüfung  der  Jahresrechnung  und  die  Aufstellung  von  Erinnerungen
gegen  dieselbe;
3.  die  Beschlußfassung  über  die  Bildung  von  Rückversicherungsverbänden
(§. 65.);
4.  die  Abänderung  des  Statuts;

5.  falls  ein  Aufsichtsrath  nicht  gebildet  worden  ist,  die  Ueberwachung  der
Geschäftsführung  des  Vorstandes.

§.  56.

Das  Statut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Dem  letzteren  sind  die  von  dem  Ausschusse  über  das  Statut
gefaßten  Beschlüsse  mit  den  Protokollen  durch  den  Vorstand  binnen  einer  Woche
einzureichen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Reichs-Versicherungsamts,  durch  welche  die  Genehmigung
  versagt  wird,  findet  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  vom  Tage
der  Zustellung  an  den  Vorstand  ab,  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Wird  innerhalb  dieser  Frist  Beschwerde  nicht  eingelegt,  oder  wird  die  Versagung
  der  Genehmigung  des  Statuts  vom  Bundesrath  aufrecht  erhalten,  so  hat
das  Reichs-Versicherungsamt  innerhalb  vier  Wochen  eine  abermalige  Beschlußfassung
  anzuordnen.  Wird  auch  dem  anderweit  beschlossenen  Statut  die  Genehmigung
  endgültig  versagt,  oder  kommt  ein  Beschluß  des  Ausschusses  über  das
Statut  nicht  zu  Stande,  so  wird  ein  solches  vom  Reichs-Versicherungsamt  erlassen.
  In  letzterem  Falle  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  auf  Kosten  der  Versicherungsanstalt
  die  zur  Ausführung  des  Statuts  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.

Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  binnen  vier  Wochen,
vom  Tage  der  Zustellung  ab,  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Nach  Feststellung  des  Statuts  sind  durch  den  Vorstand  im  Reichs-Anzeiger
und  in  dem  für  die  Veröffentlichungen  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmten
Blatte  der  Name,  Sitz  und  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  sowie  der  Name  des
Vorsitzenden  des  Vorstandes  bekannt  zu  machen.  Veränderungen  sind  in  gleicher
Weise  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

§.  57.

Den  Vorsitz  im  Ausschusse  führt  bis  zur  Genehmigung  des  Statuts  der
Vorsitzende  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalt.  Derselbe  beruft  die  Mitglieder
des  Ausschusses.  Für  diejenigen  Mitglieder,  welche  am  Erscheinen  behindert  sind

23*
        <pb n="122" />
        der  
  

    

116  —

und  dies  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  rechtzeitig  mittheilen,  sind  die  Ersatzmänner
  zu  laden.

Die  Mitglieder  des  über  das  Statut  berathenden  Ausschusses  erhalten  für
ihre  Theilnahme  an  diesen  Berathungen  Vergütungen,  welche  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bestimmen  sind.

§.  58. Ehrenämter

Die  unbesoldeten  Mitglieder  des  Vorstandes,  die  Mitglieder  des  Ausschusses
und  des  Aufsichtsraths,  die  Vertrauensmänner  und  die  Schiedsgerichtsbeisitzer  verwalten
  ihr  Amt  als  Ehrenamt  und  erhalten  nach  den  durch  das  Statut  zu  bestimmenden
  Sätzen  nur  Ersatz  für  baare  Auslagen,  die  Vertreter  der  Versicherten
außerdem  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst.

§  59. Haftung der Mitglieder der Organe.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  des  Ausschusses  und  des  Aufsichtsraths,
sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der  Versicherungsanstalt  für  getreue  Geschäftsverwaltung
  wie  Vormünder  ihren  Mündeln.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes,  des  Ausschusses,  des  Aufsichtsraths,  sowie
die  Vertrauensmänner,  welche  absichtlich  zum  Nachtheil  der  Versicherungsanstalt
handeln,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  60. Ablehnung von Wahlen.

Wahlen  zu  solchen  Stellen,  welche  als  Ehrenamt  wahrzunehmen  sind,  können
von  den  Arbeitgebern  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versicherten  Personen  und
von  bevollmächtigten  Betriebsleitern  solcher  Arbeitgeber  nur  aus  denselben  Gründen
abgelehnt  werden,  aus  welchen  die  Ablehnung  des  Amts  eines  Vormundes  zulässig
  ist.  Die  Wahrnehmung  eines  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  übertragenen
  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft  gleich.  Durch  das
Statut  (§.  54)  können  die  Ablehnungsgründe  anders  geregelt  werden.  Die  bezeichneten
  Personen,  welche  eine  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen,  oder  sich
der  Ausübung  ihres  Amts  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  werden,
soweit  besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen  sind  (§.  73),  vom  Vorstande  mit
Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  belegt.

Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

§.  61.

Solange  die  Wabl  der  gesetzlichen  Organe  der  Versicherungsanstalt  nicht
zu  Stande  kommt,  oder  solange  diese  Organe  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten  verweigern,  hat  der  Vorsitzende  des  Vorstandes  die
letzteren  auf  Kosten  der  Versicherungsanstalt  wahrzunehmen  oder  durch  Beauftragte
  wahrnehmen  zu  lassen.
        <pb n="123" />
        §. 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.                     Die  Vertreter  der  Versicherten  haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur    
Wahrnehmung  ihrer  Obliegenheiten  berufen  werden,  die  Arbeitgeber  hiervon  in    
Kenntniß  zu  setzen,  widrigenfalls  ihnen  die  im  §.  58  vorgesehenen  Entschädigungen
versagt  werden  können.  Die  Nichtleistung  der  Arbeit  während  der  Zeit,  in  welcher
die  bezeichneten  Personen  durch  die  Wahrnehmung  jener  Obliegenheiten  an  der
Arbeit  verhindert  sind,  berechtigt  den  Arbeitgeber  nicht,  das  Arbeitsverhältniß  vor
dem  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Dauer  desselben  aufzuheben.

§.  63. Staatskommissar.

Für  den  Bezirk  einer  jeden  Versicherungsanstalt  wird  zur  Wahrung  der  
Interessen  der  übrigen  Versicherungsanstalten  und  des  Reichs  von  der  Landesregierung
  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  ein  Kommissar  bestellt.  Derselbe
ist  insbesondere  befugt,  allen  Verhandlungen  der  Organe  der  Versicherungsanstalt
mit  berathender  Stimme  und  den  Verhandlungen  vor  den  Schiedsgerichten  beizuwohnen,
  Anträge  zu  stellen,  gegen  solche  Entscheidungen,  durch  welche  die
Erwerbsunfähigkeit  anerkannt  oder  eine  Rente  festgesetzt  wird  (§§.  75  und  77),
die  zulässigen  Rechtsmittel  einzulegen  und  Einsicht  in  die  Akten  zu  nehmen.  Zu
diesem  Zweck  ist  ihm  von  den  Verhandlungsgegenständen  rechtzeitig  Kenntniß
zu  geben.

  Die  Thätigkeit  des  Kommissars  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  nach
§§.  5  und  7  zugelassenen  Kasseneinrichtungen,  welche  im  Bezirke  des  Kommissars
ihren  Sitz  haben.

Der  Bundesrath  ist  befugt,  für  die  Kommissare  Geschäftsanweisungen
zu  erlassen.

 

§.  64. Gemeinsame Versicherungsanstalten.

Auf  gemeinsame  Versicherungsanstalten  finden  die  vorstehenden  Be-  
stimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:  

1.  für  die  Bestellung  der  dem  Vorstande  angehörenden  Beamten  (§.  47)
und  für  deren  dienstliche  Verhältnisse  sind  die  am  Sitze  der  Versicherungsanstalt
  geltenden  Vorschriften  maßgebend.  Erstreckt  sich  der
Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten,
so  entscheidet  über  die  Bestellung  der  Beamten,  falls  ein  Einverständniß
unter  den  betheiligten  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  der
Bundesrath;

2.  die  im  §.  48  Absatz  1  vorgesehene  Bestimmung  der  Zahl  der  Vertreter
wird,  wenn  sich  der  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  die  Gebiete
mehrerer  Bundesstaaten  erstreckt  und  ein  Einverständniß  unter  den  betheiligten
  Landesregierungen  nicht  erzielt  wird,  vom  Bundesrath  getroffen;
        <pb n="124" />
        —  118  —

3.  die  im  §.  49  Absatz  1  bezeichnete  Wahlordnung  wird,  sofern  sich  der
Bezirk  der  Versicherungsanstalt  über  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten
erstreckt,  vom  Reichs-Versicherungsamt  erlassen;

4.  der  Erlaß  der  nach  §.  54  Ziffer  8  zulässigen  Bestimmungen  über  die
Aufstellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung,  die  Regelung  der  Vergütung
  an  die  Mitglieder  des  das  Statut  berathenden  Ausschusses
(§.  57  Absatz  2),  sowie  die  Ernennung  des  Staatskommissars  (§.  63
Absatz  1)  erfolgt  durch  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaates,  in
welchem  sich  der  Sitz  der  Versicherungsanstalt  befindet.

§.  65. Rückversicherungsverbände.

Mehrere  Versicherungsanstalten  können  vereinbaren,  die  Lasten  der  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  ganz  oder  zum  Theil  gemeinsam  zu  tragen.

§.  66. Veränderungen.

Veränderungen  der  Bezirke  der  Versicherungsanstalten  sind  zulässig,  sofern
sie  von  dem  Ausschusse  einer  betheiligten  Versicherungsanstalt  oder  von  der  Regierung
  eines  Bundesstaates,  über  dessen  Gebiet  sich  die  Versicherungsanstalt  erstreckt,
beantragt  und  von  dem  Bundesrath  genehmigt  werden.  Vor  der  Beschlußfassung
über  die  Genehmigung  sind  die  Ausschüsse  der  betheiligten  Versicherungsanstalten,
sowie  die  Regierungen  derjenigen  Bundesstaaten,  deren  Gebiete  bei  der  Veränderung
betheiligt  sind,  zu  hören.  Bei  Versicherungsanstalten  für  die  Bezirke  weiterer
Kommunalverbände  sind  auch  die  Vertretungen  der  letzteren  befugt,  Anträge  auf
Veränderungen  zu  stellen;  vor  der  Genehmigung  von  Veränderungen  der  Bezirke
solcher  Versicherungsanstalten  müssen  die  Vertretungen  der  betheiligten  Kommunalverbände
  gehört  werden.

§.  67.

Scheiden  örtliche  Bezirke  aus  dem  Bezirke  einer  Versicherungsanstalt  aus,
so  verbleibt  der  letzteren  in  vollem  Umfange  das  bis  zum  Zeitpunkte  des  Ausscheidens
  angesammelte  Vermögen,  sowie  die  Verpflichtung  zur  Befriedigung  aller
Ansprüche,  welche  auf  Verwendung  von  Beitragsmarken  dieser  Versicherungsanstalt
  beruhen.

Führt  die  Veränderung  zur  Auflösung  der  Versicherungsanstalt,  so  geht
deren  Vermögen  mit  allen  Rechten  und  Pflichten,  sofern  nicht  eine  andere  Versicherungsanstalt
  mit  Genehmigung  der  betheiligten  Landesregierungen  dieses  Vermögen
  übernimmt,  auf  den  weiteren  Kommunalverband  beziehungsweise  Bundesstaat
  über,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt  errichtet  war.

Für  gemeinsame  Versicherungsanstalten  erfolgt  die  antheilige  Uebernahme
des  Vermögens  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  durch  die  betheiligten  Kommunalverbände
  oder  Bundesstaaten,  und  zwar,  sofern  darüber  eine  Einigung,  nicht  zu
Stande  kommt,  nach  Bestimmung  des  Bundesraths,  oder,  wenn  nur  Kommunalverbände
  eines  Bundesstaates  betheiligt  sind,  der  Landes-Zentralbehörde.
        <pb n="125" />
        —  119  —

§.  68.

Streitigkeiten,  welche  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung  zwischen
den  betheiligten  Versicherungsanstalten  entstehen,  werden  mangels  Verständigung
über  eine  schiedsrichterliche  Entscheidung  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
entschieden.
§.  69.

Auf  den  Anschluß  oder  das  Ausscheiden  der  nach  §§.  5  und  7  zugelassenen
Kasseneinrichtungen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  66  bis  68  entsprechende
Anwendung.

III.  Schiedsgerichte.

§.  70. Schiedsgeriche.

Für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt  wird  mindestens  ein  Schiedsgericht
  errichtet.

Die  Zahl  und  der  Sitz  der  Schiedsgerichte  werden  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaates,  zu  welchem  der  Bezirk  der  Versicherungsanstalt  gehört,  oder,
sofern  der  Bezirk  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen
  mit  den  betheiligten  Zentralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
bestimmt.

§.  71.

Jedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und  aus
Beisitzern.  Die  Zahl  der  Beisitzer  muß  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten  mindestens  je  zwei  betragen.

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten  von  der  Zentralbehörde
  des  Bundesstaates,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,
ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter  zu  ernennen,
welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Die  Beisitzer  werden  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Zahl  von  dem
Ausschusse  der  Versicherungsanstalt,  und  zwar  zu  gleichen  Theilen  in  getrennter
Wahlhandlung  von  den  Arbeitgebern  und  den  Versicherten,  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
  gewählt.  Bezüglich  der  Wählbarkeit  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  50,
bezüglich  der  Ablehnungsgründe  die  Bestimmungen  des  §.  60.

Die  Wahl  erfolgt  auf  fünf  Jahre.  Die  Gewählten  bleiben  nach  Ablauf
dieser  Zeit  solange  im  Amt,  bis  ihre  Nachfolger  ihr  Amt  angetreten  haben.
Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

§.  72.

Name  und  Wohnort  des  Schiedsgerichtsvorsitzenden  und  seines  Stellvertreters,
sowie  der  Beisitzer  sind  von  der  Landes-Zentralbehörde  in  dem  zu  deren  amtlichen
Veröffentlichungen  bestimmten  Blatte  bekannt  zu  machen.
        <pb n="126" />
        —  120  —

§.  73.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter,  sowie  die  Beisitzer  sind  auf  die
gewissenhafte  Erfüllung  der  Obliegenheiten  ihres  Amts  eidlich  zu  verpflichten.

Die  Festsetzung  der  den  Beisitzern  zu  gewährenden  Vergütungen  (§.  58),
sowie  der  baaren  Auslagen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen,  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amts  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  werden  vom
Vorsitzenden  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt.

Kommt  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  ihre
Dienstleistung,  so  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  die  untere  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  belegen  ist,  die  Beisitzer
aus  der  Zahl  der  Arbeitgeber  beziehungsweise  Versicherten  zu  ernennen.

 

§.  74.

Der  Vorsitzende  beruft  das  Schiedsgericht  und  leitet  die  Verhandlungen
desselben.  Durch  das  Statut  können  über  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Beisitzer
zu  den  Verhandlungen  zuzuziehen  sind,  Bestimmungen  getroffen  werden.

Das  Schiedsgericht  ist  befugt,  Zeugen  und  Sachverständige,  auch  eidlich,
zu  vernehmen.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,  unter
denen  sich  ein  Arbeitgeber  und  ein  Versicherter  befinden  muß.

Die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichts  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.

Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  dem  Schiedsgerichte  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  geregelt.

Die  Kosten  des  Schiedsgerichts,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  vor  demselben
  trägt  die  Versicherungsanstalt.  Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den
Betheiligten  solche  Kosten  des  Verfahrens  zur  Last  zu  legen,  welche  durch  unbegründete
  Beweisanträge  derselben  veranlaßt  worden  sind.

Dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  darf  eine
Vergütung  von  der  Versicherungsanstalt  nicht  gewährt  werden.

IV.  Verfahren.

§.  75.  Feststellung der Rente.

Personen,  welche  den  Anspruch  auf  Bewilligung  einer  Invaliden-  oder
Altersrente  erheben,  haben  diesen  Anspruch  bei  der  für  ihren  Wohnort  zuständigen
unteren  Verwaltungsbehörde  anzumelden.  Der  Anmeldung  sind  die  Quittungskarte
  sowie  die  sonstigen  zur  Begründung  des  Anspruchs  dienenden  Beweisstücke
beizufügen.  Handelt  es  sich  um  Bewilligung  einer  Invalidenrente,  so  hat  die
untere  Verwaltungsbehörde  die  für  den  Wohnort  des  Antragstellers  zuständigen
        <pb n="127" />
        —  121  —

Vertrauensmänner  zu  hören  und  dem  Vorstande  derjenigen  im  §.  48  Absatz  2
bezeichneten  Krankenkasse  u.  s.  w.,  welcher  der  Antragsteller  angehört,  Gelegenheit
zu  geben,  sich  binnen  einer  angemessenen  Frist  über  den  Antrag  zu  äußern.  Die
untere  Verwaltungshehörde  hat  den  Antrag  unter  Anschluß  der  beigebrachten  Urkunden
  und  entstandenen  Verhandlungen  mit  ihrer  gutachtlichen  Aeußerung  dem
Vorstande  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu  übersenden,  an  welche  ausweislich  der
Quittungskarte  zuletzt  Beiträge  entrichtet  worden  waren.

Der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  hat  den  Antrag  zu  prüfen  und,
sofern  der  Antrag  nicht  ohne  Weiteres  abzuweisen  ist,  die  früheren  Quittungskarten
einzufordern  (§.  107).  Erscheinen  die  beigebrachten  Beweisstücke  zur  Abgabe  einer
Entscheidung  nicht  ausreichend,  so  sind  weitere  Erhebungen  zu  veranlassen.  Die
Kosten  derselben  fallen  der  Versscherungsanstalt  zur  Last.  

Wird  der  angemeldete  Anspruch  anerkannt,  so  ist  die  Höhe  der  Rente  sofort
festussellen.  Dem  Empfangsberechtigten  ist  sodann  ein  schriftlicher  Bescheid  zu  ertheilen,
  aus  welchem  die  Art  der  Berechnung  der  Rente  zu  ersehen  ist.  Abschrift
des  Bescheides  ist  dem  Staatskommissar  (§.  63)  zuzustellen.

Wird  der  angemeldete  Anspruch  nicht  anerkannt,  so  ist  derselbe  durch  schriftlichen,
  mit  Gründen  versehenen  Bescheid  abzulehnn.  

§. 76.

Die Annahme, daß die  Erwerbsunfähigkeit  durch  einen  nach  den  Unfallversicherungsgesetzen
  zu   entschädigenden  Unfall  verur-  sacht  ist,  begründet  nicht  die

Ablehnung  des  Aspruchs  auf  Invalidenrente.  Es  ist  vielmehr,  sofern  im  Uebrigen


der  Anspruch  gerechtfertigt  erscheint,  die  Invalidenrente  festzustellen.
Die  Versicherungsanstalten  sind  berechtigt,  die  verpflichtete  Berufsgenossenschaft
  wegen  Ersatzes  der  dem  Invaliden  gezahlten  Rente  in  Anspruch  zu  nehmen.
Wird  die  Verpflichtung  zur  Gewährung  einer  Unfallentschädigung  bestritten,
so  ist  darüber  in  dem  durch  §§.  62  und  63  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom
6.  Juli  1884  vorgeschriebenen  Verfahren  zu  entscheiden.  In  Uebrigen  werden
Streitigkeiten  über  den  Ersatzanspruch  von  dem  ordentlichen  Richter  entschieden.

§.  77.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Anspruch  abgelehnt  wird,  sowie
gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Höhe  der  Rente  festgestellt  wird,  findet  die
Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.  

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  der  Berufungsfrist  und  des  für  die
Berufung  zuständigen  Schiedsgerichts,  sowie  Namen  und  Wohnort  des  Vorsitzenden
des  lezteren  enthalten.  Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen
vier  Wochen  nach  der  Zustellung  des  Bescheides  bei  dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts
  einzulegen.      
Die  Berufung  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

Reichs-  Gesehbl.  1889.    24
        <pb n="128" />
        §.  78.

Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  ist  dem  Berufenden
und  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt,  eine  Abschrift  dem  Staatskommissar
(§.  63)  zuzustellen.

§.  79.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts  steht  beiden  Theilen  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zu.  Die  Revision  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Ist  von
dem  Schiedsgericht  der  Anspruch  auf  Rente  im  Widerspruch  mit  dem  Vorstande
der  Versicherungsanstalt  anerkannt  und  nicht  gleichzeitig  über  die  Höhe  der  Rente
entschieden,  so  hat  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  unverzüglich  die  Höhe
der  Rente  festzustellen  und  auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Rechtsmittel
der  Revision  eingelegt  wird,  sofort  wenigstens  vorläufig  die  Rente  zuzubilligen.
Gegen  die  vorläufige  Zubilligung  einer  Rente  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

§.  80.

Ueber  die  Revision  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Rechtsmittel
  ist  bei  demselben  binnen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung
des  Schiedsgerichts  einzulegen.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  auf  der  Nichtanwendung  oder  auf
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  auf  einem
Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten  beruhe;

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

§.  8I.

Bei  Einlegung  der  Revision  ist  anzugeben,  worin  die  Nichtanwendung  oder
die  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  der  Verstoß  wider  den
klaren  Inhalt  der  Akten  oder  worin  die  behaupteten  Mängel  des  Verfahrens  gefunden
  werden.  Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen
  Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge
geltend  gemacht  worden  sind.

Fehlt  die  Angabe  solcher  Gründe  oder  ergiebt  sich  aus  der  Prüfung  der
Anträge,  daß  die  angegriffene  Entscheidung  nicht  auf  der  Nichtamwendung  oder
unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  beruht,  sowie  daß  das  Verfahren
nicht  an  wesentlichen  Mängeln  leidet,  und  daß  ein  Verstoß  wider  den  klaren
Inhalt  der  Akten  nicht  vorliegt,  oder  ist  die  Revision  verspätet  eingelegt,  so  kann
das  Reichs-Versicherungsamt  das  Rechtsmittel  ohne  mündliche  Verhandlung  zurückweisen.
  Anderenfalls  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  nach  mündlicher  Verhandlung
  zu  entscheiden.  Wird  das  angefochtene  Urtheil  aufgehoben,  so  kann  das
Reichs-Versicherungsamt  zugleich  in  der  Sache  selbst  entscheiden  oder  dieselbe  an
das  Schiedsgericht  oder  an  den  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  zurückvenweisen.
        <pb n="129" />
        —  123  —

Im  Falle  der  Zurückverweisung  ist  die  rechtliche  Beurtheilung,  auf  welche  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Aufhebung  gestützt  hat,  der  Entscheidung  zu  Grunde
zu  legen.

§.  82.

Auf  die  Anfechtung  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  einen  Anspruch
auf  Rente  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  über  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  durch  Kaiserliche
Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  ein  Anderes  bestimmt  wird.

§.  83.

Bescheide,  durch  welche  der  Anspruch  auf  Rente  abgelehnt  wird,  sind,  sobald
dieselben  die  Rechtskraft  beschritten  haben,  von  dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt
  der  unteren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  der  Antragsteller  wohnt,
abschriftlich  mitzutheilen.

§.  84.

Die  Wiederholung  eines  endgültig  abgelehnten  Antrags  auf  Bewilligung
einer  Invalidenrente  ist  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  der  Zustellung  der  endgültigen
Entscheidung  nur  dann  zulässig,  wenn  glaubhaft  bescheinigt  wird,  daß  inzwischen
Umstände  eingetreten  sind,  aus  denen  sich  das  Vorhandensein  der  dauernden
Erwerbsunfähigkeit  des  Antragstellers  ergiebt.  Sofern  eine  solche  Bescheinigung
nicht  beigebracht  wird,  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde  den  vorzeitig  wiederholten
  Antrag  endgültig  zurückzuweisen.

§.  85.

Auf  die  Entziehung  der  Rente  finden  die  Vorschriften  der  §§.  75  bis  84
entsprechende  Anwendung.
§.  86. Berechtigungsausweis.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Rente  hat  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt
  dem  Berechtigten  eine  Bescheinigung  (Berechtigungsausweis)  über  die  ihm
zustehenden  Bezüge  unter  Angabe  der  mit  der  Zahlung  beauftragten  Postanstalt
(§.  91)  sowie  der  Zahlungstermine  auszufertigen  und  der  unteren  Verwaltungsbehörde,
  in  deren  Bezirk  der  Berechtigte  wohnt,  über  die  dem  letzteren  zustehenden
Bezüge  Mittheilung  zu  machen.

Wird  in  Folge  des  weiteren  Verfahrens  der  Betrag  der  Rente  geändert,
so  ist  dem  Entschädigungsberechtigten  ein  anderer  Berechtigungsausweis  zu  ertheilen
und  der  unteren  Verwaltungsbehörde  seines  Wohnortes  von  der  Aenderung  Kenntniß
zu  geben.

§.  87.  Rechnungsbüreau.

Sobald  die  Höhe  der  Rente  endgültig  feststeht,  ist  von  dem  Vorstande
der  Versicherungsanstalt  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft  zu  versehende
24*
        <pb n="130" />
        —  124  —

Ausfertigung  des  Bescheides  unter  Anschluß  der  Quittungskarten  dem  Rechnungsbüreau
  des  Relchs-Versicherungsamts  einzusenden.

§.  88.

Das  Rechnungsbüreau  hat  alle  bei  dem  Reichs-Versicherungsamt  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  vorkommenden  rechnerischen  Arbeiten  auszuführen.  Insbesondere
  liegt  demselben  ob:

1.  die  Vertheilung  der  Renten;

2.  die  Mitwirkung  bei  den  im  Vollzuge  des  Gesetzes  herzustellenden  statistischen

  Arbeiten.

§.  89.
Das  Rechnungsbüreau  vertheilt  die  Renten  auf  das  Reich  und  die  betheiligten
  Versichertngsänstalten.  Die  Vertheilitig  erfolgt,  nachdem  zunächst  der
gemäß  §.  26  dem  Reich  in  Rechnung  zu  stellende  Zuschuß  ausgeschieden  worden
ist,  in  dem  Verhältniß  der  Beiträge,  welche  den  einzelnen  Versicherungsanstalten
für  den  Versicherten  zugeflossen,  beziehungsweise  gemäß  §.  28  zu  Lasten  des  Reichs
in  Anrechnung  zu  bringen  sind.

§.  90.

Die  Vertheilung  ist  den  Vorständen  der  betheiligten  Versicherungsanstalten
unter  Angabe  der  der  Vertheilung  zu  Grunde  gelegten  Zahlen  mitzutheilen.  Jeder
betheiligte  Vorstand  ist  befugt,  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Zustellung  gegen
die  Vertheilung  Einspruch  zu  erheben.  Erfolgt  binnen  dieser  Frist  kein  Einspruch,
so  gilt  die  Vertheilung  als  endgültig;  wird  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  entscheidet
  über  denselben  nach  Anhörung  der  Vorstände  der  anderen  betheiligten  Versicherungsanstalten
  das  Reichs-Versicherungsamt.  Von  der  Entscheidung  werden
die  Vorstände  in  Kenntniß  gesetzt.    

Sobald  die  auf  die  betheiligten  Versicherungsanstalten  entfallenden  Antheile
an  der  Rente  endgültig  feststehen,  hat  das  Rechnungsbüreau  eine  Altsfertigung
der  Vertheilung  dem  Vorstande  der  für  die  Festsetzung  der  Rente  zuständigen
Versicherungsanstalt  zu  übersenden.  

§. 91.  Auszahlung durch die Post.
  Die  Auszahlung  der  Renten  wird  auf  Anweisung  des  Vorstandes  der  im
  §.  90  Absatz  2  bezeichneten  Versicherungsanstalt  vorschußweise  durch  die  Postverwaltungen,

  und  zwar  in  der  Regel  durch  diejenige  Postanstalt  bewirkt,  in  deren
Bezirk  der  Empfangsberechtigte  zur  Zeit  des  Antrags  auf  Bewilligung  der  Rente
seinen  Wohnsitz  hatte.  Die  Postanstalt  ist  berechtigt,  an  den  Inhaber  des  Berechtigungsausweises
  Zahlung  zu  leisten.

Verlegt  der  Empfangsberechtigte  seinen  Wohnsitz,  so  hat  auf  seinen  Antrag
der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt,  welcher  die  Rente  angewiesen  hatte,  die
letztere  an  die  Postanstalt  des  neuen  Wohnortes  zur  Auszahlung  zu  überweisen.
        <pb n="131" />
        —  125  —

§.  92. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.

Die  Zentral-Postbehörden  haben  dem  Rechnungsbüreau  Nachweisungen  über
diejenigen  Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  Anweisungen  der  Versich  erungsanstalten
  geleistet  worden  sind)#,  zuzutstellen.  Das  Rechnungsbüreau  hat  die  vorgeschossenen
  Beträge  nach  dem  gemäß  §.  89  festgestellten  Masstabe  auf  die  betheiligten
  Versicherungsanstalten  zu  vertheilen  und  den  letzteren  Nachweisungen
über  die  ihmen  zur  Last  fallenden  Einzelbeträge  zu  übersenden.  Eine  Nachweisung
über  die  dem  Reich  zur  Last  fallenden  Beträge  ist  dem  Relchskanzler  (Reichsamt
des  Inntern)  zuzustellen.

Den  Zentral-Postbehörden  hat  das  Rechnungsbüreau  nach  Ablauf  eines
jeden  Rechnungsjahres  mitzutheilen,  welche  Beträge  von  dem  Reich  und  von  den
einzelnen  Versicherungsanstalten  zu  erstatten  sind.    

Nach  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  sind
die  Zentral-Postbehörden  berechtigt,  von  jeder  Versicherungsanstalt  einen  Betriebsfonds
  einzuziehen.  Derselbe  ist  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen  an  die  den  Versicherungsanstalten
  von  der  Zentral-Postbehörde  zu  bezeichnenden  Kassen  abzuführen
und  darf  die  für  die  Versicherungsanstalt  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  vorgeschossenen
  Beträge  nicht  übersteigen,

§.  93.

Die  Versicherungsanstalten  haben  die  von  den  Postverwaltungen  vorgeschossenen
  Beträge  binnen  zwei  Wochen  nach  Empfang  der  Schlußnachweisung
für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  zu  erstatten.  Die  Erstattung  erfolgt  aus  den

bereiten  Mitteln  der  Anstalt.  Sind  solche  nicht  vorhanden  und  bietet  auch  der

Reservefonds  solche  nicht  dar,  so  hat  der  weitere  Kommunalverband  beziehungsweise
  der  Bundesstaat  die  erforderlichen  Beträge  vorzuschießen.  Bei  gemeinsamen
Versicherungsanstalten  erfolgt  die  Aufbringung  dieses  Vorschusses  nach  dem  im
§.  44  Absatz  2  festgesetzten  Verhältniß.

Gegen  Versicherungsanstalten,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im
Rückstande  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörde  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

§.  94.
Die  Bestimmungen  der  §§.  79  bis  82,  86  bis  93  finden  auf  die  nach
§§.  5  und  7  zugelassenen  Kassenelnrichtungen  entsprechende  Amwendiuig.  Den
letzteren  ist  bei  der  Vertheilung  der  Renten,  welche  von  Versicherungsanstalten  festgestellt
  sind,  die  gleiche  Summe  von  Beiträgen  in  Anrechnung  zu  bringen,  welche
bei  Bemessung  der  Rente  für  die  Dauer  der  Versicherung  des  Rentenempfängers
bei  einer  Kasseneinrichtuung  nach  §.  27  in  Anrechmung  gebracht  ist.  Die  Vertheilung
von  Renten,  welche  von  einer  Kasseneinrichtung  festgestellt  sind,  erfolgt,  soweit  ein
Anspruch  auf  dieselben  auch  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehen  würde
        <pb n="132" />
        von


    

—  126  —

und  soweit  dieselben  das  Maß  des  reichsgesetzlichen  Anspruchs  nicht  übersteigen,
nach  dem  Verhältniß  der  den  Versicherungsanstalten  und  der  den  Kasseneinrichtungen
zugeflossenen  Beiträge,  letzterer,  soweit  sie  für  die  Gewährung  von  Renten  in  der
durch  dieses  Gesetz  festgesetzten  Höhe  für  erforderlich  zu  erachten  sind.

Soweit  diese  Kasseneinrichtungen  die  von  ihnen  festgesetzten  Renten  ohne
Vermittelung  der  Postanstalten  selbst  auszahlen,  wird  ihnen  der  Reichszuschuß  am
Schlusse  eines  jeden  Rechnungsjahres  auf  jedesmalige  Liquidation  direkt  überwiesen.
Die  Versicherungsanstalten,  auf  welche  Theile  der  von  solchen  Kasseneinrichtungen
gezahlten  Renten  entfallen,  haben  diese  Antheile  nach  deren  Feststellung  durch  das
Rechnungsbüreau  den  Vorständen  der  betheiligten  Kasseneinrichtungen  jährlich  zu
erstatten.

§. 95.  Erstattung von Beiträgen 

Der  Anspruch  auf  Erstattung  von  Beiträgen  (§§.  30  und  31)  ist  unter  Beibringung
  der  zur  Begründung  desselben  dienenden  Beweisstücke  bei  dem  Vorstande
derjenigen  Versicherungsanstalt,  an  welche  zuletzt  Beiträge  entrichtet  worden  sind,
geltend  zu  machen.  ·

Auf das Verfahren finden die Vorschrift en der §§. 75 Absatz 2 bis 4, 77
bis  82,  87,  89  bis  93  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  eine
Mitwirkung  des  Staatskommissars  nicht  stattfindet  und  daß  die  Berufung  sowie
die  Revision  aufschiebende  Wirkung  haben.

§.  96. Höhe der Beiträge

Für  die  erste  Beitragsperiode  (§.  20)  sind  in  jeder  Versicherungsanstalt,  vorbehaltlich
  anderweitiger  Festsetzung  gemäß  §.  98,  an  wöchentlichen  Beiträgen  zu
erheben:

in  Lohnklasse  1  14  Pfennig,
In Lohnklasse    II  20  Pfennig,
In Lohnklasse    III  24. Pfennig
In Lohnklasse    IV  30  Pfennig.

§.  97.

Für  die  ferneren  Beitragsperioden  hat  der  Ausschuß  einer  jeden  Versicherungsanstalt
  nach  Anhörung  des  Vorstandes  über  die  Höhe  der  Beiträge  nach  Maßgabe
der  §§.  20,  21,  24  zu  beschließen.  Dabei  sind  Ausfälle  oder  Ueberschüsse,  welche
sich  aus  der  Erhebung  der  bisherigen  Beiträge  rechnungsmäßig  herausgestellt  haben,
in  der  Weise  zu  berücksichtigen,  daß  durch  die  neuen  Beiträge  eine  Ausgleichung
eintritt.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Ist
die  Beitragsperiode  bis  auf  einen  Monat  abgelaufen,  ohne  daß  ein  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  genehmigter  Beschluß  vorliegt,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt
  die  Höhe  der  für  die  nächste  Beitragsperiode  zu  erhebenden  Beiträge  für  alle
        <pb n="133" />
        —  127  —

in  der  Versicherungsanstalt  versicherten  Personen  nach  Maßgabe  des  §.  24  selbst
festzusetzen.

Die  Höhe  der  Beiträge,  sowie  der  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  dieselben  erhoben
  werden  sollen,  ist  durch  diejenigen  Blätter,  durch  welche  die  Bekanntmachungen
der  Versicherungsanstalt  zu  erfolgen  haben,  zu  veröffentlichen.  Die  Bekanntmachung
muß  mindestens  zwei  Wochen  vor  demjenigen  Zeitpunkte  erfolgt  sein,  von  welchem
ab  der  Beitrag  in  der  festgestellten  Höhe  erhoben  werden  soll.

§. 98.

Die  Versicherungsanstalt  ist  berechtigt,  schon  für  die  erste  Beitragsperiode
oder  innerhalb  derselben  an  Stelle  der  im  §.  96  festgesetzten  Beträge  für  ihren
Bezirk  andere  Beitragssätze  unter  Beachtung  der  Bestimmungen  der  §§.  20,  21,
24  zu  beschließen.  Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.
  Im  Uebrigen  finden  auf  derartige  Beschlüsse  die  Vorschriften
des  §.  97  Absatz  1  und  3  entsprechende  Anwendung.

§.  99. Marken.

Zum  Zweck  der  Erhebung  der  Beiträge  werden  von  jeder  Versicherungsanstalt
  für  die  einzelnen  in  ihrem  Bezirke  vorhandenen  Lohnklassen  Marken  mit
der  Bezeichnung  ihres  Geldwerths  ausgegeben.  Das  Reichs-Versicherungsamt
bestimmt  die  Unterscheidungsmerkmale  und  die  Gültigkeitsdauer  der  Marken.
Innerhalb  zweier  Jahre  nach  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  können  ungültig  gewordene
  Marken  bei  den  zum  Markenverkauf  bestimmten  Stellen  gegen  gültige
Marken  umgetauscht  werden.

Die  Marken  einer  Versicherungsanstalt  können  bei  allen  in  ihrem  Bezirke
belegenen  Postanstalten  und  anderen  von  der  Versicherungsanstalt  einzurichtenden
Verkaufsstellen  gegen  Erlegung  des  Nennwerths  käuflich  erworben  werden.

§.  100.  Entrichtung der Beiträge

Die  Beiträge  des  Arbeitgebers  und  der  Versicherten  sind  von  demjenigen
Arbeitgeber  zu  entrichten,  welcher  den  Versicherten  während  der  Kalenderwoche
beschäftigt  hat.

Findet  die  Beschäftigung  nicht  während  der  ganzen  Kalenderwoche  bei
demselben  Arbeitgeber  statt,  so  ist  von  demjenigen  Arbeitgeber,  welcher  den  Versicherten
  zuerst  beschäftigt,  der  volle  Wochenbeitrag  zu  entrichten.

Sofern  die  Zahl  der  thatsächlich  verwendeten  Arbeitstage  nicht  festgestellt
werden  kann,  ist  der  Beitrag  für  diejenige  Arbeitszeit  zu  entrichten,  welche  zur
Herstellung  der  Arbeit  annähernd  für  erforderlich  zu  erachten  ist.  Im  Streitfalle
entscheidet  auf  Antrag  eines  Theiles  die  untere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
Die  Versicherungsanstalt  ist  berechtigt,  für  die  Berechnung  derartiger  Beiträge
besondere  Bestimmungen  zu  erlassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.



    
.
        <pb n="134" />
        —  128  —

§.  101.  Quittungskarte.

Die  Entrichtung  der  Beiträge  erfolgt  durch  Einkleben  eines  entsprechenden
Betrages  von  Marken  in  die  Ouittungskarte  des  Versicherten.  Ist  der  Versicherte

mit  einer  Onitiungskarte  nicht  versehen,  so  ist  der  Arbeitgeber  berechtigt,  für

Rechnung  des  Versicherten  eine  solche  anzuschaffen  und  den  verauslagten  Betrag
bei  der  nächsten  Lohnzahlung  einzubehalten.    

Die  Quittungskarte  enthält  das  Jahr  und  den  Tag  ihrer  Ausgabe,  die
über  den  Gebrauch  der  Quittungskarte  erlassenen  Bestimmungen  (§.  108)  und
die  Strafvorschrift  des  §.  151.  Im  Uebrigen  bestimmt  der  Bundesrath  ihre
Einrichtung.    

Die  Kosten  der  Quittungskarte  trägt,  soweit  sie  nicht  für  Rechnung  des
Versicherten  zu  beschaffen  ist  (Absatz  1),  die  Versicherungsanstalt  des  Ausgabebezirks.

§.  102.

Jede  Quittungskarte  bietet  Raum  zur  Aufnahme  der  Marken  für  siebenundvierzig
  Beitragswochen.  Die  Karten  sind  für  jeden  Versicherten  mit  fortlaufenden
Nummern  zu  versehen;  die  erste  für  ihn  ausgestellte  Karte  ist  am  Kopfe  mit  dem
Namen  derjenigen  Versicherungsanstalt,  in  deren  Bezirk  der  Versicherte  zur  dieser  Zeit
beschäftigt  ist,  Jede  folgende  mit  dem  Namen  derjenigen  Versicherungsanstalt,  welche
sich  auf  der  nächstvorhergehenden  Karte  vermerkt  findet,  zu  bezeichnen;  stimmt  der
auf  einer  späteren  Karte  enthaltene  Name  mit  dem  auf  der  ersten  Karte  enthaltenen
Namen  nicht  überein,  so  ist  der  auf  der  ersten  Karte  enthaltene  Name  maßgebend.

Der  Versicherte  ist  berechtigt,  auf  seine  Kosten  zu  jeder  Zeit  die  Ausstellung
einer  neuen  Quittungskarte  gegen  Rückgabe  der  älteren  Karte  zu  beanspruchen.

§.  103.

Die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Quittungskarten  erfolgt  durch  die
von  der  Landes-Zentralbehörde  bezeichnete  Stelle.

