— 132 — Jede Art von Gewerbe und Handel, welche den Angehörigen der ver- schiedenen Kantone erlaubt ist, wird es auf gleiche Weise auch den Deutschen sein, und zwar ohne daß ihnen eine pekuniäre oder sonstige Mehrleistung auf- erlegt werden darf. Artikel 2. Um die in dem Artikel 1 bezeichneten Rechte beanspruchen zu können, müssen die Deutschen mit einem Zeugniß ihrer Gesandtschaft versehen sein, durch welches bescheinigt wird, daß der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt und einen unbescholtenen Leumund genießt. Artikel 3. Die Schweizer werden in Deutschland unter der im Artikel 2 des gegen- wärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung die nämlichen Rechte und Vortheile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen in der Schweiz zusichert. Artikel 4. Durch die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird das Recht eines jeden der vertragenden Theile, Angehörigen des anderen Theiles, entweder in Folge gerichtlichen Urtheils oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates, oder auch aus Gründen der Armen- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen, nicht berührt. Artikel 5. Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können deshalb in dem Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste irgend einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. Artikel 6. Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder nieder- gelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die er- littenen Beschädigungen gleichgehalten werden. Artikel 7. Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den der eine der vertragenden Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Ueber- einkunft nöthig wird.