— 151 — der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Beweisaufnahme, zu erlassen. Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der er- schienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung an- gezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, sowie eine etwa erforderliche Beweisaufnahme beschließen. . Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend erklären. Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme zu bewirken oder ein neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei für zugestanden zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende Erklärung als verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurückgenommen anzusehen ist. §. 42. Gegen ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil steht der nicht er- schienenen Partei der Einspruch (§. 38) zu, sofern sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war. Dies ist der Partei in dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen Verhandlungstermins erfolgt nur, wenn ein Verhinderungsgrund der bezeichneten Art binnen der Einspruchs- frist glaubhaft gemacht ist. Im Uebrigen gilt ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil nicht als Versäumnißurtheil. §. 43. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbegerichte. Sie kann nur in den Fällen der §§. 337, 340, 347, 399, 441 der Civilprozeß- ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens einem Amtsgerichte übertragen werden. Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine nicht erscheinen. §. 44. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle gebracht sind, zu laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird. Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für nothwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die Bestimmungen, nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist (Civilprozeßordnung §. 358), bleiben unberührt. 36*