— 208 — treffend die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) für die Insel und ihre Gewässer zur Anwendung gelangen. §. 6. Für die übrigen, vor dem im §. 2 bezeichneten Tage erlassenen Reichsgesetze wird der Zeitpunkt, mit welchem dieselben ganz oder theilweise in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths festgesetzt. Insoweit die Schonung der auf der Insel bestehenden Gesetze und Gewohn- heiten es erheischt, können auf dem im Alsatz 1 bezeichneten Wege an Stelle einzelner Vorschriften der einzuführenden Reichsgesetze Uebergangsbestimmungen er- lassen werden. Die Geltung solcher Bestimmungen erstreckt sich nicht über den 31. Dezember 1893. §. 7. Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin Schloß, den 15. Dezember 1890. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.