— 55 — Reichs-Gesetzblatt No. I0. — — — Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall- Inseln. S. 55. (Nr. 1892.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse im Schutzgebiete der Marschall- Inseln. Vom 7. Februar 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), für das Schutzgebiet der Marschall- Inseln in Ergänzung der Verordnung vom 13. September 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 291), was folgt: §. 1. Der §. 6 Absatz 1 der Verordnung vom 13. September 1886 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes alle Entscheidungen, einschließlich der auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs- und Vollstreckungsbefehle an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Ueberweisungsbeschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung. Für Beschlüsse, welche ausschließlich die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich der Bestimmung oder Aende- rung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung. § 2. Der §. 7 Absatz 1 der Verordnung vom 13. September 1886 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Be- amten. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es Reichs-Gesetzbl. 1890. 14 Ausgegeben zu Berlin den 5. März 1890.