— 25 — Reichs-Gesetzblatt. No 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. S. 25. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisenbahnen und der Post und Telegraphen. S. 49.— Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90. S. 50. (Nr. 1888.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1890/91. Vom 1. Februar 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §.1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 1 193 082 286 Mark, nämlich auf 852 151 865 Mark an fortdauernden, auf 74 323 368 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 266 607 053 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, und in Einnahme auf 1193 082 286 Mark. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1890 bis 31. März 1891 wird auf 148 374 Mark festgestellt. Reichs-Gesetzbl. 1890. 9 Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1890.