Die  hiernach  zuständige  Stelle  hat  die  in  der  zurückgegebenen  Karte
eingeklebten  Marken  derart  aufzurechnen,  daß  ersichtlich  wird,  wieviel  Beitragswochen
  für  die  einzelnen  Lohnklassen  dem  Inhaber  der  Quittungskarte  anzurechnen
sind.  Gleichzeitig  ist  die  Dauer  der  bescheinigten  Krankheiten  sowie  der  militärischen
Dienstleistungen  anzugeben.  Ueber  die  aus  dieser  Aufrechnung  sich  ergebenden
Endzahlen  ist  dem  Inhaber  der  Karte  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

§.  104.
Eine  Quittungskarte  verliert  ihre  Gültigkeit,  wenn  sie  nicht  bis  zum  Schlusse
des  dritten  Jahres,  welches  dem  am  Kopfe  der  Karte  verzeichneten  Jahre  (§.  101 Absatz 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.  Ist die Annahme

begründet,  daß  der  Versicherte  ohne  sein  Verschulden  den  rechtzeitigen Umtausch
        <pb n="135" />
        —  129  —

versäumt  hat,  so  kann  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  des  Beschäftigungsortes
  auf  den  Antrag  des  Versicherten  die  fortdauernde  Gültigkeit  der  Quittungskarte
  anerkennen.

§.  105.

Verlorene,  unbrauchbar  gewordene  oder  zerstörte  Quittungskarten  sind  durch
neue  zu  ersetzen.  In  die  neue  Quittungskarte  sind  die  bis  zum  Verlust  der
Karte  entrichteten  Beiträge,  soweit  dieselben  nachweisbar  geleistet  worden  sind,
in  beglaubigter  Form  zu  übertragen.  ·

§.  106.

Der  Versicherte  ist  befugt,  binnen  zwei  Wochen  nach  Aushändigung  der
Bescheinigung  (§.  103)  oder  der  neuen  Ouittungskarte  (§.  105)  gegen  den  Inhalt
der  Bescheinigung  beziehungsweise  der  Uebertragung  Einspruch  zu  erheben,  Gegen
die  Zurückweisung  des  Einspruchs  findet  binnen  gleicher  Frist  Rekurs  an  die
unmittelbar  vorgesetzte  Dienstbehörde  statt.  Die  letztere  entscheidet  hierüber,
sowie  über  andere  das  Verfahren  betreffende  Beschwerden  endgültig.

§.  107.

Die  abgegebenen  Quittungskarten  sind  an  die  Versicherungsanstalt  des  Bezirks
  zu  übersenden  und  von  dieser  an  diejenige  Versicherungsanstalt,  deren  Namen
sie  tragen,  zu  überweisen.

Der  Bundesrath  hat  die  Voraussetzungen  zu  bestimmen,  unter  denen  die
Vernichtung  von  Quittungskarten  zu  erfolgen  hat.

§.  108.

Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Flhrung  oder  die  Leistungen  des
Inhabers,  sowie  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder
Vermerke  in  oder  an  der  Quittungskarte  sind  unzulässig.  Quittungsfarten,  in
welchen  derartige  Eintragungen  oder  Vermerke  sich  vorfinden,  sind  von  jeder
Behörde,  welcher  sie  zugehen,  einzubehalten.  Die  Behörde  hat  die  Ersetzung
derselben  durch  neue  Karten,  in  welche  der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach
Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  105  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.

Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte  nach
Einklebung  der  Marken  wider  den  Willen  des  Inhabers  zurückzubehalten.  Auf
die  Zurückbehaltung  der  Karten  seitens  der  zuständigen  Behörden  und  Organe  zu
Zwecken  des  Umtausches,  der  Kontrole,  Berichtigung,  Aufrechnung  oder  Uebertragung
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

Quittungskarten,  welche  im  Widerspruch  mit  dieser  Vorschrift  zurückbehalten
werden,  sind  durch  die  Ortspolizeibehörde  dem  Zuwiderhandelnden  abzunehmen
und  dem  Berechtigten  auszuhändigen.  Der  erstere  bleibt  dem  letzteren  für  alle
Nachtheile,  welche  diesem  aus  der  Zuwiderhandlung  erwachsen,  verantwortlich.

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  25
        <pb n="136" />
        —  130  —

§.  109.

In  die  Quittungskarte  hat  der  Arbeitgeber  bei  der  Lohnzahlung  zu  dem
nach  §.  100  zu  berechnenden  Betrage  Marken  derjenigen  Art  einzukleben,  welche
für  die  Lohnklasse,  die  für  den  Versicherten  in  Anwendung  kommt  (§.  22),  und,
falls  die  Beiträge  für  einzelne  Berufszweige  verschieden  bemessen  sind  (§.  24),  für
den  betreffenden  Berufszweig  von  der  für  den  Beschäftigungsort  zuständigen  Versicherungsanstalt
  ausgegeben  ist.  Die  Marken  hat  der  Arbeitgeber  aus  eigenen
Mitteln  zu  erwerben.

Die  Marken  müssen  auf  die  Quittungskarte  in  fortlaufender  Reihe  eingeklebt
werden.  Der  Bundesrath  ist  befugt,  über  Entwerthung  von  Marken  Vorschriften
zu  erlassen  und  deren  Nichtbefolgung  mit  Strafe  zu  bedrohen.

Die  Arbeitgeber  sind  berechtigt,  bei  der  Lohnzahlung  den  von  ihnen  beschäftigten
  Personen  die  Hälfte  der  Beiträge  in  Abzug  zu  bringen.  Die  Abzüge
dürfen  sich  höchstens  auf  die  für  die  beiden  letzten  Lohnzahlungsperioden  entrichteten
Beiträge  erstrecken.

§.  110.

Die  Erhebung  der  Beiträge  für  diejenigen  Personen,  auf  welche  die  Versicherungspflicht
  nach  §.  2  erstreckt  worden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Bundesraths
  geregelt.

§.  111.

Durch  Beschluß  des  Bundesraths  oder  für  den  Bezirk  einer  Versicherungsanstalt
  durch  das  Statut  derselben  kann  für  Versicherte,  welche  nicht  in  einem
regelmäßigen  Arbeitsverhältniß  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  oder  für
einzelne  Klassen  solcher  Versicherter  bestimmt  werden,  daß  sie  befugt  sind,  die
Versicherungsbeiträge  statt  der  Arbeitgeber  im  Voraus  zu  entrichten.  Dem  Versicherten,
  welcher  auf  Grund  solcher  Bestimmung  die  vollen  Wochenbeiträge  entrichtet
  hat,  steht  gegen  den  nach  §.  100  zur  Entrichtung  der  Beiträge  verpflichteten
Arbeitgeber  der  Anspruch  auf  Erstattung  der  Hälfte  der  entrichteten  Beiträge  zu.

§.  112.  Einziehung der Beträge.

Durch  die  Landes-Zentralbehörde,  oder  mit  Genehmigung  derselben  durch
das  Statut  einer  Versicherungsanstalt,  oder  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  durch  statutarische  Bestimmung  eines  weiteren  Kommunalverbandes
oder  einer  Gemeinde  kann  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §.  109  Absatz  1

angeordnet  werden:

1.  daß  die  Beiträge  für  diejenigen  Versicherten,  welche  einer  Krankenkasse
(§.  135)  angehören,  durch  deren  Organe  für  Rechnung  der  Versicherungsanstalt
  von  den  Arbeitgebern  eingezogen  und  die  den  eingezogenen
  Beiträgen  entsprechenden  Marken  in  die  Quittungskarten  der
Versicherten  eingeklebt  und  entwerthet  werden;
        <pb n="137" />
        —  131  —

2.  daß  die  Beiträge  für  diejenigen  Personen,  welche  keiner  Krankenkasse
(§.  135)  angehören,  in  der  gleichen  Weise  durch  Gemeindebehörden
oder  andere  von  der  Landes-Zentralbehörde  bezeichnete  Stellen  oder
durch  örtliche,  von  der  Versicherungsanstalt  eingerichtete  Hebestellen
eingezogen  werden.  In  diesen  Fällen  können  Bestimmungen  über  die
Verpflichtung  zur  Anmeldung  und  Abmeldung  der  Versicherten  getroffen
und  Zuwiderhandlungen  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bedroht
werden.

Soweit  die  Einziehung  der  Beiträge  in  dieser  Weise  geregelt  wird,  sind  die
Arbeitgeber  berechtigt,  bei  der  Lohnzahlung  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen
die  Hälfte  der  in  den  beiden  letzten  Lohnzahlungsperioden  fällig  gewordenen  Beiträge
  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Versicherungsanstalten  sind  verpflichtet,  den  Krankenkassen  oder  den
anderen  mit  der  Einziehung  der  Beiträge  beauftragten  Stellen  die  erforderlichen
Marken  gegen  Abrechnung  zur  Verfügung  zu  stellen  und  eine  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zu  bestimmende  Vergütung  zu  gewähren.

§.  113.

Sofern  eine  im  §.  112  Absatz  1  vorgesehene  Anordnung  getroffen  ist,  können
auf  demselben  Wege  Bestimmungen  dahin  getroffen  werden,  daß

1.  die  Ausstellung  und  der  Umtausch  der  Quittungskarten  (§§.  103  und  105)
durch  die  nach  §.  112  Absatz  1  mit  der  Einziehung  der  Beiträge  beauftragten
  Stellen  stattzufinden  hat;

2.  für  diejenigen  Versicherten,  deren  Beschäftigung  durch  ihren  Zweck  oder
im  Voraus  durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von  weniger
als  einer  Woche  beschränkt  ist,  die  auf  die  Versicherten  entfallende  Hälfte
der  Beiträge  unmittelbar  von  den  Versicherten,  die  auf  die  Arbeitgeber
entfallende  Hälfte  aber  von  dem  weiteren  Kommunalverbande  beziehungsweise
  der  Gemeinde  entrichtet  und  durch  sie  von  den  Arbeitgebern  wieder
eingezogen  wird.

§.  114.

Die  im  §.  112  Absatz  1  Ziffer  1  und  §.  113  vorgesehene  Maßregel  kann  für
die  Mitglieder  einer  Krankenkasse  (§.  135)  auch  durch  das  Kassenstatut,  und  für
diejenigen  Versicherten,  welche  einer  für  Reichs-  oder  Staatsbetriebe  errichteten
Krankenkasse  angehören,  auch  durch  die  den  Verwaltungen  dieser  Betriebe  vorgesetzte
Dienstbehörde  getroffen  werden.

§.  115.

Der  Versicherte  ist  berechtigt,  die  Quittungskarte  bei  der  die  Beiträge  einziehenden
  Stelle,  solange  er  in  dem  Bezirke  dieser  Stelle  versichert  ist,  zu  hinterlegen.


25*
        <pb n="138" />
        §.  116.  Abrundung

Ergeben  sich  bei  den  zwischen  Arbeitgebern  und  Versicherten  stättfindenden
Abrechnungen  Bruchpfennige,  so  ist  die  auf  den  Arbeitgeber  entfallende  Hälfte  nach
oben,  die  auf  den  Versicherten  entfallende  Hälfte  nach  unken  auf  volle  Pfennige
abzurunden.

§.  117. Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.
  Personen,  welche  aus  dem  Versicherungsverhältniß  ausscheiden,  sünd  berechtigt,
dasselbe  freiwillig  dadurch  fortzusetzen  beziehungsweise  zu  erneuern  (§.  32  Absatz  2),
daß  sie  die  für  die  Lohnklasse  II  festgesetzten  Beiträge  in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,
  in  deren  Bezirk  sie  sich  aufhaltten,  entrichten  und  gleichzeitig  für
jede  Woche  freiwilliger  Beitragsleistung  eine  Zusatzmarke  beibringen  (§.  121).

Während  eines  Kalenderjahres  können  jedoch  insgesammt  mehr  als  zweiundfünfzig
  Beitragswochen  niemals  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Auf  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  kommen  die  zum  Zweck  der
Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  freiwillig  geleisteten
Beiträge  nur  dann  zur  Anrechnung,  wenn  für  den  Versicherten  auf  Grund  der
Versicherungspflicht  oder  der  Bestimmung  des  §.  8  für  mindestens  einhundertsiebenzehn
  Beitragswochen  Beiträge  geleistet  worden  sind.

Die  gemäß  Absatz  1  verwendeten  Marken  sind  zu  entwerthen.  Die  Entwerthung
  erfolgt  durch  die  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Stellen  und  darf  nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  der  entprechende  Betrag
  an  Zufatzmarken  beigebracht  worden  ist.

§.  118.

Selbständige  Betriebsunternehmer,  welche  regelmäßig  nicht  mehr  als  einen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  sind,  nachdem  für  dieselben  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  während  mindestens  fünf  Beitragsjahren  Beiträge  entrichtet  worden  sind,
im  Falle  der  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  von  der
Beibringung  der  Zusatzmerken  befreit.

§.  119.

Wird  ein  zwischen  einem  Versicherten  und  einem  bestimmten  Arbeitgeber
bestehendes  Arbeits-  oder  Dienstvethältniß  (§.  1)  derart  unterbrochen,  daß  ersterer
aus  der  Versicherungspflicht  vorübergehend  ausscheidet,  so  kann  für  einen  vier
Monate  nicht  übersteigenden  Zeitraum  das  Versicherungsverhältniß  auch  ohne
Beibringung  von  Zusatzmarken  dadurch  freiwillig  aufrecht  erhalten  werden,  daß
der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherte  die  bisherigen  Beiträge  fortentrichtet.

§.  120. Selbstversicherungsverhältniß.
Personen,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  8  sich  selbst  versichern,

  sind  verpflichtet,  außer  den  vollen  Beiträgen  in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,
  zu  deren  Bezirk  ihr  Beschäftigungsort  gehört,  für  jede  Woche
        <pb n="139" />
        —  133  —

der  Selbstversicherung  eine  Zusatzmarke  beizubringen.  Die  Beitragsmarken  und
Zusatzmarken  sind  in  der  im  §.  117  Abfätz  4  bezeichneken  Weise  zu  entwerthen.

§.  121. Zusatzmarken.

Die  Zusatzmarken  §.  117  werden  für  Rechnung  des  Reichs  hergestellt.
Sie  müssen  die  Bezeichrung  ihres  Geldwerths  enthalten  und  in  Farbe  und  Bezeichnung
  von  den  Marken  der  Versicherungsanstalten  verschieden  sein.  Die
Unterscheidungsmerkmale  derselben  werden  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgesetzt.
Die  Zusatzmarken  können  bei  allen  Postanstalten,  sowie  bei  denjenigen
Stellen,  welche  von  den  Versicherungsanstalten  zum  Vertriebe  ihrer  Marken
errichtet  worden  sind,  gegen  Erlegung  des  Nennwerths  käuflich  erworben  werden.
Bis  zur  anderweiten  Festsetzung  durch  den  Bundesrath  beträgt  der  Nennwerth
  der  Zusatzmarken  acht  Pfennig  für  die  Beitragswoche.

§.  122. Streitigkeiten

Streitigkeiten  zwischen  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  einerseits
und  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehmern  oder  den  im  §.  8  bezeichneten  Personen
andererseits,  oder  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  über  die  Frage,  ob
oder  zu  welcher  Versicherungsanstalt,  in  welcher  Lohnklasse,  oder,  sofern  die  Beiträge
  für  einzelne  Berufszweige  verschieden  bemessen  sind  (§.  24),  für  welchen
Berufszweig  Beiträge  zu  entrichten  sind,  werden  von  der  für  den  Beschäftigungsort
  (§.  41)  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  entschieden.  Gegen  deren
Entscheidung  steht  den  Betheiligten  bimen  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  die
Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zu,  welche  endgültig  entscheidet.

§. 123.
Die  Vorschriften  des  §.  122  finden  auch  auf  Streitigkeiten  zwischen  den
Organen  verschiedener  Versicherungsanstalten  über  die  Frage,  zu  welcher  derselben
für  bestimmte  Personen  Beiträge  zu  entrichten  sind,  Anwendung.

§.  124.

Im  Uebrigen  werden  Streitigkeiten  zwischen  dem  Arbeitgebet  und  den  von
ihm  beschäftigten  Personen  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  für  diese
zu  entrichtenden  oder  im  Falle  des  §.  111  denselben  zu  erstattenden  Beiträge  von
der  unteren  Verwaltungsbehörde  (§.  122)  endgültig  entschieden.

§.  125.
Nach  endgültiger  Erledigung  dieser  Streitigkeiten  hat  die  untere  Verwaltungsbehörde
  von  Amtswegen  dafür  zu  sorgen,  daß  zu  wenig  erhobene  Beträge
  durch  nachträgliche  Verwendung  von  Marken  beigebracht  werden.  Zu  viel
        <pb n="140" />
        —  134  —

erhobene  Beträge  sind  auf  Antrag  von  der  Versicherungsanstalt  wieder  einzuziehen
und  nach  Vernichtung  der  in  die  Quittungskarten  eingeklebten  betreffenden  Marken
und  Berichtigung  der  Aufrechnungen  an  die  betheiligten  Arbeitgeber  und  Versicherten
  zurückzuzahlen.

Handelt  es  sich  um  die  Verwendung  von  Marken  einer  nicht  zuständigen
Versicherungsanstalt,  so  ist  nach  Vernichtung  derjenigen  Marken,  welche  irrthümlich
beigebracht  sind,  ein  der  Zahl  der  Beitragswochen  entsprechender  Betrag  von
Marken  der  zuständigen  Versicherungsanstalt  beizubringen.  Der  Betrag  der  vernichteten
  Marken  ist  von  der  Versicherungsanstalt,  welche  sie  ausgestellt  hatte,
wieder  einzuziehen  und  zwischen  den  betheiligten  Arbeitgebern  und  Versicherten
entsprechend  zu  theilen.

An  die  Stelle  der  Vernichtung  von  Marken  kann  in  den  nach  Ansicht  der
unteren  Verwaltungsbehörde  dazu  geeigneten  Fällen  die  Einziehung  der  Quittungskarten
  und  nach  Uebertragung  der  gültigen  Eintragungen  derselben  die  Ausstellung
neuer  Quittungskarten  treten.

§.  126.  Kontrole.

Die  Versicherungsanstalten  sind  befugt,  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  zum  Zweck  der  Kontrole  Vorschriften  zu  erlassen.  Sie  sind
ferner  befugt,  die  Arbeitgeber  zur  rechtzeitigen  Erfüllung  dieser  Vorschriften  durch
Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  je  einhundert  Mark  anzuhalten.  Das  Reichs-Versicherungsamt
  kann  den  Erlaß  derartiger  Vorschriften  anordnen  und  dieselben,
sofern  solche  Anordnung  nicht  befolgt  wird,  selbst  erlassen.

Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  über  die  Zahl  der  von  ihnen  beschäftigten
Personen  und  über  die  Dauer  der  Beschäftigung  den  Organen  der  Versicherungsanstalt,
  sowie  den  mit  der  Kontrole  beauftragten  Behörden  oder  Beamten  auf
Verlangen  Auskunft  zu  ertheilen  und  denselben  diejenigen  Geschäftsbücher  oder
Listen,  aus  welchen  jene  Thatsachen  hervorgehen,  zur  Einsicht  während  der  Betriebszeit
  an  Ort  und  Stelle  vorzulegen.  Ebenso  sind  die  Versicherten  zur  Ertheilung
  von  Auskunft  über  Ort  und  Dauer  ihrer  Beschäftigung  verpflichtet.
Die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  sind  ferner  verbunden,  den  bezeichneten
Organen,  Behörden  und  Beamten  auf  Erfordern  die  Quittungskarten  behufs
Ausübung  der  Kontrole  und  Herbeiführung  der  etwa  erforderlichen  Berichtigungen
gegen  Bescheinigung  auszuhändigen.  Sie  können  hierzu  von  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  durch  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  je  dreihundert  Mark
angehalten  werden.

§.  127.

Berichtigungen  der  Quittungskarten  erfolgen,  sofern  die  Betheiligten  über
dieselben  einverstanden  sind,  auf  dem  im  §.  125  angegebenen  Wege  durch  die
die  Kontrole  ausübenden  Organe,  Behörden  oder  Beamten,  oder  durch  die  die
Beiträge  einziehenden  Organe,  anderenfalls  nach  Erledigung  des  Streitverfahrens
gemäß  der  Vorschriften  der  §§.  122  bis  124.
        <pb n="141" />
        —  135  —

§.  128.

Die  durch  die  Kontrole  den  Versicherungsanstalten  erwachsenden  Kosten  gehören
  zu  den  Verwaltungskosten.  Soweit  dieselben  in  baaren  Auslagen  bestehen,
können  sie  durch  den  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  dem  Arbeitgeber  auferlegt
werden,  wenn  derselbe  durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
zu  ihrer  Aufwendung  Anlaß  gegeben  hat.  Gegen  die  Auferlegung  der  Kosten  findet
binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Beschlusses  die  Beschwerde  an  die  untere
Verwaltungsbehörde  (§.  122)  statt.  Diese  entscheidet  endgültig.  Die  Beitreibung
der  auferlegten  Kosten  erfolgt  in  derselben  Weise,  wie  die  der  Gemeindeabgaben.

§.  129. Vermögensverwaltung.

Verfügbare  Gelder  der  Versicherungsanstalten  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  §.  76  des  Unfallversicherungsgesetzes  verzinslich  anzulegen.

Auf  Antrag  einer  Versicherungsanstalt  kann  der  Kommunalverband  beziehungsweise
  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaates,  für  welchen  die  Versicherungsanstalt
errichtet  ist,  widerruflich  gestatten,  einen  Theil  des  Anstaltsvermögens  in  anderen
zinstragenden  Papieren  oder  in  Grundstücken  anzulegen.  Bei  gemeinsamen  Versicherungsanstalten
  entscheidet  über  derartige  Anträge,  falls  eine  Verständigung  nicht
erzielt  wird,  die  Landes-Zentralbehörde  oder,  sofern  mehrere  Landes-Zentralbehörden
  betheiligt  sind,  der  Bundesrath.  Mehr  als  der  vierte  Theil  des  Vermögens
der  einzelnen  Versicherungsanstalten  darf  jedoch  in  der  bezeichneten  Weise  nicht  angelegt
  werden.

Werthpapiere  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  Zentralbehörde  desjenigen
Bundesstaates,  in  dessen  Gebiet  die  Versicherungsanstalt  ihren  Sitz  hat,  bei  einer
zur  Aufbewahrung  von  Geldern  oder  Werthpapieren  befugten  öffentlichen  Behörde
oder  Kasse  niederzulegen.

§.  130.

Die  Versicherungsanstalten  sind  verpflichtet,  dem  Reichs-Versicherungsamt
nach  näherer  Anweisung  desselben  und  in  den  von  ihm  vorzuschreibenden  Fristen
Uebersichten  über  ihre  Geschäfts-  und  Rechnungsergebnisse  einzureichen.

Die  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  bei  den  Versicherungsanstalten
wird  durch  das  Reichs-Versicherungsamt  geregelt.

Das  Rechnungsjahr  ist  das  Kalenderjahr.

V.  Aufsicht.

§.  131. Reichs-Versicherungs-amt.

Die  Versicherungsanstalten  unterliegen  in  Bezug  auf  die  Befolgung  dieses
Gesetzes  der  Beaufsichtigung  durch  das  Reichs-Versicherungsamt.  Das  Aufsichtsrecht
  des  letzteren  erstreckt  sich  auf  die  Beobachtung  der  gesetzlichen  und  statutarischen
Vorschriften.
        <pb n="142" />
        —  136  —

Alle  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  sind  endgültig,  soweit  in
diesem  Gesetze  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.

Das  Reichs-Versicherungsamt  ist  befugt,  jederzeit  eine  Prüfung  der  Geschäftsführung
  der  Versicherungsanstalten  vorzunehmen.  Die  Mitglieder  der  Vorstände
und  sonstigen  Organe  der  Versicherungsanstalten  sind  auf  Erfordern  des  Reichs-Versicherungsamts
  zur  Vorlegung  ihrer  Bücher,  Beläge,  Werthpapiere  und  Geldbestände,
  sowie  ihrer  auf  den  Inhalt  der  Bücher  und  die  Festsetzung  der  Renten  etc.
bezüglichen  Schriftstücke  verpflichtet.  Das  Reichs-Versicherungsamt  kann  dieselben
hierzu  sowie  zur  Befolgung  der  gesetzlichen  und  statutarischen  Vorschriften  durch
Geldstrafen  bis  zu  eintausend  Mark  anhalten.

§.  132.

Das  Reichs-Versicherungsamt  entscheidet,  unbeschadet  der  Rechte  Dritter,
über  Streitigkeiten,  welche  sich  auf  die  Rechte  und  Pflichten  der  Organe  der  Versicherungsanstalten
  sowie  der  Mitglieder  dieser  Organe,  auf  die  Auslegung  der
Statuten  und  auf  die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen,  soweit  über  letztere
nicht  nach  §.  49  Absatz  4  zu  befinden  ist,  beziehen.

Auf  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  auf  Grund  des  §.  47  Abfsatz  1  bestellten
  Beamten  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

§.  133.

Die  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  erfolgen  in  der  Besetzung
von  mindestens  zwei  ständigen  und  zwei  nichtständigen  Mitgliedern,  unter  welchen
sich  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  befinden  muß,  und
unter  Zuziehung  von  mindestens  einem  richterlichen  Beamten,  wenn  es  sich  handelt:

1.  um  die  Entscheidung  auf  Revisionen  gegen  die  Entscheidungen  der
Schiedsgerichte,

2,  um  die  Entscheidung  vermögensrechtlicher  Streitigkeiten  bei  Veränderungen

des  Bestandes  der  Versicherungsanstalten.

Als  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  gelten  auch  für  den
Bereich  dieses  Gesetzes  die  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  zu  nichtständigen
Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts  gewählten  Vertreter  der  Betriebsunternehmer
  und  der  Arbeiter,  ohne  Beschränkung  auf  die  Angelegenheiten  ihres  besonderen
  Berufszweiges.

Im  Uebrigen  werden  die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang
des  Reichs-Versicherungsamts  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
des  Bundesraths  geregelt.

§. 134.  Landes-Versicherungsämter.
  Sofern  für  das  Gebiet  eines  Bundesstaates  ein  Landes-Versicherungsamt
  errichtet  ist  (§.  92  des  Unfallversicherungsgesetzes,  §.  100  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886,  Reichs-Gesetzbl.  S.  132),  unterliegen  diejenigen  Versicherungs-
        <pb n="143" />
        —  137  —

anstalten,  welche  sich  über  das  Gebiet  dieses  Bundesstaates  nicht  hinaus  erstrecken,
der  Beaufsichtigung  des  Landes-Versicherungsamts.  Auf  die  Landes-Versicherungsämter
  finden  die  Vorschriften  der  §§.  131  bis  133  entsprechende  Anwendung.

In  den  Angelegenheiten  der  den  Landes-Versicherungsämtern  unterstellten
Versicherungsanstalten  gehen  die  in  den  §§.  21,  56,  68,  93,  97,  98,  100,  126,
145  dem  Reichs-Versicherungsamt  übertragenen  Zuständigkeiten  auf  das  Landes-Versicherungsamt
  über.

Die  Formen  des  Verfahrens  und  der  Geschäftsgang  bei  dem  Landes-Versicherungsamt
  werden  durch  die  Landesregierung  geregelt.

VI.  Schluß-,  Straf-  und  Uebergangsbestimmungen.

§.  135. Krankenkassen.

Als  Krankenkassen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  die  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),
  Bau-  und  Innungskrankenkassen,  die  Knappschaftskassen  sowie  die
Gemeindekrankenversicherung  und  landesrechtliche  Einrichtungen  ähnlicher  Art.

§.  136. Besondere Bestimmungen für Seeleute.

Seeleute  (§.  1  Absatz  1  Liffer  1  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1887,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  329)  sind  bei  derjenigen  Versicherungsanstalt  zu  versichern,  in  deren
Bezirk  sich  der  Heimathshafen  des  Schiffes  befindet.

Durch  den  Bundesrath  können  über  die  Einziehung  der  von  den  Rhedern
für  Seeleute  zu  entrichtenden  Beiträge  von  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  werden.

Für  Seeleute,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  beträgt  die  Frist
zur  Einlegung  von  Rechtsmitteln  drei  Monate.  Die  Frist  kann  von  derjenigen
Behörde,  gegen  deren  Bescheid  das  Rechtsmittel  stattfindet,  weiter  erstreckt  werden.

An  die  Stelle  der  unteren  Verwaltungsbehörde  tritt  bei  Seeleuten  das
Seemannsamt,  und  zwar  im  Inlande  das  Seemannsamt  des  Heimathshafens,
im  Auslande  dasjenige  Seemannsamt,  welches  zuerst  angegangen  werden  kann.

§.  137. Beitreibung.

Rückstände  sowie  die  in  die  Kasse  der  Versicherungsanstalt  fließenden  Strafen
werden  in  derselben  Weise  beigetrieben  wie  Gemeindeabgaben.  Rückstände  haben
das  Vorzugsrecht  des  §.  54  Nr.  1  der  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877
(Reichs-Gesetzbl.  S.  351)  und  verjähren  binnen  vier  Jahren  nach  der  Fälligkeit.

§.  138. Zuständige Landesbehörden.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Verbände  als
weitere  Kommunalverbände  anzusehen,  und  von  welchen  Staats-  oder  Gemeindebehörden
  beziehungsweise  Vertretungen  die  in  diesem  Gesetze  den  Staats-  und

Reichs-Gesetzbl.  1889.  26
        <pb n="144" />
        —  138  —

Gemeindeorganen  sowie  den  Vertretungen  der  weiteren  Kommunalverbände  zugewiesenen
  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.

Die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  in  Gemäßheit  vorstehender
Vorschrift  erlassenen  Bestimmungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  bekannt  zu
machen.

§.  139. Zustellungen.

Zustellungen,  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  können  durch  die  Post
mittelst  eingeschriebenen  Briefes  erfolgen.

Personen,  welche  nicht  im  Inlande  wohnen,  können  von  der  zustellenden
Behörde  aufgefordert  werden,  einen  Zustellungsbevollmächtigten  zu  bestellen.
Wird  ein  solcher  innerhalb  der  gesetzten  Frist  nicht  bestellt  oder  ist  der  Aufenthalt
jener  Personen  unbekannt,  so  kann  die  Zustellung  durch  öffentlichen  Aushang
während  einer  Woche  in  den  Geschäftsräumen  der  zustellenden  Behörde  oder  der
Organe  der  Versicherungsanstalten  ersetzt  werden.

§.  140. Gebühren- und Stempelfreiheit.

Alle  zur  Begründung  und  Abwickelung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Versicherungsanstalten  einerseits  und  den  Arbeitgebern  oder  Versicherten  andererseits
erforderlichen  schiedsgerichtlichen  und  außergerichtlichen  Verhandlungen  und  Urkunden
sind  gebühren-  und  stempelfrei.  Dasselbe  gilt  für  privatschriftliche  Vollmachten
und  amtliche  Bescheinigungen,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Legitimation
oder  zur  Führung  von  Nachweisen  erforderlich  werden.

§.  141. Rechshülfe.

Die  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  den  im  Vollzuge  dieses  Gesetzes
an  sie  ergehenden  Ersuchen  des  Reichs-Versicherungsamts,  der  Landes-Versicherungsämter,
  anderer  öffentlicher  Behörden,  der  Schiedsgerichte  sowie  der
Vorstände  und  Organe  der  Versicherungsanstalten  zu  entsprechen  und  den  bezeichneten
  Vorständen  auch  unaufgefordert  alle  Mittheilungen  zukommen  zu  lassen,
welche  für  den  Geschäftsbetrieb  der  Versicherungsanstalten  von  Wichtigkeit  sind.
Die  gleiche  Verpflichtung  liegt  den  Organen  der  Versicherungsanstalten  unter
einander  sowie  den  Organen  der  Berufsgenossenschaften  und  der  Krankenkassen  ob.

Die  durch  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  entstehenden  Kosten  sind
von  den  Versicherungsanstalten  als  eigene  Verwaltungskosten  insoweit  zu  erstatten,
als  sie  in  Tagegeldern  und  Reisekosten  von  Beamten  oder  von  Organen  der  Versicherungsanstalten,
  Berufsgenossenschaften  und  Krankenkassen,  sowie  in  Gebühren
für  Zeugen  und  Sachverständige  oder  in  sonstigen  baaren  Auslagen  bestehen.

Auf  die  nach  §§.  5  und  7  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  finden  diese  Bestimmungen,
  soweit  es  sich  um  die  auf  Grund  ihrer  Zulassung  ihnen  obliegenden
Aufgaben  handelt,  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="145" />
        —  139  —

§.  142. Strafbestimmungen.

Arbeitgeber,  welche  in  die  von  ihnen  auf  Grund  gesetzlicher  oder  von  der
Versicherungsanstalt  erlassener  Bestimmung  aufzustellenden  Nachweisungen  oder
Anzeigen  Eintragungen  aufnehmen,  deren  Unrichtigkeit  ihnen  bekannt  war  oder
bei  gehöriger  Aufmerksamkeit  nicht  entgehen  konnte,  können  von  dem  Vorstande  der
Versicherungsanstalt  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

 

§.  143.

Arbeitgeber,  welche  es  unterlassen,  für  die  von  ihnen  beschäftigten,  dem
Versicherungszwange  unterliegenden  Personen  Marken  in  zureichender  Höhe  und
in  vorschriftsmäßiger  Beschaffenheit  rechtzeitig  (§.  109)  zu  verwenden,  können  von
dem  Vorstande  der  Versicherungsanstalt  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  belegt  werden.  Eine  Bestrafung  findet  nicht  statt,  wenn  die  rechtzeitige
Verwendung  der  Marken  von  einem  anderen  Arbeitgeber  oder  Betriebsleiter
(§.  144)  oder  im  Falle  des  §.  111  von  dem  Versicherten  bewirkt  worden  ist.

§.  144.

Der  Arbeitgeber  ist  befugt,  die  Aufstellung  der  nach  gesetzlicher  oder
statutarischer  Vorschrift  erforderlichen  Nachweisungen  oder  Anzeigen,  sowie  die
Verwendung  von  Marken  auf  bevollmächtigte  Leiter  seines  Betriebes  zu  übertragen.

Name  und  Wohnort  von  solchen  bevollmächtigten  Betriebsleitern  sind  dem
Vorstande  der  Versicherungsanstalt  mitzutheilen.  Begeht  ein  derartiger  Bevollmächtigter
  eine  in  den  §§.  142  beziehungsweise  143  mit  Strafe  bedrohte  Handlung,
so  finden  auf  ihn  die  in  diesen  Paragraphen  vorgesehenen  Strafen  Anwendung.

§.  145.

Gegen  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  der  Statuten  von  den  Organen
der  Versicherungsanstalten  oder  den  Schiedsgerichtsvorsitzenden  erlassenen  Strafverfügungen
  findet  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Zustellung  die  Beschwerde  an
das  Reichs-Versicherungsamt  statt.

Die  von  den  vorbezeichneten  Organen  sowie  von  den  Verwaltungsbehörden
auf  Grund  dieses  Gesetzes  festgesetzten  Strafen  fließen,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze
abweichende  Bestimmungen  getroffen  sind,  in  die  Kasse  der  Versicherungsanstalt.

§.  146.

Personen,  welche  es  unterlassen,  im  Falle  der  Selbstversicherung  oder  der
freiwilligen  Versicherung  (§§.  8  und  117)  die  vorgeschriebenen  Zusatzmarken  zu
verwenden,  können,  sofern  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt
ist,  durch  die  untere  Verwaltungsbehörde  ihres  Beschäftigungsortes  mit  Ordnungsstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft  werden.

26*
        <pb n="146" />
        —  140  —

§.  147.

Den  Arbeitgebern  und  ihren  Angestellten  ist  untersagt,  durch  Uebereinkunft
oder  mittelst  Arbeitsordnungen  die  Anwendung  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
zum  Nachtheil  der  Versicherten  ganz  oder  theilweise  auszuschließen  oder  dieselben  in
der  Uebernahme  oder  Ausübung  eines  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  ihnen  übertragenen
  Ehrenamts  zu  beschränken.  Vertragsbestimmungen,  welche  diesem  Verbote
zuwiderlaufen,  haben  keine  rechtliche  Wirkung.

Arbeitgeber  oder  deren  Angestellte,  welche  derartige  Verträge  geschlossen  haben,
werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften  eine  härtere  Strafe  eintritt,
  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

§.  148.
Die  gleiche  Strafe  (§.  147)  trifft

1.  Arbeitgeber,  welche  den  von  ihnen  beschäftigten,  dem  Versicherungszwange
unterliegenden  Personen  wissentlich  mehr  als  die  Hälfte  des  für  die  beiden
letzten  Lohnzahlungsperioden  verwendeten  beziehungsweise  in  denselben  fällig
gewordenen  Betrages  an  Marken  bei  der  Lohnzahlung  in  Anrechnung
bringen  (§§.  109  Absatz  3,  112  Absatz  2);

2.  Angestellte,  welche  einen  solchen  größeren  Abzug  wissentlich  bewirken;

3.  diejenigen  Personen,  welche  dem  Berechtigten  eine  Quittungskarte  widerrechtlich
  vorenthalten.

Die  unter  Ziffer  1  und  2  vorgesehenen  Strafbestimmungen  finden  auf  den
Fall  des  §.  119  keine  Anwendung.

§.  149.

Arbeitgeber,  welche  wissentlich  andere  als  die  vorgeschriebenen  Marken  verwenden,
  sowie  Angestellte  und  Versicherte,  welche  wissentlich  eine  solche  unrichtige
Verwendung  bewirken,  werden,  sofern  nicht  nach  anderen  gesetzlichen  Vorschriften
eine  härtere  Strafe  eintritt,  mit  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  zu  eintausend  Mark
oder  mit  Gefängniß  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  die
Strafe  bis  auf  drei  Mark  oder  einen  Tag  Haft  ermäßigt  werden.

§.  150.

Die  Strafbestimmungen  der  §§.  142,  143,  147  bis  149  finden  auch  auf
die  gesetzlichen  Vertreter  handlungsunfähiger  Arbeitgeber,  desgleichen  auf  die  Mitglieder
  des  Vorstandes  einer  Aktiengesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen  Genossenschaft,
  sowie  auf  die  Liquidatoren  einer  Handelsgesellschaft,  Innung  oder  eingetragenen
  Genossenschaft  Anwendung.
        <pb n="147" />
        —  141  —

§.  151.

Wer  in  Qutttungskarten  Eintragungen  oder  Vermerke  macht,  welche  nach
§.  108  unzulässig  sind,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
so  kann  statt  der  Gefängnißstrafe  auf  Haft  erkannt  werden.

§.  152.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  sonstiger  Organe  der  Versicherungsanstalten
  sowie  die  das  Aufsichtsrecht  über  dieselben  ausübenden  Beamten  werden,
wenn  sie  unbefugt  Betriebsgeheimnisse  offenbaren,  welche  kraft  ihres  Amts  zu  ihrer
Kenntniß  gelangt  sind,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  oder  mit
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Betriebsunternehmers  ein.

§.  153.

Die  im  §.  152  bezeichneten  Personen  werden  mit  Gefängniß,  neben  welchem
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  bestraft,  wenn
sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Betriebsunternehmer  Betriebsgeheimnisse,  welche
kraft  ihres  Amts  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  waren,  offenbaren,  oder  wenn  sie
geheim  gehaltene  Betriebseinrichtungen  oder  Betriebsweisen,  welche  kraft  ihres
Amts  zu  ihrer  Kenntniß  gelangt  sind,  solange  als  diese  Betriebsgeheimnisse  sind,
nachahmen.

Thun  sie  dies,  um  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu
verschaffen,  so  kann  neben  der  Gefängnißstrafe  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
Mark  erkannt  werden.

§.  154.

Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten,  neben  welchem  auf  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  wird  bestraft,  wer  unechte  Marken
in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte  Marken  in  der
Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu  verwenden,  oder  wissentlich
von  falschen  oder  verfälschten  Marken  Gebrauch  macht.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  wissentlich  schon  einmal  verwendete
  Marken  in  Quittungskarten  abermals  verwendet  oder  solche  Marken  nach
gänzlicher  oder  theilweiser  Entfernung  der  darauf  gesetzten  Entwerthungszeichen
veräußert  oder  feilhält.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  Haft  erkannt  werden.

Zugleich  ist  auf  Einziehung  der  Marken  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  Auf  diese  Einziehung  ist  auch  dann
zu  erkennen,  wenn  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person

nicht  stattfindet.
        <pb n="148" />
        —  142  —

§.  155.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,
  wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Versicherungsanstalt  oder  einer  Behörde
1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  andere  Formen,  welche  zur
Anfertigung  von  Marken  dienen  können,  anfertigt  oder  an  einen  Anderen
als  die  Versicherungsanstalt,  beziehungsweise  die  Behörde  verabfolgt,
2.  den  Abdruck  der  in  Ziffer  1  genannten  Stempel,  Siegel,  Steche,
Platten  oder  Formen  unternimmt  oder  Abdrücke  an  einen  Anderen  als
die  Versicherungsanstalt,  beziehungsweise  die  Behörde  verabfolgt.
Neben  der  Geldstrafe  oder  Haft  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,
Stiche,  Platten  oder  Formen  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

§.  156. Übergangsbestimmungen.

Für  Versicherte,  welche  während  der  ersten  fünf  Kalenderjahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erwerbsunfähig  werden  und  für  welche  während  der
Dauer  eines  Beitragsjahres  auf  Grund  der  Versicherungspflicht  die  gesetzlichen
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  vermindert  sich  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente
  (§.  16  Ziffer  1)  um  diejenige  Zahl  von  Wochen,  während  deren  sie  nachweislich
  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  jedoch  innerhalb  der  letzten  fünf
Jahre  vor  Eintritt  der  Erwerbsunfähigkeit,  in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß
  gestanden  haben,  welches  nach  diesem  Gesetze  die  Versicherungspflicht
begründen  würde.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  im  §.  8  bezeichneten  Personen  keine  Anwendung.


