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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1890.</title>
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            <idno>rgbl_1890</idno>
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        Reichs-Geſetzblatt.

1890.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.  vom  8.  Januar  bis  25. Dezember  1890,
nebst  einem  Vertrage  und  zwei  Verordnungen  vom  Jahre  1889.

(Von  Nr.  1879  bis  einschl.  Nr.  1928.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  38.

 

 

 

Berlin
zu  haben  im  Kaiserlichen  Post-Zeitungsamte.
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        Chronologische  Uebersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatt
vom  Jahre  1890

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  u.  s.  w.

 

 

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alst.  des  des  Ge.eiten.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  setzes  2c.
1889.  1890.
1.  Febr.  20.  Janr.  Erklärung  zu  Artikel  8  Absatz  5  des  inter-  3.  1882.  5.·6.
nationalen  Vertrages  vom  6.  Mai  1882,
betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der
Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der
Küstengewässer  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884
S.  25).  «
11 Dezbr. 2. — Verordnung, betreffend die Uebertragung  1.  1880.  2.
landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.
30.  —  2.  —  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  1.  1879  1.
88.  18  und  140  des  Gesetzes,  betreffend  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
1890.  vom  22.  Juni  1889.
8.  Janr.  /  9.  —  HPerordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichs-  2.  1881.  3.
tag.
27.  —  30.  —Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-  4.  1883.  7-8.
Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.
27.  —  4.  Febr.  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arznei-  5.  1884.  9-17.
mitteln.  (mit  Anl.)
1.  Febr.  6.  —  Gesetz,  betreffend  eine  Postdampfschiffsver-  6.  1885.  19·-20.
bindung  mit  Ostafrika.  (mit  Anl.)
1.  —  G6G.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  6.  1886.2-22
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  (mit  Anl.)

 

 

für  das  Etatsjahr  1889/90.
        <pb n="4" />
        IV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1890.
—..—
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.]Berlin.  Stücks.  setzes  rc.
1890.  1890.

1.  Febr.  113.  Febr.  JEGesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  8.  1888.25-48
haushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1890/91.  (mit  Anl.)

1.  —  13.—  esetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  8.  1889.  49.
ür  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichshecres,
  der  Marine,  der  eichseisen
ahnen  und  der  Post  und  Telegraphen.

6.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichs-  8.  1890.  50.
haushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß--Lothringen  für  das  Ctatsjahr
  1889/90.

7.  —  5.  März.]Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  10.  1892.66.68.
im  Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln.

8.  —  10.  Febr.  Gesetz,  betreffend  die  Wehrpflicht  der  Geist-  7.  1887.  23.
lichen.  ·

10.-—l7.--VerordnungwegenAbänberungbeziehungs-  9.1891.51—53.
weise  Ergänzung  der  Verordnungen  vom
16.  August  1876  und  4.  März  1879,  betreffend
die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und
Marineverwaltung  angestellten  Beamten.

17.  März.  23.  März.!  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  11.  1893.  59.60.
einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom
16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),
vom  16.  März  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58)
und  vom  1.  Februar  1890  (Reichs-Gesetzbl.
S.  49).

21.  123.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  11.  1894.  60.
Feilbietens  von  Bier  im  Umherziehen.

8.  April.  April.  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  12.  1895.  61.
Reichstags.  Z

3.  Mai.  5.  Mai.  JGesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Militär—  13.  1896.  63.
Strafgerichtsordnung.

6.  —  9.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Gesetzes  14.  1897.  65.
über  die  Verhinderung  der  unbefugten
Ausübung  von  Kirchenämtern  vom
4.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43).
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1890.

v

 

——  ——  ——  —

Datum  usgegeben  Nr.  Nr.

der  zu  Inhalt.  desdes  Ge.Seiten.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stüuͤcks.  setzes  ꝛc.
1890.  1890.

6.  Mai.12.  Mai..Verordnung  behufs  Uebertragung  der  Be-  15.  1898.  67.
fugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns
  auf  den  Kaiserlichen  Kommissar
für  das  Schutzgebiet  der  Neu=  Guinea-Kompagnie.


9.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  16.  1899.  68.
Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  —
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

26.  —  4.  Juni.  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  des  F.  35  17.  1901.  71.
der  Militär-  Transport  Ordnung  für
Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-
  Ordnung).
29.  —  31.  Mai.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangs-  16.  1900.  69.
abgabe  für  geschrotetes  Malz  und  die
Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes
Bier  in  Bayern.
31.  —  II.  Juli.  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deut-  21.  1909.  1-135
schen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eid-  (mit  Anl.)
genossenschaft.  ·
11.  Juni.  16.  Juni.  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  8.  14  der  18.  1902.  73.
Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.

27.  —  5.  Juli.  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  19.  1903.75-76
vom  14.  April  1888,  betreffend  die  Abänderung  ·
und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.


4.  Juli.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  19.  1904.  76.-77
die  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten
  des  Leipziger  Kassen  vereins  in
Leipzig.

5.  —  10.  —Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach-  20.  1906.  79.  81.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  (m.  Anl.)
das  Etatsjahr  1890/91.

5.  —  10.  —56esetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  20.  1906.82-122.
Na  trags  zum  Reichshaushalts-Etat  (m.  Anl.)
für  das  Etatsjahr  1890/91.

5.  —  10.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  20.  1907.123-129.
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  (m.  Anl.)

 

 

für  das  Etatsjahr  1890/91.  "
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1890.

——

 

 

—.  —  —

Datum

G

des
esetzes  ꝛc.

7—'

 

zu

Berlin.

Ausgegeben

—  —  —

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

—  —  —  —

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

-  -..-.------—-..-Seiten.



 

5

29.

EIi

10.

17.

10.

15.

1890.
.  Juli.

.  August.

5.  Septbr.

1890.
10.  Juli.

23.

15.

23.

Cu

13.

20.

2.  Oktbr.

31.

 

.August.

19.  Septbr.

 

Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe
für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichs—
heeres  und  der  Post  und  Telegraphen.

Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit
in  Samoa  und  die  Uebernahme  einer  Bürgschaft
  seitens  des  Reichs  für  die  durch  Einrichtung
  einer  anderweiten  Rechtspflege
dortselbst  erwachsenden  antheilmäßigen  Kosten.

Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der
Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  zu
dem  deutschitalienischen  und  dem  deutschspanischen
  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage.
  «

Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke
des  deutschen  Heeres.

Gesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte.

Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche
  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln.

Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiete.


Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit

  im  Eisenbahnwesen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Festsetzung
des  Zinsfußes  für  die  zufolge  der  Allerhöchsten
  Erlasse  vom  17.  Dezember  1888,
7.  September  1889  und  17.  März  1890  noch
zu  begebenden  Anleihebeträge.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung
eines  Kolonialraths.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Instruktion  vom  30.  August  1887  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  vom  13.  Februar  1875  und  der
dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887.

 

20.

22.

30.

 

1908.

1911.

1910.

1912.

1913.
1914.

1915.

1916.

1917.

1918.

1919.
(m.  Aul.)

 

130.

139.

140.

141-162.
163-169.

171-174.

179.

181-187.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1890.

 

 

—

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

VII

 

Inhalt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.
des  Gesetzes
  2c.

Seiten.

 

1890.

29.  Oktbr.

25.  Nopbr.

1.  Dezbr.

15.

20.

1890.

3.  Novbr.

—

26.

4.  Dezbr.

11.

11.

18.

24.

 

 

Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichts—
barkeit  in  Samoa.

Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Ge—
setzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.

Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den
auf  Grund  des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
  errichteten  Schiedsgerichten.


Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des
Verbots  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  dänischen,
schwedischen  und  norwegischen  Ursprungs.


Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  Einziehung  der  Noten  der  Magdeburger
Privatbank  in  Magdeburg.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  Einziehung  der  Einhundert-,  Iweihundert=
  und  Fünfhundertmarknoten
der  Provinzial--Aktienbank  des  Großherzogthums
  Posen  in  Posen.

Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland
  mit  dem  Deutschen  Reich.

Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens

  und  den  Geschäftsgang  des

Reichs-Versicherungsamts  in  den  Angelegenheiten
  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (§.  133  Absatz  3  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1889).

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und
die  einziehang  der  Einhundertmark.
noten  der  Danziger  Privat-Aktienbank
in  Danzig.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

31.

33.

34.

35.

35.

36.

37.

38.

 

1923.

1926.

1927.

1928.

 

189-190.

191.

193-202.

203.

19
S
S#

206.

207-208.

209-211.

213-214.
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        <pb n="9" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No 1.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  §§.  18  und  140  des  Gesetzes,  betreffend  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung.  S.  1.  —  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragnns
landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß--Lothringen.  S.  2.  

 

 



 

 

(Nr.  1879.)  Verordnung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  der  §§.  18  und  140  des  Gesetzes,
betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.
Vom  30.  Dezember  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Konig
von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §  162  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditätsund

  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetztl.  S.  97)  im  Namen

des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  §§  18  und  140  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  treten  mit  dem  Tage
der  Verkündung  dieser  Verordnung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

 

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Dezember  1889.
(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.
——
Reichs-  Gesetzbl.  1890.  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Januar  1890.
        <pb n="10" />
        —  2  —

(Nr.  1880.)  Verordnung,  betreffend  die  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  11.  Dezember  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

thun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Wir  übertragen  hierdurch  Unserem  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  Chlodwig
Fürsten  von  Hohenlohe-Schillingsfürst,  Prinzen  von  Ratibor  und  Corvey,  auf
Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Juli  1879,  betreffend  die  Verfassung  und
Verwaltung  Elsaß-Lothringens  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165),  die  Befugniß,  insoweit
sie  nach  geltendem  Rechte  dem  Staatsoberhaupte  vorbehalten  ist,  die  Verordnungen
zu  vollziehen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Festsetzung  allgemeiner  Baufluchtpläne.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Malais  ,  den  11.  Dezember  1889.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="11" />
        —  3  —

Reichs-Gesetzblatt.

No  2.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  S.  3.

 

(Nr.  1881.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  8.  Januar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  20.  Februar  1890  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  8.  Januar  1890.

  (L.S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  2

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1890.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Reichs-Gesezblatt

 

  No 3.

 

 

 

—

 

Inhalt:

Erklärung  zu  Artikel  8  Absatz  5  des  internationalen  Vertrages,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung

der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer.  S.  5.

 

(Nr.  1882.)  Erklärung  zu  Artikel  8  Absatz  5  des  internationalen  Vertrages  vom  6.  Mai  1882,
betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb

der  Küstengewässer  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884  Nr.  11  S.  25).

1.  Februar  1889.

Déclaration.

Les  Gouvernements  signataires  de
la  Convention  conclue  à  La  Haye  le
6  Mai  1882,  pour  régler  la  police
de  la  péche  dans  la  Mer  du  Nord,  em
dehors  des  eaux  territoriales,  ayant
Jjugé  utile  de  modifier  la  teneur  du
Paragraphe  5  de  Tarticle  8,  sont
convenus  de  ce  qui  suit:

AnricE  1.

Le  paragraphe  5  de  Tarticle  8  de
la  Convention  du  6  Mai  1882  est
remplacé  par  la  disposition  suivante:

„Les  mémes  lettres  et  numeéros
sont  également  peints  à  Fhuile  de
chkadque  côöté  de  la  grande  voile  du
bateau,  immédiatement  au  dessus
de  la  dernière  bande  de  ris  et  de
maniere  à  étre  très-visibles;  ils  sont
Peints,  sur  les  voiles  blanches  en
noir,  sur  les  voiles  noires  en  blanc,
et  sur  les  voiles  de  nuance  intermédiaire,
  en  blanc  ou  en  noir,  selon
due  Tautorité  supérieure  compétente
le  jugera  le  plus  elflicace.

Reichs-Gesetzbl.  1890.

Vom

(Uebersetzung.)
Erklärung.

Die  Regierungen,  welche  an  dem  am
6.  Mai  1882  im  Haag  abgeschlossenen
Vertrage,  betreffend  die  polizeiliche  Regelung
  der  Fischerei  in  der  Nordsee
außerhalb  der  Küstengewässer,  betheiligt
sind,  haben,  eine  Aenderung  der  Fassung
des  Artikels  8  Absatz  5  für  nützlich  erachtend,
  Folgendes  vereinbart:

Artikel  1.

Absatz  5  des  Artikels  8  des  Vertrages
vom  6.  Mai  1882  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:

„Dieselben  Buchstaben  und  Zahlen
sind,  in  Oel  gemalt,  auch  auf  jeder
Seite  des  Großsegels  des  Fahrzeugs  unmittelbar
  über  dem  obersten  Reffbande
sehr  sichtbar  anzubringen  und  zwar:  auf
weißen  Segeln  in  schwarzer,  auf  schwarzen
Segeln  in  weißer  Farbe,  auf  zwischenfarbigen
  Segeln  in  weißer  oder  schwarzer
Farbe,  je  nachdem  die  zuständige  höhere
Behörde  es  für  am  meisten  wirksam
erachtet.“

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Januar  1890.
        <pb n="14" />
        ARTICIE  2.

