— 142 — Die Errichtung kann auf Antrag betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen, wenn ungeachtet einer von ihr an die betheiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Errichtung auf dem im Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Wege nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welche dieses Gesetz dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle durch die Anordnung der Landes- Zentralbehörde. Vor der Errichtung sind sowohl Arbeitgeber als Arbeiter der hauptsächlichen Gewerbezweige und Fabrikbetriebe in entsprechender Anzahl zu hören. Als Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Imgleichen gelten als Arbeiter im Sinme dieses Gesetzes Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt. §. 3. Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeits- verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses, 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits- verhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Kon- ventionalstrafe, 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge (§§. 53, 65, 72) 73 des Gesetzes, betreffend die Krankenversichenung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883, Reichs- Gesetzbl. S. 73), 4. über die Ansprüche, welche auf Grund der Uebernahme einer gemein- samen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander er- hoben werden. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein solches bei anderen Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören nicht zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte. · §. 4. Zur Zuständigkeit der Gewerbegerichte gehören ferner Streitigkeiten der im §. 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Ge-