— 189 — Reichs-Gesetzblatt. No. 31. Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. S. 180. (Nr. 1920.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa. Vom 29. Ok- tober 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten, vom 6. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: §. 1. Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von Samoa zustehende Gerichtsbarkeit wird dahin eingeschränkt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen der Konsulargerichtsbarkeit nur insoweit unterworfen bleiben, als es sich nicht handelt: 1. um Civilprozesse, betreffend Grundeigenthum in Samoa und alle darauf bezüglichen Rechte, 2. um Civilprozesse irgend welcher Art zwischen Reichsangehörigen und Schutzgenossen einerseits und Eingeborenen oder Fremden anderer Nationalität andererseits, 3. um Verletzungen der vom Munizipalrath von Apia ordnungsmäßig erlassenen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften. §. 2. Die deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen unterstehen hinsichtlich der im §. 1 unter Nr. 1 und 2 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Gerichtsbarkeit des obersten Gerichtshofes für Samoa, hinsichtlich der daselbst unter Nr. 3 bezeichneten strafbaren Handlungen derjenigen des Munizipalmagistrats Reichs-Gesetzbl. 1890. 45 Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1890.