La  date  de  Tentrée  en  vigueur
de  la  présente  Déclaration  sera
fixée  lors  du  dépot  des  ratifications,
qui  aura  lieu  à  La  Haye  aussitét
due  faire  se  pourra,  et  de  la  méme
manière  dont  F'est  effectué  le  dépoôt
des  ratifications  de  la  Convention
du  6  Mai  1882.

En  foi  de  quoci,  les  Plenipotentiaires
  respectils  ont  signé  la  présente
  Déclaration  et  y  ont  apposé
leurs  cachets.

Fait  à  La  Haye,  le  1°  Féevrier  1889
en  six  exemplaires.

L'Envoyẽ  Extraordinaire  et  Ministre  Plenipotentialrre

  de  Sa  Majestée  FEmpereur  d'’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  lEmpire  d'’Allemagne:

(L.  S.)  Baron  Saurma.

Le  Consul-Genéral  du  Danemark:
(L.  S.)  C.  M.  Viruly.,
L'Envoyée  Ertraordinaire  et  Ministre  Plénipotentlaire

  de  Sa  Majeste  la  Reine  de  la  Crande.
Bretagne  et  d’trlande:  «

(L.  S.)  Horace  Rumbold.
LEnvoyẽ  Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiäire
  de  Sa  Majestée  le  Rol  des  Belges:
(L.  S.)  Be  d'Anethan.
D’EnvOyE  Extraordinaire  et  Ministre  Pléuipotenliaire
  de  la  Repoblique  Francaise:

(L.  S.)  Louis  Legrand.

Le  Minisire  des  Allaires  Etrangéres  de  Sa
Majesté  le  Roi  des  Pays--Bas:
(L.  S.)  Hartsen.

Artikel  2.

Der  Tag  des  Inkrafttretens  der  gegenwärtigen
  Erklärung  wird  bei  der  Niederlegung
  der  Ratifikationen  festgesetzt  werden,
  welche  im  Haag  sobald  als  thunlich
und  in  derselben  Weise  erfolgen  soll,  wie
dies  bei  Niederlegung  der  Ratifikationen
des  Vertrages  vom  6.  Mai  1882  geschehen
  ist.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
Erklärung  unterzeichnet  und  ihr  Siegel
beigedrückt.

So  geschehen  im  Haag,  in  sechs
Ausfertigungen,  den  1.  Februar  1889.

 

Die  vorstehende  Erklärung  ist  ratifizirt  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikations-Urkunden  hat  im  Haag  am  21.  Dezember  1889  stattgefunden.  In
Gemäßheit  der  bei  dieser  Gelegenheit  getroffenen  Vereinbarung  tritt  die  Deklaration

am  21.  Februar  1890  in  Kraft.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="15" />
        —  7  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 4 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.  S.  7.

 

  

 

(Nr.  1883.)  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874.
Vom  27.  Januar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Der  §.  3  Absatz  2  und  3  und  der  §.  5  Absatz  1  und  3  des  Reichs-Militärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  1874  S.  45)  erhalten  nachstehende

Fassung:
§  3.

Aus  2  bis  3  Divisionen  mit  den  entsprechenden  Artillerie-,  Pionierund
  Trainformationen  wird  ein  Armeekorps  gebildet,  derart,  daß  die
gesammte  Heeresmacht  des  Deutschen  Reichs  im  Frieden  aus  20  Armeekorps
  besteht.

2  Armeekorps  werden  von  Bayern,  je  eins  von  Sachsen  und
Württemberg  aufgestellt,  während  Preußen  gemeinschaftlich  mit  den
übrigen  Staaten  16  Armeekorps  formirt.

§  5.

Das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  wird  in  militärischer  Hinsicht
in  19  Armeekorpsbezirke  eingetheilt.

Als  Grundlage  für  die  Organisation  der  Landwehr,  sowie  zum
Zweck  der  Heeresergänzung  werden  die  Armeekorpsbezirke  in  Divisionsund
  Brigadebezirke  und  diese,  je  nach  Umfang  und  Bevölkerungszahl,
in  Landwehr-  und  Kontrolbezirke  (Kompagniebezirke,  Bezirke  der  Hauptmeldeämter
  oder  Meldeämter)  eingetheilt.

Reichs-Gesebl.  1890.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Januar  1890.
        <pb n="16" />
        –—  8  —

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1890  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  9.
.  —

 

 

(Nr.  1884.)  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  27.  Januar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  6  Absatz  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1883  S.  177)  was  folgt:

§.  1.
  Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen  dürfen,
ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder  nicht,  als  Heilmittel
nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

Diese  Bestimmung  findet  auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  u.  dergl.),
auf  Zubereitungen  zur  Herstellung  von  Bädern,  sowie  auf  Seifen  nicht  Anwendung.
Auf  künstliche  Mineralwässer  findet  sie  nur  dann  Anwendung,  wenn  dieselben  in
ihrer  Zusammensetzung  natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen  und  wenn  sie
zugleich

Antimon,  Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie
Salzsäure  oder  freie  Schwefelsäure
enthalten.
§.  2.

Die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Drogen  und  chemischen
Präparate  dürfen  nur  in  Apotheken  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

§.  3.

Der  Großhandel  sowie  der  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten
Gegenstände  an  Apotheken  oder  an  solche  Staatsanstalten,  welche  Untersuchungsoder
  Lehrzwecken  dienen  und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind,  unterliegen  vorstehenden
  Bestimmungen  nicht.

§.  4.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1890  in  Kraft.  Mit
demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arznei-Reichs-
  Gesetzbl.  1890.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Februar  1890.
        <pb n="18" />
        —  10  —

mitteln,  vom  4.  Januar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)),  betreffend  den  Verkehr
mit  künstlichen  Mineralwässern,  vom  9.  Februar  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  13)
und,  betreffend  den  Verkehr  mit  Honigpräparaten  vom  3.  Januar  1883  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

  

Gegeben  Berlin,  den  27.  Januar  1890.

  (L.S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Verzeichniß  A.

