— 210 — sprechende Anwendung, daß als Kollegium des Reichs-Versicherungsamts die Abtheilung gilt. Der Präsident des Reichs-Versicherungsamts ist befugt, in der Abtheilung den Vorsitz zu übernehmen. 4. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte (§. 80 des Gesetzes), bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§. 82 a. a. O.) und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus Anlaß von Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten (§§. 68 und 69 a. a. O.) entscheidet die Spruchkammer in der Besetzung von vier Mitgliedern des Reichs-Versicherungs- amts mit Einschluß des Vorsitzenden nach näherer Bestimmung des §. 133 Absatz 1 a. a. O. und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten. 5. Handelt es sich bei den in Ziffer 4 bezeichneten Entscheidungen um eine noch nicht von einer Spruchkammer festgestellte Auslegung solcher gesetzlichen Be- stimmungen, welche nach dem Ermessen der Spruchkammer von erheblicher grund- sätzlicher Bedeutung sind, oder soll in einer Rechtsfrage von einer früheren Ent- scheidung einer Spruchkammer abgewichen werden, so ist die Entscheidung durch Beschluß auszusetzen und vor eine erweiterte Spruchkammer zu bringen. Letztere entscheidet in der Besetzung von sechs Mitgliedern des Reichs-Versicherungsamts einschließlich des Vorsitzenden, unter denen sich ein von dem Bundesrath aus seiner Mitte gewähltes nichtständiges Mitglied sowie je ein Vertreter der Arbeit- geber und der Versicherten befinden müssen, unter Zuziehung von einem richterlichen Beamten. An Stelle des Mitgliedes aus dem Bundesrath ist im Behinderungs- falle ein ständiges Mitglied des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehen. Sind Berichterstatter und Vorsitzender darüber einverstanden, daß es sich bei der Entscheidung um die noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Be- stimmungen von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung handelt, so hat die Spruch- kammer zunächst ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung darüber Beschluß zu fassen, ob die Verweisung an eine erweiterte Spruchkammer ein- treten soll. 6. Von Terminen zur Verhandlung über Rentenansprüche ist dem Staats- kommissar derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Rente festgesetzt hatte, unter Mittheilung der eingereichten Parteischriften auch dann Kenntniß zu geben, wenn sich derselbe an dem Verfahren über die Festsetzung der Rente nicht betheiligt hatte. Der Staatskommissar ist befugt, an solchen Verhandlungen selbst oder durch einen Vertreter sich zu betheiligen, Anträge zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Staatskommissar oder sein Vertreter ist auf sein Ver- langen jederzeit zu hören. 7. Bei Revisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte und bei Verhandlungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, ohne daß es eines Antrages bedarf, auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die ihm in dem Verfahren vor dem Reichs- Versicherungsamt erwachsenen Kosten zu erstatten hat.