— 79 — Reichs-Gesetzblatt. No.20. Inhalt: Gesetze, betreffend die Feststellung dreier Nachträge zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91. S. 79, 82 und 128. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen bes Reichsheeres und der Post und Telegraphen. S. 130. (Nr. 1905.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- - Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird in Ausgabe auf 4 930 000 Mark, nämlich auf 350 000 Mark an fortdauernden, und auf 4 580 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und in Einnahme auf 4 930 000 Mark festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi. Reichs-Gesetzbl. 1890. 24 Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1890.