1. Abkochungen  und  Aufgüsse  (decocta  et  infusa);
2. Aetzstifte  (styli  caustici)

3. Auszüge  in  fester  oder  flüssiger  Form  (extracta  et  tincturae),  ausgenommen:


Arnikatinktur,
Baldriantinktur,
Benzoêtinktur,
Eichelkaffeeextrakt.
Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt,
Himbeeressig,
Kaffeeextrakt,
Lakritzen  (Süßholzsaft),  auch  mit  Anis,
Malzextrakt,  auch  mit  Eisen,  Leberthran  oder  Kalk,
Myrrhentinktur,
Theeextrakt  von  Blättern  des  Theestrauches,
Wacholderextrakt;
4. Gemenge,  trockene,  von  Salzen  oder  zerkleinerten  Substanzen  oder  von  beiden

untereinander  (pulveres,  salia  et  species  mixta),  ausgenommen:

Brausepulver,  einfache  oder  mit  Zucker  und  ätherischen  Oelen  gemischte,

Riechsalz,

Salicylstreupulver,

Salze,  welche  aus  natürlichen  Mineralwässern  bereitet  oder  den  solchergestalt
  bereiteten  Salzen  nachgebildet  sind;

5.  Gemische,  flüssige,  und  Lösungen  (mixturae  et  solutiones)  einschließlich

gemischte  Balsame,  Honigpräparate  und  Sirupe,  ausgenommen:
Ameisenspiritus,
Enukalyptuswasser,
        <pb n="19" />
        —  11  —

Fenchelhonig,

Fruchtsäfte  mit  Zucker  eingekocht,
Hoffmanns  Tropfen,
Kampherspiritus,

Leberthran  mit  Pfefferminzöl,
Pepsinwein,

Rosenhonig,

Seifenspiritus,

weißer  Zuckersirup;

6.  Kapseln,  gefüllte,  von  Leim  (Gelatine)  oder  Stärkemehl  (capsulae  gelatinosae

  et  amylaceae  repletae),  ausgenommen  solche  Kapseln,  welche
Brausepulver,  auch  mit  Zucker  und  ätherischen  Oelen  gemischt,
Copaivabalsam,
Leberthran,
doppeltkohlensaures  Natrium,
Ricinusöl  oder
Weinsäure

enthalten;

7. Latwergen  (electuaria);
8. Linimente  (linimenta),  ausgenommen  flüchtiges  Linimentz
9. Pastillen  (auch  Plätzchen  und  Zeltchen),  Pillen  und  Körner  (bastilli—rotulae

et  trochisci  —,  pilulae  et  granula),  ausgenommen:
aus  natürlichen  Mineralwässern  oder  aus  künstlichen  Mineralquellsalzen
bereitete  Pastillen,
einfache  Molkenpastillen,
Pfefferminzplätzchen,
Salmiakpastillen;
10. Pflaster  und  Salben  (emplastra  et  unguenta),  ausgenommen:
Cold-Cream,
englisches  Pflaster,
Heftpflaster,
Hühneraugenringe,
Lippenpomade,
Puppelpomade,
Mechpflaster,
Saliceyltalg,
Senfpapier;
11. Suppositorien  (suppositoria)  in  jeder  Form  (Kugeln,  Stäbchen,  Zäpfchen
oder  dergl.).

 



5°
        <pb n="20" />
        Verzeichniß  B.

Acetanilidum.

Acida  chloracetica.

Acidum  benzolcum  e  resina  sublimatum.



cathartinicum.

chrysophanicum.

hydrocyanicum.

lacticum  et  ejus  salia.

osmicum  et  ejus  salia.

Ssclerotinicum.

succinicum.

sulfocarbolicum.

valerianicum  et  ejus  salia.

Aconitinum,  Aconitini  derivata  et
eorum  salia.

Adonidinum.

Aether  bromatus.

jodatus.

Aethyleni  praeparata.

Aethylidenum  bichloratum.

Agaricinum.

Aluminium  acetico-tartaricum.

Ammonium  chloratum  ferratum.

Amylenum  hydratum.

Ampylium  nitrosum.

AntipFyrinum.

Anthrarobinum.

Apomorphinum  et  ejus  Salia.

Aqua  Amygdalarum  amararum.

Lauro-cerasi.

Opü.

Arscnium  jodatum.

Atropinum  et  ejus  Salia.

———4
.
.—.
—
——
.—.—
—  —
—  —
—  —

Betolum.

Bismutum  bromatum.
—  oxyjodatum.
—  Salicylicum.
–  tannicum.

Antifebrin.
Die  Chloressigsäuren.
Aus  dem  Harze  sublimirte  Benzossäure.

Kathartinsäure.

Chrysophansäure.

Cyanwasserstoffsäure  (Blausäure).

Milchsäure  und  deren  Salze.

Osmiumsäure  und  deren  Salze.

Sklerotinsäure.

Bernsteinsäure.

Sulfophenolsäure.

Baldriansäure  und  deren  Salze.

Akonitin,  die  Abkömmlinge  des  Lltoniins
und  deren  Salze.

Adonidin.

Aethylbromid.

Aethyljodid.

Die  Aethylenpräparate.

Zweifachchloräthyliden.

Agaricin.

Essigweinsaures  Aluminium.

Eisensalmiak.

Amylenhydrat.

Amylnitrit.

Antipyrin.

Anthrarobin.

Apomorphin  und  dessen  Salze.

Bittermandelwasser.

Kirschlorbeerwasser.

Opiumwasser.

Jodarsen.

Atropin  und  dessen  Salze.

Betol.

Bromwismut.

Wismutoxyjodid.

Salicylsaures  Wismut.

Gerbsaures  Wismut.
        <pb n="21" />
        Blatta  orientalis.
Bromalum  hydratum.
Brucinum  et  ejus  salia.
Bulbus  Scillae  siccatus.
Butyl-chloralum  hydratum.
Camphora  monobromata.
Cannabinon.
Cannabinum  tannicum.
Cantharides.
Cantharidinum.
Cardolum.

Castoreum  canadense.
sibiricum.
Chinidinum  et  ejus  salia.
Chininum  et  ejus  salia.
Chinoidinum.

Chloralum  hydratum  erystallisatum.

Chloroformium.
Chrysarobinum.  ·
Cinchonidinum  et  ejus  salia.
Cinchoninum  et  ejus  salia.
Cocainum  et  ejus  salia.
Codeinum  et  ejus  salia.
Coffeinum  et  ejus  salia.
Colchicinum.

Conünum  et  ejus  salia.
Convallamarinum.
Convallarinum.
Cortex  Chinge.
Granati.
Mezerei.
Cotolnum.

Cubebae.

Cuprum  aluminatum.
Salicylicum.
sulfocarbolicum.

Curare.

Curarimmm  et  ejus  salia.
Daturinum.

Delphininum.

Digitalinum  et  ejus  derivata
Duboisinum  et  ejus  salia.
Emetinum  et  ejus  salia.

13

Orientalische  Schabe.
Bromalhydrat.

