— 2 — (Nr. 1880.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 11. Dezember 1889. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. thun kund und fügen zu wissen: Wir übertragen hierdurch Unserem Statthalter in Elsaß-Lothringen Chlodwig Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfürst, Prinzen von Ratibor und Corvey, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit sie nach geltendem Rechte dem Staatsoberhaupte vorbehalten ist, die Verordnungen zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben: die Festsetzung allgemeiner Baufluchtpläne. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Malais , den 11. Dezember 1889. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.