Bei  Ermittelung  des  durchschnittlichen  Lohnsatzes  (§.  9  Absatz  3)  wird  für
diejenige  Zeit,  um  welche  sich  die  Wartezeit  vermindert,  die  erste  Lohnklasse  zu
Grunde  gelegt.

Die  Vorschrift  des  §.  117  Absatz  3  findet  auf  die  während  der  ersten  vier
Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  freiwillig  geleisteten  Beiträge  keine
Anwendung.

§.  157.

Für  Versicherte,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das
vierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben  und  den  Nachweis  liefern,  daß  sie  während
der,  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  unmittelbar  vorangegangenen  drei  Kalenderjahre
  insgesammt  mindestens  einhunderteinundvierzig  Wochen  hindurch  thatsächlich
in  einem  nach  diesem  Gesetze  die  Versicherungspflicht  begründenden  Arbeits-  oder
Dienstverhältniß  gestanden  haben,  vermindert  sich  die  Wartezeit  für  die  Altersrente
  (§.  16  Ziffer  2),  unbeschadet  der  Vorschriften  des  §.  32,  um  so  viele  Beitragsjahre,
  als  ihre  Lebensjahre  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Zahl
vierzig  übersteigen.
        <pb n="149" />
        —  143  —

§.  158.

Eine  unter  §.  17  Absatz  2  fallende  Krankheit  oder  militärische  Dienstleistung
wird  auch  in  den  Fällen  der  §§.  156  und  157  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß
  gleich  geachtet.  Dasselbe  gilt  von  der  Unterbrechung  des  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisses  in  dem  Falle  des  §.  119,  insoweit  diese  Unterbrechung  während
eines  Kalenderjahres  den  Zeitraum  von  vier  Monaten  nicht  übersteigt.

§.  159.

Bei  Bemessung  der  auf  Grund  des  §.  157  zu  gewährenden  Altersrenten
kommen,  soweit  es  sich  um  Renten  handelt,  welche  innerhalb  der  ersten  zehn
Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zur  Entstehung  gelangen,  für  die  vor
dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  liegende  Zeit  die  Steigerungssätze  derjenigen  Lohnklasse
  in  Anrechnung,  welche  dem  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienste  des
Versicherten  während  der  im  §.  157  bezeichneten  einhunderteinundvierzig  Wochen
entsprechen,  mindestens  aber  die  der  ersten  Lohnklasse,  für  die  nach  dem  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  liegende  Zeit  dagegen  die  den  wirklich  entrichteten  Beiträgen  entsprechenden
  Steigerungssätze  (§.  26  Absatz  2).  Bei  den  nach  Ablauf  jener  zehn
Jahre  zur  Entstehung  gelangenden  Renten  werden  sowohl  für  die  vor,  als  auch
für  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  liegende  Zeit  die  Steigerungssätze  zu
Grunde  gelegt,  welche  den  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  entrichteten  Beiträgen
  entsprechen,  und  zwar,  wenn  die  Beiträge  in  verschiedenen  Lohnklassen  entrichtet
  sind,  nach  dem  Verhältniß  der  Zahl  der  in  den  einzelnen  Lohnklassen
entrichteten  Beiträge.

§.  160.

Bei  der  Vertheilung  der  während  der  ersten  fünfzehn  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bewilligten  Invaliden-  und  Altersrenten  hat  das
Rechnungsbüreau  die  Versicherungsanstalten,  in  deren  Bezirken  der  Versicherte
während  der  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  unmittelbar  vorangegangenen
fünfzehn  Jahre  nachweislich  in  einem  die  Versicherungspflicht  nach  diesem  Gesetze
  begründenden  Arbeits-  oder  Dienstverhältniß  gestanden  hat,  so  zu  belasten,
als  ob  während  dieser  Zeit  fortlaufend  Beiträge  in  der  Lohnklasse  1  entrichtet
worden  wären.

Jede  Versicherungsanstalt,  welcher  ein  Theil  solcher  Renten  auferlegt  werden
soll,  ist  berechtigt,  nach  Empfang  der  im  §.  90  Absatz  1  angeordneten  Mittheilung
binnen  der  daselbst  vorgeschriebenen  Frist  von  zwei  Wochen  sich  die  Führung  des
Nachweises  vorzubehalten,  daß  ein  nach  Absatz  1  zu  berücksichtigendes  Arbeits-  oder
Dienstverhältniß  auch  im  Bereiche  einer  anderen  Versicherungsanstalt  bestanden
habe.  Dieser  Nachweis  muß  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  drei  Monaten
nach  Ablauf  dieser  Frist  erbracht  werden.

Vor  der  Vertheilung  sind  die  nach  Maßgabe  der  früher  bestandenen  Arbeitsoder
  Dienstverhältnisse  zu  belastenden  Versicherungsanstalten  zu  hören.  Erheben
        <pb n="150" />
        —  144  —

die  letzteren  Widerspruch,  so  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  über  die  Berücksichtigung
  zu  beschließen.
§.  161.

Die  in  §§.  157  und  160  bezeichneten  Nachweise  sind  durch  Bescheinigung
der  für  die  in  Betracht  kommenden  Beschäftigungsorte  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörden
  oder  durch  eine  von  einer  öffentlichen  Behrde  beglaubigte  Bescheinigung
  der  Arbeitgeber  zu  führen.

§.  162. Gesetzeskraft.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der
zur  Durchführung  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  erforderlichen  Einrichtungen
  beziehen,  treten  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Im  Uebrigen  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  das  Gesetz  ganz  oder
theilweise  in  Kraft  tritt,  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des
Bundesraths  bestimmt.

Die  Bestimmungen  der  §§.  99  Absatz  2  und  121  Absatz  2  treten  in  den
Königreichen  Bayern  und  Württemberg  mit  Zustimmung  dieser  Bundesstaaten
in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  22.  Juni  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="151" />
        —  145  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  14.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im
Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln.  S.  145.

 

 

 

 



(Nr.  1859.)  Verordnung,  betreffend  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der
Grundstücke  im  Schutzgebiete  der  Marschall--Inseln.  Vom  22.  Juni  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  3  Nr.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§.  1.

Der  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  im
Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln  regelt  sich,  soweit  nicht  im  Folgenden  abweichende
  Bestimmungen  getroffen  sind,  nach  den  Vorschriften  des  preußischen
Rechts,  insbesondere  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  und  die  dingliche
Belastung  der  Grundstücke,  Bergwerke  und  selbständigen  Gerechtigkeiten  vom
5.  Mai  1872  (Gesetz-  Samml.  S.  433).

§.  2.

Die  Auflassungserklärungen  des  eingetragenen  Eigenthümers  und  des  neuen
Erwerbers  (§.  2  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom  5.  Mai  1872)
können  auch  schriftlich  erfolgen.  Eine  gleichzeitige  Abgabe  beider  Erklärungen  ist
nicht  erforderlich.

§.  3.

Die  auf  die  Grundschuld  und  auf  das  Bergwerkseigenthum  bezüglichen
Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  sowie  die  Grundbuchordnung
vom  5.  Mai  1872  bleiben  außer  Anwendung.

Die  an  Stelle  der  letzteren  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  erforderlichen
Vorschriften  werden  vom  Reichskanzler  erlassen.

Reichs-  Gesetzbl.  1889.  27

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juni  1889.
        <pb n="152" />
        —  146  —

§.  4.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  den  Erwerb  von  herrenlosem
Land,  sowie  auf  die  Grundstücke  der  Eingeborenen  keine  Anwendung.  Jedoch
bleiben  Grundstücke,  welche  in  das  Grundbuch  eingetragen  sind,  den  Bestimmungen
  der  §§.1  bis  3  unterworfen,  auch  wenn  sie  in  das  Eigenthum  eines
Eingeborenen  übergehen.

§.  5.

Für  die  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Land  oder  die  aus  Verträgen
mit  Eingeborenen  wegen  Erwerbung  oder  dinglicher  Belastung  von  Grundstücken
abzuleitenden  Rechte  sind  die  in  den  Verordnungen  des  Kaiserlichen  Kommissars
vom  8.  Januar  1887  und  28.  Juni  1888  enthaltenen  oder  später  von  dem
Reichskanzler  oder  mit  Genehmigung  desselben  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar
zu  erlassenden  Bestimmungen  maßgebend.

§.  6.

Die  Eintragung  bisher  erworbener  Rechte,  welche  auf  Erwerbstitel  der  im
vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Art  gegründet  werden,  findet,  soweit  die  betreffenden
  Ansprüche  nach  §§.  3  und  4  der  von  dem  Kaiserlichen  Kommissar
unter  dem  8.  Januar  1887  erlassenen  Verordnung  bei  diesem  anzumelden  waren,
nur  statt,  wenn  den  Vorschriften  der  bezeichneten  Verordnung  genügt  ist.

Die  Eintragung  der  hiernach  angemeldeten  und  von  dem  Kaiserlichen
Kommissar  festgestellten  Ansprüche  erfolgt  von  Amtswegen  durch  die  Grundbuchbehörde.


Soweit  die  Pleasant-Insel  in  Betracht  kommt,  muß  der  Antrag  auf  Eintragung
  der  vor  dem  16.  April  1888  —  dem  Tage  der  Erklärung  der  deutschen
Schutzherrschaft  über  diese  Insel  —  erworbenen  Rechte  spätestens  bis  zum
1.  März  1890  gestellt  werden.  Ansprüche,  welche  bis  zu  diesem  Termin  durch
Stellung  des  bezeichneten  Antrages  nicht  geltend  gemacht  worden  sind,  verlieren
von  Rechtswegen  ihre  Wirksamkteit.

§.  7.

Die  Eintragung  der  im  vorigen  Paragraphen  bezeichneten  Ansprüche  erfolgt,
  falls  die  Prüfung  des  Erwerbstitels  des  Antragstellers  und  seiner  etwaigen
Rechtsvorgänger  die  Rechtsgültigkeit  desselben  ergiebt.

Zur  Ergänzung  des  Beweises  kann  die  Grundbuchbehörde  entsprechende  Ermittelungen
  vornehmen  sowie  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Anmeldung  entgegenstehender
  Ansprüche  erlassen.  Für  die  Anmeldung  ist  eine  Frist  von  mindestens
drei  Monaten  zu  bestimmen.  Die  Bekanntmachung  der  Aufforderung  erfolgt
durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel.

Die  Grundbuchbehörde  kann  von  den  im  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten
Maßregeln  absehen,  wenn  der  Antragsteller  und  seine  etwaigen  Rechtsvorgänger
        <pb n="153" />
        —  147  —

mindestens  während  der  letzten  drei  Jahre  im  ungestörten  Besitze  des  betreffenden
Grundstücks  gewesen  sind.
§.  8.

Die  Bestimmungen  der  Nummer  IV  der  Erklärung,  betreffend  die  gegenseitige
  Handels-  und  Verkehrsfreiheit  in  den  deutschen  und  englischen  Besitzungen
und  Schutzgebieten  im  westlichen  Stillen  Ocean,  vom  10.  April  1886  werden  durch
die  §§.  6  ff.  nicht  berührt.  Die  Eintragung  der  Ansprüche  britischer  Staatsangehöriger
  im  Grundbuche  erfolgt,  sobald  sie  durch  die  Entscheidung  der  in
Nummer  IV  der  Erklärung  vorgesehenen  gemischten  Kommission  festgestellt  sind,
von  Amtswegen  durch  die  Grundbuchbehörde.

§.  9.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  stehen  dem  Erlaß  von  Vorschriften,
durch  welche  zum  Schutze  der  Eingeborenen  oder  sonst  im  öffentlichen  Interesse
Eigenthumsbeschränkungen  eingeführt  werden,  nicht  entgegen.

§.  10.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1889  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Juni  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        —  149  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr. 15.



Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,  Oesterreich-Ungarn
  und  den  Hinterländern  Oesterreich-  Ungarns.  S.  149.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  die  Anmeldungen  zu  demselben.  S.  150.

 

 

 

 

(Nr.  1860.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus
Rußland,  Oesterreich-Ungarn  und  den  Hinterländern  Oesterreich-  Ungarns.
Vom  14.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Die  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  aus  Rußland,  Oesterreich-Ungarn
und  den  Hinterländern  Oesterreich-Ungarns  über  die  Grenzen  des  Reichs  ist  bis
auf  Weiteres  verboten.

§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  dem  Verbot  zu  gestatten.

§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  Meiner  Y.  „Hohenzollern“  Drontheim,  den  14.  Juli  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1880.  28
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juli  1889.
        <pb n="156" />
        —  150  —

(Nr.  1861.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  die
Anmeldungen  zu  demselben.  Vom  11.  Juli  1889.

Auf  Grund  des  §.  171  Absatz  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erwerbs-  und
Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  1.  Mai  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  55)  hat  der
Bundesrath  folgende  Bestimmungen  über  die  Führung  des  Genossenschaftsregisters
und  die  Anmeldungen  zu  demselben  erlassen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1. Registergericht.

Das  Genossenschaftsregister  bildet  fortan  nicht  einen  Theil  des  Handelsregisters,
  sondern  wird  von  dem  zur  Führung  des  letzteren  zuständigen  Gericht
(Gesetz,  betreffend  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften,  vom  1.  Mai
1889,  Reichs-Gesetzbl.  S.  55,  §.  10  Absatz  2)  als  ein  selbständiges  Register
geführt.  

§. 2. Bisherige Register.

Die  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  415)
angelegten  Register  gelten  als  Genossenschaftsregister  im  Sinne  des  neuen  Gesetzes
und  dieser  Bestimmungen.

Wo  bisher  die  dem  Gesetze  vom  4.  Juli  1868  unterstehenden  Genossenschaften
  nicht  in  eine  besondere,  als  Genossenschaftsregister  dienende  Abtheilung  des
Handelsregisters,  sondern  zusammen  mit  den  Handelsgesellschaften  in  das  letztere
eingetragen  sind,  ist  ein  besonderes  Genossenschaftsregister  anzulegen.  In  dasselbe
sind  aus  dem  Handelsregister  die  auf  die  vorgedachten  Genossenschaften  bezüglichen
Eintragungen,  soweit  sie  noch  Geltung  haben,  von  Amtswegen  zu  übertragen;
hierbei  ist  die  erfolgte  Uebertragung  aus  dem  Handelsregister  zu  vermerken.

§.  3.  Öffentlichkeit des Registers und der Liste; Bekanntmachung de Registereintragungen.

Die  für  jede  bei  dem  Registergericht  eingetragene  Genossenschaft  zu  führende
Liste  der  Genossen  ist,  wie  das  Genossenschaftsregister,  öffentlich  (Gesetz  §.  12
Absatz  3,  §.  147).  ·

In  Betreff  der  Ertheilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen
aus  dem  Register  und  der  Liste,  sowie  in  Betreff  der  Bekanntmachung  der  Eintragungen
  in  das  Register  und  in  Betreff  der  Bestimmung  der  öffentlichen  Blätter,
in  welchen  die  Bekanntmachungen  erfolgen,  finden,  soweit  nicht  in  dem  Gesetze
oder  diesen  Bestimmungen  etwas  Anderes  verordnet  ist,  außer  den  auf  das
Handelsregister  bezüglichen  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  14  des  Handelsgesetzbuches
  die  zu  denselben  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="157" />
        —  151  —

§.  4.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  einer  Eintragung  muß  ohne  Verzug,  sobald
diese  geschehen  ist,  und  ohne  daß  eine  andere  Eintragung  abgewartet  werden
darf,  veranlaßt  werden.

§.  5.

Für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Genossenschaftsregister  können  andere,
als  die  für  die  Bekanntmachungen  aus  dem  Handelsregister  dienenden  Blätter
bestimmt  werden.

Die  Bekanntmachungen  im  Deutschen  Reichsanzeiger  (Gesetz  §.  147)  sind
in  einem  bestimmten  Theile  desselben  zusammenzustellen.

Bei  der  im  Dezember  jedes  Jahres  zu  bewirkenden  Veröffentlichung  der
für  die  Bekanntmachungen  bestimmten  Blätter  ist  dasjenige  Blatt  besonders  zu
bezeichnen,  in  welchem  außer  dem  Deutschen  Reichsanzeiger  die  Bekanntmachungen
für  kleinere  Genossenschaften  erfolgen  sollen  (Gesetz  §.  147).  Bei  der  Auswahl
dieses  Blattes  ist  hauptsächlich  auf  seine  Verbreitung  im  Gerichtsbezirke  Gewicht

zu legen.  
Bei  der  Entscheidung,  ob  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  eine
Genossenschaft  zu  den  kleineren  Genossenschaften  zu  rechnen  ist,  hat  das  Registergericht
  sowohl  die  Zahl  der  Mitglieder  und  die  Größe  des  Genossenschaftsvermögens,
als  die  Art  und  den  Umfang  des  Geschäftsbetriebes  zu  berücksichtigen.

§.  6. Form der  Anmeldungen, Anzeigen, Eireichungen u.s.w.

Die  Vorschrift,  daß  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  durch  sämmtliche
Mitglieder  des  Vorstandes  oder  durch  sämmtliche  Liquidatoren  persönlich  zu  bewirken
  oder  in  beglaubigter  Form  einzureichen  sind  (Gesetz  §.  148),  gilt  nur  von
denjenigen  Anmeldungen,  welche  in  dem  Gesetze  als  solche  ausdrücklich  bezeichnet  sind.

Hierher  gehören:
1.  die  Anmeldung  des  Statuts  der  Genossenschaft  (Gesetz  §§.  10,  11);

2.  die  Anmeldung  von  Beschlüssen  auf  Abänderung  des  Statuts  (Gesetz
§.  16),  einschließlich  der  Anmeldung  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme
oder  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  nebst  den  von  dem  Vorstande
hierbei  abzugebenden  Versicherungen  (Gesetz  §§.  127,  137,  138);

3.  die  Anmeldung  einer  Zweigniederlassung  (Gesetz  §.  14)  oder  der  Aufhebung
  einer  solchen;

4.  die  Anmeldung  der  Bestellung,  des  Ausscheidens  oder  der  vorläufigen
Enthebung  von  Vorstandsmitgliedern  und  Liquidatoren  (Gesetz  §§.  10,
11,  28,  82,  §.  83  Absatz  2);

28*
        <pb n="158" />
        —  152  —

5.  die  Anmeldung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  in  den  Fällen  der
§§.  76  und  77  des  Gesetzes;

6.  die  Anmeldung  des  von  den  bestehenden  Genossenschaften  nach  §.  155  des
Gesetzes  mit  dem  Inkrafttreten  desselben  anzunehmenden  Firmenzusatzes.

Die  Anmeldung  durch  einen  Bevollmächtigten  ist  ausgeschlossen.

§.  7.

Für  die  sonstigen  Anzeigen  und  Erklärungen,  welche  zum  Genossenschaftsregister
  oder  zu  der  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind,  bedarf  es  weder  der
Mitwirkung  sämmtlicher  Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren,  noch,  soweit  das
Gegentheil  nicht  besonders  bestimmt  ist,  der  beglaubigten  Form  (z.  B.  Gesetz  §.  31
Absatz  2,  §.  87  Absatz  1,  §.  61  Absatz  2).  Sofern  jedoch  solche  Anzeigen  oder
Erklärungen  mit  rechtsverbindlicher  Wirkung  für  die  Genossenschaft  verbunden
sind,  müssen  dieselben  in  der  für  die  Willenserklärungen  des  Vorstandes  oder
der  Liquidatoren  vorgeschriebenen  Form,  insbesondere  unter  Mitwirkung  der  hiernach
  erforderlichen  Zahl  von  Mitgliedern  der  bezeichneten  Organe  erfolgen  (Gesetz
§§.  25,  83).

Letzteres  gilt  insbesondere  von  den  sämmtlichen  Einreichungen,  Anzeigen  und
Versicherungen,  welche  in  Bezug  auf  den  Beitritt  und  das  Ausscheiden  von  Genossen,
sowie  auf  die  Betheiligung  derselben  mit  weiteren  Geschäftsantheilen  von  dem
Vorstande  zur  Liste  der  Genossen  zu  bewirken  sind  (Gesetz  §.  15  Absatz  2,  §.  67,
§.  69  Absatz  2,  §.  74  Absatz  2,  §.  75  Absatz  2,  §.  131  Absatz  2,  §§.  132,  164,
§.  169  Absatz  2),  imgleichen  von  der  Einreichung  eines  Urtheils,  durch  welches
ein  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragener  Beschluß  der  Generalversammlung
für  ungültig  erklärt  wird  (Gesetz  §.  49  Absatz  4).

Die  Einreichungen  und  Anzeigen  können  persönlich  bei  dem  Gericht  oder
schriftlich  mittelst  Einsendung  bewirkt  werden.  Im  ersteren  Falle  hat  das  Gericht
über  den  Vorgang  unter  Bezeichnung  der  erschienenen  Vorstandsmitglieder  einen
Vermerk  aufzunehmen;  im  Falle  schriftlicher  Einreichung  ist  die  ordnungsmäßige
Zeichnung  durch  den  Vorstand  erforderlich.

§.  8. Beglaubigungen.

Soweit  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  oder  Zeichnungen  der
Vorstandsmitglieder  oder  Liquidatoren  in  beglaubigter  Form  einzureichen  sind
(§.  6),  genügt  die  Beglaubigung  der  Unterschriften.  Das  Gleiche  gilt  in  Betreff
der  Anerkenntnisse  des  Vorstandes  in  den  Fällen  des  §.  69  Absatz  2  und  des
§.  169  Absatz  2  des  Gesetzes,  sofern  nicht  das  Anerkenntniß  bei  dem  Gericht  zu
Protokoll  erklärt  wird.

Die  Beglaubigung  der  Unterschriften  kann  außer  durch  das  Gericht  oder
einen  Notar  auch  durch  den  Gemeindevorsteher  oder  die  Polizeibehörde  erfolgen.
Einer  Zuziehung  von  Zeugen  bedarf  es  nicht.
        <pb n="159" />
        —  153  —

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Abschrift  einer  Urkunde  zum  Genossenschaftsregister
  oder  zur  Liste  der  Genossen  einzureichen  ist,  genügt,  sofern  nicht  das
Gesetz  die  Beglaubigung  vorschreibt,  eine  einfache  Abschrift  (Gesetz  §.  11  Nr.  3,
§.  28,  §.  67  Absatz  2).  Anderenfalls  bedarf  es  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beglaubigung  (Gesetz  §.  14  Absatz  2,  §.  56,  §.  64  Absatz  2,  §.  67  Absatz  1).

§.  9. Benachrichtigung der Betheiligten.

Von  einer  erfolgten  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  sind  der
Vorstand  oder  die  Liquidatoren  zu  benachrichtigen.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Ablehnung  einer  beantragten  Eintragung.

Diese  Benachrichtigungen  sowie  die  im  §.  15  Absatz  4  und  §.  70  des  Gesetzes
vorgesehenen  Benachrichtigungen  bezüglich  des  Beitritts  oder  des  Ausscheidens  von
Genossen  können  ohne  Förmlichkeiten,  insbesondere  durch  einfache  Postsendung
erfolgen.  Für  die  Benachrichtigung  von  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen
sind  in  der  Regel  Postkarten  zu  verwenden.

Wird  eine  Eintragung  in  das  Register  oder  in  die  Liste  abgelehnt,  so  sind
zugleich  die  Gründe  der  Ablehnung  mitzutheilen.

§.  10. Obliegenheiten des Richters und des Gerichtsschreibers.

Die  Obliegenheiten  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers  (Registerführers)
in  Betreff  der  Führung  des  Genossenschaftsregisters  und  der  Liste  der  Genossen
sowie  in  Betreff  der  auf  die  Eintragungen  in  dieselben  bezüglichen  Verhandlungen
bestimmen  sich  nach  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  für  das  Handelsregister
geltenden  Vorschriften.

§.  11.  Behandlung als Feriensachen.

Auf  die  Erledigung  der  das  Genossenschaftsregister  und  die  Liste  der  Genossen
  betreffenden  Angelegenheiten  sind  die  Gerichtsferien  ohne  Einfluß.

II.  Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister.

§.  12.  Einrichtung des Registers.

Das  Genossenschaftsregister  wird  nach  dem  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
vorgeschriebenen  Formular  geführt.

Jede  Genossenschaft  ist  auf  einem  besonderen  Blatte  des  Registers  einzutragen;
die  für  spätere  Eintragungen  noch  erforderlichen  Blätter  sind  freizulassen.

§.  13.  Registerakten.

Für  jede  in  das  Register  eingetragene  Genossenschaft  werden  besondere
Akten  angelegt.  Zu  denselben  kommen  alle  zur  Eintragung  in  das  Register  be-

  


  
      Ge-


  als  Ferien-
        <pb n="160" />
        Unterschrift
der  

  des  Statuts.

  von


—  154  —

stimmten  Anmeldungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Schriftstücken,  insbesondere  den
Zeichnungen  von  Unterschriften,  sowie  die  sonst  dem  Gericht  einzureichenden
Urkunden  und  Beläge,  soweit  dieselben  sich  nicht  auf  die  Liste  der  Genossen  beziehen
(§.  24  Absatz  4),  ferner  die  auf  die  Eintragungsgesuche  erlassenen  Verfügungen
und  die  Nachweisungen  über  die  erfolgte  Bekanntmachung  der  Eintragungen.

§.  14.   Datum und Unterschrift der Eintragungen.

Bei  jeder  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ist  der  Tag  derselben
anzugeben.  Die  Eintragung  ist  von  dem  Registerführer  zu  unterzeichnen.  Zugleich
  ist  auf  die  Verfügung,  durch  welche  die  Eintragung  angeordnet  ist,
zu  verweisen.

Nach  erfolgter  Eintragung  ist  in  den  Akten  bei  der  Verfügung  die  Erledigung
  derselben  und  der  Tag  der  Erledigung  zu  vermerken.

§.  15.  Eintragung des Statuts.

Vor  der  Eintragung  des  Statuts  einer  Genossenschaft  (Gesetz  S§.  10
bis  12)  hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob  das  Statut  den  gesetzlichen  Vorschriften
entspricht,  insbesondere  ob  die  in  demselben  bezeichneten  Zwecke  der  Genossenschaft
mit  den  Bestimmungen  im  §.  1  des  Gesetzes  im  Einklange  stehen.

Die  Eintragung  geschieht  in  der  Weise,  daß  in  das  Register  selbst  nur
ein  Auszug  aus  dem  Statut  aufgenommen  wird.  Derselbe  hat  die  im  §.  12
Absatz  2  und  4  des  Gesetzes  bezeichneten  Angaben,  bei  Genossenschaften  mit  beschränkter
  Haftpflicht  außerdem  die  Höhe  der  Haftsumme  und  im  Falle  des
§.  128  des  Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf  welche  ein  Genosse
  sich  betheiligen  kann,  zu  enthalten.

Das  von  dem  Vorstande  einzureichende  Originalstatut  ist  zu  den  Akten  zu
nehmen;  in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der  Akten,  an  welcher  dasselbe  sich
befindet,  zu  verweisen.

§.  16. Eintragung von Statutenänderungen;

Beschlüsse  auf  Abänderung  des  Statuts  (Gesetz  §.  16)  werden,  wenn  sie
eine  der  im  Absatz  2  des  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten  Bestimmungen
zum  Gegenstande  haben,  ihrem  Inhalte  nach,  in  anderen  Fällen  nur  unter  allgemeiner
  Bezeichnung  ihres  Gegenstandes  eingetragen.

Mit  Beschlüssen  auf  Fortsetzung  einer  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Genossenschaft
  wird,  auch  wenn  sie  nicht  eine  Statutenänderung  enthalten,  ebenso
wie  mit  einer  solchen  verfahren.

Die  eine  der  von  dem  Vorstande  einzureichenden  beiden  Abschriften  des
Beschlusses  ist  zu  den  Akten  zu  nehmen;  in  dem  Register  ist  auf  die  Stelle  der
Akten,  an  welcher  dieselbe  sich  befindet,  zu  verweisen.
        <pb n="161" />
        —  155  —

§.  17.  insbesondere der Umwandlung einer Genossenschaft und der Herabsetzung der Haftsumme.

Im  Falle  der  Umwandlung  einer  Genossenschaft  (Gesetz  §§.  137,  138)  ist
außer  dem  Umwandlungsbeschluß  auch  die  durch  denselben  bedingte  Aenderung
der  Firma  (Gesetz  §§.  2,  3)  und  bei  der  Umwandlung  in  eine  Genossenschaft
mit  beschränkter  Haftpflicht  die  Höhe  der  Haftsumme,  sowie  im  Falle  des  §.  128
des  Gesetzes  die  höchste  Zahl  der  Geschäftsantheile,  auf  welche  ein  Genosse  sich
betheiligen  kann,  einzutragen.  .

In  den  im  §.  137  des  Gesetzes  bezeichneten  Umwandlungsfällen  und  ebenso
im  Falle  einer  Herabsetzung  der  Haftsumme  bei  einer  Genossenschaft  mit  beschränkter
Haftpflicht  (§.  127  daselbst)  müssen  mit  der  Anmeldung  des  Beschlusses  die  Blätter,
in  welchen  die  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  veröffentlicht
sind,  eingereicht  werden;  zugleich  haben  die  sämmtlichen  Mitglieder  des  Vorstandes
die  im  §.  127  Absatz  2  des  Gesetzes  vorgesehene  schriftliche  Versicherung  abzugeben.
Die  Eintragung  darf  nur  stattfinden,  wenn  zwischen  der  letzten  der  bezeichneten
Bekanntmachungen  und  der  Anmeldung  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  des  vorhergehenden  Paragraphen
Anwendung.

§.  18.  Eintragung des Firmenzusatzes bestehender Genossenschaften.

Die  Eintragung  des  Zusatzes  "eingetragene  Genossenschaft  mit  unbeschränkter
Haftpflicht“,  welchen  die  unter  dem  Gesetz  vom  4.  Juli  1868  eingetragenen  Genossenschaften
  in  ihre  Firma  aufzunehmen  haben  (Gesetz  §.  155),  erfolgt  auf  Grund
der  Anmeldung  des  Vorstandes.  Eines  Beschlusses  der  Generalversammlung  bedarf
  es  nicht;  die  bezeichnete  Aenderung  der  Firma  tritt  kraft  Gesetzes  ein.  Der
Vorstand  ist  jedoch  gegebenenfalls  durch  Ordnungsstrafen  zur  Anmeldung  anzuhalten.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  Genossenschaften,  welche  die  Umwandlung
  in  eine  Genossenschaft  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  oder  mit  beschränkter
  Haftpflicht  beschließen,  solange  Anwendung,  bis  der  Umwandlungsbeschluß
  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  ist.

Auf  Genossenschaften,  welche  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  aufgelöst
  sind,  findet  die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  keine  Anwendung.

§.  19.  Eintragungen in Bezug auf die Mitglieder des Vorstandes.

Die  Anmeldung  und  Eintragung  der  Vorstandsmitglieder  (Gesetz  §.  10
Absatz  1,  §.  28)  hat  mit  dem  Beginn  ihres  Amtes  zu  erfolgen.  Dasselbe  gilt
für  den  Fall  der  Wiederwahl  bisheriger  Vorstandsmitglieder  und  für  den  Fall
der  Bestellung  von  Stellvertretern  behinderter  Vorstandsmitglieder  (Gesetz  §.  33).

Imgleichen  ist  die  Beendigung  der  Vollmacht  von  Vorstandsmitgliedern
alsbald  nach  dem  Ausscheiden  derselben  aus  dem  Vorstande  anzumelden  und  einzutragen.
  Als  Beendigung  der  Vollmacht  gilt  auch  eine  vorläufige  Enthebung
durch  den  Aufsichtsrath  (Gesetz  §.  38).

    

    

nossenschaft  und  

  der  Haft-


    
    Ge-
        <pb n="162" />
        Eintragung    


—  156  —

Eine  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß  des  Vorstandes  kann  nicht
eingetragen  werden.

§.  20.  Eintragung von Zweigniederlassungen.

Die  Errichtung  einer  Zweigniederlassung  außerhalb  des  Gerichtsbezirks  der
Hauptniederlassung  ist  bei  dem  Gericht,  in  dessen  Bezirk  die  erstere  sich  befindet,
in  Gemäßheit  des  §.  14  des  Gesetzes  zur  Eintragung  anzumelden.  Die  Eintragung
erfolgt  nicht,  bevor  die  Eintragung  der  Hauptniederlassung  nachgewiesen  ist.

Von  der  bewirkten  Eintragung  der  Zweigniederlassung  hat  das  Gericht
dem  Gericht  der  Hauptniederlassung  Mittheilung  zu  machen.  Von  dem  letzteren
ist  auf  Grund  dieser  Mittheilung  die  Errichtung  der  Zweigniederlassung  im  Register
  bei  der  Hauptniederlassung  einzutragen.

Die  bei  dem  Gericht  der  Hauptniederlassung  zu  bewirkenden  Anmeldungen
und  Einreichungen  zum  Genossenschaftsregister  haben  in  der  gleichen  Weise  auch
bei  dem  Gericht  jeder  Zweigniederlassung  zu  erfolgen  (Gesetz  §.  148  Absatz  2).
Nur  im  Falle  der  Auflösung  der  Genossenschaft  findet  eine  Anmeldung  durch
den  Vorstand  zum  Register  der  Zweigniederlassung  nicht  statt;  vielmehr  hat  in
diesem  Falle  und  ebenso  im  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  das
Gericht  der  Hauptniederlassung  von  der  geschehenen  Eintragung  unverzüglich  zu
dem  Genossenschaftsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung  Mittheilung  zu  machen.
Auf  Grund  dieser  Mittheilung  erfolgt  die  Eintragung  in  das  Register  der  Zweigniederlassung.


Wird  abgesehen  von  dem  Falle  der  Auflösung  der  Genossenschaft  eine
Zweigniederlassung  aufgehoben,  so  ist  dies  in  der  gleichen  Weise,  wie  die  Errichtung,
  zur  Eintragung  anzumelden  und  von  der  bewirkten  Eintragung  dem
Gericht  der  Hauptniederlassung  behufs  Eintragung  in  das  Register  dieses  Gerichts
Mittheilung  zu  machen.

Wird  eine  Zweigniederlassung  in  demselben  Gerichtsbezirk  errichtet,  welchem
die  Hauptniederlassung  angehört,  so  ist  nur  die  Errichtung  und  der  Ort  der
Zweigniederlassung  sowie  gegebenenfalls  die  Aufhebung  durch  den  Vorstand  anzumelden
  und  in  dem  Register  bei  der  Hauptniederlassung  einzutragen.

§.  21.  Eintragung der Auflösung.

Die  Eintragung  der  Auflösung  einer  Genossenschaft  in  das  Register  der
Hauptniederlassung  erfolgt

1.  in  den  Fällen  der  §§.  76  und  77  des  Gesetzes  auf  Grund  der  Anmeldung
  des  Vorstandes,

2.  in  den  übrigen  Fällen  von  Amtswegen,  und  zwar  in  dem  Falle  des
§.  78  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  von  dem  Registergericht  erlassenen
  Auflösungsbeschlusses,  in  dem  Falle  des  §.  79  auf  Grund  der
von  der  zuständigen  Verwaltungsgerichts-  oder  Verwaltungsbehörde
erster  Instanz  dem  Registergerichte  mitzutheilenden  rechtskräftigen  Ent-
        <pb n="163" />
        —  157  —

scheidung,  durch  welche  die  Auflösung  ausgesprochen  ist,  im  Falle  der
Eröffnung  des  Konkursverfahrens  auf  Grund  der  Mittheilung  des  Gerichtsschreibers
  des  Konkursgerichts  (Konkursordnung  §.  104),  in  dem
letzteren  Falle  unterbleibt  die  Veröffentlichung  der  Eintragung  (Gesetz
§.  95).

In  allen  Fällen  der  Auflösung,  außer  dem  Falle  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,
  sind  zugleich  die  Liquidatoren  von  dem  Vorstande  anzumelden.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Liquidation  durch  die  Mitglieder  des  Vorstandes
als  Liquidatoren  erfolgt  (Gesetz  §§.  81,  82).

Ist  über  die  Form,  in  welcher  die  Liquidatoren  ihre  Willenserklärungen
kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen  haben,  insbesondere  über  die
Zahl  der  Liquidatoren,  welche  dabei  mitwirken  müssen,  eine  Bestimmung  getroffen,
  so  ist  auch  diese  anzumelden  und  einzutragen  (Gesetz  §.  83).

Im  Uebrigen  finden  die  auf  den  Vorstand  bezüglichen  Vorschriften  des  §.  19
dieser  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

§.  22.

Sobald  mit  der  vollständigen  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens  die
Liquidation  beendigt  ist,  haben  die  Liquidatoren  das  Erlöschen  ihrer  Vollmacht
zur  Eintragung  anzumelden.

Die  Aufhebung  oder  Einstellung  des  Konkursverfahrens  (Konkursordnung
§§. 151,  191;  Gesetz  §.  109)  ist  auf  Grund  der  bezüglichen  Mittheilung  des
Gerichtsschreibers  des  Konkursgerichts  im  Genossenschaftsregister  zu  vermerken.

Zugleich  mit  den  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Eintragungen  sind  die
sämmtlichen,  auf  die  Genossenschaft  bezüglichen  Eintragungen  roth  zu  unterstreichen.

§.  23.

Das  Genossenschaftsregister  ist  dauernd  aufzubewahren.
Die  Registerakten  (§.  13)  können  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren  seit  der
Eintragung  einer  der  im  §.  22  bezeichneten  Thatsachen  vernichtet  werden.



III.  Die  Eintragungen  in  die  Liste  der  Genossen.

§.  24.  Einrichtung der Liste.

Die  Liste  der  Genossen  wird  für  jede  in  das  Register  eingetragene  Genossenschaft
  nach  dem  anliegenden  Formular  geführt.  Sie  bildet  eine  besondere
Beilage  zum  Genossenschaftsregister.
Auf  dem  Titelblatt  der  Liste  ist  die  Firma  und  der  Sitz  der  Genossenschaft
  sowie  Beginn  und  Ende  des  Geschäftsjahres  derselben  (Gesetz  §.  8  Nr.  3,
§.  12  Nr.  6,  §.  157  Absatz  1)  anzugeben.  Für  eine  Genossenschaft,  bei  welcher
Reichs-  Gesetzbl.  1889.  29
        <pb n="164" />
        —  158  —

in  Gemäßheit  des  §.  114  des  Gesetzes  das  Ausscheiden  von  Genossen  zum  Schlusse
jedes  Kalenderquartals  stattfindet,  ist  dies  statt  der  Angabe  über  das  Geschäftsjahr
  auf  dem  Titelblatt  zu  vermerken.

Die  Eintragungen  in  die  Liste  sind  stets  ohne  Verzug  vorzunehmen.  Bei
jeder  Eintragung  ist  der  Tag  derselben  anzugeben;  eine  Unterzeichnung  der  einzelnen
  Eintragungen  durch  den  Registerführer  ist  nicht  erforderlich.

Die  Anträge,  Schriftstücke  und  Verfügungen,  auf  Grund  deren  die  Eintragung
  stattfindet,  sind  mit  der  laufenden  Nummer,  unter  welcher  der  Genosse
in  die  Liste  eingetragen  ist,  zu  versehen  und,  nach  Jahrgängen  gesammelt,  aufzubewahren.


§.  25. Liste der Zweigniederlassung.

    Eine  Liste  der  Genossen  wird  auch  bei  jedem  Gericht  geführt,  in  dessen
  Register  eine  Zweigniederlassung  der  Genossenschaft  eingetragen  ist.  Die  Eintragungen
  in  dieselbe  erfolgen  nicht  auf  Grund  unmittelbarer  Anzeigen  oder  Anträge
  der  Betheiligten,  sondern  auf  Grund  der  von  dem  Gericht  der  Hauptniederlassung
  dem  Gericht  der  Zweigniederlassung  zu  machenden  Mittheilungen
über  die  in  der  Hauptliste  bewirkten  Eintragungen  (Gesetz  §.  149  Absatz  1,

§.  170).

§.  26.  Eintragung des Beitritts. 

    In  Spalte  1  bis  4  werden  die  Mitglieder  der  Genossenschaft  unter  fort-
  laufenden  Nummern  nach  Vor-  und  Zunamen,  Beruf  und  Wohnort  eingetragen.
Als  erste  Mitglieder  einer  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zur  Eintragung

  angemeldeten  Genossenschaft  sind  die  Unterzeichner  des  Statuts  einzutragen.

Dieselben  müssen  auch  in  einer  mit  der  Anmeldung  des  Statuts  von  dem  Vorstande

  einzureichenden  besonderen  Liste  aufgeführt  sein  (Gesetz  §.  11  Nr.  1  und  2).

Bei  der  Eintragung  eines  Genossen,  welcher  nach  der  Anmeldung  des
Statuts  der  Genossenschaft  beitritt,  hat  das  Gericht  zu  prüfen,  ob  die  Beitrittserklärung
  (Gesetz  §.  15)  die  Unterschrift  des  Genossen  trägt,  eine  unbedingte  ist
und  bei  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht  oder  unbeschränkter  Nachschußpflicht
  die  in  den  §§.  113,  121  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bemerkung  enthält,
  sowie  ob  die  Einreichung  ordnungsmäßig  durch  den  Vorstand  erfolgt  ist
(§.  7  dieser  Bestimmungen).