Brucin  und  dessen  Salze.
Getrocknete  Meerzwiebel.
Butylchloralhydrat.
Einfach--Bromkampher.
Cannabinon.

Gerbsaures  Cannabin.
Spanische  Fliegen.
Kantharidin.

Cardol.

Kanadisches  Bibergeil.
Sibirisches  Bibergeil.
Chinidin  und  dessen  Salze.
Chinin  und  dessen  Salze.
Chinoidin.

Krystallisirtes  Chloralhydrat.
Chloroform.

Chrysarobin.

Cinchonidin  und  dessen  Salze.
Cinchonin  und  dessen  Salze.
Cocain  und  dessen  Salze.
Kodein  und  dessen  Salze.
Koffein  und  dessen  Salze.
Kolchicin.

Koniin  und  dessen  Salze.
Convallamarin.
Convallarin.
Chinarinde.
Granatrinde.
Seidelbastrinde.
Kotoin.

Kubeben.
Kupferalaun.
Salicylsaures  Kupfer.
Sulfokarbolsaures  Kupfer.
Curare.

Curarin  und  dessen  Salze.
Daturin.

Delphinin.

Digitalin  und  dessen  Abkömmlinge.
Dubeisin  und  dessen  Salze.
Emetin  und  dessen  Salze.

"
        <pb n="22" />
        —  14  —

Euphorbium.
Fel  tauri  depuratum  siceum.
Ferrum  arsenicicum.
arsenicosum.
carbonicum  saccharatum.
citricum  ammoniatum.
Jodatum  saccharatum.
oMXydatum  dialysatum.
oxydatum  saccharatum.
reductum.
sulfüuricum  oxydatum  ammoniatum.

sulfuricum  siccum.
Flores  Cinge.
Koso.
Folia  Belladonnae.
—  Baucco.
—  Cocae.
—  Digitalis.
——  Jaborandi.
Rhois  toxicodendri.
Stramonii.
Fructus  Colocynthidis.
Papaveris  immaturi.
—  Sabadillae.
Fungus  laricis.
Galbanum.
Guajacolum.
Herba  Aconiti.
Adonidis.
Cannabis  indicge.
Cicutae  virosae.
Conii.
Gratiolae.
Hyoscyami.
Lobelige.
LHmatropinum  et  ejus  salia.
Hydrargyrum  aceticum.
bijodatum.
bromatum.
chloratum.
(anatum.
formamidatum.

llllll

1———

Euphorbium.

Gereinigte  trockene  Ochsengalle.
Arsensaures  Eisen.
Arsenigsaures  Eisen.
Zuckerhaltiges  kohlensaures  Eisen.
Citronensaures  Eisenammonium.
Zuckerhaltiges  Eisenjodür.
Dialysirtes  Eisenoxyd.
Eisenzucker.

Reduzirtes  Eisen.
Ammoniakalischer  Eisenalaun.

Entwässertes  schwefelsaures  Eisen.
Wurmsamen.

Kosoblüthen.
Belladonnablätter.
Brccoblätter.

Cocablätter.
Fingerhutblätter.
Jaborandiblätter.
Giftsumachblätter.
Stechapfelblätter.
Koloquinthen.

Unreife  Mohnköpfe.
Sabadillsamen.
Lärchenschwamm.
Galbanum.

Gugjacol.

Akonitkraut.

Adoniskraut.

Kraut  des  indischen  Hanfs.
Waseerschierling.
Schierling.
Gottesgnadenkraut.
Bilsenkraut.

Lobelienkraut.

Homatropin  und  dessen  Satze.
Essigsaures  Quecksilber.
Quecksilberjodid.
Quecksilberbromür.
Qrecksilberchlorür  (Kalomel).
Quecksilbercyanid.
Quecksilberformamid.
        <pb n="23" />
        Hydrargyrum  jodatum.

oleinicum.

o#Nydatum  via  humida
Paratum.

Peptonatum.

Praccipitatum  album.

Salicylicum.

tannicum  oxydulatum.


Hydrastis  canadensis.

Hyoscinum  et  ejus  Salia.

Hyoscyaminum  et  ejus  salia.

Jodoformium.

Jodolum.

Kailrinum.

Kairolinum.

Kalium  jodatum.

Kamala.

Kosinum.

Kreosotum  (e  ligno  paratum).

Lactucarium.

Magnesium  citricum  effervescens.

Salicylicum.

—  —

–
–
——---——“"-



Morphinum  et  ejus  salia.
Muscarinum.
Narceinum  et  ejus  salia.
Narcotinum.
Natrium  aethylatum.
—  benzoicum.
yrophosphoricum  ferratum.

salicylicum.
Santonicum.
tannicum.
Oleum  Chamomillae  aethereum.
Crotonis.
Cubebarum.
NMatico.
Sabinge.
Sinapis  aethereum.
Valerianaec.

15  —

Ouecksilberjodür.
Oelsaures  Queckfilber.
Gelbes  Quecksilberoxyd.

Ouecksilberpeptonat.

Weißer  Quecksilberpräcipitat.
Salicylsaures  Quecksilber.
Gerbsaures  Quecksilberoxydul.

Kanadisches  Wasserkraut.
Hyoscin  und  dessen  Salze.
Hyoscyamin  und  dessen  Salze.
Jodoform.

Jodol.

Kairin.

Kairolin.

Kaliumjodid.

Kamala.

Kosin.

Holzkreosot.

Giftlattichsaft.

Brausendes  citronensaures  Magnesium.
Salicylsaures  Magnesium.
Manna.

Morphin  und  dessen  Salze.
Muscarin.

Narcein  und  dessen  Salze.
Narkotin.

Natriumäthylat.
Benzossaures  Natrium.
Pyrophosphorsaures  Eisenoxyd-Natron.

Salicylsaures  Natrium.
Santonin-Natron.
Gerbsaures  Natrium.
Aetherisches  Kamillenöl.
Krotonöl.

Kubebenöl.

Maticoöl.
Sadebaumöl.
Aetherisches  Senföl.
Baldrianöl.

Opium.
        <pb n="24" />
        •[
——

Paracotoinum.
Paraldehydum.
Pasta  Guarana.
Pelletierinum  et  ejus  salia.
Phenacetinum.
Physostigminum  (Eserinum)  et  ejus

Salia.
Picrotoxinum.
Pilocarpinum  et  ejus  salia.
Plumbum  jodatum.

–  tannicum.
Podophyllinum.
Propylaminum.
Radix  Belladonnaec.
Colombo.
Gelsemii.
Ipecacuanhae.
Rhei.
Sarsaparillae.
Senegae.
Resina  Jalapae.

