— 196 — unzulässig oder offenbar unbegründet heraus, so kann der Vorsitzende die Berufung durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. Der Berufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Bescheides ab die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu beantragen. Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, gilt hin- sichtlich dieser Frist die Bestimmung des §. 136 Absatz 3 des Gesetzes. Die vorstehende Befugniß ist dem Berufenden in dem Bescheide zu eröffnen. Einsendung der Vorverhandlungen. §. 7. Die Vorstände der Versicherungsanstalten haben dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts auf dessen Erfordern die auf den streitigen Anspruch bezüglichen Vorverhandlungen einzusenden. Beantwortung der Berufung. §. 8. Sofern der Fall des §. 6 Absatz 1 nicht vorliegt, hat der Vorsitzende die Berufung dem Gegner, sowie dem Staatskommissar abschriftlich unter der Anheim- gabe mitzutheilen, binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist eine Gegenschrift einzureichen. Hierbei ist zugleich darauf hinzuweisen, daß, wenn eine Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden. Der Gegenschrift ist zur Zustellung an den Gegner eine Abschrift beizufügen; der Staatskommissar, und, wenn es sich um einen Rentenanspruch handelt, die Versicherungsanstalt haben zwei Abschriften beizufügen. In einfacheren Fällen sowie dann, wenn das thatsächliche Verhältniß aus vorliegenden Akten und Urkunden sich feststellen läßt, kann sofort ohne vorgängigen Schriftwechsel Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. Den Betheiligten sind alsdann gleichzeitig mit der Benachrichtigung vom Termin die Abschriften der Berufung mitzutheilen. Unterzeichnung der Schriftsätze und Vertretung der Parteien. §. 9. Berufungen und Gegenschriften müssen entweder von den Betheiligten selbst oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. Das Schiedsgericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Die Prozeßfähigkeit einer Partei sowie die Legitimation eines Vertreters sind von Amtswegen zu prüfen.