Auf  die  Echtheit  der  Unterschrift  und  die  materielle  Gültigkeit  der  Beitrittserklärung
  erstreckt  sich  die  Prüfung  des  Gerichts  nicht;  vielmehr  bleibt  es  im  Allgemeinen
  den  Betheiligten  überlassen,  Mängel  in  dieser  Richtung  durch  Anfechtung
der  Eintragung  im  Wege  der  Klage  geltend  zu  machen.  Eine  Ablehnung  der
Eintragung  aus  solchen  Gründen  ist  jedoch  nicht  ausgeschlossen,  falls  die  Ungültigkeit
  der  Beitrittserklärung,  ohne  daß  es  weiterer  Ermittelungen  bedarf,  aus
den  dem  Gericht  bekannten  Thatsachen  sich  als  zweifellos  ergiebt.

Bei  der  Benachrichtigung  des  Genossen  und  des  Genossenschaftsvorstandes
von  der  erfolgten  Eintragung  (Gesetz  §.  15  Absatz  4;  oben  §.  9)  ist  die  laufende
Nummer,  unter  welcher  die  Eintragung  bewirkt  ist,  anzugeben.
        <pb n="165" />
        —  159  —

§.  27.  Eintragung weiterer Geschäftsantheile.

Die  Spalten  5  und  6  dienen  zur  Eintragung  der  weiteren  Geschäftsantheile
bei  solchen  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht,  deren  Statut  die  Betheiligung
  der  Genossen  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil  gestattet  (Gesetz  §§.  128
bis  131).  Der  erste  Geschäftsantheil  wird  nicht  eingetragen.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  der  von  dem  Vorstande  einzureichenden
Betheiligungserklärung  des  Genossen  und  der  schriftlichen  Versicherung  des  Vorstandes,
  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  welcher  der
Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  sowie  hinsichtlich  der  Anfechtung
der  Eintragung  finden  die  Vorschriften  des  vorhergehenden  Paragraphen  entsprechende
  Anwendung.

Bei  anderen,  als  den  im  Absatz  1  bezeichneten  Genossenschaften  ist  die
fünfte  und  sechste  Spalte  der  Liste  mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  einer
späteren  Umwandlung  der  Genossenschaft  offen  zu  lassen.

§.  28. Einreichung der Urkunden des Ausscheidens von Genossen. 

Die  Eintragung  des  Ausscheidens  von  Genossen  erfolgt  auf  Grund  der
von  dem  Vorstande  einzureichenden  Urkunden.  Diese  sind:

1.  im  Falle  der  Aufkündigung  eines  Genossen  (Gesetz  §§.  63,  67)  die
Kündigungserklärung  desselben  und  die  schriftliche  Versicherung  des
Vorstandes,  daß  die  Aufkündigung  rechtzeitig  erfolgt  sei;

2.  im  Falle  der  Aufkündigung  des  Gläubigers  eines  Genossen  (Gesetz
§§.  64,  67)  die  Kündigungserklärung  des  Gläubigers  und  die  in
Nr.  1  bezeichnete  Versicherung  des  Vorstandes,  außerdem  beglaubigte
Abschrift  des  rechtskräftigen  Urtheils  oder  sonstigen  Schuldtitels  und
des  Beschlusses,  durch  welchen  das  Geschäftsguthaben  des  Genossen  für
den  Gläubiger  gepfändet  und  demselben  überwiesen  ist,  sowie  des
Gerichtsvollzieherprotokolls  oder  der  sonstigen  Urkunden,  aus  welchen
sich  die  Fruchtlosigkeit  einer  innerhalb  der  letzten  sechs  Monate  vor  der
Pfändung  und  Ueberweisung  des  Geschäftsguthabens  gegen  den  Genossen
  versuchten  Zwangsvollstreckung  ergiebt;

3.  im  Falle  der  Aufgabe  des  Wohnsitzes  eines  Genossen  in  dem  Bezirke
bei  Genossenschaften,  deren  Statut  die  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz
innerhalb  eines  bestimmten  Bezirks  knüpft  (Gesetz  §.  8  Nr.  2,  S§.  65,  67),
die  Austrittserklärung  des  Genossen  oder  Abschrift  der  an  den  Genossen
gerichteten  Erklärung  der  Genossenschaft,  mit  welcher  diese  das  Ausscheiden
  desselben  verlangt  hat,  sowie  eine  Bescheinigung  der  Polizeioder
  Gemeindebehörde  über  den  Wegzug  aus  dem  Bezirke;

29*
        <pb n="166" />
        —  160  —

4.  im  Falle  der  Ausschließung  eines  Genossen  aus  der  Genossenschaft
(Gesetz  §§.  66,  67)  Abschrift  des  Ausschließungsbeschlusses;

5.  im  Falle  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  (Gesetz  §§.  74,  132)
die  zwischen  dem  Ausscheidenden  und  dem  Erwerber  des  Guthabens
wegen  der  Uebertragung  geschlossene  Uebereinkunft  oder  beglaubigte

Abschrift  derselben  und,

falls  der  Erwerber  bereits  Mitglied  der  Genossenschaft  ist,  die
schriftliche  Versicherung  des  Vorstandes,  daß  das  bisherige  Geschäftsguthaben
  des  Erwerbers  mit  dem  ihm  zuzuschreibenden  Betrage  den
Geschäftsantheil  oder  —  im  Falle  des  §.  132  des  Gesetzes  —  die  der
höchsten  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende  Gesammtsumme  nicht
übersteigt,

falls  der  Erwerber  des  Guthabens  noch  nicht  Mitglied  der  Genossenschaft
  ist,  die  vorschriftsmäßige  Beitrittserklärung  desselben;

6.  im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  (Gesetz  §.  75)  eine  Anzeige  des
Sterbefalls;  als  solche  genügt  eine  von  den  Angehörigen  des  Verstorbenen
  veröffentlichte  oder  der  Genossenschaft  erstattete  Anzeige  und
mangels  einer  solchen  die  Erklärung  des  Genossenschaftsvorstandes,  daß
der  Todesfall  eingetreten  sei.

§.  29. Zeit der Einreichung.

In  den  Fällen  der  Aufkündigung  des  Genossen  oder  des  Gläubigers  eines
Genossen  (§.  28  Nr.  1,  2)  muß  die  Einreichung  der  Urkunden  durch  den
Vorstand  spätestens  sechs  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Geschäftsjahres  (Gesetz
§.  67  Absatz  1),  und  wenn  das  Ausscheiden  der  Genossen  zum  Schlusse  jedes
Kalenderquartals  gestattet  ist  (Gesetz  S.  114),  spätestens  drei  Wochen  vor  dem
Quartalsschlusse  erfolgen.  Die  Einreichung  der  sämmtlichen  im  Laufe  des  Geschäftsjahres
  oder  Ouartals  erfolgten  Aufkündigungen  kann  bis  zu  dem  bezeichneten
Zeitpunkt  aufgeschoben  und  zusammen  bewirkt  werden.

Dasselbe  gilt  in  den  Fällen  der  Austrittserklärung  wegen  Aufgabe  des
Wohnsitzes  und  der  Ausschließung  (§.  28  Nr.  3,  4);  sind  jedoch  diese  Thatsachen
erst  in  den  letzten  sechs  Wochen  des  Geschäftsjahres,  beziehungsweise  in  den  letzten
drei  Wochen  des  Quartals  eingetreten,  so  ist  die  Einreichung  unverzüglich  zu
bewirken.

Imgleichen  hat  in  den  Fällen  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens
und  des  Todes  eines  Genossen  (§.  28  Nr.  5,  6)  die  Einreichung  durch  den
Vorstand  stets  unverzüglich  zu  erfolgen.

Bei  der  Einreichung  der  Urkunden  ist  die  Nummer,  unter  welcher  der  ausscheidende
  Genosse  in  die  Liste  eingetragen  ist,  anzugeben.

Hinsichtlich  der  Prüfung  der  Urkunden  und  hinsichtlich  der  Anfechtung  der
Eintragung  finden  die  Vorschriften  des  §.  26  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="167" />
        —  161  —

§.  30.  Eintragung des Ausscheidens.

Das  Ausscheiden  von  Genossen  wird  in  Spalte  7  bis  9  der  Liste  ein-      
getragen.  

Außer  der  das  Ausscheiden  begründenden  Thatsache  (§.  28  Nr.  1  bis  6)
ist  in  den  Fällen  der  Aufkündigung,  des  Wegzuges  aus  dem  Bezirke  und  der
Ausschließung  (§.  28  Nr.  1  bis  4)  in  Spalte  8  zugleich  der  Jahresschluß  und,
wenn  in  Gemäßheit  des  S.  114  des  Gesetzes  das  Ausscheiden  zum  Schlusse  des
Kalenderquartals  stattfindet,  der  Ouartalsschluß,  zu  welchem  die  Aufkündigung,
Austrittserklärung  oder  Ausschließung  erfolgt  ist,  zu  vermerken.

Im  Falle  der  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens  (§.  28  Nr.  5)  ist  in
Spalte  8  außer  der  Uebertragung  die  Person  des  Erwerbers  und  die  laufende
Nummer,  unter  welcher  derselbe  in  die  Liste  eingetragen  ist  oder  eingetragen
wird,  anzugeben.  Ist  der  Erwerber  noch  nicht  Genosse,  so  darf  die  Uebertragung
nur  gleichzeitig  mit  dem  Beitritt  des  Erwerbers  eingetragen  werden.

Im  Falle  des  Todes  eines  Genossen  (§.  28  Nr.  6)  ist  der  Zeitpunkt  des
Todes  zu  vermerken.

§.  31.

Der  Tag  des  Ausscheidens  wird  in  Spalte  9  eingetragen.  Da  mit  den
im  Gesetze  bestimmten  Ausnahmen  das  Ausscheiden  nur  zum  Schlusse  eines
Geschäftsjahres,  bei  den  im  §.  114  des  Gesetzes  bezeichneten  Genossenschaften  nur
zum  Schlusse  eines  Kalenderquartals  und  nur  nach  erfolgter  Eintragung  wirksam
wird,  so  kann  als  Zeitpunkt  desselben  regelmäßig  nur  der  letzte  Tag  des  Geschäftssahres
  oder  Quartals,  in  welchem  die  Eintragung  stattfindet,  eingetragen
werden.

Soll  nach  den  eingereichten  Urkunden  das  Ausscheiden  nicht  zum  Schlusse
des  laufenden,  sondern  eines  späteren  Geschäftsjahres  oder  Quartals  stattfinden,
so  ist  dieser  spätere  Zeitpunkt  einzutragen.

Wird  die  Einreichung  der  Urkunden  oder  die  Eintragung  selbst  erst  nach
dem  Jahres-  oder  Quartalsschlusse,  mit  welchem  das  Ausscheiden  stattfinden
sollte,  bewirkt,  so  kann  dasselbe  erst  mit  dem  nächsten  Jahres-  oder  Quartalsschlusse
  wirksaum  werden;  in  diesem  Falle  ist  deshalb  der  letztere  Zeitpunkt  als
derjenige  des  Ausscheidens  in  die  Liste  einzutragen.  Eine  Ausnahme  gilt  in  dieser
Beziehung  für  die  Eintragung  des  Ausscheidens  bei  Todesfällen,  indem  hier  das
Ausscheiden  des  Erben  nicht  von  der  vorgängigen  Eintragung  in  die  Liste  abhängig
  ist  (Gesetz  §.  75).  Auch  bei  verspäteter  Einreichung  der  Todesanzeige  ist
deshalb  der  letzte  Tag  desjenigen  Geschäftsjahres  oder  Quartals,  in  welchem  der
Todesfall  eingetreten  ist,  als  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  einzutragen.

Auf  den  Fall  des  Ausscheidens  durch  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens
(§.  28  Nr.  6)  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  keine  Anwendung.  In
diesem  Falle  wird  das  Ausscheiden  unmittelbar  durch  die  Eintragung  wirksam;
der  Tag  der  letzteren  ist  deshalb  auch  der  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  und  als
solcher  in  der  Liste  zu  vermerken.
        <pb n="168" />
        Vor-


    
  

    Verichtigung
      



—  162  —

§.  32. Eintragung von Vormerkungen.

Vormerkungen  zur  Sicherung  des  Ausscheidens  (Gesetz  §.  69)  werden  in
Spalte  7  und  8  eingetragen.  Die  Eintragung  erfolgt  auf  Antrag  des  Genossen,
welcher  das  Ausscheiden  beansprucht,  im  Falle  des  §.  64  des  Gesetzes  auf  Antrag
des  Gläubigers  des  Genossen.  Die  Thatsachen,  auf  welche  der  Anspruch  gegründet
  wird  (rechtzeitig  bewirkte  Aufkündigung,  Uebertragung  des  Geschäftsguthabens,
  Tod  des  Erblassers  u.  s.  w.),  sind  anzugeben;  des  Nachweises  oder
der  Glaubhaftmachung  derselben  bedarf  es  nicht.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  das  Ausscheiden  beansprucht  wird,  ist  ebenfalls
in  Spalte  8  anzugeben.  Derselbe  bestimmt  sich  nach  den  Grundsätzen,  welche
maßgebend  sein  würden,  wenn  statt  der  Vormerkung  das  Ausscheiden  selbst  einzutragen
  wäre  (§.  31).  In  Spalte  9  wird  der  hiernach  vorgemerkte  Zeitpunkt
erst  eingetragen,  wenn  das  Ausscheiden  durch  ein  Anerkenntniß  des  Vorstandes
oder  durch  ein  gegen  denselben  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  festgestellt  ist  und
dies  in  die  Liste  eingetragen  wird  (Gesetz  §.  69  Absatz  2).

§. 33.  Unrichtige und unwirksame Eintragungen.

Unrichtige  Eintragungen,  welche  auf  einem  Versehen  des  Gerichts  beruhen,
  sind  durch  einen  Vermerk  in  der  letzten  Spalte  als  zur  Ungebühr  bewirkt
zu  löschen.

Wird  die  Unwirksamkeit  einer  Eintragung  aus  anderen  Gründen  durch
eine  übereinstimmende  Erklärung  des  betheiligten  Genossen  und  des  Vorstandes
der  Genossenschaft  in  beglaubigter  Form  anerkannt  oder  durch  rechtskräftiges
Urtheil  festgestellt,  so  ist  dies  auf  Antrag  eines  der  beiden  Theile  in  der  letzten
Spalte  einzutragen.

§.  34.

Mit  der  Eintragung  des  Ausscheidens  eines  Genossen  (§§.  28  bis  31,
§.  32  Absatz  2)  sowie  mit  den  im  §.  32  bezeichneten  Eintragungen  sind  zugleich
die  sämmtlichen,  auf  den  Genossen  bezüglichen  Eintragungen  roth  zu  unterstreichen.

§.  35.
Die  Liste  der  Genossen  ist  dauernd  aufzubewahren.
Auf  die  nach  Jahrgängen  gesammelten  Anträge,  Schriftstücke  und  Verfügungen
  (§.  24  Absatz  4)  findet  die  Bestimmung  im  §.  23  Absatz  2  entsprechende
  Anwendung.

 

§.  36. Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.

Für  die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bestehenden  Genossenschaften
(Gesetz  §.  154)  ist  die  Liste  der  Genossen  in  der  durch  die  gegenwärtigen  Bestimmungen
  vorgeschriebenen  Form  neu  anzulegen  und  hiermit  die  im  §.  165
des  Gesetzes  angeordnete  Berichtigung  des  Inhalts  der  bisherigen  Mitgliederliste
zu  verbinden.
        <pb n="169" />
        —  163  —

Die  Anlegung  hat  unverzüglich  nach  Eingang  der  im  §.  164  des  Gesetzes
vorgeschriebenen  Anzeige  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  zu  erfolgen.  Derselbe
kann  die  Anzeige  in  der  Weise  erstatten,  daß  er  die  neue  Liste  selbst  entwirft
und  bei  Einreichung  derselben  die  Abweichungen  von  der  bisherigen  Liste
bezeichnet.

  Bei  Eintragung  der  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  der  Genossenschaft  angehörenden
  Mitglieder  wird  das  Datum  der  Eintragung  nicht  in  Spalte  2  angegeben,
  sondern  unter  der  letzten  Eintragung  folgender  Vermerk  beigefügt:

„Die  unter  Nr.  1  bis .....  eingetragenen  Personen  sind  als  die  der
Genossenschaft  am  1.  Oktober  1889  angehörenden  Mitglieder  eingetragen
am  ....".

 

Zugleich  ist  bei  denjenigen  Genossen,  welche  in  Folge  einer  vor  dem
1.  Oktober  1889  geschehenen  Aufkündigung  nach  diesem  Tage  aus  der  Genossenschaft
  ausscheiden  (Gesetz  §.  164  Absatz  2),  die  frühere  Aufkündigung  und  der
nach  den  bisherigen  Vorschriften  sich  bestimmende  Zeitpunkt  des  Ausscheidens  in
Spalte  8  und  9  einzutragen.

§.  37.

Sobald  die  Anlage  der  neuen  Liste  bewirkt  ist,  hat  das  Gericht  die  in
§  165  Absatz  2,  §.  168  Absatz  3  des  Gesetzes  bezeichnete  allgemeine  Aufforderung
in  den  für  die  Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  im  Statut  derselben  bestimmten
  Blättern  zu  erlassen.

Soweit  die  zu  dem  Bezirke  des  Gerichts  gehörenden  Genossenschaften  für
ihre  Bekanntmachungen  dieselben  Blätter  bestimmt  haben,  kann  für  diese  Genossenschaften
  die  allgemeine  Aufforderung  verbunden  werden.

§.  38.

Widersprüche,  welche  in  Gemäßheit  des  §.  165  Absatz  2  oder  des  §.  168
Absatz  2  des  Gesetzes  gegen  den  Inhalt  der  neuen  Liste  erhoben  werden,  sind,
sofern  sie  sich  gegen  die  Aufnahme  des  Widersprechenden  in  die  Liste  richten  oder
das  Ausscheiden  desselben  auf  Grund  einer  vor  dem  1.  Oktober  1889  erklärten
Aufkündigung  betreffen,  in  der  letzten  Spalte  einzutragen.  Ist  in  Folge  eines
Anerkenntnisses  des  Vorstandes  oder  eines  rechtskräftigen  Urtheils  gegen  denselben
die  Liste  nach  Maßgabe  des  erhobenen  Widerspruchs  zu  berichtigen  (Gesetz  §.  169
Absatz  2),  so  ist  der  Grund  der  Berichtigung  in  der  letzten  Spalte  zu  vermerken
und  zugleich  die  wegfallende  Eintragung  roth  zu  unterstreichen.

Zur  Eintragung  von  Widersprüchen,  mit  welchen  die  Aufnahme  des
Widersprechenden  in  die  Liste  beansprucht  wird,  ist  eine  besondere  Liste  anzulegen.
In  dieselbe  sind  die  Widersprechenden  nach  Namen,  Beruf  und  Wohnort  einzutragen.
  Eine  spätere  Berichtigung  der  Liste  in  Gemäßheit  des  Widerspruchs
erfolgt  durch  Uebertragung  des  Genossen  in  die  Hauptliste.
        <pb n="170" />
        —  164  —

Des  Nachweises  oder  der  Glaubhaftmachung  der  Thatsachen,  auf  welche
ein  Widerspruch  und  im  Falle  des  §.  168  Absatz  2  des  Gesetzes  die  Zulässigkeit
der  nachträglichen  Geltendmachung  desselben  gegründet  wird,  bedarf  es  nicht.

Die  Löschung  eines  Widerspruchs  erfolgt,  wenn  die  Voraussetzungen  des
§.  169  Absatz  2  des  Gesetzes  vorliegen  oder  der  Widerspruch  zurückgenommen
oder  durch  rechtskräftiges  Urtheil  für  unbegründet  erklärt  wird,  durch  entsprechenden
  Vermerk  in  der  Liste,  in  welche  der  Widerspruch  eingetragen  war.

§.  39.

Solange  die  Anlegung  der  neuen  Liste  (§.  36)  für  eine  Gepnossenschaft
noch  nicht  vollendet  ist,  sind  Eintragungen,  welche  auf  Grund  eines  nach  dem
1.  Oktober  1889  erfolgten  Beitritts  oder  Ausscheidens  von  Genossen  erforderlich
werden,  in  einer  vorläufigen  Liste  zu  bewirken.  Dieselben  sind  nach  Anlegung  der
neuen  Liste  in  diese  unter  dem  Datum  der  früheren  Eintragung  zu  übertragen.

§.  40.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze  vom
1.  Mai  1889  in  Kraft.

Berlin,  den  11.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.
        <pb n="171" />
        —  165  —
Anlage.

 

Liste  der  Genossen

für

 

———————————————————————————————————————————

 

Das  Geschäftsjahr  beginnt am ............  und  endigt am .....
(Das  Ausscheiden  der  Genossen  findet  zum  Schluß  eines  jeden  Kalenderquartals  statt.)

Reichs-Gesetzbl.  1880.  30
        <pb n="172" />
        Genossen.  Weitere  Geschäftsantheile.

  Tag  Tag  Zahl
  der  Name  und  Beruf.  Wohnort.  der  der weiteren
    
  Eintragung.  Eintragung.  Geschäftsantheile.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
1. 4. Februar  1890  Meier,  Wilhelm,  Schlossermeister  Merseburg
2.  4. Februar  1890  Böttcher,  Hermann,  Tischlermeister  
3. 15.  März  1890  Kraus,  Philipp,  Kaufmann    15.  Dezember  1890  1

1.  Juni  1891  1/2


4.  15.  März  1890  Himmelreich,  Anton,  Klempner-  
meister

5. 15.  März  1890  Kannegießer,  Adolf,  Auslaufer  
6.  15.   März  1890  Müller,  Hans,  Landwirth  Bolzhausen  1.  Mai  1891  1
7.  2.  April  1890  Schulz,  Eduard,  Gastwirth  Merseburg
8.  2.  April  1890  Becker,  Matthias,  Maurermeister
        <pb n="173" />
        167  —

 

 

 

—

Ausscheiden.

 

 

Tag  Tag   Bermerkungen
der  Grund  des  Ausscheidens.  des
Eintragung.  Ausscheidens.
7.  8.  9.  10.



 



 

18.  November  1892

Aufkündigung  zum  31.  Dezember  1892

31.  Dezember  1892.

 

Die  Eintragung  des  Beitritts
ist  durch  rechtskräftiges
Urtheil  für  ungültig  erklärt.

Eingetragen  am  6.  Juli  1891.

 

7.  August  1892

Verstorben  am  30.  Juli  1892

31.  Dezember  1892.

 

5.  Juni  1891

Uebertragung  des  Guthabens am .....  5. Juni 1891
  (Nr. ........)

    

 

25.  Januar  1893

Ausschließung  zum  31.  Dezember  1893

31.  Dezember  1893.

 

20.  Dezember  1893
    

Vorgemerkt  Kündigung  zum  31.  Dezember  1893
4. März 1894. Anerkannt

31.  Dezember  1893.

 

 

20.  Dezember  1892

 

Wegen  Aufgabe  des  Wohnsitzes  im  Bezirk  aus-  31. Dezember 1892.
getreten  zum  31.  Dezember  1892

 

    

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="174" />
        <pb n="175" />
        —  169  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen
  Bank  in  Hannover.  S.  169.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank
an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  170.

 

 

 

 

(Nr.  1862.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover.  Vom  16.  Juli  1889.

Nachdem  die  Hannoversche  Bank  in  Hannover  auf  das  Recht,  Banknoten
auszugeben,  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  von  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover  unterm  1.  Januar  1874
ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:
1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen
Zwischenräumen  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1890  und  1891
mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

in  der  Berliner  Börsenzeitung,

im  Hannoverschen  Courier,

in  den  Harburger  Anzeigen  und  Nachrichten,

im  Leerer  Anzeigeblatt.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  31.  Dezember  1889  sowohl  bei  der  Kasse  der  Hannoverschen
Bank  in  Hannover,  der  Filiale  der  Hannoverschen  Bank  in  Harburg

und  der  Agentur  der  Hannoverschen  Bank  in  Leer,  als  auch  bei  der
Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1889  hören  die  mit  der  Firma  der  Hannoverschen
  Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben
behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Hannoverschen  Bank  in  Hannover  bis  zum  Ablauf
des  Jahres  1891  eingelöst  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1889.
        <pb n="176" />
        —  170  —

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  16.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

(Nr.  1863.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  16.  Juli  1889.

Nachdem  die  Hannoversche  Bank  in  Hannover  auf  das  Recht  zur  Ausgabe
von  Banknoten  am  28.  März  d.  J.  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach
Ziffer  10  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs  mit                        6  000  000  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  dem  Antheil  der  Reichsbank
  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von  dem  in
der  Bekanntmachung  vom  15.  März  1887  (Reichs-Gesetzbl.

 

S.  123)  nachgewiesenen  Betrage  von  .  .  .  .  .  .  ...  276  085  000.
auf  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  282  085  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  16.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="177" />
        —  171  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  17.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnungen  über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenstoße
  von  Schiffen  auf  See  vom  15.  August  1876  und  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  See  vom  7.  Januar  1880.  S.  171.  —  Verordnung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung
  des  §.  35  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-Ordnung).
  S.  172.

 

 

 

 

 

(Nr.  1864.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnungen  über  das  Verhalten  der  Schiffer
nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen  auf  See  vom  15.  August  1876
und  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom
7.  Januar  1880.  Vom  29.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

Schiffsführer  im  Sinne  der  Verordnungen  über  das  Verhalten  der  Schiffer
nach  einem  Zusammenstoße  von  Schiffen  auf  See  vom  15.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  189)  und  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See
vom  7.  Januar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1)  ist  der  Schiffer  oder  dessen  berufener
  Vertreter.

Hat  das  Schiff  einen  Zwangslootsen  angenommen,  so  hat  dieser  die  in
den  Artikeln  13  bis  23  der  letztgenannten  Verordnung  dem  Schiffsführer  auferlegten
  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  sofern  nicht  der  Schiffer  kraft  landesrechtlich
ihm  zustehender  Befugniß  den  Zwangslootsen  seiner  Funktion  enthoben  hat.

Unberührt  durch  diese  Vorschriften  bleiben  die  für  die  Schiffe  und  Fahrzeuge
  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden  besonderen  Bestimmungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  29.  Juli  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boeetticher.

 



Reichs-  Gesetzbl.  1889.  32

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Juli  1889.
        <pb n="178" />
        —  172  —

(Nr.  1865.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  §.  35  der  Militär-Transport--Ordnung

  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-Ordnung).
  Vom  29.  Juli  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Im  §.  35  der  Friedens-Transport-Ordnung  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  24)  ist:
1.  die  Bestimmung  unter  8i  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

i)  zu  III d 2  bis  4:  Raketen  und  geladene  Raketenhülsen  in  den  vorschriftsmäßigen
  Transportkasten  sind  diesen  Bestimmungen
nicht  unterworfen.

2.  hinter  der  Bestimmung  8i  folgende  Bestimmung  unter  k  nachzutragen:

k)  Die  bei  der  Beförderung  einzelner  Gegenstände  in  der  Anlage  D  zum
Betriebs-Reglement,  wie  z.  B.  unter  I a,  II,  III A6  u.  s.  w.
vorgeschriebenen  Bescheinigungen  von  Versendern,  Fabrikanten
und  vereideten  Chemikern  werden  durch  die  militärische  Anmeldung
  ersetzt.

§.  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  August  1889  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wilhelmshaven,  den  29.  Juli  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Baoetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="179" />
        —  173  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  I8.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung
  von  Dampfkesseln.  S.  173.

 

 

 

 

 

(Nr.  1866.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  122).  Vom  27.  Juli  1889.

Auf  Beschluß  des  Bundesraths  sind  in  Ziffer  3  des  §.  18  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  Bekanntmachung
vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122),  hinter  „Weite"“  die  Worte:

oder  durch  eine  andere  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates
genehmigte  Sicherheitsvorrichtung
einzufügen.

Berlin,  den  27.  Juli  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  August  1889.
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 19.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  30.  August  1887.  S.  175.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Anlage  XI  zur  Kriegs-Transport-Ordnung.
  S.  177.

 

 

 

 

(Nr.  1867.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung
der  Gesetze  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
vom  30.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  433).  Vom  28.  Juli  1889.

Auf  Ihren  Bericht  vom  19.  Juli  d.  J.  will  Ich  im  Namen  des  Reichs  der
beifolgenden  Abänderung  der  „Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewassnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  21.  umt  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)"  vom  30.  August  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  433)  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.

Wilhelmshaven,  den  28.  Juli  1889.
Wilhelm.

von  Boetticher.
An  den  Reichskanzler.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1889.
        <pb n="182" />
        —  176  —

Abänderung

der

„Instruktion  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  uͤber  die  Naturalleistungen

für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)"  vom

30.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  433).

Abschnitt  III.
Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  etc.

erhält  unter  A  in  den  beiden  letzten  Absätzen  folgende  Fassung:

Den  Sachverständigen  sind  zu  gewähren:
a)  Fuhrkosten  für  die  Zureise  und  Heimreise,  und  zwar
bei  Benutzung  von  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  für
das  Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang
3  Mark,
auf  dem  Landwege  für  das  Kilometer  54  Pf.;
die  Fuhrkosten  für  die  Zureise  sind  bis  zum  Ort  des  Zusammentritts
  der  Kommission,  die  Fuhrkosten  für  die  Heimreise  vom
letzten  Geschäftsort  aus  zu  berechnen;
b)  ein  Tagegeld  von  9  Mark  für  den  Tag  auf  die  ganze  Dauer
des  Geschäfts  einschließlich  Reisetage;
c)  eine  Pauschvergütung  von  je  6  Mark  täglich  an  den  Abschätzungstagen;

letztere  dient  als  Entschädigung  für  Zurücklegung  der  Wege  auf  den  einzelnen
Feldmarken,  sowie  für  etwaige  Fahrten  zu  und  von  den  Nachtquartieren.
Die  Liquidationen  über  vorstehende  Gebührnisse  werden  der  zuständigen
Intendantur  durch  den  Kommissar  der  Landesregierung  vorgelegt.
        <pb n="183" />
        —  177  —

(Nr.  1868.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Anlage  XI  zur
Kriegs-Transport-  Ordnung.  Vom  10.  August  1889.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §.  2  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
die  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege  (Kriegs-Transport-Ordnung),
  vom  26.  Januar  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  9)  wird  Folgendes  bestimmt:

In  der  Anlage  XI  zur  Kriegs-Transport-Ordnung  ist:
1.  am  Schlusse  des  Punktes  1  folgende  Bestimmung  einzuschalten:
2.  Zum  Betriebs-Reglement  Anlage  D  III d  wird  festgesetzt:

zu  III d  2  bis  4.  Raketen  und  geladene  Raketenhülsen  in  den
vorschriftsmäßigen  Transportkasten  sind  diesen  Bestimmungen
nicht  unterworfen.

2.  die  jetzige  Bestimmung  unter  2  zu  streichen  und  an  deren  Stelle  unter  3
folgende  Bestimmung  nachzutragen:

3.  Die  bei  der  Beförderung  einzelner  Gegenstände  in  der  Anlage  l)
zum  Betriebs-Reglement,  wie  z.  B.  unter  Ia,  II,  III  A6  u.  s.  w.,
vorgeschriebenen  Bescheinigungen  von  Versendern,  Fabrikanten  und
vereideten  Chemikern  werden  durch  die  militärische  Anmeldung
ersetzt.

Berlin,  den  10.  August  1889.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  179  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  20.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.  S.  179.

 

 



 

(Nr.  1869.)  Verordnung,  betreffend  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet.
Vom  15.  August  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  Grund  des  §.  1  und  des
§.  3  Ziffer  2  und  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Einleitende  Bestimmungen.
§.  1. Gegenstände des Bergbaues.

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  folgender  Mineralien,  nämlich:      
1.  Edelsteine,
2.  Edelmetalle  (Gold,  Silber,  Platin)  und  andere  Metalle,  gediegen  oder
als  Erze,
3.  Mineralien,  welche  wegen  ihres  Gehaltes  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
  von  Alaun,  Vitriol  und  Salpeter  verwendbar  sind,
5.  Bitumen  in  festem  und  flüssigem  Zustande,
unterliegt  innerhalb  des  südwestafrikanischen  Schutzgebietes  den  Vorschriften  dieser
Verordnung.
§.  2. Bestelung von Vertretern im Schutzgebiet.

Für  alle  die  Erwerbung  und  die  Ausübung  des  Bergwerkseigenthums  be-    
treffenden  Angelegenheiten  müssen  Personen,  welche  nicht  in  dem  Schutzgebiet      
ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben,  einen  im  Schutzgebiet  sich  dauernd  aufhaltenden
  Vertreter  bestellen  und  denselben  der  Bergbehörde  bezeichnen.

Reichs.  Gesehbl.  1889.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  August  1889.
        <pb n="186" />
        Schürfen.






    Schürfers.

—  180  —

Das  Gleiche  gilt  für  Gesellschaften,  welche  im  Schutzgebiet  nicht  ihren
Sitz  haben,  und  für  Mitbetheiligte,  welche  nicht  eine  Gesellschaft  bilden,  deren
Vertretung  gesetzlich  geregelt  ist.

Wird  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  den
Vertreter  zu  bestellen.

II.  Vom  Schürfen.

§.  3. Das Schürfen. Schürfgebiet.
Die  Aufsuchung  der  im  §.  1  bezeichneten  Mineralien  (das  Schürfen)  ist
nur  in  denjenigen  Theilen  des  Schutzgebietes  gestattet,  welche  von  der  Bergbehörde
durch  öffentliche  Bekanntmachung  für  den  Bergbau  eröffnet  werden  (öffentliche

Schürfgebiete).
§.  4. Schürferlaubniß.

Wer  schürfen  will,  hat  bei  der  Bergbehörde  um  Ertheilung  der  Erlaubniß
nachzusuchen.  Die  Schürferlaubniß  wird  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  ertheilt.
  Für  dieselbe  ist  monatlich  von  der  Ertheilung  ab  im  Voraus  eine  Gebühr
von  fünf  Mark  zu  entrichten.  Wird  die  Gebühr  nicht  bei  der  Fälligkeit  gezahlt,
so  ist  die  Schürferlaubniß  erloschen.

§.  5. Schürfregister.

Für  jedes  öffentliche  Schürfgebiet  wird  von  der  Bergbehörde  ein  Schürfregister
  geführt.  In  dasselbe  ist  einzutragen:

1.  das  Datum  der  Ertheilung  der  Schürferlaubniß,  sowie  des  Ablaufs

derselben,

2.  der  Name  des  Berechtigten  und  dessen  etwaige  Rechtsnachfolger,

3.  das  Erlöschen  der  Schürferlaubniß.

Die  Eintragung  ist  unter  fortlaufender  Nummer  nach  der  Zeitfolge  der
Ertheilung  zu  bewirken.

Ueber  die  Ertheilung  der  Schürferlaubniß  wird  dem  Berechtigten  ein
Schürfschein  ausgefertigt.

Die  Einsicht  des  Schürfregisters  steht  Jedermann  frei.

§.  6.
Die  Schürferlaubniß  ist  übertragbar.  Der  Uebergang  derselben  wird  durch
Eintragung  im  Schürfregister  gültig.  Für  die  Eintragung  ist  eine  besondere
Gebühr  von  zehn  Mark  zu  entrichten.

§.  7. Rechte des Schürfers.
Die  Schürferlaubniß  giebt  dem  Inhaber  das  Recht,  in  dem  öffentlichen
Schürfgebiet,  für  welches  sie  ertheilt  ist,  auf  einer  vom  ihm  zu  wählenden  kreisförmigen
  Fläche  von  zwei  Kilometer  Durchmesser  zu  schürfen  und  dabei  Andere
        <pb n="187" />
        —  181  —

von  dem  Schürfen  auf  dieser  Fläche  auszuschließen.  Vor  Beginn  der  Schürfarbeiten
  hat  der  Schürfer  die  von  ihm  gewählte  Bodenfläche  durch  ein  im  Mittelpunkt
  derselben  aufgestelltes  Merkmal  zu  bezeichnen,  auf  welchem  sein  Name  und
die  Registernummer  seiner  Schürferlaubniß  anzugeben  sind.  Das  Merkmal  muß
mindestens  zwei  Kilometer  von  dem  Merkmal  des  nächsten  Schürfkreises  entfernt

  sein.
§.  8.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  den  von  ihm  gewählten  Schürfkreis  zu  wechseln.
Das  neue  Schürfmerkmal  darf  nicht  aufgestellt  werden,  bevor  das  frühere  Schürfmerkmal
  entfernt  ist.
§.  9. Verbot des Schürfens.

Auf  öffentlichen  Plätzen,  Wegen,  Straßen  und  Friedhöfen  darf  nicht  geschürft
  werden.

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  wenn  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  allgemeinen  Interesses
entgegenstehen.

§.  10.

Unter  Gebäuden  und  in  einem  Umkreise  um  dieselben  bis  zu  fünfzig  Meter,
sowie  in  eingefriedigten  Bodenflächen  darf  nur  geschürft  werden,  wenn  der  Eigenthümer
  seine  Genehmigung  dazu  ertheilt  hat.

§.  11. Nebenrechte des Schürfers.

Der  Schürfer  ist  berechtigt,  während  der  Dauer  seiner  Schürferlaubniß
nach  Anweisung  der  Bergbehörde  und  vorbehaltlich  der  dem  Grundeigenthümer
etwa  zu  gewährenden  Entschädigung  eine  Bodenfläche  von  höchstens  zwei  Hektar
zur  Errichtung  der  erforderlichen  Baulichkeiten  und  zum  Weiden  von  Zugthieren

und  Vieh  zu  benutzen.  Grundstücke,  auf  welchen  das  Schürfen  untersagt  ist,
durfen  hierzu  nicht  gewählt  werden.

III.  Die  Gewinnung  von  Edelmetallen  und  Edelsteinen.

§.  12.

Für  die  Gewinnung  von  Edelmetallen  (Gold,  Silber  und  Platin)  und
von  Edelsteinen  gelten  folgende  Bestimmungen.

§.  13.  Anzeige vom Funde.
Der  Schürfer,  welcher  einen  Fund  macht,  hat  hiervon  der  Bergbehörde
nach  Maßgabe  der  von  der  letzteren  zu  erlassenden  Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

§.  14.  Erklärung zum öffentlichen Grubengebiet.

Nach  erfolgter  Anzeige  von  dem  Funde  oder  wenn  es  anderweitig  zur
Kenntniß  der  Bergbehörde  gelangt,  daß  Edelmetalle  oder  Edelsteine  auf  ihrer

35*

    

Nebenrechte
  

    Funde.
        <pb n="188" />
        Rechte  der  
    
  
Feldern.

—  182  —

natürlichen  Lagerstätte  gefunden  worden  sind,  hat  die  Bergbehörde  festzustellen,
ob  das  Mineral  am  Fundorte  in  abbauwürdiger  Beschaffenheit  vorkommt.

Ist  ein  solches  Vorkommen  festgestellt  und  die  Verbreitung  des  gefundenen
Minerals  über  eine  größere  Fläche  nach  Ansicht  der  Bergbehörde  wahrscheinlich,
so  kann  die  Behörde  ein  entsprechendes,  den  Fundort  einschließendes  Gebiet  zum
öffentlichen  Grubengebiet  erklären.

Diie  Erklärung,  welche  die  Ausdehnung  und  die  Grenzen  dieses  Gebietes
festzusetzen  hat,  erfolgt  durch  öffentliche  Bekanntmachung.  Vor  der  Erklärung
zum  öffentlichen  Grubengebiet  ist,  soweit  an  der  einzubeziehenden  Fläche  Eigenthumsrechte
  Einzelner  bestehen,  der  Eigenthümer  zu  hören.

§.  15.  Verleihungsgesuch.

Die  Verleihung  von  Feldern  ist  bei  der  Bergbehörde  nachzusuchen.  Das
Verleihungsgesuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  für  den  die  Verleihung  nachgesucht  wird,

2.  die  Qahl  der  begehrten  Felder,

3.  die  Lage  derselben.

§.  16. Rechte der Finder und Eigenthümer auf Verleihung von Feldern. 

Jeder  Schürfer,  welcher  bis  zu  der  im  §.  14  Absatz  3  vorgesehenen  Bekanntmachung
  einen  Fund  gemacht  und  angemeldet  hat,  hat  das  Vorrecht,  daß
ihm  innerhalb  seines  Schürfkreises  ein  gebührenfreies  Feld,  welches  den  Fundpunkt
einschließen  muß  (Finderfeld),  sowie  zwei  weitere  Felder  verliehen  werden,  für
welche  die  gewöhnliche  Gebühr  —  §.  24  —  zu  entrichten  ist.