—  Scammocniae.
Resorcinum  purum.
Rhizoma  Filicis.

—  Vieratri.
Salolum.
Santoninum.

Secale  cornutum.
Semen  Calabar.
Colchici.
Hyoschyami.
St.  Ignatii.
Stramonii.
Strophanthi.
Strychni.
Sozojodolum.
Stipites  Dulcamarae.
Strychninum  et  ejus  salia.
Sulfonalum.

Sulfür  jodatum.
Summitates  Sabinae.
Tartarus  stibiatus.
Terpinum  hydratum.

111111

111111

16  —

Parakotoĩn.

Paraldehyd.

Guarana.

Pelletierin  und  dessen  Salze.
Phenacetin.
Physostigmin  (Eserin)  und  dessen  Salze.

Pikrotoxin.

Pilokarpin  und  dessen  Salze.
Jodblei.

Gerbsaures  Blei.
Podophyllin.
Propylamin.
Belladonnawurzel.
Colombowurzel.
Wurzel  des  gelben  Jasmin.
Brechwurzel.
Rhabarberwurzel.
Sarsaparille.
Senegawurzel.
Jalapenharz.
Scammoniahatz.
Reines  Resorcin.
Farnwurzel.

Weiße  Nieswurzel.
Salol.

Santonin.
Mutterkorn.
Calabarsamen.
Zeitlosensamen.
Bilsensamen.
Sanct-Ignatiussamen.
Stechapfelsamen.
Strophanthussamen.
Brechnuß.

Sozojodol.
Bittersüßstengel.
Strychnin  und  dessen  Satee.
Sulfonal.
Jodschwefel.
Sadebaumnpitzen.
Brechweinstein.
Terpinhydrat.
        <pb n="25" />
        —  17  —

Thallinum  et  ejus  salia.  Thallin  und  dessen  Salze.
Thebainum  et  ejus  Salia.  Thebain  und  dessen  Salze.
Tubera  Aconiti.  Akonitknollen.
—  Jalapae.  Jalapenknollen.
Urethanum.  Urethan.
Veratrinum  et  ejus  Salia.  Veratrin  und  dessen  Salze.
Zincum  aceticum.  Essigsaures  Zink.
—  cVdhloratum  purum.  Reines  Chlorzink.
—  pyanatum  Cyan-Zink.
—  permanganicum.  Uebermangansaures  ink.
—  Salicylicum.  Salicylsaures  Zink.
—  Saulfocarbolicum.  Sulfophenylsaures  Zink.
—  Saulloichthyolicum.  Ichthyolsulfosaures  Zink.
—  Sullfuricum  purum.  Reines  schwefelsaures  Zink.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  6
        <pb n="26" />
        <pb n="27" />
        —  19  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  eine  Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika.  S.  19.  —  Gesetz,  betreffend  die
Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1889/90.  S.  21.  

 

 

 

 







 

(Nr.  1885.)  Gesetz,  betreffend  eine  Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika.  Vom  1.  Februar
  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:    
  §.1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Einrichtung  und  Unterhaltung  einer
regelmäßigen  Postdampfschiffsverbindung  zwischen  Deutschland  und  Ostafrika  auf
eine  Dauer  bis  zu  zehn  Jahren  an  geeignete  deutsche  Unternehmer  auf  dem  Wege
der  engeren  Submission  zu  übertragen  und  in  dem  hierüber  abzuschließenden  Vertrage
  eine  Beihülfe  bis  zum  Höchstbetrage  von  jährlich  Neunhunderttausend  Mark
aus  Reichsmitteln  zu  bewilligen.

  §.2.

  Der  im  §.  1  bezeichnete  Vertrag  muß  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
Hauptbedingungen  enthalten  und  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Bundesraths.

  Der  Vertrag,  sowie  die  auf  Grund  desselben  geleisteten  Zahlungen  sind  dem
Reichstag  bei  Vorlage  des  nächsten  Reichshaushalts-Etats  mitzutheilen.

§.  3.

Der  nach  §.  1  zahlbare  Betrag  ist  in  den  Reichshaushalts-Etat  einzustellen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Reichs  ·  Gesetzbl.  1890.  

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1890.
        <pb n="28" />
        —  20  —

Anlage.

1.  Die  Fahrten  müssen  in  Zeitabschnitten  von  längstens  vier  Wochen  stattfinden.
Die  Bestimmung  der  anzulaufenden  Häfen  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  auf  mindestens  10  ½  Knoten  im  Durchschnitt
festzusetzen.

2.  Die  Unternehmer  der  Linie  (§.  1)  sind  verpflichtet,  bei  der  Hin-  und  Rückfahrt
einen  belgischen  oder  holländischen  Hafen  anzulaufen.

3.  Die  in  die  Fahrt  einzustellenden  Dampfer  müssen  vor  ihrer  Einstellung
durch  vom  Reichskanzler  zu  ernennende  Sachverständige  abgenommen  werden.
Neue  Dampfer  müssen  auf  deutschen  Werften  nach  den  vom  Reichskanzler
zu  genehmigenden  Plänen  gebaut  sein.

4.  Für  ungerechtfertigte  Verzögerungen  bei  der  Fahrtausführung  werden  entsprechende
  Abzüge  von  der  Jahresbeihülfe  gemacht.

5.  Die  Dampfer  führen  die  deutsche  Postflagge  und  befördern  die  Post  nebst
den  etwaigen  Begleitern  ohne  besondere  Bezahlung.

6.  Der  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Fahrten  wird  vom  Reichskanzler  mit
den  Unternehmern  vereinbart.  Insofern  es  sich  nach  seinem  Ermessen  zur
Beschleunigung  des  Beginns  empfiehlt,  vorläufig  Fahrten  auch  in  anderen
als  vierwöchentlichen  Zeitabschnitten  stattfinden  zu  lassen,  ist  den  Unternehmern
hierfür  Zahlung  nach  dem  Verhältniß  der  vertragsmäßigen  Jahresbeihülfe
zu  leisten.

7.  Zur  Sicherstellung  der  Erfüllung  der  Vertragsverbindlichkeiten  ist,  soweit
erforderlich,  den  Unternehmern  die  Bestellung  einer  Kaution  aufzuerlegen.

8.  Erwachsen  den  Unternehmern  aus  dem  Betriebe  dauernd  größere  Gewinne,
so  kann  die  Regierung  den  Unternehmern  größere  Leistungen,  z.  B.  in  Bezug
auf  schnellere  oder  vermehrte  Fahrten  u.  s.  w.,  auferlegen  oder  die  Subventionssumme
  entsprechend  kürzen.
        <pb n="29" />
        —  21  —

(Nr.  1886.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1889/90.  Vom  1.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.1.

