— 197 — Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, kann bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vorsitzenden ein besonderer Vertreter bestellt werden. Derselbe ist befugt, alle Parteirechte zum Zweck der Durchführung des Feststellungsverfahrens wahrzunehmen. Eine Befugniß zur Empfangnahme von Zahlungen steht demselben nicht zu. Das Gleiche gilt, wenn der Aufenthaltsort des gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des Schieds- gerichts weit entfernt ist. Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. Die Kosten des besonderen Vertreters gelten als außergericht- liche Kosten. Mündliche Verhandlung. §. 10. Die Entscheidung kann ohne muündliche Verhandlung erfolgen, wenn alle Betheiligten auf eine solche ausdrücklich verzichten. « Im Uebrigen erfolgt die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Schiedsgericht. Der Termin hierzu wird von dem Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten werden von dem Termin, in der Regel mittelst einge- schriebenen Briefes, mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der Akten werde entschieden werden. Ein Ausweis hierüber muß zu den Akten gebracht werden. Hält das Schiedsgericht das persönliche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu bezeichnen. Ort der Verhandlung. §. 11. Die mündliche Verhandlung findet in der Regel am Sitze des Schieds- gerichts statt. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, das Schiedsgericht zu einer Sitzung an einen anderen Ort seines Bezirks zu berufen, wenn dies zur Ersparung von Kosten oder Reisen, zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Erleichterung der Beweisaufnahme zweckmäßig erscheint. Oeffentlichkeit des Verfahrens. §. 12. Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffent- lichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Schiedsgericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. Die Vorschriften der §§. 176 bis 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechthaltung der Ordnung finden entsprechende Anwendung. Ueber die Beschwerde gegen Ordnungsstrafen entscheidet endgültig die Aufsichtsbehörde (§. 25 Abatz 1).