Der  Eigenthümer  hat  das  Vorrecht,  innerhalb  seines  in  das  öffentliche
Grubengebiet  einbezogenen  Eigenthums  eine  Anzahl  von  Feldern  (Eigenthümerfelder)
  sich  verleihen  zu  lassen,  und  zwar

ein  Feld  für  ein  Grundstück  bis  zu  fünfzig  Hektar,  zwei  Felder  für
ein  Grundstück  von  fünfzig  Hektar  bis  zu  zweihundert  Hektar  und  ein
Feld  mehr  für  weitere  je  zweihundertundfünfzig  Hektar,  im  Ganzen
jedoch  nicht  mehr  als  fünfzehn  Felder.  

Im  Falle  des  Zusammentreffens  geht  der  Anspruch  des  Finders  dem  des
Eigenthümers  vor.

§.  17.

Der  Finder  (§.  16  Absatz  1)  hat  bei  der  Anmeldung  des  Fundes  oder
spätestens  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  derselben  das  Verleihungsgesuch  anzubringen,
  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.  Sind  die  Ansprüche  der  Finder
erledigt,  so  wird  dies  von  der  Bergbehörde  öffentlich  bekannt  gemacht.

Das  Verleihungsgesuch  des  Eigenthümers  (§.  16  Absatz  2)  muß  bei  Verlust
des  Vorrechts  spätestens  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dieser  Bekanntmachung
angebracht  werden.  Die  Erledigung  der  Ansprüche  der  Eigenthümer  ist  gleichfalls
öffentlich  bekannt  zu  machen.
        <pb n="189" />
        —  183  —

§.  18. Rechte Dritter auf Verleihung von Feldern.

Nach  Erledigung  der  Ansprüche  der  Finder  und  Eigenthümer  kann  Jeder,
welcher  im  öffentlichen  Grubengebiet  Bergbau  treiben  will,  sich  mit  zwei  Feldern
beleihen  lassen.  Unter  mehreren  auf  dasselbe  Feld  gerichteten  Verleihungsgesuchen
entscheidet  der  Zeitpunkt  der  Anbringung  bei  der  Bergbehörde  und  im  Falle  gleichzeitigen
  Eingangs  mangels  anderweitiger  Vereinbarung  das  Loos.

§.  19. Stöße der Felder.

Die  Ausdehnung  eines  alluvialen  Feldes  beträgt  fünfzig  x fünfzig  Meter,
diejenige  eines  Riff-Feldes  fünfzig  Meter  in  der  Richtung  des  Riffes  und  einhundertundfünfzig
  Meter  in  der  Breite.

§.  20.  Form der Felder.

Die  Felder  sollen,  soweit  nicht  örtliche  Verhältnisse  eine  andere  Gestaltung
bedingen,  die  Form  eines  Rechtecks  haben.
Innerhalb  der  festgesetzten  Grenzen  geht  das  Abbaurecht  senkrecht  bis  in
die  ewige  Teufe.
§.  21.  Rechte aus der Verleihung von Feldern.

Ueber  die  Verleihung  wird  von  der  Bergbehörde  eine  Urkunde  ertheilt.

Die  Verleihung  eines  Feldes  gewährt  dem  Beliehenen  die  ausschließliche
Befugniß,  die  in  dem  §.  12  bezeichneten  Mineralien  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,
sowie  alle  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.

Innerhalb  der  verliehenen  Felder  darf  von  Dritten  auf  die  im  §.  1  bezeichneten
  Mineralien  nicht  geschürft  werden.

§.  22.  Nebenrechte des Beliehenen.

Die  im  §.  11  dem  Schürfer  gewährte  Berechtigung  findet  auf  den  Beliehenen
  entsprechende  Anwendung.

Außerdem  hat  der  Beliehene  die  Befugniß,  im  freien  Felde,  sowie  im
Felde  anderer  Beliehener  Hülfsbaue  anzulegen,  sofern  letztere  die  Entwässerung
und  Lüftung  (Wasser-  und  Wetterlösung)  oder  den  vortheilhafteren  Betrieb  des
Bergwerks,  für  welches  die  Anlage  gemacht  werden  soll,  bezwecken  und  der  eigene
Bergbau  des  Anderen  dadurch  weder  gestört  noch  gefährdet,  oder  aber  für  allen
Schaden,  welchen  der  Hülfsbau  dem  belasteten  Bergwerk  zufügt,  voller  Ersatz
geleistet  wird.

§.  23.

Auf  den  im  §.  10  bezeichneten  Grundstücken  erfolgt  die  Verleihung  eines
Feldes,  sowie  die  Gestattung  der  Anlage  eines  Hülfsbaues  vorbehaltlich  der  Verpflichtung
  des  Beliehenen  für  allen  Schaden,  welcher  dem  Grundeigenthum  durch
den  Bergwerksbetrieb  zugefügt  wird,  vollständigen  Ersatz  zu  leisten.

  
    von


    

    

      
    Feldern.
        <pb n="190" />
        des  Betriebes.

Unterbrechung
  


von  



—  184  —
§.  24.  Gebühr.
Für  die  Verleihung  eines  Feldes  ist  eine  Gebühr  von  monatlich  zwanzig

Mark,  für  die  Eintragung  des  Ueberganges  auf  einen  anderen  Berechtigten  eine
einmalige  Gebühr  von  vierzig  Mark  zu  entrichten.

§.  25.  Abgrenzung der verliehenen Felder.
Die  verliehenen  Felder  mussen  auf  Kosten  des  Beliehenen  innerhalb  vierzehn
  Tagen  durch  Zeichen  nach  Anweisung  der  Bergbehörde  abgegrenzt  werden.

§. 26.  Beginn des Betriebes.
Der  Beliehene  muß  mit  dem  Betrieb  innerhalb  eines  Jahres  von  dem
Tage  der  Verleihung  an  beginnen.

§.  27.  Unterbrechung des Betriebes.
Der  Betrieb  darf  auf  nicht  länger  als  sechs  Monate  unterbrochen  werden.

§.  28.

Wird  die  in  den  §§.  26  und  27  vorgesehene  Frist,  sowie  eine  von  der
Bergbehörde  festzusetzende  und  auf  höchstens  sechs  Monate  zu  bemessende  Nachfrist
von  den  Berechtigten  überschritten,  so  erklärt  die  Bergbehörde  die  Verleihung  für
erloschen.

§.  29.  Zusammenlegung von Feldern.

Mehrere  im  Zusammenhange  stehende  Felder,  welche  jedoch  die  Anzahl  von
fünfzehn  nicht  übersteigen  dürfen,  können  zu  einem  Gesammtfeld  vereinigt  werden.
Für  die  Eintragung  ist  eine  Abgabe  von  vierzig  Mark  zu  zahlen.  Der  Antheil
eines  jeden  Betheiligten  ist  genau  zu  bestimmen.  Sind  Felder  in  dieser  Weise
vereinigt,  so  genugt  es,  zur  Einhaltung  der  in  §§.  26  bis  28  erwähnten  Fristen,
wenn  nur  eines  oder  einige  derselben  bearbeitet  werden.

§.  30.  Grubenausscchüsse.

Für  jedes  öffentliche  Grubengebiet  wird  ein  Grubenausschuß  gebildet,  welcher
aus  Vertretern  der  mit  Feldern  Beliehenen  und  der  Eigenthümer  von  Grundstücken,
welche  in  dem  öffentlichen  Grubengebiet  belegen  sind,  bestehen  soll.

Die  Zusammensetzung  des  Grubenausschusses  und  das  Verfahren  vor
demselben  wird  durch  Verfügung  des  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  Schutzgebiet
  bestimmt.

§.  31.

Der  Grubenausschuß  ist  verpflichtet,  der  Bergbehörde  sowie  dem  Kaiserlichen
Kommissar  für  das  Schutzgebiet  über  alle  das  öffentliche  Grubengebiet  betreffenden
Verhältnisse  Aufschluß  zu  geben.

Vor  Festsetzung  der  Entschädigungen  in  Gemäßheit  des  §.  49  Ziffer  2  ist
der  Grubenausschuß,  wenn  ein  solcher  gebildet  ist,  gutachtlich  zu  hören.  Imgleichen
  soll  eine  vorherige  Anhörung  desselben  erfolgen,  wenn  für  das  öffentliche
        <pb n="191" />
        —  185  —

Grubengebiet  Verordnungen  über  die  Wasserbenutzung  und  über  Maßregeln  zur
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  erlassen  werden.
§  32.  Rechte des Finders außerhalb des öffentlichen Grubengebietes.

Soweit  im  Falle  des  §.  14  die  Erklärung  eines  Gebietes  zum  öffentlichen
Grubengebiet  nicht  erlassen  wird,  kann  der  Finder,  falls  die  Abbauwürdigkeit  am
Fundorte  festgestellt  ist,  die  Verleihung  von  drei  Feldern  innerhalb  seines  Schürfkreises
  beanspruchen.  Die  §§.  15,  19,  20,  21  Absatz  1  und  2,  22  bis  29  finden
Anwendung.

§.  33.  Abbauberechtigung.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  der  Eigenthümer  des  Grundstückes,
unbeschadet  der  Rechte  des  Finders  (§.  32),  beanspruchen,  daß  ihm  eine  Abbauberechtigung
  für  sein  Grundstück  oder  einen  Theil  desselben  verliehen  werde.

§.  34.

Die  Abbauberechtigung  wird  für  einen  Zeitraum  von  wenigstens  fünf  und
höchstens  zwanzig  Jahren  verliehen.  Nach  dem  Ablauf  der  Frist  kann  die  Verleihung
  erneuert  werden.

Der  Inhaber  einer  Abbauberechtigung  ist  befugt,  auf  dem  ihm  verliehenen
Gebiet  selbst  Bergbau  zu  treiben  und  anderen  Personen  den  Bergbau  zu  gestatten.

Für  die  Verleihung  ist  jährlich  im  Voraus  eine  Gebühr  von  zehn  Mark
für  das  Hektar  zu  entrichten.  An  Stelle  derselben  ist  auf  Verlangen  der  Bergbehörde
  eine  jährliche  Zahlung  von  höchstens  zwei  und  einhalb  Prozent  des  Werths
der  Förderung  des  letzten  Jahres  nach  dem  durch  die  Bücher  oder  anderweit
nachgewiesenen  Betrage  zu  leisten.

§.  35.

Der  Abbauberechtigte  ist  verpflichtet:

1.  über  die  Förderung  Buch  zu  führen;

2.  der  Bergbehörde  jederzeit  die  Einsicht  in  die  Bücher  zu  gestatten  und

die  sonst  von  ihr  erforderten  Nachweisungen  beizubringen;

3.  die  Fristen  der  §§.  26  und  27  innezuhalten.

Bei  Nichterfüllung  der  vorstehenden  Verpflichtungen  kann  die  Bergbehörde
die  Verleihung  für  erloschen  erklären.

IV.  Gewinnung  von  anderen  Mineralien.
§.  36.
Auf  andere,  als  die  im  §.  12  bezeichneten  Mineralien  finden  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  Anwendung.
§.  37.  Größe der Felder.
Wird  in  einem  öffentlichen  Schürfgebiet  ein  Mineral  gefunden,  welches
nicht  zu  den  im  §.  12  bezeichneten  gehört,  so  kann  für  jeden  solchen  Fund  die
Verleihung  eines  Feldes  bis  zur  Größe  von  zehn  Hektar  beansprucht  werden.

    
  des  öffent-
  Grubengebietes.

Abbauberechtigung.

  der
        <pb n="192" />
        —  186  —

§.  38.  Entdeckung von Mineralien. Verleihung.

Wer  bei  dem  Betriebe  eines  ihm  gehörigen  Bergwerks  oder  durch  Schürfarbeiten,
  welche  nach  Vorschrift  der  §§.  3  bis  11  unternommen  worden  sind,
ein  Mineral  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  entdeckt,  hat  als  Finder  das  Vorrecht vor
  anderen  nach  dem  Zeitpunkte  seines  Fundes  angebrachten  Verleihungsgesuchen.


Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  dreißig  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages
der  Entdeckung  sein  Verleihungsgesuch  anbringen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlischt.

§.  39.

Im  Uebrigen  geht  das  ältere  Verleihungsgesuch  dem  jüngeren  vor.  Das
Alter  bestimmt  sich  nach  dem  Zeitpunkte  der  Anbringung  bei  der  Bergbehörde.
Im  Falle  gleichzeitigen  Eingangs  entscheidet  mangels  anderweiter  Vereinbarung
das  Loos.
S.  40.

Das  Verleihungsgesuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  für  den  die  Verleihung  nachgesucht  wird,
2.  die  Bezeichnung  des  Minerals,

3.  die  Bezeichnung  des  Fundpunktes,

4.  den  dem  Felde  beizulegenden  Namen.

Binnen  einer  von  der  Bergbehörde  zu  bestimmenden  Frist  ist  eine  den
Anforderungen  derselben  entsprechende  Angabe  über  Lage  und  Größe  des  begehrten
  Feldes  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  Verleihung  nachzubringen.

Dem  Felde  kann  jede  beliebige  den  Bedingungen  des  §.  20  entsprechende
Form  gegeben  werden.  Jedoch  muß  der  Fundpunkt  stets  in  das  Feld  eingeschlossen
  werden.

§.  41.

Die  Gültigkeit  eines  Verleihungsgesuches  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  in
demselben  bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen  Fundpunkte  (§.  40)  auf  seiner
natürlichen  Ablagerung  vor  Anbringung  des  Verleihungsgesuches  entdeckt  worden
ist  und  der  Bergbehörde  in  glaubhafter  Weise  nachgewiesen  wird  und  daß  außerdem
  nicht  bessere  Rechte  Dritter  auf  den  Fund  entgegenstehen.

Ob  bessere  Rechte  Dritter  vorliegen,  hat  die  Bergbehörde  in  geeigneter
Weise  zu  ermitteln.  Liegt  Grund  zu  einer  solchen  Annahme  vor,)  so  hat  die
Bergbehörde  den  Betheiligten  Gelegenheit  zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  zu  geben.
Sie  kann  ihnen  hierzu  eine  Frist  oder  einen  Termin  unter  Ausschlußandrohung
bestimmen.

§.  42.

Dritte,  welche  auf  das  in  der  Bekanntmachung  bezeichnete  Feld  oder  auf

Theile  desselben  ein  besseres  Recht  zu  haben  glauben,  können  dieses  Recht,  sofern
        <pb n="193" />
        —  187  —

dasselbe  nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren  erledigt  ist,  noch  binnen  drei
Monaten  vom  Tage  der  Bekanntmachung  bei  der  Bergbehörde  geltend  machen.
Die  Versäumung  der  Frist  hat  den  Verlust  des  Rechts  zur  Folge.

§.  43.

Die  §§.  21  Absatz  1  und  2,  22  bis  31  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende
  Anwendung,  daß  die  in  §§.  26  und  27  bezeichneten  Fristen  verdoppelt
werden  und  daß  die  Bestimmung  der  Bezirke,  für  welche  Grubenausschüsse  zu
bilden  sind,  der  Bergbehörde  vorbehalten  bleibt.

V.  Gewinnung  von  Mineralien  im  Falle  gemeinschaftlichen  Vorkommens.

§.  44.  Verleihung bei gemeinschaftlichem Vorkommen von Mineralien.

Kommen  Edelmetalle  oder  Edelsteine  (§.  12)  in  einem  solchen  Zusammenhange
  mit  einem  anderen  Mineral  vor,  daß  die  Edelmetalle  oder  Edelsteine  nur
bei  gemeinschaftlicher  Gewinnung  mit  diesem  Mineral  abbauwürdig  erscheinen,  so
darf  weder  die  Erklärung  des  Fundgebietes  zum  öffentlichen  Grubengebiet  noch  eine
Verleihung  in  Gemäßheit  der  §§.  33  und  34  stattfinden.

Die  Verleihung  kann  in  einem  solchen  Falle  für  Edelmetalle  oder  Edelsteine
nur  in  Verbindung  mit  dem  anderen  Mineral  beantragt  werden.  War  eine
Verleihung  für  das  letztere  bereits  erfolgt,  so  hat  der  Beliehene  innerhalb  seiner
Feldesgrenzen  das  ausschließliche  Recht  auf  die  Verleihung  für  die  Edelmetalle
oder  Edelsteine.  Auf  die  Verleihung  finden  die  §§.  37  bis  43  Anwendung.

§.  45.  Berechtigung verschiedener Personen innerhalb derselben Feldesgrenzen,

Steht  die  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb  derselben  Feldesgrenzen
  verschiedenen  Berechtigten  zu,  so  hat  jeder  Theil  die  Befugniß,  bei  einer
planmäßigen  Gewinnung  seines  Minerals  auch  dasjenige  des  anderen  Theils  insoweit
  mitzugewinnen,  als  diese  Mineralien  nach  der  Entscheidung  der  Bergbehörde
  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen  nicht  getrennt  gewonnen
werden  können.

Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  Theile  zustehenden  Mineralien  müssen
jedoch  dem  letzteren  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der  Gewinnungs-  und
Förderungskosten  herausgegeben  werden.

VI.  Antheile  Dritter  an  den  Gebühren.

§.  46.   Antheil der Eigenthümer
Soweit  Felder  auf  Grundstücke  verliehen  worden  sind,  an  welchen  Eigenthumsrechte
  Einzelner  bestehen,  erhalten  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  die  Hälfte
der  aus  solchen  Feldern  eingehenden  Verleihungsgebühren.

§.  47.  Antheil der Häuptlinge.
Soweit  Felder  in  Gebieten  verliehen  worden  sind,  welche  unter  einem  eingeborenen
  Häuptling  stehen,  hat  der  Häuptling  Anspruch  auf  die  Hälfte  der  aus
Reichs-Gesetbl.  1889.  36


  
  von


Berechtigung
  
  derselben
        <pb n="194" />
        Befugnisse
  

Beschwerden
  
  

Form    
machungen.

—  188  —

solchen  Feldern  eingehenden  Verleihungsgebühren.  Der  Anfpruch  erstreckt  sich
jedoch  nicht  auf  die  im  §.  46  bezeichneten  Felder.

Die  erforderlichen  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Art  der  Zahlung,  sowie
der  von  den  Häuptlingen  dafür  zu  übernehmenden  Verpflichtungen  werden  von
dem  Kaiserlichen  Kommissar  getroffen.  Der  Kommissar  ist,  soweit  Gebiete,  welche
unter  einem  Häuptling  stehen,  in  ein  öffentliches  Schürfgebiet  einbezogen  worden
sind,  befugt,  dem  Häuptling  einen  entsprechenden  Antheil  an  den  Schürfgebühren,
jedoch  nicht  mehr  als  die  Hälfte  derselben,  zu  gewähren.

§.  48.  Antheil der deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.

Die  Einnahmen  aus  den  in  dieser  Verordnung  genannten  Gebühren  und
Abgaben  werden,  soweit  sie  nicht  nach  §§.  46  und  47  an  Grundeigenthümer
oder  Häuptlinge  abzuliefern  sind,  zunächst  zur  Bestreitung  der  durch  die  Bergverwaltung
  entstehenden  Kosten  verwandt.  Sollte  sich  demnächst  ein  Ueberschuß
der  Einnahmen  über  die  Kosten  der  Bergverwaltung  ergeben,  so  wird  dieser
Ueberschuß  zur  Hälfte  an  die  deutsche  Kolonialgesellschaft  behufs  Verwendung
im  Interesse  des  Schutzgebietes  abgeliefert.

VII.  Bergbehörde.
§.  49.  Befugnisse der Bergbehörde.

Es  wird  eine  Bergbehörde  eingesetzt,  welche  unter  Oberaufsicht  des  Kaiserlichen
  Kommissars  die  Befolgung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  zu  überwachen
  hat.

Der  Bergbehörde  liegt  insbesondere  ob:

1.  über  alle  im  Schutzgebiet  erfolgenden  Verleihungen  nach  Maßgabe  der
von  ihr  zu  treffenden  Bestimmungen  Register  zu  führen,  deren  Einsicht
Jedermann  freisteht;

2.  die  nach  den  §§.  11,  22  und  23  zu  leistenden  Entschädigungen  festzusetzen;


3.  alle  bei  Anwendung  dieser  Verordnung  entstehenden  Streitigkeiten  zu
entscheiden;

4.  die  Gebühren  zu  erheben  und  den  nach  §§.  46  und  47  Berechtigten
ihre  Antheile  auszuzahlen;

5.  die  polizeiliche  Beaufsichtigung  des  Bergbaues  zu  führen.
§.  50.  Beschwerden gegen Entscheidungen der Bergbehörde.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Bergbehörde  sind  an  den  Keaiserlichen
Kommissar  für  das  Schutzgebiet  zu  richten,  welcher  über  dieselben  endgültig

entscheidet.
§.  51.  Form der Bekanntmachungen.

Die  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Bergbehörde  erfolgen  in  ortsüblicher
Weise  und  jedenfalls  durch  Anheftung  an  die  dafür  am  Amtssitze  bestimmte  Tafel.
        <pb n="195" />
        —  189  —

VIII.  Strafbestimmungen.

§.  52.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  viertausend  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  vier
Monaten  wird  gestraft:

1.  wer  unbefugt  auf  die  im  §.  1  dieser  Verordnung  bezeichneten  Gegenstände
  Schürf-  oder  Gewinnungsarbeiten  treibt;

2.  wer  unbefugt  ein  Schürfmerkmal  aufstellt;

3.  wer  die  im  §.  13  dieser  Verordnung  vorgeschriebene  Anzeige  von
einem  Funde  unterläßt.

§.  53.

Der  Schürfer,  welcher  wider  besseres  Wissen  bei  der  Bergbehörde  die
unwahre  Anzeige  erstattet,  daß  er  Mineralien  der  im  §.  12  bezeichneten  Art
gefunden  habe,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

IX.  Sonderrechte  in  einzelnen  Gebietstheilen.

§. 54.

Durch  die  vorausgehenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung  werden  die
auf  die  Gewinnung  von  Mineralien  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  bestehenden
Gerechtsame  nicht  berührt,  welche  von  der  deutschen  Kolonialgesellschaft  für
Südwestafrika  oder  von  Dritten  vor  dem  Erlaß  der  Verfügung  des  stellvertretenden
  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
vom  19.  April  1886  oder,  unter  Anerkennung  der  Kaiserlichen  Regierung,  in
der  Zeit  vom  19.  April  1886  bis  zur  Bekanntmachung  der  Verordnung  vom
25.  März  1888,  betreffend  das  Bergwesen  und  die  Gewinnung  von  Gold  und
Edelsteinen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  115),  rechtsgültig
  erworben  worden  sind.

Streitigkeiten,  welche  diese  Gerechtsame  betreffen,  werden  nach  Maßgabe
des  §.  49  Ziffer  3  und  §.  50  entschieden.

Die  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Berechtigten  haben  an  die  Bergbehörde
eine  nach  dem  Werthe  der  jährlichen  Förderung  von  Mineralien  (§.  1)  zu
bemessende  Abgabe  zu  entrichten.  Die  Höhe  der  Abgabe  wird  durch  die  Bergbehörde
  festgesetzt,  darf  jedoch  zwei  und  einhalb  Prozent  des  Werths  der  jährlichen
  Förderung  nicht  übersteigen.  Von  der  Abgabe  kann  der  Berechtigte  den
Werth  der  Leistungen  in  Abzug  bringen,  welche  er  dem  Häuptling  des  betreffenden
Gebietes  auf  Grund  der  Verleihung  der  Gerechtsame  zu  machen  hat.
        <pb n="196" />
        —  190  —

§.  55.

Die  vorausgehenden  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung
  auf  diejenigen  Theile  des  Schutzgebietes,  an  welchen  die  deutsche
Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  vor  Erlaß  der  Verordnung  von  25.  März
1888  das  Eigenthum  erworben  hat.

In  diesen  Gebietstheilen  steht  es  der  genannten  Gesellschaft  oder  ihren
Rechtsnachfolgern  frei,  nach  ihrem  Ermessen  Bergbau  selbst  zu  betreiben  oder
durch  Andere  betreiben  zu  lassen  und  die  Bedingungen  festzusetzen,  unter  welchen
letzteres  geschehen  soll.  Von  dem  Bergbau  sind  weder  Gebühren  noch  Abgaben
an  die  Bergbehörde  zu  entrichten.

§.  56.

Die  bergpolizeiliche  Beaufsichtigung  (§.  49  Ziffer  5)  erstreckt  sich  auch  auf
die  Gebietstheile,  für  welche  die  im  §.  54  bezeichneten  Gerechtsame  bestehen,  sowie
auf  die  im  §.  55  genannten  Gebietstheile.

X.  Schlußbestimmung.

§.  57.

Die  Verordnung  vom  25.  März  1888,  betreffend  das  Bergwesen  und  die
Gewinnung  von  Gold  und  Edelsteinen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  115),  wird  aufgehoben.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
im  Reichs-Gesetzblatt  in  Kraft.  Die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen
Bestimmungen  werden  von  dem  Reichskanzler  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  August  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="197" />
        191

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  21.

 

 

Inhalt:

Konvention  mit  dem  Freistaate  Salvador,  betreffend  die  Weitergeltung  des  zwischen  dem  Reich  und

Salvador  bisher  bestandenen  Freundschafts  etc.  Vertrages.  S.  191.

 

(Nr.  1870.)  Konvention  zwischen  dem  Freistaate
  Salvador  und  dem  Deutschen
  Reich.  Vom  12.  Januar
1888.

  Einziger  Artikel.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits  und  Seine
Excellenz  der  Präsident  des  Freistaates
Salvador  andererseits,  von  dem  Wunsche
geleitet,  das  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  dem  Freistaate  glücklicherweise
  bestehende  gute  Einvernehmen
zu  erhalten  und  den  Handelsverkehr
zwischen  den  beiden  Ländern  zu  fördern,
sind  übereingekommen,  daß  die  Bestimmungen
  des  unter  dem  13.  Juni  1870
zwischen  den  beiden  Ländern  abgeschlossenen
  Freundschafts-,  Handels-  und
Schiffahrtsvertrages,  Salvadorenische
Offizielle  Zeitung  für  1871  Nummer  72
und  Reichs-Gesetzblatt  für  1872  Seite
377  ff.,  für  die  Dauer  von  zehn
Jahren  vom  Tage  des  Austausches
der  Ratifikationen  dieses  Abkommens
ab  Gültigkeit  haben  sollen.

Wenn  keiner  der  vertragschließenden
Theile  zwölf  Monate  vor  Ablauf  dieser
Reichs--Gesetzbl.  1889.

(No.  1870.)  Convencion  entre  el  Imperio
Aleman  yF  la  Republica  del
Salvador.  Del  dia  12.  de
Enero  de  1888.

rèv
Unico  artienlo.

Su  Magestad  el  Emperador  de  Alemania,
  Rey  de  Prusia  en  nombre
del  Imperio  Alemän  de  una  parte
Su  Excelencia  el  Presidente  de
lIa  Repüblica  del  Salvador  de  la
otra,  animados  por  el  deseo  de
mantener  la  buena  armonia  que
felizmente  existe  entre  ellos  y  de
Dromover  las  relaciones  comerciales
  entre  los  dos  Paises,  han  convenido
  due  las  estipulaciones  del
Tratado  de  amistad,  comereio  y  na-Vegaciön,
  celebrado  el  13  de  Junio
de  1870  entre  ambas  naciones  —
Véase  „Reichs-Gesetzblatte  del  año
1872  päginas  377  yF  Siguientes  y
„Periodico  Oficial  de  la  Repüblica
del  Salwador"  del  allo  1871  numero
  72,  dueden  vigentes  durante
diez  allos  desde  el  dia  del  cange
de  las  ratificaciones  de  la  presente
convencion.

Si  doce  mesces  äntes  de  qdue  espire
ese  trmino  ni  la  una  ni  la  otra

37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1889.
        <pb n="198" />
        Frist  durch  eine  ausdrückliche  Erklärung
seine  Absicht  ankündigt,  die  Wirksamkeit
  dieses  Abkommens  aufhören  zu
lassen,  so  soll  dasselbe  für  ein  weiteres
Jahr  in  Kraft  bleiben  und  so  fort,
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres,  nachdem
  die  erwähnte  amtliche  Ankündigung
  erfolgt  sein  wird.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
ratifizirt  und  sollen  die  Ratifikations-Urkunden
  sobald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,
  der  ihnen  ertheilten  Ermächtigung
  gemäß,  dieses  Abkommen
vollzogen  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  San  Salvador  in
zwei  Originalen  in  spanischer  und
deutscher  Sprache  am  zwölften  Januar
Eintausend  achthundertundachtundachtzig.

Werner  von  Bergen.

(L.  S.)

192

de  las  partes  contratantes  anuncia
Por  una  declaracion  espresa  su  intencion
  de  hacer  cesar  los  etectos
de  la  convenciön,  esta  serä  obligatoria
  por  otro  aflo;  y  asi  Ssucesivamente
  hasta  due  pase  un  afd  des-Pués
  de  hecha  la  declaracion  oficial
äntes  mencionada.

La  presente  Convenciön  sera  ratificada
  y  las  ratificaciones  se  cangearän
  cuanto  ntes.

En  fé  de  lo  cual  los  infrascritos
en  conformidad  con  sus  plenos  poderes
  han  firmado  la  presente  Con-Venciön
  y  la  han  sellado  con  sus
Sellos  respectivos.

Hecho  en  San  Salvador  en  dos
originales  en  el  idioma  Alemän  y
Castellano,  el  dia  dece  de  Enero
de  mil  ochocientos  ochenta  y  ocho.

(L.  S.)  Manuel  Delgado.

 

Das  vorstehende  Abkommen  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  am  22.  August  1889  zu  Guatemala  stattgefunden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  22.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  des  Reichs.  S.  193.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Tunis  zum  internationalen  Vertrage  zum  Schutze
der  unterseeischen  Telegraphenkabel.  S.  194.

 

 

 



(Nr.  1871.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882,  31.  März  1885,  16.  März  1886,  4.  März  1889
und  27.  März  1889.  Vom  7.  September  1889.

Auf  Ihren  Bericht  vom  3.  dieses  Monats  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der
freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.
S.  39),  ein  Betrag  von  4  000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  31.  März
1885,  betreffend  den  Beitrag  des  Reichs  zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien
Hansestadt  Bremen  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79),  ein  Betrag
von  3.000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886,  betreffend
die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58),  ein  Betrag  von
9 500  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  März  1889,  betreffend  die  Aufnahme
  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine  und
der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  37),  ein  Betrag  von  61  403 342  Mark
und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  27.  März  1889,  betreffend  die  Aufnahme  einer
Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45),  ein
Betrag  von  12  487  575  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag  von  90  390  917  Mark
durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender
  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,
fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark  und  fünftausend  Mark
ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  am  2.  Januar  und
1.  Juli  zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das  Recht
vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung

Reichs-Gesetzbl.  1889.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  September  1889.
        <pb n="200" />
        —  194  —

gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist
zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Dresden,  den  7.  September  1889.

Wilhelm.
In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Freiherr  von  Maltzahn.
An  den  Reichskanzler.

 

(Nr.  1872.)  Bekanntmachung  ,  betreffend  den  Beitritt  von  Tunis  zum  internationalen  Vertrage
  zum  Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884
(Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  151  ff.).  Vom  6.  September  1889.

Die  Tunesische  Regierung  ist  nach  einer  Mittheilung  der  Französischen  Regierung
gemäß  Artikel  14  des  internationalen  Vertrages  zum  Schutze  der  unterseeischen
Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884  diesem  Vertrage  beigetreten.

Berlin,  den  6.  September  1889.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Graf  von  Berchem.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="201" />
        —  195  —

Reichs-Gesetzblatt.             Nr. 23. 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und
Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  S.  195.

 

 

 

 

 

(Nr.  1873.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886,  betreffend
die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen
Betrieben  beschäftigten  Personen.  Vom  30.  September  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  143  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallund
  Krankenversicherung  der  in  land-  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
Personen,  vom  5.  Mai  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  landund
  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen,  vom  5.  Mai  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  132)  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1889  für  das  Herzogthum
Sachsen-Meiningen  seinem  vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  September  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1889.  39

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1889.
        <pb n="202" />
        <pb n="203" />
        —  197  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  24.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  197.

 

(Nr.  1874.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  30.  September  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  22.  Oktober  dieses  Jahres  in  Berlin
zusammenzutreten,  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  September  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Oktober  1889.
        <pb n="204" />
        <pb n="205" />
        —  199  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Bremer
Bank  in  Bremen.  S.  199.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem
Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  200.

 

 

 

(Nr.  1875.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Bremer  Bank  in  Bremen.  Vom  25.  Oktober  1889.

Nachdem  die  Bremer  Bank  in  Bremen  auf  das  Recht,  Banknoten  auszugeben,
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des
§.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf
und  die  Einziehung  der  von  der  Bremer  Bank  in  Bremen  unter  dem  1.  Juli  1872
ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen,
  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1890  und  1891  mindestens
je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
in  der  Berliner  Börsenzeitung,
in  der  Weserzeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  31.  Dezember  1889  bei  der  Kasse  der  Bremer  Bank  in  Bremen
und  bei  der  Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht
werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1889  hören  die  mit  der  Firma  der  Bremer
Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben  behalten
  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Bremer  Bank  in  Bremen  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1891  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  25.  Oktober  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1889.
        <pb n="206" />
        —  200  —

(Nr.  1876.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  25.  Oktober  1889.

Nachdem  die  Bremer  Bank  in  Bremen  auf  das  Recht  zur  Ausgabe  von
Banknoten  vom  1.  Oktober  d.  J.  ab  verzichtet  hat,  ist  der  dieser  Bank  nach
Ziffer  33  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien
ungedeckten  Notenumlaufs  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  4 500  000  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  dem  Antheil  der  Reichsbank
  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von  dem
in  der  Bekanntmachung  vom  16.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.

 

S.  170)  nachgewiesenen  Betrage  von.  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  282  085  000
auf  ..............................  286  585  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  25.  Oftober  1889.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="207" />
        —  201  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  26.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  S.  201.

 

 

 

 

(Nr.  1877.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  Vom
18.  Dezember  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  §.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinn  der
Reichsbank  wird:

1.  zunächst  den  Antheilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  drei
und  einhalb  Prozent  des  Grundkapitals  berechnet,  sodann

2.  von  dem  Mehrbetrage  eine  Quote  von  zwanzig  Prozent  dem
Reservefonds  zugeschrieben,  solange  derselbe  nicht  ein  Viertel  des
Grundkapitals  beträgt,

3.  der  alsdann  verbleibende  Ueberrest  zur  Hälfte  an  die  Antheilseigner
und  zur  Hälfte  an  die  Reichskasse  gezahlt,  soweit  die  Gesammtdividende
  der  Antheilseigner  nicht  sechs  Prozent  übersteigt.  Von
dem  weiter  verbleibenden  Reste  erhalten  die  Antheilseigner  ein
Viertel,  die  Reichskasse  drei  Viertel.

Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  drei  und  einhalb  Prozent  des

Grundkapitals,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu  ergänzen.
Das  bei  Begebung  von  Antheilsscheinen  der  Reichsbank  etwa  zu
gewinnende  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.
Reichs-Gesetzbl.  1889.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1889.
        <pb n="208" />
        —  202  —
Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  von  dem  Tage
ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheil  der  Bank.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  Dezember  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="209" />
        —  203  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  27.

 

 

Inhalt:  Deklaration  zur  internationalen  Reblaus-Konvention.  S.  203.

 

(Nr.  1878.)  Deklaration  zur  internationalen  Reblaus-Konvention.  Vom  15.  April  1889.

Declaration.

Les  Soussignés,  à  ce  duement  autorisés,
  sont  convenus  d’apporter  lad-Jonction
  suivante,  comme  3e  alinéa
à  Particle  3  de  la  Conwention  phylloxérique
  internationale:

„Dans  ces  transactions  entre
les  Etats  contractants,  Tattestation
  de  l’autorité  compétente
du  pays  Torigine,  prévue  à
T’  alinéa  2,  ne  sera  pas  nécessaire
Dorsquil  Sagit  d’envois  de
plantes  provenant  d’'un  établissement
  porte  dans  les  listes
publices  en  exécution  de  Tartickhe
  9,  chiffre  6,  de  la  Convention.


Ainsi  fait  à  Berne,  le  15  Awil
1889.

O.  von  Bülow.

Seiller.

J.  Jooris.

Cte.  de  Diesbach.

A.  Peirolerie.

M.  W.  van  Wickevoort--Crommelin.


V.  von  Ernst.

Droz.


(Uebersetzung.)
Deklaration.

Die  Unterzeichneten,  hierzu  gehörig  bevollmächtigt,
  sind  übereingekommen,  dem
Artikel  3  der  internationalen  Reblaus-Konvention
  folgenden  Zusatz  als  Absatz  3
hinzuzufügen:

In  dem  Verkehr  zwischen  den
Vertragsstaaten  bedarf  es  der  im
Absatz  2  vorgesehenen  Bescheinigung
der  zuständigen  Behörde  des  Ursprungslandes
  hinsichtlich  derjenigen
Pflanzensendungen  nicht,  welche  aus
einer  in  die  nach  Artikel  9  Ziffer  6
der  Konvention  veröffentlichten  Verzeichnisse
  aufgenommenen  Anlage
stammen.

So  geschehen  zu  Bern,  den  15.  April
1889.

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.

43

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1889.
        <pb n="210" />
        Procès-verbal  de  signature.

Les  soussignés  réunis  pour  signer
la  déclaration  en  date  de  ce  jour
complétant  Tarticle  3  de  la  Convention
  phylloxérique  internationale,
Prennent  acte  de  Hadhésion  donne
Par  écrit  aux  mains  du  Conseil  fedéral
  suisse  par  le  gouvernement
du  Luxembourg,  en  date  du  10  mars
1888,  et  par  le  gouvernement  de
Serbie,  en  date  du  12  décembre
1888,  à  la  dite  declaration.

IIs  prient  le  Conseil  fédéral  suisse
de  vouloir  bien  s'’enquérir  aupres
des  gouvernements  faisant  partie  de
la  Convention,  de  lépoque  cu  la
declaration  pourra  devenir  exccutoire
  sur  leurs  territoires  respectifs,
et  de  leur  notifier  ensuite  la  date
à  Ppartir  de  laquelle  elle  déploiera
Ses  effets  dans  tous  les  Etats  contractants.


Berne,  le  15  Avril  1889.

O.  von  Bülow.

Seiller.

J.  Jooris.

Cte.  de  Diesbach.

A.  Peiroleri.

M.  W.  van  Wickevoort-Crommelin.


V.  von  Ernst.

Droz.

204

(Übersetzung.)  
Vollziehungs  -  Protokoll.

Die  Unterzeichneten,  welche  zusammengetreten
  sind,  um  die  Zusatz-Deklaration
zu  Artikel  3  der  internationalen  Reblaus-Konvention
  vom  heutigen  Tage  zu  vollziehen,
  nehmen  Kenntniß  davon,  daß
die  Regierung  von  Luxemburg  unter
dem  10.  März  1888  und  die  Regierung
von  Serbien  unter  dem  12.  Dezember
1888  ihren  Beitritt  zu  dieser  Deklaration
  schriftlich  zu  Händen  des  Schweizerischen
  Bundesraths  kundgegeben  haben.

Sie  ersuchen  den  Schweizerischen
Bundesrath,  sich  bei  den  an  der  Konvention
  betheiligten  Regierungen  über
den  Zeitpunkt  unterrichten  zu  wollen,
zu  dem  die  Deklaration  in  den  verschiedenen
  Staaten  zur  Ausführung  gelangen
  kann,  und  ihnen  demnächst  mitzutheilen,
  von  welchem  Tage  an  sie  in
allen  Vertragsstaaten  in  Wirksamkeit
treten  wird.

Bern,  den  15.  April  1889.

 

Nach  der  in  vorstehendem  Vollziehungs-Protokoll  vorgesehenen  Mittheilung
des  Schweizerischen  Bundesraths  tritt  die  Deklaration  in  allen  Vertragsstaaten  am

1.  Januar  1890  in  Wirksamkkeit.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt



Jahrgang  1889.

A.

Abbauberechtigungen,  Verleihung  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  33  bis  35.,  44,
45)  185.

Abfindung  der  Invaliden-  und  Altersrente  an  Ausländer
(G.  v.  22.  Juni  §.  14)  102.

Ablehnung  von  Wahlen  zu  Ehrerämtern  bei  der  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juui  §§.  60,
71,  73)  116.

Abrundung  der  Beiträge  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  116)  132.  —  der  Rentenbeträge
  (das.  §.  26)  107.

Absatzgenossenschaften,  Errichtung  als  eingetragene
Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  3)  55.

Abschriften  aus  dem  Genossenschaftsregister  und  der  Liste
der  Genossen  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

Abstimmungen  des  Ausschusses  und  des  Aufsichtsraths
der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Aitersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  53)  114.

s.  auch  Stimmrecht.    

Afrika,  s.  Ostafrika  und  Südwesafrikanisches  
Schutzgebiet.

Aktiengesellschaften,  Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder

    und  der  Liquidatoren  derselben  gegen  das
Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherug  
(G.  v.  22.  Juni  §.  150)  140.

Alterskassen,  Befreiung  der  an  solchen  Betheiligten  von
der  Pflicht  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  5,  6)  99.  

Altersrente,  Gewährung  nach  vollendetem  70.  Lebensjahr
(G.  v.  22.  Juni  §.  9)  102.  —  Theilweise  Gewährung
in  Form  von  Naturalleistungen  (das.  §.  13)  102.  —

Reichs.  Gesetzbl.  1889.

