— 60 — Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 17. März 1890. Wilhelm. Fürst von Bismarck. An den Reichskanzler. (Nr. 1894.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umher- ziehen. Vom 21. März 1890. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. März d. J. beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen des in Anhalt gebrauten Braun- und Weißbiers und Zerbster Bitterbiers, sofern diese Getränke einen höheren Alkoholgehalt als zwei Prozent nicht besitzen, auf Grund des §. 56 b der Gewerbeordnung zu gestatten. Berlin, den 21. März 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.