— 3 — Reichs-Gesetzblatt. No 2. Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 3. (Nr. 1881.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 8. Januar 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt: Die Wahlen zum Reichstag sind am 20. Februar 1890 vorzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Januar 1890. (L.S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1890. 2 Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1890.