Altersrente,    (Forts.)
Abfindung  der  an  Ausländer  zahlbaren  Rentenbeträge
(das.  §.  14)  102.  —  Wartezeit  (das.  §§.  15,  16,  32,
157,  159)  103.  —  Berechnung  der  Renten  (das.  §§.  25

bis  29,  159)  106.  —  Entziehung  der  Renten  bei  Veränderung

  der  Verhältnisse  (das.  §§.  32  bis  37,  85)  108.

—  Vorrechte  der  Renten  (das.  §.  40)  110.  —  Verfahren

  bei  Feststellung  der  Renten  (das.  §§.  75  bis  84)
120.  —  Berechtigungsausweis  (das.  §.  86)  123.  —
Auszahlung  durch  die  Post  (das.  §§.  91  bis  94)  125.—
Vertheilung  der  Renten  (das.  §§.  88  bis  90,  92,  94)  124.

Altersversicherung,  s.  Invaliditats-  und  Altersversicherung.


Anfechtung  von  Beschlüssen  der  Generalversammling  einer
eingetragenen  Genossenschaft  durch  Klage  (G.  v.  1.  Mai
§.  49)  67.  —  Anfechtung  der  für  vollstreckbar  erklärten

Vorschußberechnung  durch  Klage  (das.  §§.  104  bis  106)
80.  —  Sofortige  Beschwerde  gegen  die  Verweisung  der

Klage  an  das  Landgertcht  (das.  §.  105)  80.

Anfechtung  rechtskräftiger  Entscheidungen  über  Ansprüche
  auf  Invaliden-    und  Altersrente  (G.  v.  22.  Juni

§.  82)  123.

s.  auch  Einspruch,  Widerspruch.

Anleihen  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
(G.  v.  4.  März  §.  1)  37.  (G.  v.  27.  März  §.  1)  45.

(A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.  —  desgl.  der  Verwaltungen

der  Marine  und  der  Reichs-  Eisenbahnen  (G.  v.  4.  März
§.  1)  37.  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.  —  desgl.  zu  den
Kostenbeiträgen  des  Reichs  für  den  Zollanschluß  von
Hamburg  und  Bremen,  sowie  für  Herstellung  des  Nord-Ostsee-
  Kanals  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.
Anleihen  einer  eingetragenen  Genossenschaft  G.  v.
1.  Mai  §.  47  Nr.  1)  67.
A
        <pb n="212" />
        2  Sachregister. 1889

Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister  (G.  v.  1.  Mai
§§.  148,  152,  171,  11,  14,  16,  28,  31,  61,  76,
83,  95,  127,  155)  89.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.6  bis  9)  151

Anmeldung  der  Ansprüche  auf  Bewilligung  von
Invaliden-  oder  Altersrente  (G.  v.  22.  Juni  §.  75)  120.

Antheilseigner  der  Reichsbank,  Theilnahme  an  den

Reingewinn  derselben  (G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)  201.
Antheilsscheine  der  Reichsbank,  Begebung  derselben
(G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)  201.
Anzeigen  der  Arbeitgeber  bezüglich  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  142,  144)  139.

Apotheken,  Befreiung  der  in  denselben  beschäftigten  Gehülfen
  und  Lehrlinge  von  der  Pflicht  zur  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  2)  97.

Arbeiter,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  derselben
(G.  v.  22.  Juni  §.  1  Nr.  1)  97.  —  s.  auch  Versicherte.


Arbeitgeber,  Beiträge  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  der  Arbeiter  (G.  v.  22.  Juni  §§.  5,  19.
22,  100,  101,  111  bis  113,  116,  119,  124)  99.—
Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Verrechnung  der  Beiträge
und  der  Behandlung  der  Quittungskarten  (das.  §§.  101,
108,  109,  113,  143,  151)  128.  —  Wahl  von  Vertretern
  der  Arbeitgeber  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §§.  48  bis  50)  112.  —  desgl.  in  den
Aufsichtsrath  (das.  §§.  51,  52)  113.  —  Bestellung  als
Vertrauensmänner  (das.  §§.  51,  52)  113.—  Wahl  von
Arbeitgebern  als  Beistzer  der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  71
bis  74)  119.  —  desgl.  als  nichtständige  Mitglieder  dcs

Reichs-Versicherungsamts  (das,  §.  133)  136.  —  Ablehnung
  von  Wahlen  (das.  §§.  60,  71,  73)  116.  —
Verpflichtungen  gegen  ihre  Arbeiter,  welche  zu  Ehrenämtern
  gewählt  sind  (das.  §.  62)  117.  —  Streitigkeiten
mit  den  Versicherungsanstalten  oder  mit  den  Arbeitern
(das.  §§.  122,  124)  133.  —  Beachtung  der  von  den
Versicherungsanstalten  erlassenen  Kontrolevorschriften  (das.
§§.  126,  128,  142)  134.  —  Strafbestimmungen  gegen
Arbeitgeber  (das.  §§.  142  bis  151)  139.

s.  auch  Betriebsunternehmer.

Arbeitshaus,  Wegfall  der  Invaliden-  und  Altersrente
während  der  Unterbringung  eines  Empfangsberechtigten.
in  einem  Arbeitshause  (G.  v.  22.  Juni  §.  34  zu  3)  109.

Armenverbände,  Gewährung  von  Unterstützungen  an
Invaliden-  und  Altersrentenempfänger  (G.  v.  22.  Juni
§.  35)  109.

Auflassung  von  Grundstücken  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  22.  Juni  §.  2)  145.



Auflösung  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  76  bis  90,  73,  74,  115,  149,  160)  73.
(Bek.  v.  11.  Juli  §§.  6,  21)  151.  —  Sofortige  Beschwerde
  gegen  den  Ausspruch  der  Auflösung  durch  das
Gericht  (G.  v.  1.  Mai  §§.  78,  160)  74.  —  Auflösung
wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bezw.  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
(das.  §.  79)  74.  —  Auflösung  durch  Eröffnung  des
Konkursverfahrens  (das.  §.  94)  78.

Auflösung  von  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  67,  68,
133)  118.

s.  auch  Liquidation.

Aufrechnung  gegen  eine  geschuldete  Einzahlung  seitens
eines  Genossen  nicht  zulässig  (G.  v.  1.  Mai  §.  22)  61.  —
Aufrechnung  von  Forderungen  der  Genossen  gegen  Nachschüsse
  zur  Konkursmasse  (das.  §.  98)  78.

Aufruf  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen  Bank
in  Hannover  (Bek.  v.  16.  Juli)  169.  —  desgl.  der
Bremer  Bank  in  Bremen  (Bek.  v.  25.  Okt.)  199.

Aufsichtsbehörden,  Entscheidung  von  Streitigkeiten.
zwischen  den  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung  und  den  Krankenkassen  (G.  v.
22.  Juni  §.  12)  101.  —  desgl.  über  die  Gewährung
von  Invaliden-  oder  Altersrente  in  Form  von  Naturalleistungen
  (das.  §.  13)  102.

s.  auch  Verwaltungsbehörden.

Aufsichtsrath  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mal  §§.  34  bis  39,  9,  49,  61,  101,  158)  64.  —
Berufung  der  Generalversammlung  (das.  §.  86)  64.  —
Haftpflicht  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  (das.  §§.  39,
88,  136)  65.  —  Bestrafung  derselben  (das.  §§.  140
bis  142)  87.

Aufsichtsrath  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung,  Bildung  u.  s.  w.  desselben
(G.  v.  22.  Juni  §§.  51  bis  53,  54  zu  2,  55  zu  5)
113.  —  Befugnisse  desselben  (das.  §§.  47,  54  zu  2)
112.  —  Entschädigung  der  Mitglieber  für  baare  Auslagen
  und  entgangenen  Arbeitsverdienst  (das.  §.  58)
116.  —  Haftung  derselben  und  Bestrafung  wegen
Untreue  (das.  §.  59)  116.  —  Bestrafung  wegen  Offenbarung
  oder  Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen
(das.  §§.  152,  153)  141.

Ausländer,  Gewährung  der  Invaliden-  und  Altersrente
an  Ausländer  (G.  v.  22.  Juni  §§.  14,  34  zu  4)  102.

Auslagen  des  (Genossenschafts-)  Registergerichts  (G.  v.
1.  Mai  §§.  151,  170)  89.
        <pb n="213" />
        Sachregister 1889     3

Auslagen  (Forts.)

Auslagen  der  Vorstands-  u.  s.  w.  Mitglieber  der
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  58)  116.  —  der  Beisitzer
  der  Schiedsgerichte  (das.  §.  73)  120.  —  Auslagen
der  Versicherungsanstglten  bei  Ausübung  der  Kontrole
(das.  §.  128)  135.  —  bei  Leistung  der  Rechtshülfe
(das.  §.  141)  138.

Ausscheiden  einzelner  Genossen  aus  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  63  bis  75,  114,  119,
122  bis  124,  139,  149,  162,  168)  70.  (Bek.  v.
11.  Juli  §§.  28  bis  32,  34)  159.  —  insbes.  Ausschließung
  eines  Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §§.  66  ff.,  149,
159,  164,  168)  71.

Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  Bildung  u.  s.  w.  desselben  (G.
v.  22.  Juni  §§.  47  bis  50,  52,  53,  54  zu  1,  55  bis
58,  64  Nr.  4)  112.  —  Berufung  desselben  durch  den
Aussichtsrath  (das.  8§§.  51,  54  zu  1)  113.  —  Befugnisse
desselben  (das.  §.  54  zu  1,  §§.  55,  56,  66,  71,  97)
114.  —  Entschädigung  der  Ausschußmitglieder  für  baare
Auslagen  und  entgangenen  Arbeitsverdienst  (das.  §.  58)
116.  —  Haftung  derselben  und  Bestrafung  wegen  Untreue
  (das.  8.  59)  116.  —  Bestrafung  wegen  Offenbarung
  oder  Nachahmung  von  Betriebsgeheimnissen  (das.
§§.  152,  153)  141.

Ausschweifungen,  geschlechtliche,  als  Ursache  der  Krankheit
  von  Versicherten  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  17)  103.

Auszahlung  der  Invaliden-  und  Altersrenten  durch  die
Post  (G.  v.  22.  Juni  §§.  91  bis  94)  124.

Auszüge  aus  dem  Genossenschaftsregister  und  der  Liste
der  Genossen  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

B.

Bankgesetz  von  14.  März  1875,  Abänderung  des  §.  24
desselben  (G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)  201.

Banknoten,  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Hannoverschen  Bank  in  Hannover  (Bek.  v.  16.  Juli)  169.
—  desgl.  der  Bremer  Bank  in  Bremen  (Bek.  v.  25.  Okt.)
199.

Erhöhung  des  Antheils  der  Reichsbank  an  dem
Gesammtbetrage  des  stcuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
(Bek.  v.  16.  Juli)  170.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  200.

Baugenossenschaften,  Errichtung  von  Vereinen  zur
Herstellung  von  Wohnungen  (G.  v.  I.  Mai  §.  1  Nr.  7)  55.

  

Bankrankenkassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §§.  135,  75,  112  bis  114)  137.  —  Lohnklassen
  ihrer  Mitglieder  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (das.  §§.  22,  27)  105.  —  Wahl  von  Vertretern
  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  (das.
§.  48)  112.

Bayern,  Verkauf  von  Beitragsmarken  zur  Invaliditätsund
  Altersversicherung  bei  den  Postanstalten  u.  s.  w.  in
Bayern  (S.  v.  22.  Juni  §.  162  Abs.  3)  144.

Beamte  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalten  für
Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  Bestellung  von  der
Landesregierung  u.  s.  w.  (G.  v.  22.  Juni  §§.  47,  64,  132)
112.  —  Bestellung  von  Beamten  zu  Vorsitzenden  der
Schiedsgerichte  (das.  §.  71)  119.

Verpflichtung  der  Beamten  von  Kommunalverbänden
  u.  s.  w.  zur  Inwaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  S§.  4,  7,  34)  98.

Beglaubigung  der  Anmeldungen  zum  Genossenschaftsregister
  (G.  v.  1.  Mai  §.  148)  89.  (Bek.  v.  11.  Juli
§.  8)  152.

Behörden,  zuständige,  zur  Ausführung  des  Genossenschaftsgesetzes
  (G.  v.  1.  Mal  §§.  79,  171)  74.  —  desgl.  des
Gesetzes  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  138,  141)  137.

—  s.  auch  Aufsichtsbehörden,  Verwaltungsbehörden,
  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts--  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  54  zu  6,  55  zu  1,
58,  71  bis  74)  114.  

Beiträge  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
Bemessung  derselben  (G.  v.  22.  Juni  §§.  19  bis  24,  36,
75,  89,  94,  156,  159,  160)  104.  —  Höhe  derselben
(das.  §§.  96  bis  98)  126.  —  Abrundung  (das.  §.  116)
132.  —  Entrichtung  in  Marken  (das.  §§.  99  bis  111)
127.  —  Entrichtung.  der  Beiträge  von  Seeleuten  (das.
§.  136)  137.  —  Erstattung  von  Beiträgen  an  weibliche
Versicherte,  welche  eine  Ehe  eingehen  (das.  §§.  30,  95)
107.  —  desgl.  an  die  Hinterbliebenen  verstorbener  Versicherter
  (das.  §§.  31,  95)  108.  —  Einziehung  der  Beiträge
  von  den  einer  Krankenkasse  u.  s.  w.  angehörigen
Versicherten  (das.  §§.  112  bis  116)  130.  —  Entrichtung
der  Beiträge  bei  freiwilliger  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses
  (das.  §§.  117  bis  179)  132.  —  desgl.  im
Selbstversicherungsverhältniß  (das.  §§.  120,  121)  133.
—  Streitigkeiten  über  die  Höhe  der  zu  zahlenden  Belträge
  (das.  §§.  122  bis  125)  133.  —  Zwangsbeitreibung
der  Beiträge  (das.  §.  137)  137.

A*
        <pb n="214" />
        4  Sachregister. 1889

Beitragsjahre  bei  der  Invaliden-  und  Altersrente
(G.  v.  22.  Juni  §§.  16,  17,  30,  31,  157)  103.

Beitragsmarken  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  99
bis  103,  108,  109,  112,  125,  67)  127.  —  Zusatzmarken
  bei  freiwilliger  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses
  (das.  §§.  117  bis  121)  132.  —  Zussatzmarken
  von  Personen  im  Selbstversicherungsverhältniß
(das.  §§.  120,  121)  132.  —  Verkauf  der  Marken  bei
den  Postanstalten  u.  s.  w.  (das.  §§.  99,  121)  127.  —
insbesondere  bei  den  Postanstalten  u.  s.  w.  in  Bayern
und  Württemberg  (das.  §.  162  Abs.  3)  144.  —  Bestrafung
  wegen  Nichtverwendung  u.  s.  w.  von  Marken  (das.
§§.  143  bis  146,  148,  150)  139.  —  wegen  Verwendung
nicht  vorgeschriebener  Marken  (das.  §§.  149,  150)  140.—
wegen  Fälschung  von  Marken  (das.  §§.  154,  155)  141.

Beitragsperioden  bei  Festsetzung  der  Versicherungsbeiträge
  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni.  §§.  20,  21,  96  bis  98)  104.  

Beitragswochen  bei  der  Invaliden-  und  Altersrente
(G.  v.  22.  Juni  §§.  17,  19,  20,  26,  32,  102  103,
121,  156)  103.

Beitrittserklärung  von  Genossen  zu  einer  eingetragennen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  15,  113,  121)  59.
(Bek.  v.  11.  Juli  §.  26)  158.

Bekanntmachungen,  öffentliche,  seitens  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  6  Nr.  4,  §§.  12,
31,  43  ff.,  80,  87,  133)  56.  —  seitens  des  Registergerichts
  (das.  §§.  12,  16,  29,  49,  95,  125,  128,  147,
165  bis  168)  58.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  3  bis  5)  150.

Bekanntmachungen  seitens  der  Versicherungsanstalten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§. 54 zu 9 ud 10, §§. 56, 97) 114. -- Bekanntmachung
  der  zuständigen  Behörden  für  die  Versicherung
(das.  §.  138,  72)  137.

Oeffentliche  Bekanntmachungen  der  Gerichte,  Nolare
und  Gerichtsvollzieher  in  Elsaß-  Lothringen  (G.  v.  12.  Juni
§.  6)  96.

Benachrichtigung  von  Eintragungen  in  das  Genoss  enschaftsregister
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  15,  70)  59.  (Bek.  v.  11.  Juli
§§.  9,  26)  153.  ·

Berechtigungsausweis  über  die  Gewährung  von  Invaliden-
  oder  Altersrente  (G.  v.  22,  Juni  §§.  86,  91)  123.

Bergbau,  Betrieb  im  südwesafrikanischen  Schutzgebiet
(V.  v.  15.  Aug.  §.  1)  179..  —

Bergbehörde  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
15.  Aug.  §§.  49  bis  51,  2  bis  5,  9,  11,  14,  21,  25,
28,  31,  34,  35,  40  bis  45,  54 bis  56)  188.



Bergwerkseigenthum  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  22.  Juni  §.  3)  145.  —  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §.  2)  179.

Bergwesen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
15.  Aug.)  179.  —  Aufhebung  der  Verordnung  vom
25.  März  1888  über  das  Bergwesen  und  die  Gewinnung
von  Gold  und  Edelsteinen  daselbst  (das.  §.  57)  190.

Berufsgenossenschaften,  Erstattung  der  von  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung

in  Folge  von  Unfällen  gewährten  Invalidenrente  (G.  v.
22.  Juni  §.  76)  121.  —  Leistung  der  Rechtshülfe  in
Sachen  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (das.
§.  141)  138.

Berufung  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §§.  20  bis  25)  8.

Berufung  gegen  Bescheide  über  Ablehnung  von  Ansprüchen
  auf  Invaliden-  oder  Altersrente  (G.  v.  22.  Juni
§.  77)  121.  —  desgl.  von  Ansprüchen  auf  Erstattung
von  Versicherungsbeiträgen  (das.  §.  95)  126.

Bescheid  auf  Anträge  wegen  Gewährung  von  Invalidenoder
  Altersrente  (G.  v.  22.  Juni  §§.  75,  77,  83,  87)  121.

Bescheinigungen,  Ertheilung  aus  dem  Genossenschaftsregister
  und  der  Liste  der  Genossen  (Bek.  v.  11.  Juli
§.  3)  150.  -

Bescheinigungen  über  die  Dauer  der  Krankheiten
Versicherter  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  w.  22.  Juni  §§.  6,  18,  103)  100.  —  über  die  Höhe

der  festgestellten  Renten  (das.  §.  86)  123.  —  über  entrichtete
  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  103,  100)  128.

Beschwerde  gegen  Beschlüsse  des  Gerichts  über  Auflösung
eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §.  78)  74.
—  Sofportige  Beschwerde  bei  Anfechtung  der  für  vollstreckbar
  erklärten  Vorschußberechnung  (das.  §.  105)  80.
Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Bergbehörde  im
südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §.  50)  188.
Beschwerde  wegen  abgelehnter  Befreiung  von  der

  Verpflichtung  zur  Invaliditãts-    und  Altersversicherung

(G.  v.  22.  Juni  §.  4)  99.  —  Beschwerde  wegen  Nichtgenehmigung
  des  Statuts  der  Versicherungsanstalten  durch
das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §.  56)  115.  —  desgl.
gegen  Entscheidungen  auf  Streitigkeiten  zwischen  Versicherungsanstalten
  und  Arbeitgebern  (das.  §.  122)  133.
—  desgl.  gegen  die  Auferlegung  von  Kosten  (das.  §.  128)
135.  —  gegen  Strafverfügungen  der  Vorstände  der
Versicherungsanstalten  und  der  Schiedsgerichte  (das.
§.  145)  139.
s.  auch  Rekurs.
        <pb n="215" />
        Sachregister. 1889. 5

Besteuerung  des  Branntweins,  Aufhebung  der  §§.  4 u.
25  des  Gesetzes,  darüber  vom  24.  Juni  1887  (G.  v.
7.  April)  49.

Bestrafung,  s.  Strafbestimmungen.

Betriebsbeamte,  Juvaliditäts-  und  Altersversicherung
derselben  (G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  2,  §.  22  zu  1)  97.  —
s.  auch  Versicherte  und  Betriebsleiter.  ·

Betriebsfonds  der  Postverwaltungen  zu  Zahlungen  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  92)  125.

Betriebsgeheimnisse,  Offenbaren  oder  Nachahmen  derselben
  von  Organen  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  152,
153)  141

Betriebskrankcnkassen,  Verhältniß    zu  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  135,  75,  112  bis  114)  137.  —  Lohnklassen
  ihrer  Mitglieder  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (das.  §§.  22,  27)  105.  —  Wahl  von  Vertretern
  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  (das.
§.  48)  112.  

Betriebsleiter,  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  143,  144,  147  bis
149)  139.  —  Wählbarkeit  derselben  zu  Vertretern  der
Arbeitgeber  in  den  Ausschuß  der    Verscherungsanstalten
(das.  §§.  50,  60)  113.  ,

Betriebsunternehmer,  Versicherungspflicht  bezüglich  der
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  2,  110)  98.  —  Berechtigung  zur  Selbstversicherung
(das.  §§.  8,  118)  100.  —  Offenbaren  oder  Nachahmen
ihrer  Betriebsgeheimnisse  durch  Organe  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §§.  152,  153)  141.
s. auch  Arbeitgeber.

Bevollmächtigte  einer  eingetragenen  Genoffenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  40,  37)  65.  —  Ausübung  des  Stimmrechts
in  der  Generalversammlung  durch  Bevollmächtigte  (das.
§§.  41,  75)  65.

Bevormundete  Personen,  Verjährung  gegen  dieselben
als,  Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §.  117)  83.  —  s.  auch
handlungsunfähige  Genossen.

Bezirke  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und

Allersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  41,  56,  63,  70)
111.  —  Bezirke  der  gemeinsamen  Versicherungsanstalten
(das.  §.  64)  117.  —  Veränderungen  der  Bezirke  (das.
§§.  66,  67)  118.

  

Bilanz  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§.  7  Nr.  3,  §§.  19,  31,  41,  46,  87,  92,  99,  114,
133)  57.

Binnenschiffahrt,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
der  in  derselben  beschäftigten  Personen  (G.  v.  22.  Juni
§.  1  zu  3)  97.  —  (s.  auch  Versicherte.  

Branntwein,  Abänderung  des  Gesetzes  über  Besteuerung
desselben  vom  24.  Juni  1887  (G.  v.  7.  April)  49.

Bremen,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für
den  Zollanschluß  von  Bremen  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.
—  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Bremer  Bank  in  Bremen  (Bek.  v.  25.  Okt.)  199.

Bücher  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§§.  31,  36,  61)  63.  —  Verwahrung  nach  Auflösung
der  Genossenschaft  (das.  §.  90)  77.

Bürgschaft  von  Vorstandsmitgliedern  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  37)  65.

Bundesrath,  Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zum
Gesetz  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(G.  v.  1.  Mai  §.  171)  93.  —  Verleihung  des  Rechts
an  Genossenschaftsverbände  zur  Bestellung  von  Revisoren
(das.  §.  55)  69.

Beschlässe  desselben  über  die  Versicherungspflicht
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  SS.  2,  3,  5  bis  8)  98.  —  über  Zahlung
der  Invaliden-  und  Altersrente  an  Ausländer  im
Grenzbezirk  (das.  §.  34  Nr.  4)  109.  —  Genehmigung
zur  Errichtung  der  Versicherungsanstalten  (das.  §§.  42,
43)  111.  —  zur  Veränderung  ihrer  Bezirke  (das.  §.  66)
118.  —  zur  Errichtung  gemeinsamer  Versicherungsanstalten
  für  mehrere  Bundesstaaten  (das.  §§.  64,  67,
129)  117.  —  Beschwerde  an  den  Bundesrath  wegen
versagter  Genehmigung  des  Statuts  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §.  56)  115.  —  Geschäftsanweisungen  für
die  zu  bestellenden  Staatskommissarien  (das.  §.  63)  117.—
Bestimmungen  über  Einrichtung  u.  s.  w.  der  Quittungskarten
  für  die  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  101,  107)
128.  —  über  Entwerthung  der  Marken  zur  Entrichtung
der  Beiträge  (das.  §.  109)  130.  —  über  Zusatzmarken
(das.  §.  121)  133.  —  über  besondere  Erhebung  der  Beiträge
  (das.  §§.  110,  111)  130.  —  Zustimmung  zur
Kaiserlichen  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  (das.  §.  74)  120.  —  desgl.  über  Verfahren
  und  Geschäftsgang  beim  Reichs-Versicherungsamt
(das.  §.  133)  136.  —  desgl.  über  das  Inkrafttreten  des

Gesetzes  (das.  §.  162)  144.
        <pb n="216" />
        6  Sachregister.

1889

Bundesstaaten,  Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalt            

für  1889/00  (Anl.  z.  G.  v.  4.  März)  83.  (Anl.  z.  G
v.  27.  März)  44.

Versicherungspflicht  der  in  Betrieben  der  Bundesstaaten
  beschäftigten  Personen  hinsichtlich  den  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4,  5)  98.—
Errichtung  von  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung  für  das  Gebiek  eines  oder  mehrerer
Bundesstaaten  (das.  §§.  41,  43  bis  45,  47,  64,  66,
67,  93)  110.

s.  auch  Zentralbehörden.

  C.

Civilprozessordnung,  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  das  Konkursverfahren  gegen  eingetragene
Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §§.  102,  105)  79.  —
desgl.  auf  die  vom  Gericht  bestellten  Revisoren  von
Genossenschaften  (das.  S.  60)  70.

D.

Dampfkessel,  Abänderung  der  polizeilichen  Bestimmungen
über  Anlegung  derselben  (Bek.  v.  27.  Juli)  173.

Darlehne,  Gewährung  seitens  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  8,  47  Nr.  2,  §.  157)  57.

Deklaration  vom  19.  Mai  1871  zum  Genossenschaftsgesetz

  vom  4.  Juli  1868,  Aufhebung  derselben  (G.  v.
1.  Mai  §.  153)  90.

Deklaration  zur  internationalen  Reblaus-Konvention
(Dekl.  v.  15.  April)  203.

Dienstboten,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  derselben
  (G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  1)  97.  —  insbes.  weiblicher
  Dienstboten  (das.  §§.  30,  31,  95)  107.  —  s  auch
Versicherte.

Dingliche  Rechte  an  Grundstücken,  s.  Grundstücke.

Dividende  der  Reichsbank  (G.  v.  18.  Dez,  Art.  1)  201.
—  Verjährung  von  Dividendenrückständen  zum  Vortheil
der  Bark  (das.  Art.  1)  202.

Dolmetscher,  Zuziehung  zU  notariellen  Verhandlungen  in
Elsaß-  Lothringen  (G.  v.  12.  Juni  §.  4)  95.

E.

Edelmetalle  und  Edelsteine,  Gewinnung  im  Südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  12  bis  35,
44)  181.  —  Beginn  und  Unterbrechung  des  Betriebes
(das.  §§.  26  bis  29)  184.

Ehrenämter  bei  der  Invalkditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  58,  60)  116. 

Ehrenrechte, bürgerliche, Ausschließung aus einer ein-getragenen  Genossenschaft  wegen  Verlustes  derselben  (G.  v.
1.  Mai  §.  66)  71.  

Eigenthum,  s.  Grundstücke.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  19.  April)  54.
Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Rußland

und  Oestrrreich-Ungarn  (V.  v.  14.  Juli)  149.

Eingeborene  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln,  Grundstücke
  derselben  (V.  v.  22.  Juni  S§.  4  bis  7,  9)  146.

Eingetragene  Genossenschaften,  Gesetz  über  die  Er.
werbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (v.  1.  Mai)  55.
—  Aufhebung  des  Genossenschaftsgesetzes  vom  4.  Juli
1868  und  der  Deklaration  dazu  vom  19.  Mai  1871
(das.  §.  153)  90.  —  Anwendung  des  Gefetzes  vom
1.  Mai  1889  auf  die  in  Gemähheit  des  Gesetzes  vom
4.  Juli  1868  eingetragenen  Genossenschaften  (das.  §§.  154
bis  170)  90.

Errichtung  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  1  bis  13)  55.  —  Erwerb  der  Rechte  einer
solchen  (das.  §§.  1,  13,  148)  55.  —  Genosseuschaften
mit  unbeschränkter  Haftpflicht  (das.  §§.  2,  112  bis  119,
155)  56.  —  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  (das.
§§.  2,  120  bis  124)  56.  —  mit  beschränkter  Haftpflcht
(das.  §§.  2,  125  bis  136)  56.

Rechtsverhältnisse  der  Genossenschaften  und  der  Genossen
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  17  bis  23)  60.  —  Die  Genossenschaften
  gelten  als  Kaufmann  (das.  §.  17)  60.  —
Vertretung  derselben  durch  den  Vorstand  (das.  §§.  24
bis  27,  29)  61.  —  durch  den  Aussichtsrath  (das.  §§.  37,
49)  65.  —  durch  andere  Personen  (das.  §§.  37,  40).  65.
—  Generalversammlung  der  Genossenschaften  (das.
§§.  41  bis  49,  61,  76,  97,  115,  120,  138,  143)
65.  —  Statut  derselben  (das.  §§.  5  bis  12,  18  bis  20,
66,  74,  76,  81,  89,  125  bis  128,  138,  156)  56.
—  Zweigniederlassungen  (das.  §§.  14,  148  ff.,  170)  59.
(Bek.  v.  11.  Juli  §§.  6,  20,  25)  151.  —  Ausdehnung
des  Geschäftsbetriebs  auf  Nichtgenossen  (G.  v.  I.  Mai
§.  8  Abs.  1  Nr.  5,  Abs.  2  u.  3,  §.  157)  57.

Auflösung,  Konkurs  und  Liqidation  einer  eingetragenen
  Genossenschaft,  s.  Auflösung,  Konkurs
und  Liquidation.

Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder  und  der
Liqudatoren  gegen  das  Gesetz  über  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung.  (G.  v.  22.  Juni  §.  150)  140.

s.  auch  Genossenschaftsverbände,

Einlage,  s.  Geschäftsantheil.
        <pb n="217" />
        Sachregister. 1889. 7

Einrede  der  Theilung  seitens  eines  Gcnossen  (G.  v.  1.  Mai
§.  116)  82.

Einschreibbriefe,  Zustellungen  in  Sachen  der  Invaliditäts-
  u  d  Altersversicherung  mittelst  Einschreibbriefs
(G.  v.  22.  Juni  §.  139)  138.

Einspruch gegen  die  Vertheilung  der  Invaliden-  und
Altersrenten  auf  die  Versicherungsanstalten  (G.  v.  22.  Juni
§§.  90,  160)  124.  —  Einspruch  gegen  Bescheinigungen
über  entrichtete  Versicherungsbciträge  (das.  §.  106)  129.

s.  auch  Widerspruch.

Einzahlung,  .  Geschäftsantheil,

Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen
Bank  in  Hannover  (Bek.  v.  16.  Juli)  169.  —  desgl.
der  Bremer  Bank  in  Bremen  (Bek.  v.  25.  Okt.)  199.

Einziehung  gefälschter  Beitragsmarken  zur  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  154)  141.—.
desgl.  der  Stempel  u.  s.  w.  zur  Fälschung  von  Marken
(das.  §.  155)  142.

Eisenbahnen,  Abänderung  des  §.  33  der  Miltär-Transport-
  Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  (V.  v.
20.  Juli)  172.  —  desgl.  der  Anlage  XI  der  Militär-Transport-
  Ordnung  für  Eisenbahnen  im  Kriege  (Bek.  v.
10.  Aug.)  177.

Elsaß-Lothringen,  Kontrole  des  Landeshaushalts  für
1888/89  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs
(G.  v.  18.  Febr.)  11.

Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Einführung
  der  Gewerbeordnung  in  Elsaß-Lothringen  (Bek.
v.  4.  März)  46.  —  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
land-  und  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  daselbst  (B.  v.
16.  April)  51.

Geschäftssprache  der  gerichtlichen  Behörden  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  12.  Juni)  95.

Endurtheile  des  Prisengerichts  in  Zanzibar  (V.  v.
15.  Febr.  §§.  19,  20,  26)  8.  —  des  Oberprisengerichts
in  Berlin  (das.  §§.  24  bis  26)  9.

Entdeckung  von  Mineralien,  s.  Finden.

Entscheidungen  des  Prisengerichts  in  Zanzibar  (V.

v.  15.  Febr.  §§.  12,  15,  10,  20)  7.  —  des  Oberprisengerichts
  in  Berlin  (das.  §§.  21,  24)  8.

Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  der  Versicherungs.
anstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Jum  §§.  74,  77  bis  79,  85,  95,  140)  120.  —
Anfechtung  der  Entscheidungen  (das.  §§.  79  dis  85,  95)
122.  —  Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts
(das.  §§.  131  bis  133,  81)  135.  —  der  Landes-Versicherungsämter
  (das. §  134)  136.

  

Entwerthen  der  Beitragsmarken  zur  Invalidität-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  109,  117,  120)
130.  —  Bestrafung  wegen  Verwendung  bereits  einmal
entwertheter  Marken  (das.  §.  154)  141.

Erben  eines  Genosen  (G.  v.  1.  Mai  §§.  75,  119)  73.
(Bek.  v.  11.  Juli  §.  31)  161.  —  s.  auch  Hinterbliebene.


Ersatzmänner  für  die  Mitglieder  des  Ausschusses  der
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  49,  57)  113.

Erwerbsgenossenschaften,  s. eingetragene Genossenschaften.


Erwerbsunfähigkeit  begründct  den  Auspruch  auf  Invalidenrente
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  9,  10,  12,  29,  36,
63,  76,  84,  156)  100.  —  Zuziehung  der  Erwerbsunfähigkeit
  durch  Vorsatz  oder  bei  Begehung  eines  Verbrechens
  (das.  §.  11)  101.  —  Entziehung  der  Rente
beim  Aufhören  der  Erwerbsunfähigkeit  (das.  §.  33)  108.





F.

Fabrikkrankenkassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  135,  75,  112  bis  114)  137.  —  Lohnklassen
  ihrer  Mitglieder  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (das.  §§.  29,  27)  105.  —  Unterstützungen
der  Kassen  an  Invaliden-  und  Altersrentenempfänger  (das.
§.  36)  109.  —  Wahl  von  Vertretern  in  den  Ausschuß
der  Versicherungsanstalten  (das.  §.  48)  112.

Jälschung  von  Beitragsmarken  zur  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  154,  155)  141.

Felder,  Verleihung  von  Bergwerksfeldern  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  15  bis  25,
37  bis  44)  182.

Felle,  Genehmigung  der  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen
  ungegerbter  Thierfelle  (Bek.  v.  2.  Janr.)  1.

Finden  von  Mineralien  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  (B.  v.  15.  Aug.  §§.  16  bis  18,  32,  37  ff)  182.
—  s.  auch  Schürfen.

Firma  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  d.  1.  Mai
§§.  3,  6,  12,  155)  56.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§. 6,  18,
24)  151.  —  Liquidationsfirma  (G.  v.  1.  Mai  §.  83)  75.

Flurschäden  durch  Truppenübungen,  Abschätzung  durch
Sachverständige  (Anl.  z.  A.  E.  v.  28.  Juli)  176.

Formular  zur  Liste  der  Genossen  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  24)
157.
        <pb n="218" />
        8  Sachregister.  1889

Forstwirthschaft,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in

derselben  beschäftigten  Personen  (V.  v.  16.  April)  51.
(V.  v.  30.  Sept.)  195.

Invaliditäts-  und  Altersversicherung  der  in  der
Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen  (G.  v.  22.  Juni
§§.  13,  22  zu  1)  102.

Frankenwährung,  Umlauf  von  Scheidemünzen  derselben
in  Württemberg  (Bek.  v.  26.  Febr.)  38.

Frauen  als  Mitglieder  eingetragener  Genossenschaften
(G.  v.  1.  Mai  §§.  23,  41)  61.—  s  .  auch  weibliche
Personen.  

Freiheitsstrafe,  Wegfall  der  Invaliden-  und  Altersrente
während  der  Verbüßung  einer  solchen  (G.  v.  22.  Juni
§.  34  zu  3)  109.

Freundschaftsvertrag  mit  dem  Freistaate  Salvador
vom  13.  Juni  1870),  Verlängerung  (Konv.  v.  12.  Janr.
88.)  191.

Friedens-Transport-Ordnung  über  Militärtransporte
auf  Eisenbahnen,  Abänderung  des  §.  35  derselben  (V.  v.
29.  Juli)  172.

G.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen
desselben  über  gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  19.  April)  54.

Gebühren  des  (Genossenschafts-)  Registergerichts  (G.  v.
1.  Mai  §§.  151,  170)  89.

Gebührenfreiheit  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ost.
afrikanischen  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  S.  32)  10.  —  in
Verhandlungen  u.  s.  w.  bezüglich  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  140)  138.

Gefängnißstrafe  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths  und  die  Liquidatoren  eingetragener
Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §§.  140  bis  142)  87.—
wegen  pflichtwidriger  Abstimmung  in  der  General.
versammlung  (das.  §.  145)  88.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
die  Verordnung  über  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  52,  53)  189.

Gefängnißstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesez  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  149  bis  151,  153,  154)  140.

Gehalt  der  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung    verpflichteten
  Personen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1,  3,  9,  13,
23)  97.  —  Gehalt  in  Form  von  Naturalleistungen  (das.
§§.  3,  13)  98.





Gehülfen,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  derselben
(G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  1  u.  2)  97.  —  s.  auch  Versicherte.


Geldstrafe  gegen  Mitglieder  des  Vorstandes  und  Aufsichtsraths

  eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai

§§.  140  bis  145)  87.  —  desgl.  gegen  die  Liquidatoren

berselben  (das.  §§.  140  bis  142)  87.  —  gegen  die  Mitglieder

  eincs  Revisionsverbandes  (das.  §.  144)  88.  —
desgl.  wegen  pfichtwidriger  Abstimmung  in  der  Generalversammlung

  (das.  §.  145)  88.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Verordnung
  über  das  Bergwesen  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  52,  53)  189.

Geldstrafe  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  18,  60,  73,  112,  126,  131,  137,
142)  104.  —  insbes.  gegen  Arbeitgeber,  welche  durch
Uebereinkunft  oder  mittels  Arbeitsordnungen  die  Gesetzesbestimmungen
  zum  Nachtheil  der  Versicherten  beschränken
(das.  §§.  147,  148,  150)  140.  —  wegen  Verwendung
anderer  als  der  vorgeschriebenen  Marken  zur  Entrichtung
der  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  149,  150)  140.  —
wegen  Fälschung  von  Marken  (das.  §§.  154,  155)  141.
—  wegen  unzulässiger  Eintragungen  in  Ouittungskarten
(das.  §.  151)  141.  —  wegen  Offenbarung  oder  Nach.
ahmung  von  Betriebsgeheimnissen    durch  die  Organe  der
Versicherungsanstalten  (das.  §§.  152,  153)  141.

s.  auch  Ordnungsstrafen.

Gemeindekrankenversicherung, Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts--  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  135,  48,  75,  112  bis  114)  137.

Gemeinden,  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Invaliditätsund

  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  138)  137.—
statutarische  Bestimmungen  der  Gemeinden  über  die  Gewährung
  von  Invaliden-  oder  Altersrente  in  Form  von
Naturalleistungen  (das.  §.  13)  102.  —  Gewährung  von
Unterstützungen  an  Invaliden-  und  Altersrentenempfänger
(das.  §.  35)  109.  —  Bescheinigungen  der  Gemeindebehörden
  über  die  Dauer  der  Krankheit  von  Versicherten

bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (das.  §.  18)
103.  —  Einziehung  von  Versicherungsbeiträgen  (das.
§§.  112,  113)  130.

Gemeinwohl,  Gefährdung  desselben  als  Grund  der  Auflösung
  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§.  79)  74.

Generalversammlung  einer  eingetragenen  Genossenschaft
(G.  v.  1.  Mai  §§.  41  bis  48,  6  Nr.  3,  24,  34,  61,  76,
138,  143)  65.—  Berufung  verselben  (das.  §§.  1  bis  44,
        <pb n="219" />
        Generalversammlung  (Forts.)
49)  66.  —  insbes.  bei  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
(das.  §.  97)  78.  —  im  Falle  der  Ueberschuldung  der
Genossenschaft  (das.  §§.  115,  120)  82.  —  Abstimmung
(das.  §.  8  Abs.  1  Nr.  4,  §.  41)  57.  —  Ausübung  des
Stimmrechts  durch  Bevollmächtigte  (das.  §§.  41,  75)  65.
—  Eintragung  der  Beschlüsse  in  ein  Protokollbuch  (das.
§.  45)  67.  —  Anfechtung  der  Beschlüsse  derselben  durch
Klage  (das.  §.  49)  67.  —  Strafen  wegen  pflichtwidriger
Abstimmung  in  der  Generalversammlung  (das.  §.  145)  88.

Generalversammlung  eines  Genossenschaftsverbandes
(G.  v.  1.  Mai  §.  57)  69.