  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1889/90  wird

in  Ausgabe
auf  1 950  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats
und
in  Einnahme
auf  1950  000  Mark
festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90  hinzu.

§.  2.

Die  Mittel  zur  Bestreitung  des  im  §.  1  bezifferten  Mehrbedarfs  sind,
soweit  dieselben  nicht  durch  Mehrerträge  bei  den  außer  den  Matrikularbeiträgen
zur  Reichskasse  fließenden  regelmäßigen  Einnahmen  ihre  Deckung  finden,  durch
Beiträge  der  einzelnen  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="30" />
        Zweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1889/90.

 

—

 

——

 

 

 

 

 

 

Für  das
-  Etatsjahr
7  #  Ausgabec.  1889/90
E  9  treten  hinzu

Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
2.  1/7.  II.  Auswärtiges  t  1950000
Einnahme.
21.  1/26.  XI.  Matrikularbeiträge
nach  Maßgabe  des  §.  2  des  Gesetzes  1950  000
Balanzirt.
Berlin,  den  1.  Februar  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="31" />
        —  23  —

Reichs-Gesetzblatt.

7.

Juhalt:  Geseg,  betreffend  die  Wehrpflicht  der  Geistlichen.  S.  23.

 

 

(Nr.  1887.)  Gesetz,  betreffend  die  Wehrpflicht  der  Geistlichen.  Vom  8.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Militärpflichtige  römisch-katholischer  Konfession,  welche  sich  dem  Studium
der  Theologie  widmen,  werden  in  Friedenszeiten  während  der  Dauer  dieses
Studiums  bis  zum  1.  April  des  siebenten  Militärjahres  zurückgestellt.  Haben
dieselben  bis  zu  dem  vorbezeichneten  Zeitpunkte  die  Subdiakonatsweihe  empfangen,
so  werden  diese  Militärpflichtigen  der  Ersatzreserve  überwiesen  und  bleiben  von
Uebungen  befreit.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  8.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  8

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Februar  1890.
        <pb n="32" />
        <pb n="33" />
        —  25  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1890/91.  S.  25.  
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post  und  Telegraphen.  S.  49.—  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole
des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1889/90.  S.  50.

 

 



(Nr.  1888.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1890/91.  Vom  1.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  

  §.1.
  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1890/91  wird,  wie  folgt,  festgestellt:
in  Ausgabe
auf  1 193 082  286  Mark,  nämlich
auf  852  151  865  Mark  an  fortdauernden,
auf  74  323  368  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  266  607  053  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

und
in  Einnahme
auf  1193  082  286  Mark.

§.  2.
Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1890  bis  31.  März  1891
wird  auf  148  374  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  9

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Februar  1890.
        <pb n="34" />
        —  26  —

§.  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  einhundert  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§.  4.

Die  Bestimmung  des  Zinssatzes  dieser  Schatzanweisungen,  deren  Ausfertigung
der  preußischen  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  übertragen  wird,  und  der
Dauer  der  Umlaufszeit,  welche  den  30.  September  1891  nicht  überschreiten  darf,
wird  dem  Reichskanzler  überlassen.  Innerhalb  dieses  Zeitraumes  kann,  nach  Anordnung
  des  Reichskanzlers,  der  Betrag  der  Schatzanweisungen  wiederholt,  jedoch
nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr  gesetzten  Schatzanweisungen  ausgegeben  werden.

§.  5.

Die  zur  Verzinsung  und  Einlösung  der  Schatzanweisungen  erforderlichen
Beträge  müssen  der  Reichsschuldenverwaltung  aus  den  bereitesten  Einkünften  des
Reichs  zur  Verfallzeit  zur  Verfügung  gestellt  werden.

§.6.

Die  Ausgabe  der  Schatzanweisungen  ist  durch  die  Reichskasse  zu  bewirken.

Die  Zinsen  der  Schatzanweisungen,  sofern  letztere  verzinslich  ausgefertigt
sind,  verjähren  binnen  vier  Jahren,  die  verschriebenen  Kapitalbeträge  binnen  dreißig
Jahren  nach  Eintritt  des  in  jeder  Schatzanweisung  auszudrückenden  Fälligkeitstermins.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="35" />
        —  27  —

Reichshaushalts-Etat

für  das  Etatsjahr

1890/91.
        <pb n="36" />
        Betrag Darunter
E  für  das  künfti
*  Ausgabe.  Etatsjahr  wegfallend  
86  1890/91.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrath.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den
unter  Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1|/14.  II.  Reichstag  .  ..  383  370  1  750
3.  1|10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  147  960  —
IV.  Auswärtiges  Amt.  Z

4.  1/11.Auswärtiges  Amt  ........  1  595  690  1  560

5.  1/123.|  Gesandtschaften,  Konsulate  und  Schutzgebiete  6  555  800  1  050

6.  1/8.  Allgemeine  Fonds  .  .  ..  684  025  4520

Summe  IV  ..  .  8835  515  7  130
V.  Reichsamt  des  Innern.

7. 1/2.  Reichsamt  des  Innenrn  755  720  4  790
7a. 1/15 Allgemeine  Fonds  ..  ..  ...  .  .  .  ..  5257228  —
7b.  1/8.  Reichskommissariat  .  .  .....  .  .  .  ...  55  200  —
7e.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  29  700  —
7d.  1/4.  Schiffsvermessungsamt  ..  17790  —

8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  6  000  —

9.  1/3.  Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  .  37  800  —
10.  1/8.  Statistisches  Amt.  701  650  600
11. 1/7. Normal-Aichungskommission  95  630  600
12. 1/7.  Gesundheitsamt  .  .  .  .  .  .  .  ..  158  715  —
13. 1/8.  Patentamt  .............  ..  .....  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  747  680  —
13a.  1/8.  Reichs-Versicherungsamt:  436  115  —
13b  1/9. Phhysikalisch  -technische  Reichsanstalt  217  156  9  000

Summe  W.516  384  14  990
        <pb n="37" />
        29

 

—

 

