— 123 — (Nr. 1907.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- - haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird in Ausgabe auf 69 835 851 Mark, nämlich auf 6 165 866 Mark an fortdauernden, auf 13 190 694 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und auf 50 479 291 Mark an einmaligen Ausgaben des außer- ordentlichen Etats, und in Einnahme auf 69 835 851 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. (L. S.) Wilhelm. von Caprivi.