Genossen,  Mitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft
(G.  v.  1.  Mai  §§.  18  bis  23)  60.  (Bek.  v.  11.  Juli
§§.  24  ff.)  157.  —  Beitrittserklärung  zu  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  15,  113,  121)  59.
(Bek.  v.  11.  Juli  §.  26)  158.  —  Erwerb  der  Mitgliedschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §.  15)  59.  —  Frauen  als  Genossen
(das.  §§.  23,  41)  61.

Haftpflicht  der  Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §§.  23,  113,
116,  119,  121,  125  bis  135,  161  bis  163,  168)  61.
—  Bestrafung  (das.  §.  145)  88.

Ausscheiden  einzelner  Genossen  (G.  v.  1.  Mai
§§.  63  bis  75,  114,  119,  122  bis  124,  139,  149,  162,
168)  70.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  28  bis  32,  34)  159.—
insbesondere  Ausschließung  eines  Genossen  (G.  v.  1.  Mai
§§.  66  bis  72,  149,  159,  162,  168)  71.—  Aufkündigung
seitens  des  Gläubigers  eines  Genossen  (das.  §§.  64,  67,
69  ff.,  114,  168)  70.  —  Auseinandersetzung  mit  der
Genossenschaft  (das.  §§.  71  bis  73)  72.

Genossenliste,  s.  Liste  der  Genossen.

Genossenschaften,  Ausübung  des  Stimmrechts  als  Mitglieder
  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§.  41)  65.

s.  auch  eingetragene  Genossenschaften.

Genossenschaftsregister,  Führung  desselben  und  Anmeldungen
  zu  demselben  (Bek.  v.  11.  Juli)  150.  (G.  v.
1.  Mai  §§.  147  bis  152,  171)  89.  —  Trennung  vom
Handelsregister  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  1,  2)  150.  —  Anmeldungen
  und  Eintragungen  (das.  §§.  6  bis  9,  12  bis  23)
151.  (G.  v.  1.  Mai  §§.  148,  10,  11,  14,  16,  28,  49,

76  ff.)  95,  127,  155)  89.  —  Eintragung  der  Auflösung
  einer  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  76  bis  80,
149)  74.  —  desgl.  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  (das.  §§.  95,  149)  78.  —  Beglaubigung  der  Anmeldungen
  (das.  §.  118)  89.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  7  ff.)
152.  —  Benachrichtigung  der  Betheiligten  von  den  Eintragungen
  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  9,  26)  153.  (G.  v.

  

  

Genossenschaftsregister,  (Forts.)

1.  Mai  §§.  15,  70)  59.  —  Ertheilung  von  Abschriften,

Auszügen,  Bescheinigungen  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

—  Vernichtung  der  Registerakten  (das.  §§.  23,  35)  157.
s.  auch  Liste,  Registergericht.

Genossenschaftsverbände  eingetragener  Genossenschaften
(G.  v.  1.  Mai  §§.  52  bis  58)  68.  —  Generalversammlung
  (das.  §.  57)  69.  —  Bestrafung  der  Mitglieder  des
Vorstandes  (das.  §.  144)  88.

Gericht,  Ertheilung  der  Ermächtigung  zur  Berufung  der
Generalversammlung  einer  eingetragenen  Genossenschaft
(G.  v.  1.  Mai  §.  43)  66.  —  Zuständigkeit  der  Gerichte
bei  Rechtsstreitigkeiten  in  Betreff  eingetragener  Genossenschaften
  (das.  §§.  49,  105,  146)  67.  —  s.  auch  Registergericht.


Gerichtliches  Verfahren  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der
ostafrikanischen  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §§.  12  bis  32)  7.

Gerichtsbehörden  in  Elsaß-  Lothringen,  Geschäftssprache
(G.  v.  12.  Juni)  95.

Gerichtsstand  einer  aufgelösten  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §.  85)  75.

Gesammtfeld,  Vereinigung  von  Feldern  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §.  29)  184.
Geschäftsantheil  (Geschäftsguthaben)  der  Mitglieder  eingetragener
  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §§.  7,  16,  19,
22,  71  ff.,  89,  111,  120,  128  bis  132,  149,  163)  57.
(Bek.  v.  11.  Juli  §.  27)  159.  —  Einzahlungen  auf  den
Geschäftsantheil  (G.  v.  1.  Mai  §§.  7,  19,  21  ff.,  48,
89)  57.  —  Ausschluß  der  Aufrechnung  gegen  geschuldete

Einzahlungen  (das.  §.  22)  61.  —  Verzinsung  der
Geschäftsguthaben  (das.  §.  21)  61.  —  Uebertragung
(das.  §§.  74,  132)  73.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  28  Nr.  5,
§§.  29  bis  32)  159.  —  Vertheilung  von  Gewinn  und

Verlust  der  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  19,  20,  41,
46,  89,  114)  60.

Geschäftsanweisungen  für  die  Staatskommissare  bei
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  63)  117.

Geschäftsgang  beim  Reichs-Versicherungsamt  hinsichtlich
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  133)  136.  —  desgl.  bei  den  Landes-Versicherungsämtern
  (das.  §.  134)  137.

Geschäftsjahr  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §.  8  Abs.  1  Nr.  3,  §.  12  Abs.  2  Nr.  6,  §§.  19,
31,  114,  133,  157)  57.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  31)  161.
—  der  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  130)  135.

B
        <pb n="220" />
        10 Sachregister. 1889

Geschäftssprache  der  gerichtlichen  Behörden  in  Elsaß-Lothringen
  (G.  v.  12.  Juni)  95.

Gesellen,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  derselben
(G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  1)  97.  —  s.  auch  Versicherte.

Gewerbeordnung,  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz

über  die  Einführung  derselben  in  Elsaß-Lothringen  (Bek.

v.  4.  März)  46.
Abänderung  des  §.  16  derselben  (Bek.  v.  2.  Janr.)  1.
(Bek.  v.  4.  März)  46.

Gewerbetreibende,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
derselben  (G.  v.  22.  Juni  §§.  2,  8,  110)  98.  —  s.
auch  Arbeitgeber.

Gewerbliche  Anlagen,  Abänderung  des  Verzeichnisses
derselben,  welche  besonderer  Genehmigung  bedürfen  (Bek.
v.  2.  Janr.)  1.  —  insbes.  gewerbliche  Anlagen  in  Elsaß-Lothringen
  (Bek.  v.  4.  März)  46.

Gewerblicher  Betrieb,  Errichtung  von  Vereinen  zur
Beschaffung  von  Gegenständen  desselben  (G.  v.  1.  Mai
§.  1  Nr.  3  u.  6)  55.  —  s.  auch  eingetragene  Genossenschaften.


Gläubiger  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§§.  88,  113,  136)  76.  —  Gläubigerausschuß  im  Konkursverfahren
  über  die  Genossenschaft  (das.  §§.  96,  101)  78.

s.  auch  Konkursgläubiger.

Grubenausschuß  im  säüdwestafrikanischen  Schutzgebiet
(V.  v.  15.  Aug.  §§.  30,  31,  43)  184.

Grubengebiet,  öffentliches,  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  (V.  v  15.  Aug.  §§.  14,  30  bis  34,  44)  181.

Grundbuchbehörde  im  Schutzgebiet  der  Marschall-  Inseln
(V.  v.  22.  Juni  §§.  6  bis  8)  146.

Grundeigenthümer  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet,
Verleihung  von  Bergwerksfeldern  an  denselben  (V.  v.
15.  Aug.  §§.  16  ff.)  182.  —  Verleihung  einer  Abbauberechtigung
  (das.  §§.  33  bis  35)  185.

Grundkapital  der  Reichsbank  (G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)  201.

Grundschuld,  Vorschriften  betreffs  derselben  für  das
Schutzgebiet  der  Marschall.  Inseln  (V.  v.  22.  Juni  §.  3)  145.

Grundstücke,  Eigenthumserwerb  und  dingliche  Belastung
der  Grundstücke  im  Schutzgebiet  der  Marschall-  Inseln  (V.
v.  22.  Juni)  145.  —  Auflassung  der  Grundstücke  (das.
§.  2)  145.

H.                                                                                        Haftpflicht,  eingetragene  Genossenschaften  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  (G.  v.  1.  Mai  §§.  2,  113  bis  119,  155)  56.
—  desgl.  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  (das.  5§.  2,





Hastpflicht,  Forts.
120  bis  124)  156.  —  desgl.  mit  beschränkter  Haftpflicht
(das.  §§.  2,  125  bis  136)  156.  —  Haftpflicht  der  Genossen
  (das.  §§.  23,  116,  119,  121,  125  bis  135,
161  bis  163,  168)  61.  —  der  Mitglieder  des  Vorstandes
(das.  §§.  32,  92,  136)  63.  —  der  Mitglieder  des  Aufsichtsraths
  (das.  §§.  39,  88,  136)  65.  —  der  Liquidatoren
  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (das.  §§.  88,
136)  76.

Haftung  der  Vorstands-  u.  s.  w.  Mitglieder  der
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  59)  116.

Hamburg,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1886
über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  land-  und
forstwirthschaftlicher  Arbeiter  (V.  v.  16.  April)  51.

Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für  den
Zollanschluß  von  Hamburg  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.

Handelsgesellschaften  als  Genossen,  Ausübung  des
Stimmrechts  (G.  v.  1.  Mai  §.  41)  165.  —  Zuwiderhandlungen
  der  Liquidatoren  von  Handelsgesellschaften
gegen  das  Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  150)  140.  —

Handelsgesetzbuch,  Anwendung  von  Vorschriften  desselben
  auf  das  Genossenschaftsregister  (G.  v.  1.  Mai
§§.  147,  152)  89.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

Handelsregister,  getrennte  Führung  des  Genossenschaftsregisters
  von  demselben  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  1,  2)  150.

Handelsvertrag  mit  dem  Freistaate  Salvador  vom
13.  Juni  1870,  Weitergeltung  desselben  (Konv.  v.
12.  Janr.  88.)  191.

Handlungsbevollmächtigte  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §.  40)  65.

Handlungsgehülfen  und  -Lehrlinge,  Invaliditätsund
  Altersversicherung  derselben  (G.  v.  22.  Juni  §.  1
zu  2)  97.  —  s.  auch  Versicherte.

Handlungsunfähige  Genossen,  Ausübung  des  Stimmrechts
  (G.  v.  1.  Mai  §.  41)  65.  —  s.  auch  Minderjährige.


Hannoversche  Bank  in  Hannover,  Einziehung  ihrer  Einhundertmarknoten
  (Bek.  v.  16.  Juli)  169.

Hausgewerbetreibende,  Versicherungspflicht  hinsichtlich
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  2,  110)  98.  —  Berechtigung  zur  Selbstversicherung
(das.  §.  8)  100.  —  s.  auch  Arbeitgeber.

Heilverfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Krankenversicherungsgesetzes,
  Anwendung  auf  Versicherte  bei  der
Invaliditätsversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  12)  101
        <pb n="221" />
        Sachregister.

1889.  11

Herrenloses  Land  im  Schußgebiet  der  Marschall-      

(V.  v.  22.  Juni  §.  4  bis  7)  146.

Hinterbliebene  von  Versicherten  bei  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  31,  95)  108.

—  —  s.  auch  Erben.

Hinterlegung  der  Ouittungskarten  über  gezahlte  Invaliditäts-
  und  Altersversicherungsbeiträge  bei  den  Hebestellen
(G.  v.  22.  Juni  §.  115)  131.

Hülfskassen,  Bescheinigungen  derselben  über  die  Dauer
der  Krankheit  von  Versicherten  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  § v.  18)  103.

J.

Jahresarbeitsverdienst  der  Versicherten  bei  der  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  22,
§.  1  Nr.  2,  §.  159)  105.

Jahresrechnung  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  46,  36)  67.  —  desgl.  der  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.54  zu  8,  §.  55  zu  2,  §. 64  zu  4,  §.  130)  114.

Innungen,  Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder
und  der  Liquidatoren  von  Innungen  gegen  das  Gesetz
über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.  150)  140.

Innungskrankenkassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten

  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §.  135)  137.  —  Lohnklassen  ihrer  Mitglieder
  bei  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  (das.
§§.  22,  27)  105.  —  Wahl  von  Vertretern  in  den  Ausschuß
  der  Versicherungsanstalten  (das.  §.  48)  112.  —
Prüfung  der  Anträge  auf  Rentenbewilligung  (das.  §.  75)
120.  —  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  (das.
§§.  112  bis  114)  130.  

Internationale  Reblaus-Konvention,  Deklaration
zu  derselben  (v.  15.  April)  203.

Internationaler  Vertrag  zum  Schutz  der  unterseeischen
Telegraphenkabel,  Beitritt  von  Tunis  (Bek.  v.  6.  Sept.)
194.

Invalidenkassen,  Befreiung  der  Mitglieder  von  der
Pflicht  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  5,  6)  99.

Invalidenrente,  Gewährung  bei  Erwerbsunfähigkeit  (G.

v.  22.  Juni  §§.  9  bis  16)  100.  —  Gewährung  in  Form
von  Naturalleistungen  (das.  §.  13)  102.  —  Abfindung
der  an  Ausländer  zahlbaren  Rentenbeträge  (das.  §.  14)

Invalidenrente, (Forts.).                                                                102.  —  Wartezeit  (das.  §§.  15,  16,  32,  117,  156)
103.  —  Berechnung  der  Renten  (das.  §§.  25  bis  30)
106.  —  Entziehung  der  Rente  bei  Veränderung  der
Verhältnisse  (das.  §§.  32  bis  37)  108.  —  Vorrechte  der
Renten  (das.  §.  40)  110.  —  Verfahren  bei  Feststellung
der  Renten  (das.  §§.  75  bis  84)  120.  —  Berechtigungsausweis
  (das.  §.  86)  123.  —  Auszahlung  durch  die
Post  (das.  §§.  91  bis  94)  125.  —  Vertheilung  der
Renten  (das.  §§.  88  bis  90,  92,  94)  124.

Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni)
97.  —  Umfang  und  Gegenstand  der  Versicherung  (das.
§§.  1  bis  40)  97.  —  Organisation  (das.  §§.  41  bis  69)
110.  —  Schiedsgerichte  (das  §§.  70  bis  74)  119.  —
Verfahren  (das.  §§.  75  bis  130)  120.  —  Aufsicht  (das.
§§.  131  bis  134)  135.  —  Straf-  und  Uebergangsbestimmungen
  (das.  §§.  135  bis  161)  137.  —  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (das.  §.  162)  144.

Juristische  Personen,  Verjährung  gegen  dieselben  als

Mitglieder  eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai
§.  117)  83.

K.

Kaiser,  Ernennung  der  Mitglieder  des  Oberprisengerichts
in  Berlin  und  des  Kaiserlichen  Kommissars  bei  demselben
durch  Kaiserliche  Order  (V.  v.  15.  Febr.  §.  5)  6.  —  Bestimmung
  des  Kaisers  über  den  Erlös  von  Prisen,  welche
bei  der  ostafrikanischen  Blokade  aufgebracht  sind  (das.
§.  27)  9.

Kaiserliche  Kommissarien,  Bestellung  bei  dem  Prisengericht
  in  Zanzibar  und  dem  Oberprisengericht  in  Berlin
(V.  v.  15.  Febr.  §§.  4,  5,  9,  11,  15,  20,  21,  22,
24,  25,  28,  29)  5.

Befugnisse  des  Kaiserlichen  Kommissars  für  das  südwestafrikanische
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  30,  31,
47,  49,  50)  184.

s.  auch  Reichskommissar.

Kaiserliche  Marine,  s.  Marineverwaltung.

Kaiserliche  Verordnung  über  das  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  74)
120.  —  desgl.  über  Wiederaufnahme  des  Verfahrens
bei  abgelehnten  Ansprüchen  auf  Invaliden-  oder  Altersrente
  (das.  §.  82)  123.  —  Kaiserliche  Verordnung  über
Verfahren  und  Geschäftsgang  bei  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (das.  §.  133)  136.  —  desgl.  über  das  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  über  die  Invaliditäts--  und  Altersversicherung
  (das.  §.  162)  144.

B*
        <pb n="222" />
        12  Sachregister. 1889

Kasseneinrichtungen,  besondere,  zur  Fürsorge  für  die
in  Reichs-  und  Staatsbetrieben  u.  s.  w.  beschäftigten
Personen,  Befreiung  der  daran  Betheiligten  von  der
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  5,  6,  27)  99.  —  Verhältniß  der  Kasseneinrichtungen
zu  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (das.  §§.  36,  48,  63,  69,  94,  141)  109.

Kinder,  s.  Hinterbliebene.

Knappschaftskassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungs.
anstalten  für  Invaliditäs-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.  135)  137.  —  Lohnklassen  ihrer  Mitglieder
bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  22,  27)  105.  —  Unterstützungen  der  Kassen
an  Invaliden-  und  Altersrentenempfänger  (das.  §.  36)
109.  —  Wahl  von  Vertretern  in  den  Ausschuß  der
Versicherungsanstalten  (das.  §.  48)  112.  —  Prüfung
der  Anträge  auf  Rentenbewilligung  (das.  §.  75)  120.—
Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  112  bis
114)  130.

Kolonialgesellschaft,  deutsche,  für  Südwestafrika  (V.  v.
15.  Aug.  §§.  48,  54  bis  56)  188.

Kommunalbeamte,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
derselben  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4,  34)  98.

Kommunalverbände,  Errichtung  von  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §§.  41,  44,  45,  47,  48,  66,  67,  93,
129,  138)  110.  —  Verpflichtung  der  in  Betrieben  derselben
  beschäftigten  Personen  zur  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (das.  §§.  4,  5)  98.  —  Statutarische
Bestimmungen  der  Verbände  über  Gewährung  von  Invaliden-
  oder  Altersrente  in  Form  von  Naturalleistungen
(das.  §.  13)  102.  —  desgl.  über  Einziehung  von  Versicherungsbeiträgen
  (das.  §§.  112,  113)  130.

Konkurs  einer  eingetragenen  Genossenschaft,  Verfahren
(G.  v.  1.  Mai  §§.  91  bis  111)  77.  —  Einstellung  des
Verfahrens  (das.  §.  109)  81.  (Vek.  v.  11.  Juli  §.  22)  157.

Konkursgläubiger  einer  eingetragenen  Genossenschaft
(G.  v.  1.  Mai  §§.  93,  98,  103,  108,  109,  116  bis
119,  122,  135,  136)  77.

Konkursordnung,  Aufhebung  der  §§.  195  bis  197  derselben
  und  des  Abs.  4  des  §.  3  des  Einführungsgesetzes
(G.  v.  1.  Mai  §.  153)  90.  —  Anwendung  von  Bestimmungen
  der  Konkursordnung  auf  das  Konkursverfahren
gegen  eingetragene  Genossenschaften  (das.  §§.  93,  96,  98,
99,  103,  107,  108,  116,  161)  77.

Konkursverwalter  im  Konkurse  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  99,  101  bis  104,  106
bis  108,  110,  123)  78.



Konsumvereine,  Errichtung  als  eingetragene  Genossenschaften
  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  5)  55.  —  Regelmäßiger
Geschäftsverkehr  derselben  (das.  §.  8  Abs.  4)  57.

Kontrole,  Ausübung  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  126  bis  128)  134.  —
Erstattung  der  Kosten  der  Kontrole  durch  die  Arbeitgeber
  (das.  §.  128)  135.

Korporationen,  Ausübung  des  Stimmrechts  als  Genossen
  (G.  v.  1.  Mai  §.  41)  65.  —  s.  auch  juristische
Personen.

Kosten  des  Konkursverfahrens  gegen  eine  eingetragene
Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  93)  78.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Schiedsgerichten
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.  74)  120.

s.  auch  Verwaltungskosten.

Krankenkassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  12,  18,  22,  35,  135,  141)  101.  —  Wahl  von
Vertretern  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten
(das.  §.  48)  112.  —  Mitprüfung  der  Anträge  auf  Be.
willigung  einer  Invaliden-  oder  Altersrente  (das.  §.  75)
120.  —  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  durch  die
Krankenkassen  (das.  §§.  112  bis  114)  130.

Krankenversicherung  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  beschäftigten  Personen,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes
darüber  vom  5.  Mai  1886  in  Hamburg  und  Elsaß.
Lothringen  (V.  v.  16.  April)  51.  —  desgl.  in  Sachsen-Meiningen
  (V.  v.  30.  Sept.)  195.

Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883,  Anwendung
  von  Bestimmungen  desselben  auf  die  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4,
9,  12,  22)  98.

Krankheit,  Anrechnung  der  Dauer  von  Krankheiten  als
Beitragszeiten  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversiche.
rung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  17,  18,  20,  28,  103,  158)
103.  —  Nichtberücksichtigung  von  Krankheiten  als  Folge
von  Verbrechen,  Schlägereien,  Raufhändeln  u.  s.  w.
(das.  §.  17)  103.  —  Bescheinigungen  über  die  Dauer
der  Krankheiten  (das.  §§.  6,  18,  103,  106)  100.

Kredit,  Gewährung  an  Mitglieder  des  Vorstandes  einer
eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  37)  65.
—  Gewährung  an  Genossen  (das.  §.  47  Nr.  2)  67.

Kreditvereine,  Errichtung  als  eingetragene  Genossenschaften
  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  1,  §.  8  Abs.  2  u.  3)
55.  —  Ausschließung  aus  denselben  (das.  §.  66)  71.
        <pb n="223" />
        Sachregister. 1889.  13

Kriegs-Transport-Ordnung  über  Militärtransporte
auf  Eisenbahnen,  Abänderung  der  Anlage  XI  derselben
(Bek.  v.  10.  Aug.)  177.

L.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1888/89,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  18.  Febr.)  11.

Landesregierungen,  Bestimmungen  über  die  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  41  bis  43,  47,  48,  64,  66,  67)
110.  —  Bestellung  der  Beamten  des  Vorstandes  der
Anstalten  (das.  §§.  47,  63)  112.  —  desgl.  eines  Staatskommissars
  für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt
(das.  §§.  63,  64  zu  4)  117.

s.  auch  Bundesstaaten,  Zentralbehörden.

Landes-Versicherungsämter,  Aussichtführung  über
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  134,  141)  136.

Landwirthschaft,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  derselben
  beschäftigten  Personen  (V.  v.  16.  April)  51.  (V.
v.  30.  Sept.)  195.

Errichtung  von  Vereinen  zum  Verkauf  landwirthschaftlicher
  Erzeugnisse  und  zur  Beschaffung  von  Gegenständen
  des  landwirthschaftlichen  Betriebes  (G.  v.  1.  Mai
§.  1  Nr.  3  u.  6)  55.  —  s.  auch  eingetragene  Genossenschaften.


Invaliditäts-  und  Altersversicherung  der  in  der
Landwirthschaft  beschäftigten  Personen  (G.  v.  22.  Juni
§§.  13,  22  zu  1)  102.

Lehrlinge,  Invaliditäs--  und  Altersversicherung  derselben
(G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  1  u.  2)  97.  —  s.  auch  Versicherte.


Letztwillige  Verfügungen,  Aufnahme
Lothringen  (G.  v.  12.  Juni  §.  5)  96.
Liquidation  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  81  bis  90)  75.  —  s.  auch  Auflösung.

Liquidatoren  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  81  bis  84,  86  bis  88,  111,  136,  140  bis
142,  148  Abs.  3,  152,  158)  75.  (Bek.  v.  11.  Juli
§§.  6,  19,  21  ff.)  15.

Zuwiderhandlungen  der  Liquidatoren  von  Handelsgesellschaften,
  Innungen  und  Genossenschaften  gegen  das
Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §.  150)  140.

  

  

Liste  der  Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §.  11  Abs.  2  Nr.  2,
§.  12  Abs.  3,  §§.  15,  149,  164  bis  170)  58.  (Bek.
v.  11.  Juli  §§.  3  bis  5,  8,  9,  24  bis  39)  150.  —
Formular  dazu  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.  —
Unrichtige  und  unwirksame  Eintragungen  (das.  §.  33)
162.  —  Eintragung  des  Ausscheidens  eines  Genossen
(G.  v.  1.  Mai  §§.  67  bis  70,  74,  75)  1.  —  desgl.
der  Uebertragung  eines  Geschäftsguthabens  (das.  §.  132)
86.  —  desgl.  der  Betheiligung  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil
  (das.  §§.  131,  149)  85.  —  Widerspruch
gegen  die  Liste  (das.  §§.  165,  167  bis  170)  92.  —
Ertheilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen
  aus  der  Liste  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

s.  auch  Genossenschaftsregister.

Lohn  der  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  verpflichteten
  Versonen  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1,  3,  9,  13,
23,  156)  97.  —  Lohn  in  Form  von  Naturalleistungen
(das.  §§.  3,  13)  98.

Lohnklassen  zur  Bemessung  der  Beiträge  und  Renten
bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  22  bis  24,  26  bis  28,  96,  99,  103,
109,  156,  159,  160)  105.  —  Lohnklassen  bei  freiwilliger
  Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  (das.
§.  117)  132.  —  desgl.  bei  Selbstversicherung  (das.  §§.  8,
120)  100.  —  Streitigkeiten  über  die  anzunehmenden
Lohnklassen  (das.  §§.  122,  127)  133.

Lootsen,  Verpflichtungen  bezüglich  des  Zusammenstoßens
von  Schiffen  auf  See  (V.  v.  29.  Juli)  171.

Luxemburg  (Großherzogthum),  Beitritt  zur  internationalen

  Reblaus-Konvention  (Protokoll  v.  15.  April)  204.

M.

Magazinvereine,  Errichtung  als  eingetragene  Genossenschaften
  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  3)  55.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  4.  März

§.  1)  37.  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.
Trennung  des  Oberkommandos  der  Marine  von

der  Verwaltung  derselben  (A.  E.  v.  30.  März)  47.

Marken,  s.  Beitragsmarken,  Zusatzmarken.

Marschall-Inseln,  Eigenthumserwerb  und  dingliche
Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiet  derselben
(V.  v.  22.  Juni)  145.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1889/90  (Anl.  z.  G.  v.  4.  März)  33.  (Anl.
z.  G.  v.  27.  März)  44.
        <pb n="224" />
        14  Sachregister. 1889

Militärdienst,  Anrechnung  der  Zeit  militärischer  Dienstleistungen
  als  Beitragszeiten  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  17,  18,  103,  158)
103.  —  Uebernahme  des  auf  die  Dauer  desselben  entfallenden
  Antheils  der  Renten  auf  das  Reich  (das.
§.  28)  107.  ·

Militärgut,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  im  Frieden
(V.  v.  29.  Juli  §.  1)  172.  —  desgl.  im  Kriege  (Bek.
v.  10.  Aug.)  177.

Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Frieden,  Abänderung  des  §.  35  derselben  (V.  v.  29.  Juli)
172.  —  desgl.  der  Anlage  XI  der  Kriegs-Transport-Ordnung
  (Bek.  v.  10.  Aug.)  177.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Minderjährige,  Verjährung  gegen  dieselben  als  Genossen
  (G.  v.  1.  Mai  §.  117)  83.  —  s.  auch  Handlungsunfähige.


Mineralien,  Aussuchung  und  Gewinnung  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  1,  3  bis
45,  52  bis  54)  179.

N.

Nachahmen  von  Betriebsgeheimnissen  seitens  der  Organe
der  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  153)  141.

Nachschußpflicht  im  Konkurse  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  98,  107  ff.,  122  bis  124,
135)  78.  —  Aufrechnung  gegen  geforderte  Nachschüsse
(das.  §.  98)  78.

Nachtragsvertheilung  im  Konkurse  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  108,  123)  81.

Nachweisungen  von  Arbeitgebern  bezüglich  der  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  142,
144)  139.

Naturalbezüge  der  Arbeiter,  Anrechnung  als  Lohn  bei
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  3)  98.  —  Gewährung  der  Invaliden-  und  Altersrente
  in  Form  von  Naturalleistungen  (das.  §.  13)  102.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze
darüber  (A.  E.  v.  28.  Juli)  175.

Nord-Ostsee-Kanal,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen
des  Reichs  für  die  Herstellung  desselben  (A.  E.  v.
7.  Sept.)  193.

Notare  in  Elsaß-Lothringen,  Geschäftssprache  derselben
(G.  v.  12.  Juni  §§.  3  bis  7)  95.



O.

Oberkommando  der  Marine,  Trennung  von  der  Verwaltung
  der  Marine  (A.  E.  v.  30.  März)  47.

Oberprisengericht  in  Berlin,  Bestellung  (V.  v.
15.  Febr.  §§.  1,  3  bis  6)  5.  —  Verfahren  vor  demselben
(das.  §§.  20  bis  32)  8.

Oberste  Reichsbehörde  für  die  Marine  ist  das  Reichs.
Marine-Amt  (A.  E.  v.  30.  März)  47.

Oeffentlichkeit  des  Genossenschaftsregisters  und  der  Liste
der  Genossen  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  3)  150.

Oesterreich-Ungarn,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
  Scheidemünzen  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke
  (Bek.  v.  26.  Febr.)  37.  

Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen  aus  Oesterreich—
Ungarn  und  seinen  Hinterländern  (V.  v.  14.  Juli)  145.

Offenbaren  von  Betriebsgeheimnissen  seitens  der  Organe
der  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  152)  141.

Ordnungsstrafen  gegen  Vorstandsmitglieder  und  Liquidatoren
  eingetragener  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai
§§.  152,  155,  164)  90.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  18)  155.

Ordnungsstrafen  gegen  Arbeitgeber  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  142,  143,  145)
139.  —  desgl.  gegen  Betriebsleiter  (das.  §.  144)  139.—
gegen  Personen  im  Selbstversicherungsverhältniß  (das.
§.  146)  139.

Ortskrankenkassen,  Verhältniß  zu  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §.  135)  137.  —  Lohnklassen  ihrer  Mitglieder
  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(das.  §§.  22,  27)  105.  —  Wahl  von  Vertretern  in  den
Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  (das.  §.  48)  112.  —
Prüfung  der  Anträge  auf  Rentenbewilligung  (das.  §.  75)
120.  —  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  112
bis  114)  130.

Ortspolizeibehörden,  Befugnisse  hinsichtlich  widerrechtlich
zurückbehaltener  Quittungskarten  über  Beiträge  zur  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  108)  129.

Ostafrika,  Schutz  der  deutschen  Interessen  daselbst  (G.  v.
2.  Febr.)  3.  —  Berichtigung  hierzu,  s.  S.  10.
Ausübung  der  Prisengerichtsbarkeit  aus  Anlaß  der
ostafrikanischen  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.)  5.
        <pb n="225" />
        Sachregister.  1889.  15

P.

Pension,  Befreiung  von  Empfängern  einer  solchen  von
der  Verpflichtung  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §.  4)  99.

Pensionskassen,  Befreiung  der  an  denselben  betheiligten
Personen  von  der  Pflicht  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  5,  6)  99.

Personenvereine,  Ausübung  des  Stimmrechts  als  Genossen
  (G.  v.  1.  Mai  §.  41)  65.

Pfändung  der  Invaliden-  und  Altersrente  (G.  v.  22.  Juni
§.  40)  110.

Pflanzen  des  Gartenbaues,  Gestattung  der  Einfuhr  über
gewisse  Zollämter  (Bek.  v.  19.  April)  54.

Platten,  ungesetzliche  Anfertigung  von  Platten  zu  Beitragsmarken
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §.  155)  142.

Pleasant-Insel  (Schutzgebiet  der  Marschall-  Inseln),  Eigenthumserwerb
  daselbst  (V.  v.  22.  Juni  §.  6  Abf.  3)  146.

Postanstalten,  Auszahlung  der  Invaliden-  und  Altersrente
  durch  dieselben  (G.  v.  22.  Juni  §§.  86,  91,  94)
123.  —  Verkauf  der  Marken  zur  Entrichtung  der  Versicherungsbeiträge
  (das.  §§.  99,  121)  127.  —  insbesondere
bei  den  Postanstalten  in  Bayern  und  Württemberg  (das.
§.  162  Abs.  3)  144.

Postverwaltungen,  s.  Zentral-Postbehörden.

Preußen  (Königreich),  Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen
  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.
26.  Febr.)  37.

Prisengericht  in  Zanzibar,  Bestellung  (V.  v.  15.  Febr.

§§.  1,  2,  4)  5.  —  Verfahren  vor  demselben  (das.  §§.  7
bis  20,  26  bis  32)  6.

Prisengerichtsbarkeit,  Ausübung  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.)  5.

Privattransitlager  für  die  zum  Absatz  nach  dem  Auslande
  bestimmten  Waaren  (G.  v.  18.  April)  53.

Produktivgenossenschaften,  Errichtung  als  eingetragene
Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  4)  55.

Prokura,  Ertheilung  seitens  einer  eingetragenen  Genossenschaft
  (G.  v.  1.  Mai  §.  40)  65.

  

Q.

Quittungskarten  über  Verwendung  der  Beitragsmarken
zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  101  bis  115,  125  bis  127,  75,  87)  128.  —  Bestrafung
  wegen  Vorenthaltung  von  Quittungskarten  (das.
§§.  148,  150)  140.  —  wegen  unzulässiger  Eintragungen
und  Vermerke  in  Quittungskarten  (das.  §.  151)    141.—
wegen  wissentlicher  Verwendung  schon  einmal  verwendeter
Marken  in  den  Karten  (das.  §.  154)  141.

R.

Raufhändel  als  Ursache  der  Krankheit  von  Versicherten
bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.  17)  103.

Reblaus-Konvention,  internationale,  Deklaration  zu  derselben
  (v.  15.  April)  203.

Rechnungsabschlüsse  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung,  Veröffentlichung  (G.
v.  22.  Juni  §.  54  zu  9,  §.  130)  114.

Rechnungsbüreau  des  Reichs-Versicherungsamts,  Vertheilung
  der  gezahlten  Invaliden-  und  Altersrenten  auf
das  Reich  und  die  betheiligten  Versicherungsanstalten
(G.  v.  22.  Juni  §§.  87  bis  90,  92,  94,  160)  123.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des
Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  1888/89,  sowie  der  Rechnungen  der
Reichsbank  für  1888  (G.  v.  18.  Febr.)  11.

Rechtshülfe  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §.  29)  10.  —  desgl.
in  Sachen  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §.  141)  138.

Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidungen  des  (Genossenschafts-)
  Registergerichts  (G.  v.  1.  Mai  §§.  150,  170)
89.  —  desgl.  gegen  Entscheidungen  bei  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  63,  77  bis
85)  117.  —  Frist  für  Seeleute  zur  Einlegung  von
Rechtsmitteln  (das.  §.  136)  137.

s.  auch  Anfechtung,  Berufung,  Beschwerde,
Rekurs,  Revision.

Registergericht,  Führung  des  Genossenschaftsregisters  (G.
v.  1.  Mai  §§.  10,  56)  58.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  1,  10)
150.  —  Ermächtigung  der  Genossen  zur  Berufung  der
Generalversammlung  (G.  v.  1.  Mai  §.  43)  66.  —  Be-
        <pb n="226" />
        16  Sachregister.   1889.

Registergericht,  (Forts.)
stellung  eines  Revisors  durch  das  Gericht  (das.  §.  59)
69.  —  desgl.  von  Liquidatoren  (das.  §.  81)  75.  —
Registerfährer  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  10,  14)  153.  —
Prüfung  der  Anmeldungen  (das.  §§.  26  ff.)  158.

Reich  (Deutsches),  Konvention  mit  dem  Freistaate  Salvador
  wegen  Verlängerung  des  Freundschafts-  u.  s.  w.
Vertrages  vom  13.  Juni  1870  (v.  12.  Janr.  88.)  191.

Zuschüsse  des  Reichs  zu  den  zu  zahlenden  Invaliditäts-
  und  Altersrenten  (G.  v.  22.  Juni  §§.  5,  19,
25,  26,  89,  92,  94)  99.  —  Uebernahme  der  auf  die
Versicherten  für  die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen
entfallenden  Antheile  der  Rente  auf  das  Reich  (das.
§§.  28,  89)  107.  —  desgl.  der  Kosten  für  die  Herstellung
  von  Zusatzmarken  zur  Entrichtung  der  Versicherungsbeiträge
  (das.  §.  121)  133.

Pflicht  der  in  Betrieben  des  Reichs  beschäftigten
Personen  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §§.  4,  5)  99.

Reichsamt  des  Innern,  Zustellung  der  Nachweisungen

über  die  dem  Reich  zur  Last  fallenden  Invaliden-  und
Altersrentenbeträge  (G.  v.  22.  Juni  §.  92)  125.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

Reichsanzeiger,  deutscher,  Bekanntmachungen  in  Genossenschaftssachen
  durch  denselben  (G.  v.  1.  Mai  §.  147)  89.
(Bek.  v.  11.  Juli  §.  5)  151.  —  desgl.  der  von  den
Landes-  Zentralbehörden  zu  erlassenden  Ergänzungsbestimmungen
  zum  Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  138)  137.  —  desgl.
Bekanntmachungen  über  Errichtung  von  Versicherungs.
anstalten  (das.  §.  56)  115.

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  des  Direktoriums  für  1889/90
(G.  v.  4.  März  §.  2)  13.  —  Kontrole  der  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1888  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.
18.  Febr.)  11.

Erhöhung  ihres  Antheils  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.  16.  Juli)
170.  (Bek.  v.  25.  Okt.)  200.

Vertheilung  des  Reingewinns  der  Reichsbank  (G.  v.
18.  Dez.  Art.  1)  201.

Reichs-Eisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.
4.  März  §.  1)  37.  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.

Reichsgericht,  Zuständigkeit  in  Rechtsstreitigkeiten  der
eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §.  146)  89.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  4.  März  §.  3)  14.





Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  (G.
v.  4.  März)  13.  —  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.
27.  März)  39.

Deckung  der  Kosten  für  Maßregeln  zum  Schutz  der
deutschen  Interessen  in  Ostafrika  (G.  v.  2.  Febr.  §.  3)  3.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1889/90  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  18.  Febr.)  11.

Reichsheer,  Anleihen  für  die  Verwaltung  desselben  (G.
v.  4.  März  §.  1)  37.  (G.  v.  27.  März  §.  1)  45.  (A.  E.
v.  7.  Sept.)  193.

Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  der
Gesetze  vom  13.  Febr.  1875  und  21.  Juni  1887  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (A.  E.  v.  28.  Juli)  175.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zu  Ausgaben  zum  Schutz
der  deutschen  Interessen  in  Ostafrika  (G.  v.  2.  Febr.
§.  3)  3.  —  desgl.  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse
(G.  v.  4.  März  §§.  3,  4)  14.  —  desgl.  zur  Aufnahme
von  Anleihen  für  das  Reichsheer  (G.  v.  4.  März  §.  1)
37.  (G.  v.  27.  März  §.  1)  45.  (A.  E.  v.  7.  Sept.)
193.  —  für  die  Marine  und  die  Reichseisenbahnen  (G.
v.  4.  März  §.  1)  37.  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.  —
desgl.  zu  Anleihen  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs
für  den  Zollanschluß  von  Hamburg  und  Bremen,  sowie
für  Herstellung  des  Nord-  Ostsee-  Kanals  (A.  E.  v.
7.  Sept.)  193.

Geschäftsaufsicht  u.  s.  w.  des  Reichskanzlers  über
das  Prisengericht  in  Zanzibar  und  das  Oberprisengericht
in  Berlin  (V.  v.  15.  Febr.  §§.  1,  4,  6,  32)  5.

Verwaltung  der  Marine  unter  Verantwortlichkeit
des  Reichskanzlers  von  dem  Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts
  (A.  E.  v.  30  März)  47.

Ermächtigung  desselben  zur  Gestattung  von  Ausnahmen
  von  dem  Schweine-Einfuhrverbot  gegen  Rußland
  und  Oesterreich-Ungarn  (V.  v.  14.  Juli  §.  2)  149.

Erlaß  allgemeiner  Anweisungen  für  die  Berichte
über  die  Revisionen  der  eingetragenen  Genossenschaften
(G.  v.  1.  Mai  §.  62)  70.

Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Grundschuld  und
das  Bergwerkseigenthum  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  22.  Juni  §.  3)  145.  —  desgl.  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  das  Berg.-wesen
  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.
§.  57)  190.

Zustimmung  des  Reichskanzlers  zur  Bestellung  von
Staatskommissaren  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  63)  117.
        <pb n="227" />
        Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  4.  März  §.  6)  14.
Antheil  der  Reichskasse  an  dem  Reingewinn  der
Reichsbank  (G.  v  18.  Dez.  Art.  1)  201.

Reichskommissar  zum  Schutz  der  deutschen  Interesen  
in  Ostafrika  (G.  v.  2.  Febr.  §.  2)  3.
s.  auch  Kaiserliche  Kommissarien.

Reichskonsuln,  Befugnisse  des  deutschen  Generalkonsuls
in  Zanzibar  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §§.  2,  7  bis  11,  27)  5.

Reichs-  Marine-Amt,  oberste  Reichsbehörde  für  die  Verwaltung
  der  Marine  (A.  E.  v.  30.  März)  47.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
von  Schatzanweisungen  (G.  v.  4.  März  §.  5)  14.  —

desgl.  von  Schuldverschreibungen  für  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.

Reichstag,  Einberufung  desselben  (V.  v.  30.  Sept.)  197.

