— 209 — Reichs-Gesetzblatt. No. 37. Inhalt: Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- amts in den Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung. S. 209. (Nr. 1927). Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invaliditäts= und Altersversicherung (§. 133 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Vom 20. Dezember 1890. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des §. 133 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: 1. Für die Angelegenheiten der Invaliditäts- und Altersversicherung wird im Reichs-Versicherungsamt eine besondere Abtheilung errichtet, deren Verfügungen und Entscheidungen unter der Bezeichnung Das Reichs-Versicherungsamt. Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung. ergehen. 2. Der Kaiser ernennt den Vorsitzenden dieser Abtheilung. Der Letztere leitet die besonderen Geschäfte der Abtheilung unter der Oberleitung des Präsi- denten des Reichs-Versicherungsamts. Dem Abtheilungsvorsitzenden stehen inner- halb des Geschäftsbereichs der Abtheilung die durch die Verordnungen vom 5. August 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 255) und vom 13. November 1887 (Reichs- Gesetzbl. S. 523) dem Vorsitzenden des Reichs-Versicherungsamts beigelegten Befugnisse zu. 3. Auf das Verfahren und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungs- amts bei Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung finden die Ver- ordnungen vom 5. August 1885 und vom 13. November 1887, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas Anderes ergiebt, mit der Maßgabe ent- Reichs-Gesetzbl. 1890. 52 Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1890.