Reichs-Versicherungsamt,  Ausfsichtsführung  über  die
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  130  bis  134,  141)
135.  —  Genehmigung  des  Statuts  derselben  (das.  §.  56)
115.  —  Erlaß  der  Wahlordnung  für  die  Wahl  der
Vertreter  bei  gemeinsamen  Versicherungsanstalten  (das.
§.  64  Nr.  3)  118.  —  Entscheidung  von  Streitigkeiten
der  Versicherungsanstalten  u.  s.  w.  (das.  §§.  68,  132,
133)  119.  —  Bestimmung  über  die  Schiedsgerichte  für
die  Versicherungsanstalten  (das.  §.  70)  119.  —  Revision
der  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  (das.  §§.  80,  81)
122.  —  Entscheidungen  über  die  zu  zahlenden  Versicherungsbeiträge

  (das.  §§.  21,  97,  98,  100)  104.  —
desgl.  über  die  Marken  zur  Entrichtung  der  Beiträge
(das.  §§.  99,  121)  127.  —  desgl.  über  Vertheilung
der  gezahlten  Rentenbeträge  (das.  §§.  90,  160)  124.
—  Zwangsbeitreibung  der  an  die  Postverwaltung  zu
erstattenden  Beträge  (das.  §.  93)  125.  —  Genehmigung
der  von  den  Versicherungsanstalten  zu  erlassenden  Kontrolevorschriften
  (das.  S.  126)  134.  —  Entscheidung

auf  Beschwerden  gegen  Strafverfügungen  der  Versicherungsansalten

    (das.  §.  145)  139.  —  Verfahren  und
Geschäftsgang  beim  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §.  133)
136.  —  Geschäfte  des  Rechnungsbüreaus  desselben  (das.
§§.  87  bis  90,  92,  94,  160)  123.

Reichszuschuß  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  19,  25,  26,  89,  92,  94)  104.  —
Gewährung  des  Reichszuschusses  an  besondere  Kasseneinrichtungen
  zur  Fürsorge  für  die  in  Reichs  und  Staats-Reichs-Gesetzbl.

  1889.


Reichszuschuß  (Forts.)
betrieben  beschäftigten  Personen  (das.  §.  5  Abs.  2)  99.
—  Uebernahme  des  auf  die  Dauer  militärischer  Dienstleistungen
  entfallenden  Antheils  der  Renten  auf  das  Reich
(das.  §§.  28,  89)  107.
Reinigungszwang  bezüglich  des  Branntweins,  Aufhebung
der  Bestimmungen  darüber  (G.  v.  7.  April)  49.
Rekurs  gegen  Entscheidungen  über  gezahlte  Beiträge  zur
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§.  106)  129.
Reservefonds  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §.7  Nr.  4,  §§.  20,  115,  156)  57.
Reservefonds  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  20,
21,  93)  104.
Reservefonds  der  Reichsbank  (G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)
201.

Revision  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  der
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  79  bis  81,  85,  95,
133,  134)  122.

Revision  der  eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai
§§.  51  bis  62)  68.  —  Bestellung  der  Revisoren  (das.
§§.  52,  54,  55,  58,  59)  68.  —  Erstattung  ihrer
Auslagen  und  Vergätungen  für  ihre  Leistung  (das.
§.  60)  70.

Rheder,  Einziehung  der  von  denselben  für  Seeleute  zu
entrichtenden  Beiträge  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  136)  137.

Rohstoffvereine,  Errichtung  als  eingetragene  Genossenschaften
  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  2)  55.

Rückversicherungsverbände  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §. 55  Nr.  3,  §. 65)  115.

Rußland,  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen  dorther
(V.  v.  14.  Juli)  149.

S.

Sachsen-Meiningen,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  vom
5.  Mai  1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung
der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  beschäftigten  Personen
(V.  v.  30.  Sept.)  195.

Sachverständige  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §.  30)  10.

Sachverständige  bei  Festsetzung  der  Vergütungen
für  Benuhung  von  Grundstücken  zu  Truppenübungen
(Anl.  z.  A.  E.  v.  28.  Juli)  176.

C
        <pb n="228" />
        18  Sachregister.  1889

Sachverständige  (Forts.)
Sachverständige  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  74,  141)  120.

Salvador  (Freistaat),  Verlängerung  des  deutsch-  salvadorischen
  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrages
  vom  13.  Juni 1870  (Konv.  v.  12.  Janr.  88.)  191.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.
4.  März  §§.  3  bis  6)  14.  —  desgl.  zu  Auleihen  für
das  Reichsheer  (G.  v.  4.  März  §§.  1,  2)  37.  (G.  v.
27.  März  §§.  1,  2)  45.  —  für  die  Marine  und  die
Reichs-  Eisenbahnen  (G.  v.  4.  März  §§.  1,  2)  37.

Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung,  Gestattung
des  Umlaufs  innerhalb  preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.
26.  Febr.)  37.  —  desgl.  von  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
  in  Württemberg  (Bek.  v.  26.  Febr.)  38.

Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  Errichtung  für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  70  bis  73,  54  zu  6,  55
zu  1,  §§.  58,  63)  119.  —  Verfahren  bei  denselben
(das.  §§.  63,  74,  77  bis  81,  5  zu  3)  117.  —  Revision
  gegen  die  Entscheidungen  derselben  (das.  §§.  79
bis  81,  85,  133)  122.  —  Gebühren-  und  Stempelfreiheit
  der  schiedsgerichtlichen  Verhandlungen  u.  s.  w.
(das.  §.  140)  138.

Schiedsrichterliche  Entscheidung  von  Streitigkeiten
über  Vermögensauseinandersetzungen  zwischen  den  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  68,  69)  119.

Schiffahrtsvertrag  mit  dem  Freistaate  Salvador  vom
13.  Juni  1870,  Weitergeltung  desselben  (Konv.  v.
12.  Janr.  88.)  191.

Schiffer,  Verhalten  derselben  bei  Zusammenstößen  von
Schiffen  auf  See  (V.  v.  29.  Juli)  171.

Schiffsbesatzung  deutscher  Seefahrzeuge,  Invaliditätsund
  Altersversicherung  der  Personen  derselben  (G.  v.
22.  Juni  §.  1  zu  3,  §.  22  zu  2,  §.  136)  97.  —  s.  auch
Versicherte.

Schiffsführer,  Verhalten  bei  Zusammenstößen  von  Schiffen
auf  See  (V.  v.  29.  Juli)  171.
Schiffsleute,  s.  Schiffsbesatzung.

Schlägereien,  Betheiligung  an  solchen  als  Ursache  von
Krankheiten  der  Versicherten  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  17)  103.



Schriften  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§§.  36,  61,  90)  64.

Schürfen  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.
§§.  3  bis  11,  13,  16,  52,  53)  180.  —  Rechte  des
Schürfers  das.  §§  7,  8,  11,  16)  180.  —  Schürf
register  (das.  §.  5)  180.

Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  7.  Sept.)  193.

Schutzgebiete,  deutsche,  Eigenthumserwerb  und  dingliche
Belastung  der  Grundstücke  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  22.  Juni)  145.  —  Bergwesen  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.)  179.  —  Aufhebung
  der  Verordnung  vom  25.  März  1888  über  das
Bergwesen  und  die  Gewinnung  von  Gold  und  Edelsteinen
in  diesem  Schutzgebiet  (das.  §.  57)  190.

Schweine,  Verbot  ihrer  Einfuhr  aus  Rußland  und
Oesterreich-  Ungarn  (V.  v.  14.  Juli)  149.

Seeleute,  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  derselben
(G.  v.  22.  Juni  §.  1  zu  3,  §.  22  zu  2,  §.  136)  97.—
s.  auch  Versicherte.  

Seemannsämter,  Befugnisse  hinsichtlich  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  der  Seeleute  (G.  v.  22.  Juni
§.  136)  137.

Seemannskassen,  Unterstützungen  derselben  an  Invalidenund
  Altersrentenempfänger  (G.  v.  22.  Juni  §.  36)  109.
—  Wahl  von  Vertretern  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(das.  §.  48)  112.  —  Prüfung  der  Anträge  auf  Rentenbewilligung
  (das.  §.  75)  120.

Seeschiffe,  Ergänzung  der  Verordnungen  bezüglich  des  Zusammenstoßens
  von  Schiffen  auf  See  (V.  v.  29.  Juli)  171.

Selbstversicherung  ven  Gewerbetreibenden  u.  s.  w.  bei
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  8,  24,  120,  122,  146)  100.  —  Freiwillige  Fortsetzung
  des  Verscherungsverhältnisses    (das.  §§.  117  bis
119,  146,  156)  132.

Serbien,  Beitritt  zur  internationalen  Reblaus-Konvention
(Protokoll  v.  15.  April)  204.

Sitz  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  6
Nr.  1  §.  12)  56.  —  Sitz  der  Versicherungsanstalten  für
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  43,  56)  111.  —  Sitz  der  Schiedsgerichte  für  dieselben
  (das.  §.  70)  119.

Sklavenhandel,  Maßregeln  zur  Unterdrückung  desselben.
(G.  v.  2.  Febr.)  3.  —  Berichtigung  hierzu,  s.  S.  10.
Sonderrechte  auf  Gewinnung  von  Mineralien  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebict  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  54  bis

56)  189.
        <pb n="229" />
        Sachregister. 1889. 19

Spareinlagen  bei  einer  eingetragenen  Genossenschaft    (G.
v.  1.  Mai  §.  47  Nr.  1)  67

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatsbetriebe,  Versicherungspflicht  der  in  denselben
beschäftigten  Personen  hinsichtlich  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4,  5)  98.  —
Bescheinigung  der  Dauer  von  Krankheiten  solcher  Versicherter
  durch  die  Dienstbehörde  (das.  §.  18)  104.

Staatskommissare,  Bestellung  für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  63,  64  zu  4,  75,  78,  95)  117.

Staatssekretär  des  Reichs-Marine-Amts  führt  die  Verwaltung
  der  Marine  (A.  E.  v.  30.  März)  47.

Statut  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§§.  5  bis  8,  10  bis  12,  18  bis  20,  66,  74,  76,  81,  89,
125,  128,  138,  156)  56.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§. 6,  15,
16)  151.  —  Abänderung  desselben  (G.  v.  1.  Mai
§§.  16,  125  bis  128,  148)  59.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  16,
17)  154.  —  Statut  eines  Genossenschaftsverbandes  (G.
v.  1.  Mai  §§.  54,  56)  68.

Statut  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  54  bis  58,
60, 71,.  74,  111,  112,  21,  46,  47,  51)  114.  —
Genehmigung'  und  Abänderung  des  Statuts  (das.  §.  56)
115.  —  Streitigkeiten  über  die  Auslegung  der  Statuten
(das.  §.  132)  136.

Statutarische  Bestimmungen  der  Gemeinden  und
der  Kommunalverbände  über  Gewährung  der  Invalidenund

  Altersrente  in  Form  von  Naturalleistungen  (G.  v.
22.  Juni  §.  13)  102.  —  desgl.  über  die  Einziehung
der  Beiträge  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(das.  §§.  112,  113)  130.

Stellvertreter  von  Mitgliedern  des  Vorstandes  eingetragener
  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §§.  33,  35)
64.  —  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
.(G.  v.  22.  Juni  §§.  71    bis  74)  119.

Stempel,  widerrechtliche  Anfertigung  von  Stempeln  zu
Beitragsmarken  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  155)  142.

Stempelfreiheit  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §.  32)  10.  —  in

Verhandlungen  u.  s.  w.  bezüglich  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  140)  138.

Stiche,  widerrechtliche  Anfertigung  von  Stichen  zu  Beitragsmarken
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §.  155)  142.

  

Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  41,  75,  §.  8
Abs.  1  Nr.  4)  65.  —  Bestrafung  wegen  pflichtwidriger
Abstimmung  in  der  Generalversammlung  (das.  §.  145)  88.

Strafbestimmungen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
das  Gesetz  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  140  bis  145,  152,  155,  164)
87.  —  desgl.  das  Gesetz  über  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  142  bis  155)  139.

Strafgesetzbuch,  Anwendung  der  Bestimmungen  des
§.  266  auf  Vorstands-  u.  s.  w.  Mitglieder  der  Versicherungsanstalten
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  59)  116.

Strafverfügungen  der  Versicherungsanstalten  und  Schiedsgerichte
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.
v.  22.  Juni  §.  145)  139.

Streitigkeiten  zwischen  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  und  den  Krankenkassen,
  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.
v.  22.  Juni  §.  12)  101.  —  desgl.  mit  Berufsgenossenschaften
  über  die  Erstattung  von  Invalidenrente  (das.
§.  76)  121.  —  desgl.  in  Betreff  der  Vermögensauseinandersetzung
  zwischen  den  Versicherungsanstalten  (das.
§§.  68,  133)  119.  —  Streitigkeiten  wegen  Gewährung
der  Invaliden-  oder  Altersrente  in  Form  von  Naturalleistungen
  (das.  §.  13)  102.  —  desgl.  über  die  Wahl
von  Vertretern  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §.  49)  113.  —  desgl.  über  die  Höhe
der  Versicherungsbeiträge  (das.  §§.  122  bis  125,  127)
133.  —  über  die  Rechte  und  Pflichten  der  Organe  der
Versicherungsanstalten,  die  Auslegung  ihrer  Statuten  u.  s.  w.
(das.  §.  132)  136.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Bergwesen  daselbst
  (V.  v.  15.  Aug.)  179.  —  Aufhebung  der  Verordnung
  vom  25.  März  1888  über  das  Bergwesen  und
die  Gewinnung  von  Gold  und  Edelsteinen  im  Schutzgebiet
  (das.  §.  57)  190.

T.

Tantiemen  der  Arbeiter  u.  s.  w.,  Anrechnung  als  Lohn
bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §.  3)  98.

Telegraphenkabel,  unterseeische,  Beitritt  von  Tunis
zum  internationalen  Vertrage  zum  Schutz  derselben  (Bek.
v.  6.  Sept.)  194.

Thierfelle,  s.  Felle.      C*
        <pb n="230" />
        20    Sachregister.    1889.

Tod  eines  Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §.  75,  119,  149)  73.

(Bek.  v.  11.  Juli  §§.  28  bis  31)  159.  —  Tad  Versicherter
  bei  der  Invaliditäts=  und  Alterzversherung
(G.  v.  22.  Juni  §§.  31,  95)  108.

Trunkfälligkeit  als  Ursache  der  Krankheit  von  Versicherten

  bei  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
G.  v.  22.  Juni  §.  17)  103.

Truppenübungen,  Abschätzung  der  durch  dieselben  verursachten
  Flurschäden  durch  Sachverständige  (Anl.  z  A.  E.
v.  28.  Juli)  176.

Tunis,  Beitritt  zum  internationalen  Vertrage  wegen
Schutzes  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  Bek.  v.
6.  Sept.)  194.

U.

Ueberschuldung  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.
v.  1.  Mai  §.  91,  92,  115,  120,  134)  77.

Uebertragung  der  Invaliden-  und  Altersrente  (G.  v.
22.  Juni  §.  40)  110.

Umlauf  von  österreichischen  Scheidemünzen  innerhalb
preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  26.  Febr.)  37.  —  desgl.
von  Scheidemünzen  der  Frankenwährung  in  Württemberg
  (Bek.  v.  26.  Febr.)  38.

Umtausch  ungültiger  Beitragsmarken  für  die  Invaliditätsund
  Altersrersicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  99)  127.—
Umtausch  der  Quittungskarten  über  entrichtete  Beiträge
(das.  §§.  103,  104,  113)  128.

Umwandlung  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.
1.  Mai  §§.  137  bis  139,  148  Abs.  3)  87.  (Bek.  v.
11.  Juli  §§.  6,  17,  36  bis  39)  151.  —  Umwandlung
der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1868  eingetragenen
  Genossenschaften    (G.  v.  1.  Mai  §§.  154  bis
170)  90.

Unfall,  Begründung  des  Anspruchs  auf  Invalidenrente
bei  Erwerbsunfähigkeit  in  Folge  eines  Unfalls  G.  v.
22.  Juni  §.  9)  100.

Unfallrente,  Befreiung  der  Empfänger  einer  solchen  von
der  Verpflichtung  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4,  34)  99.

Unfallversicherung  der  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft
  beschäftigten  Personen,  Inkraftsetzung  des  Gesetzes

darüber  vom  5.  Mai  1886  in  Hamburg  und  Elsaß-Lothringen

  (V.  v.  16.  April)  51.  —  desgl.  in  Sachsen-Meiningen
  (V.  v.  30.  Sept.)  195.

Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884,  Anwendung
  von  Bestimmungen  desselben  auf  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  4  31,  34,
76,  129,  133,  134)  99.


Unterstützungen  der  Gemeinden  und  Armenverbände  an



Invaliden-  und  Altersrentenempfänger  (G.  v.  22.  Juni
§.  35)  109.  —  desgl.  von  Krankenkassen  (das.  §.  36)  109.

Untreue  der  Mitglieder  des  Vorstandes  ,  des  Ausschusses
und  des  Aussichtsraths,  sowie  der  Vertrauensmänner
der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  59)  116.



V.

Verbände,  s.  Genossenschaftsverbände.

Verbleiungsanstalten  bedürfen  der  Genehmigung  (Bek.
v.  2.  Janr.)  1.

Verbrechen,  Nichtberückschtigung  der  durch  Verbrechen

herbeigeführten  Erwerbsunfähigkeit  oder  Krankheit  bei  der
Invaliditätsversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  11,  17)  101.

Vereinsrecht,  s.  Versammlungs- und Vereinsrecht.


Vereinszollgesetz  vom  1.  Juli  1869,  Abãnderung  des
§.  108  desselben  (G.  v.  18.  April)  53.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditãtund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  74,  77  bis
81,  85,  63)  120.  —  Verfahren  bei  Feststellung  u.  s.  w.
der  Renten  (das.  §§.  75  bis  95)  120.  —  Verfahren
vor  dem  Reichs-  Versicherungsamt  (das.  S§.  131  bis  133)
136.—  vor  den  Landes-  Versicherungsämtern  (das.  §.  134)
137.
s.  auch  gerichtliches  Verfahren,  Verwaltungsstreitverfahren.


  

Vergütungen  an  die  Mitglieder  des  Vorstands  u.  s.  w.

der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung

  (G.  v.  22.  Juni  §§. 57,  58,  64  Nr.  4,  §.  73)

116.—  Vergütungen  an  die  Krankenkassen  u.  s.  w.  für  die
Einziehung  der  Versicherungsbeiträge  (das.  §.  112)  131.
Verjährung  der  Zinsen  und  der  Kapitalbeträge  ausgegebener
  Schatzanweisungen  (G.  v.  4.  März  §.  6)  14.
Verjährung  der  Ansprüche  gegen  die  Vorstandsmitglieder
  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai

§§.  32,  92)  63.  —  desgl.  gegen  Mitglieder  des  Aufsichtsraths

  (das.  §.  39)  65.  —  Verjährung  der  Klage  eines
ausgeschiedenen  Genossen    auf  Auszahlung  seines  Geschäftsguthabens
  (das.  §.  72)  72.  —  desgl.  der  Klage  gegen
Mitglieder  einer  aufgelösten  Genossenschaft  (das.  §§.  
117, 119,  162)  83.

Verjährung  von  Dividendenrückständen  der  Reichbank
  (G.  v.  18.  Dez.  Art.  1)  202.
        <pb n="231" />
        Sachregister.   1889.   21
Verkaufsstellen  für  Beitragsmarken,  zur  Invaliditätsund

  Altersversicherung    (G.  v.  22.  Juni  §§.  99,  121)
127.  —  insbesondere  in  Bayern  und  Württemberg  (das.
§.  162  Abs.  3)  144.

Verleihung  von  Bergwerksfeldern  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  15.  Aug.  §§.  15  bis  25,  28,  37
bis  44)  182.

Vermögen  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  44,  67,  68,  93,
129)  111.—  Vermögensauseinandersetzung  zwischen  mehreren

  Versicherungsanstalten  (das.  §§.  67,  68,  133)  118.

Veröffentlichungen,  s.  Bekanntmachungen.

Verpfändung  der  Invaliden-  und  Altersrente  (G.  v.
22.  Juni  §.  40)  110.

Versammlungs-  und  Vereinsrecht,  Beachtung  der
Gesetze  darüber  seitens  der  Vorstandsmitglieder  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §.  143)  88.

Versicherte  (Arbeiter,  Dienstbeten,  Gehülfen  u.  s.  w.)
bei,  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  Versicherungspflicht
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1  bis  6)  97.  —  Freiwillige

Versicherung  (das.  §§.  8,  24,  117,  120,  122,  146,  156)

100.  —  Anspruch  auf  Gewährung  von  Invaliden-  und
Altersreite  (das.  §§.  9  bis  12,  15  bis  18,  25  bis

29,  75  ff.)  156  bis  159)  100.  —  Gewährung  der

Rente  in  Form  von  Naturalleistungen  (das.  §.  13)  102.
—  Abfindung  der  an  Ausländer  zahlbaren  Rentenbeträge
  (das.  §.  14)  102.  —  Beiträge  der  Versicherten
(das.  §§.  19,  20,  22,  24,  96  ff.)  104.  —  Erstattung
der  Beiträge  von  weiblichen  Versicherten  (das.  §§.  30,
95)  107.  —  desgl.  an  die  Hinterbliebenen  Versicherter

(das.  §§.  31,  95)  108.  —  Verpflichtungen  der  Versicherten

  hinsichtlich  der  Entrichtung  der  Beiträge  (das.
§.  100  bis  121)  127.  —  Bestrafung  wegen  Zuwiderhandlungen
  (das.  §§.  146,  149,  151)  139.
Wahl  von  Vertretern  der  Versicherten  in  den  Ausschuß
  der  Versicherungsanstalten  (G.  v.  22.  Juni  §§.  48
bis  50)  112.  —  desgl.  in  den  Aufsichtsrath  (das.  §§.  51,
52)  113.  —  Bestellung  zu  Vertrauensmännern  (das.
§§.  51,  52)  113.  —  Wahl  von  Versicherten  als  Beisitzer
  ber  Schiedsgerichte  (das.  §§.  71  bis  74)  119.  —
desgl.  als  nichtständige  Mitglieder  des  Reichs-  Versicherungsamts
  (das.  §.  133)  136.  —  Ablehnung  von
Wahlen  (das.  §.  73)  120.  —  Verpflichtungen  der  zu
Vertretern  u.  s.  w.  gewählten  Versicherten  gegen  ihre
Arbeitgeber  (das.  §.  62)  117.
Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  Errichtung  und  Organisation  (G.  v.  22.  Juni

    

Versicherungsanstalten  (Forts.)
§§.  41  bis  68,  136)  110.  —  Gemeinsame  Verscherungsanstalten
  für  mehrere  Bundesstaaten  (das.  §§.  41,  43
bis  45,  64,  93,  129)  110.  —  Vorstand  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §§.  46,  47,  51,  54  bis  61,  64)
112.  —  Ausschuß  derselben  (das.  §§.  48  bis  50,  58,
59)  113.  —  Weitere  Organe  (das.  §§.  51,  52,  58  bis
61)  113.  —  Ihr  Statut  (das.  §§.  54  bis  57)  114.—.
Schiedsgerichte  (das.  §§.  70  bis  74)  119.  —  Beiträge
der  Versicherten  an  die  Anstalten  (das.  §§.  20,  21,  24
bis  26,  96  bis  98)  104.  —  Marken  der  Anstalten  zur
Cntrichtung  der  Beiträge  (das.  §§.  99  bis  103,  108,
109,  112,  117  bis  121,  125)  127.  —  Ihre  Mitwirkung
  bei  Feststellung  der  zu  zahlenden  Rentenbeträge
(das.  §§.  75  ff.)  120.  —  Vertheilung  der  zu  zahlenden
Renten  auf  die  Versicherungsanstalten  (das.  §§.  89,  90,
160)  124.  —  Vorschußweise  Zahlung  der  Renten  durch
die  Post  (das.  5§.  92,  93)  125.  —  Vermögensverwaltung
bei  den  Versicherungsanstalten  (das.  §§.  129,  130,  133)
135.  —  Verhältniß  zu  besonderen  Kasseneinrichtungen
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (das.  §§.  5,
6,  35,  36,  94)  99.  —  desgl.  zu  den  Krankenkassen
(das.  §§.  12,  18,  22,  35,  135,  141)  101.  —  Entscheidung
  von  Streitigkeiten  der  Versicherungsanstalten
mit  Arbeitgebern  u.  s.  w.  (das.  §§.  122,  123,  127,  132,
133)  133.  —  Erlaß  von  Kontrolvorschriften  durch  die
Anstalten  (das.  §§.  126  bis  128)  134.  —  Strafbefugnisse
  (das.  §§.  141  bis  145)  139.  —  Strafbestimmungen
gegen  die  Organe  der  Anstalten  (das.  §§.  152,  153)
141.  —  Aufsicht  über  die  Versicherungsanstalten  (das.
§.  131  bis  134)  135.  —  Leistung  der  Rechtshülfe  für
dieselben  (das.  §.  141)  138.

Versicherungspflicht  bezüglich  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  1  bis  7)  97.  —
Aufhören  derselben  (das.  §.  32)  108.  —  Freiwillige
Fortsetzung  des  Versicherungsverhältnisses  (das.  §§.  117
bis  119)  132.

Vertheilung  der  festgestellten  Invaliden-  und  Altersrenten
  auf  das  Reich  und  die  Versicherungsanstalten
(G.  v.  22.  Juni  §§.  88  bis  90,  92,  94,  6)  124.  —  Einspruch
  gegen  die  Vertheilung  (das.  §§.  90,  160)  124.

Vertheilung  des  Vermögens  einer  aufgelösten  eingetragenen
  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  88  bis  91,
107  bis  110)  76.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  22)  157.  —
Vertheilung  der  Nachschußbeträge  auf  die  zahlungsfähigen
Genossen  (G.  v.  1.  Mai  §.  98)  78.

Vertrauensmänner  als  örtliche  Organe  der  Versicherungsanstalten
  für  die  Invaliditäts-  und  Alters-
        <pb n="232" />
        22  Sachregister.  1889.

Vertrauensmänner  (Forts.)
versicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  51,  52,  54  Nr.  3,  75)
113.  —  Ersatz  für  ihre  baaren  Auslagen  und  ent—
gangenen  Arbeitsverdienst  (das.  §.  58)  116.  —  Haftung,
derselben  und  Bestrafung  der  Untreue  (das.  §.  59)  116.  —
Bestrafung  wegen  Offenbarung  oder  Nachahmung  von
Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  152,  153)  141.

Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  in  dem
Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  48  bis  50,
64  zu  2)  112.  —  desgl.  in  dem  Aufsichtsrath  (das.
§§.  51,  52)  113.  —  Ersatz  der  baaren  Auslagen  der
Vertreter  und  Ersatz  für  entgangenen  Arbeitsverdienst
(das.  §.  58)  116.  —  Verpflichtungen  der  Vertreter  der
Versicherten  gegen  ihre  Arbeitgeber  (das.  §.  62)  117.  —
Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten  beim
Reichs-Versicherungsamt  (das.  §.  133)  136.

s.  auch  Stellvertreter,  Betriebsleiter.
Verwalter,  s.  Konkursverwalter.
Verwaltungsbehörden,  höhere,  Zuständigkeit  in  Angelegenheiten

  der  eingetragenen  Genossenschaften  (G.  v.
1.  Mai  §§.  56,  57,  59,  79,  171)  69.  —  Genehmigung
statutarischer  Bestimmungen  über  Gewährung  der  Invaliden-
  und  Altersrente  in  Form  von  Naturalleistungen
(G.  v.  22.  Juni  §.  13)  102.  —  desgl.  über  Einziehung
  der  Versicherungsbeiträge  für  die  einer  Krankenkasse
  angehörigen  Versicherten  (das.  §.  112)  130.  —
Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  zu  zahlenden
Beiträge  (das.  §§.  122,  123)  133.

Befugnisse  der  unteren  Verwaltungsbehörden  bezüglich
  der  Invaliditäts--  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  3,  4,  29,  73,  75,  83,  84,  86,  128,  161)
98.  —  Entscheidung  von  Sitreitigkeiten  zwischen  den
Versicherungsanstalten  und  den  Arbeitgebern  u.  s.  w.
(das.  §§.  100,  122  bis  125)  127.  —  Verhängung  von
Geldstrafen  gegen  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten
(das.  §§.  126,  146)  134.

Verwaltungskosten  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  20,
45,  47,  74,  75,  101,  128,  141)  104.

Verwaltungsstreitverfahren  bei  Streitigkeiten  zwischen
den  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und  Krankenversicherung
  und  den  Krankenkassen  (G.  v.  22.  Juni
§.  12)  101.  —  desgl.  bei  Auflösung  eingetragener  Genossenschaften

  wegen  Gefährdung  des  Gemeinwohls  (G.

v.  1.  Mai  §.  79)  74.

Verzeichnisse  der  Mitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft

  (G.  v.  1.  Mai  §.  30)  63.



Verzinnungs-  und  Verzinkungsanstalten  bedürfen
der  Genehmigung  (Bek.  v.  2.  Janr.)  1.

Vorgesetzte  Dienstbehörde,  Bescheinigungen  über  die
Dauer  von  Krankheiten  der  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben
  beschäftigten  Personen  bezüglich  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  derselben  (G.  v.  22.  Juni  §.  18)
104.  —  Bestimmungen  über  die  Einziehung  der  Versicherungsbeiträge
  von  diesen  Personen  (das.  §.  114)
131.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Berechnung
der  Beiträge  (das.  §.  106)  129.

Vormerkungen  im  Genossenschaftsregister  (Bek.  v.  11.  Juli
§.  32)  162.  —  in  der  Liste  der  Genossen  (G.  v.  1.  Mai
§§.  69,  70)  72.

Vorsatz,  Verlust  des  Anspruchs  auf  Invalidenrente  bei
vorsätzlich  herbeigeführter  Erwerbsunfähigkeit  (G.  v.
22.  Juni  §.  11)  101.  —  Nichtanrechnung  der  Dauer
vorsätzlich  zugezogener  Krankheit  als  Beitragszeit  (das.
§.  17)  103.

Vorschußberechnung  im  Konkurse  einer  eingetragenen
Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai  §§.  99  bis  102,  123)  78.—
Anfechtung  derselben  (das.  §§.  104  bis  109,  101,
123)  80.

Vorschuß-  und  Kreditvereine,  Errichtung  als  eingetragene
  Genossenschaften  (G.  v.  1.  Mai  §.  1  Nr.  1)
55.  —  Ausschließung  aus  denselben  (das.  §.  66)  71.

Vorsitzender  des  Vorstandes  der  Versicherungsanstalten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  56,  57,  61)  115.  —  Vorsitzender  in  dem  Ausschuß
und  dem  Aufsichtsrath  der  Versicherungsanstalten  (das.
§§.  53,  54  zu  1,  57)  114.  —  Vorsitzender  der  Schiedsgerichte
  (das.  §§.  71  bis  74,  77)  119.

Vorstand  einer  eingetragenen  Genossenschaft  (G.  v.  1.  Mai
§§.  9  bis  12,  15,  24  bis  33,  35  bis  38,  42,  49,  59,  61,
66  bis  70,  /4  bis  82,  101,  110,  115,  127,  131,  134,
155,  158,  164,  169)  58.  (Bek.  v.  11.  Juli  §§.  18,  36)
155.  —  Eintragung  ins  Genossenschaftsregister  (G.  v.
1.  Mai  §§.  10,  28,  148  Abs.  3)  58.  (Bek.  v.  11.  Juli
§§.  6,  19)  151.  —  Legitimation  gegenüber  Behörden
(G.  v.  1.  Mai  §.  26  Abs.  2)  62.  —  Berufung  der  Generalversammlung
  (das.  §§.  42,  97,  115,  120)  66.  —
Beantragung  der  Konkurseröffnung  (das.  §§.  92,  93,  134)
77.  —  Haftpflicht  der  Vorstandsmitglieder  und  Verjährung
  der  Ansprüche  gegen  sie  (das.  §§.  32,  92,  136)
63.  —  Bestrafung  derselben  (das.  §§.  140  bis  143)  87.
—  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  (das.  §§.  152,  155,
164)  90.  (Bek.  v.  11.  Juli  §.  18)  155.

Vorstand  der  Versicherungsanstalten  für  Indaliditäts-
  und  Altersversicherung,  Befugnisse
        <pb n="233" />
        Sachregister.   1889  23 

Vorstand  (Forts.)

und  Pflichten  (G.  v.  22.  Juni  §§.  46,  47,  51,  54
bis  61,  95,  128,  129,  131,  141)  112.  —  Entschädigung
  der  Mitglieder  für  baare  Auslagen  und  entgangenen
  Arbeitsverdienst  (das.  §.  58)  116.  —  Haftung
derselben  und  Bestrafung  wegen  Untreue  (das.  §.  59)
116.  —  Vorstand  gemeinsamer  Versicherungsanstalten
(das.  §.  64)  117  —  Mitwirkung  bei  Feststellung  der
zu  zahlenden  Rentenbeträge  (das.  §§.  75,  78,  79,  81,
83,  86,  87)  121.  —  desgl.  der  zu  zahlenden  Beiträge
(das.  §.  97)  126.  —  desgl.  bei  Vertheilung  der  gezahlten
  Rentenbeträge  (das.  §.  90)  124.  —  Anweisung
der  Post  zur  Auszahlung  der  Renten  (das.  §.  91)  124.
—  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  Arbeitgeber
und  deren  Betriebsleiter  (das.  §§.  142  bis  145)  139.  —
Bestrafung  der  Vorstandsmitglieder  wegen  Offenbarung
oder  Nachahmen  von  Betriebsgeheimnissen  (das.  §§.  152,
153)  141.

Zuwiderhandlungen  der  Vorstandsmitglieder  von
Aktiengesellschaften,  Innungen  und  eingetragenen  Genossenschaften
  gegen  das  Gesetz  über  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §.  150)  140.

W.

Wahlen  zum  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  für
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  48  bis  50)  112.  —  Wahl  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte
  (das.  §§.  55,  71,  73)  115.  —  Ablehnung  von
Wahlen  (das.  §§.  60,  71,  73)  116.  —  Streitigkeiten  über
die  Gültigkeit  der  vollzogenen  Wahlen  (das.  §.  132)  136.

Wahlordnung  für  die  Wahl  von  Vertretern  in  den
Ausschuß  der  Versicherungsanstalten  für  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  49,  64  zu  3)  113.

Wartegeld,  Befreiung  von  Empfängern  eines  solchen
von  der  Verpflichtung  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  4)  99.

Wartezeit  bei  der  Invalidenrente  (G.  v.  22.  Juni
§§.  15,  16,  32,  117,  156)  103.  —  bei  der  Altersrente
  (das.  §§.  15,  16,  32,  157)  103.  —  Wartezeit
bei  diesen  Renten  für  Personen,  welche  bei  besonderen
Kasseneinrichtungen  betheiligt  sind  (das.  §.  5)  99.

Wehrpflicht,  Anrechnung  der  Zeit  der  Ableistung  derselben
  als  Beitragszeiten  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni  §§.  17,  18,  103,
158)  103.  —  Uebernahme  des  auf  die  Dauer  der  Ableistung
  entfallenden  Theils  der  Renten  auf  das  Reich
(das.  §.  28)  107.

  

Weibliche  Personen,  Erstattung  von  Beiträgen  derselben
  zur  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.
22.  Juni  §§.  30,  31,  95)  107.  —  s.  auch  Frauen.

Widerspruch  gegen  den  Inhalt  der  Liste  der  Genossen
(G.  v.  1.  Mai  §§.  165,  167  bis  169)  92.  (Bek.  v.
11.  Juli  §.  38)  163.

s.  auch  Einspruch.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  bei  abgelehnten
Ansprüchen  auf  Invaliden-  oder  Altersrente  (G.  v.
22.  Juni  §.  82)  123.

Wirthschaftsgenossenschaften,  s.  ein  getragene  Genossenschaften.


Wittwen,  s.  Hinterbliebene.

Wohnungen,  Errichtung  von  Vereinen  als  eingetragene
Genossenschaften  zur  Herstellung  von  Wohnungen  (G.  v.
1.  Mai  §.  1  Nr.  7)  55.

Württemberg,  Gestattung  des  Umlaufs  von  Scheidemünzen
  der  Frankenwährung  (Bek.  v.  26.  Febr.)  38.

Verkauf  von  Beitragsmarken  zur  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  durch  die  Postanstalten  u.  s.  w.  in
Württemberg  (G.  v.  22.  Juni  §.  162  Abs.  3)  144.

Z.

Zahlungsmittel,  Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen
innerhalb  preußischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  26.  Febr.)
37.  —  desgl.  von  Scheidemünzen  der  Frankenwährung
innerhalb  des  württembergischen  Grenzbezirks  (Bek.  v.
26.  Febr.)  38.

Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen
  Bank  in  Hannover  (Bek.  v.  16.  Juli)  169.  —
desgl.  der  Bremer  Bank  in  Bremen  (Bek.  v.  25.  Okt.)  199.

Zahlungsunfähigkeit  einer  eingetragenen  Genossenschaft
(G.  v.  1.  Mai  §§.  91  ff.,  134)  77.

Zentralbehörden  der  Bundesstaaten,  Genehmigung  der
Sicherheitsvorrichtungen  für  Dampfkessel  (Bek.  v.  27.  Juli)
173.

Verleihung  des  Rechts  zur  Bestellung  von  Revisoren
an  Genossenschaftsverbände  (G.  v.  1.  Mai  §.  55)  69.
—  Erlaß  von  Ergänzungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
die  Erwerbs-  und  Wirthschaftsgenossenschaften  (das.
§.  171)  93.

Erlaß  von  Ergänzungsbestimmungen  zum  Gesetz  über
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  138,  103,  112,  129)  137.  —  Bestimmungen  über
die  Wahl  von  Vertretern  in  den  Ausschuß  der  Versicherungsanstalten
  (das.  §§.  48,  49)  112.  —  über  Auf-
        <pb n="234" />
        24.  Sachregister.  1889.

Zentralbehörden  (Forts.)
stellung  und  Abnahme  der  Jahresrechnung  derselben
(das.  §.  54  zu  8)  114.  —  über  Veränderungen  bei
gemeinsamen  Versicherungsanstalten  (das.  §.  67)  118.  —
über  Errichtung  und  Besetzung  der  Schiedsgerichte  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (das.  §§.  70
bis  72)  119.
s.  auch  Landesregierungen.

Zentral-Postbehörden,  Erstattung  der  von  denselben
gezahlten  Invaliden-  und  Altersrentenbeträge  (G.  v.
22.  Juni  §§.  92  bis  94)  125.

Zeugen  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §.  30)  10.  —  im  Verfahren
vor  den  Schiedsgerichten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §§.  74,  141)  120.

Zinsen,  Verzinsung  von  Schatzanweisungen  (G.  v.  4.  März
§§.  4  bis  6)  14.  (G.  v.  4.  März  §.  2)  37.  (G.  v.
27.  März  §.  2)  46.  —  desgl.  von  Schuldverschreibungen.
über  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  7.  Sept.)  193.

Zollämter,  Einführ  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues  über  gewisse  Zollämter  (Bek.
v.  19.  April)  54.

Zollgesetz,  s.  Vereinszollgesetz.

Zufammenstoßen  von  Schiffen  auf  See,  Ergänzung  der
bezüglichen  Verordnungen  vom  15.  Aug.  1876  und
7.  Janr.  1880  (V.  v.  29.  Juli)  171.



 



Zusatzmarken  zur  Entrichtung  von  Beiträgen  zur  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (G.  v.  22.  Juni
§§.  121,  117  bis  120,  146,  154)  133.

Zuschuß,  s.  Reichszuschuß.

Zuständigkeit  der  Behörden  bei  der  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  (G.  v.  22  Juni  §.  138)  137.—
Zuständigkeiten  des  Reichs-Versicherungsamts  und  der
Landes-Versicherungsämter  (das.  §.  134)  137.

Zuständige  Behörden  zur  Ausführung  des  Genossenschaftsgesetzes
  (G.  v.  1.  Mai  §§.  79,  171)  74.  —  Zuständigkeit
  der  Gerichte  in  Rechtsstreitigkeiten  bezüglich
der  Genossenschaften  (das.  §§.  49,  105,  146)  67.

Zustellungen  in  Prisensachen  aus  Anlaß  der  ostafrikanischen
  Blokade  (V.  v.  15.  Febr.  §§.  14,  19,  21,  28)  7
—  desgl.  in  Sachen  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (G.  v.  22.  Juni  §.  139)  138.

Zwangsbeitreibungsverfahren  gegen  Versicherungsanstalten
  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(G.  v.  22.  Juni  §. 93)  125.  —  bezüglich  der  Forderungen
der  Versicherungsanstalten  (das.  §§.  128,  137)  135.

Zwangsvergleich  findet  im  Konkurs  einer  eingetragenen
Genossenschaft  nicht  statt  (G.  v.  1.  Mai  §.  109)  81.

Zwangsvollstreckung  gegen  Genossen  nach  Erklärung
der  Vollstreckbarkeit  der  Vorschußberechnung  (G.  v.  1.  Mai
§§.  102,  105)  79.

Zweigniederlassung  einer  eingetragenen  Genosseaschäft
G.  v.  1.  Mai  §§.  14,  148,  149,  170)  59.  (Bek.  v.
11.  Juli  §§.  6,  20,  25)  151.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