Ueberhaupt  Dar-.
E  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  fünfli
4½  Ausgabe.  re.  temberg.  Etatsjahr  s
8  1890/91.  fallend.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/11.  Kriegsministerium  1947753  103  580  92  5502143  883  900
15.  1/4. Militär-Kassenwesen  258  136  27  905  18  150  304  1911—
16.  1/9. Militär-Intendanturen  1  762  555  116  5100  124  29112  003  3566  —
!J.  1/5. Militär-Geistlichkeit  663  624  38  300  11  11  713036  —
18.  1/6. Militär-Justizverwaltung  .  589  094½
19.  Höhere  Truppenbefehlshaber  2  493  642  1882688139770|2  82  0  9P00
20.  1/3.]  Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  587  777  18  311  15600  621  689980  621
21.  1/3. Adjutantur-Offiziere  und  Off-
  ziere  in  besonderen  Stellungen  917  172  93  000  52  800  1062  972  O00
22.  1/26. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  2  015  535  125  390  69  4502210  37517500
23.  1/4.  Ingenieur-  und  Pionierkorps  1692  768  87  688  4579  1826  2244—
A.  1/22. Geldverpflegung  der  Truppen.  96  478  5788  470  2744  4G9ST
25.  1/6. Naturalverpflegung  76  846  5996  749  51114  102  096/87  698  2660  08S8
26.  1/10.|  Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  ........  2004418219360541118363230985998578
27. 1/17. Garnisonverwaltungs- und Serviswesen........
  .——.,...34274482290638916739363885480743606
28. 1/7. Garnisonbauwesen..........  497  892  5  300  23  860  52705210
29.  1/17. Militär-Medizinalwesen  5728  053  472739  314  539  6  515  33113040
30.  1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräthe  806  176  59  847  51212  917235  576
31.  1/2. Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  ꝛc.
  2  329  726168  773  78  96442  —
32.  1/5.  Ankauf  der  Remontepferde. 6797525§  3200  6  5244  —
33.  1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots  1  698  847  —  —  1698847-—
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann--
  und  Transportkosten,  5  4  177s5822282302  S6C146  C41  3200  7000
35.  1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungsweseen
  5  050  429  318  478  61  987|5  430  89412  478
36.  1/7. Militär-Gefängnißwesen  692247  94  303  37  850  824  40%0—
3/.  1/23. Artillerie-  und  Waffenwesen 13  928  3011077  4553611  16615  616  922  219
Seite  282  287  72224  064  79814  881  814|321  234  334/308  693
        <pb n="38" />
        30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ueberhaupt  Dar-E
  Preußen  Sachsen.  Würt-  für  das  nun
—  Ausgabe.  re.  temberg.  Etatsjahr  nftig
S  189%  1.9-66
  4ffallend
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag  282  287  722|24  064  798|114  881  814|1321  234  334308  69
38.  1/5.  Technische  Institute  der  Artillerie  694  831  49  678  –  744  5090  —
39. 1/13.  Bau  und  Unterhaltug  der  2  1  ·
Festungen..............  2  627248  311914  12  3002  671  46—
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  7  514  365  630  47½  339  100  8  583  942  30
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Mili-  «
tärs  und  Beamte,  für  welche
an  anderen  Stellen  Unter—
stützungsfonds  nicht  ausgeworfen
  siid  107  500  7295  6550  121  34
4.  Zuschuß  zur  Militär-Wittwenkasse 1 676  20180  OOCC39000  1  995  2000  —
43.  1/4.  Verschiedene  Ausgaben  113  400  6  658  2  450  123  5080—
Summe  Kapitel  14  bis  43295  021  266|24  970  814|115  482  220|335  474  300|  308  99
44.  Militärverwaltung
von  Bayern  51  152  474
Davon  ab:
der  auf  die  fortdauernden
  Ausgaben
  Kapitel  74
(Allgemeiner  Pensionsfonds)
  mit.  4  154  142
und  auf  die  einmaligen
  Ausgaben
  des  ordentlichen
  Etats  —
Kapitel  5  —  mit  3  114  648
entfallende,  unter  6
Kapitel  7  4d  bezw.
bei  Kapitel  5  unter
Titel  162  angesetzte
  Theil  obiger
Quote  7268  790
bleiben.  –  –  43  883  66—
Summe  V.  —  —I  —  J379  357  984s|  308  99
        <pb n="39" />
        v  tt  159  Darunter
ür  da  ».
—  Ausgabec.  Etatsjahr  künftig
l  1890/91.äwegfallend.
Mark.  Mark.
VII.  Marineverwaltung.
45.  1/5.  Ober-Kommado  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  186  815  39  900
46.  1½.  Reichs-Marine-Amt  .  ...  ".......  755  340  —
47.  1/6.  Deutsche  Seewarte  ..  ...  235  815  1  000
48.  1/5.  Stations-Intendanturen  .  .  .  .  .  .  ...  216  195  —
49.  1/5.  Rechtspflege  ..  ..............  .  .....  ..  .  .  .  .  ..  29550  —
50.  1/4.Seelsorge  47  405  600
51.  1/28.Militärpersonal  .  ..  9.426  140  2  484
52.  1½5.  Indiensthaltung  der  Schiffe  und  Fahrzeuge  6  858  300  –
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  ..  .  ...  .  .  ..  2  887  880  —
54.  1/3.  Bekleidung  .  .  ...  114304  2340
55,  1/8.  Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen  956  502  6  408
56.  Wohnungsgeldzuschuß  759  380  30
57.  1/11.Krankenpflege  .  .  .  ..  .  .  .  ...  640  003  —
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkosten  509250  —
59.  1/8.  Unterricht.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  161901  5  650
60.  1/13.Werftbetrieb  .  .  .  .  ...  10  349  6033103  110
61.  1/9.  Artillerie  und  Fortifikation  ...  2  162  825  –
62.  1/3.  Torpedo=  und  Minenwesen  1  563  6464  516  000
63.  1/5.  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  .  203  930  —
64.  1/7.  Verschiedene  Ausgaben  ..  202  580  —
Summe  VUU8  267  454477522
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/13.  Reichs-Justizamt  .  ..  384  420  –
66.1/13.  Reichsgericht  .  .  ...  1  475  676  –
Summe  VII.60  096  —
        <pb n="40" />
        Betrag  Darunter
für  das  fünfii
—  E  Ausgabe.  Etatsjahr  ünfüg
6  F  189⅝%1.  wegfallend.

.%  Mark.  Mark.
L.  Reichsschatzamt.
67.  1/12.  Reichsschatzamt:  .  ...  528  580  4340
68.  1/13.  Allgemeine  Fonds  ..  ..  ...  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  302  543  668  –
69.1/11.  Reichskommissariate  .  ...  437  020  1200
Summe  LX  ...  303  509  268  5  540
70.1|/12.  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  299  830  3  900
XI.  Reichsschuld.
71.  1/3.  Verwaltung  .  .  ..  128  500  –
72.  1/4.Verzinsung  .  .  ..  46  494  000  —
Summe  XI.  .  .  46622500  —
73.  1/11.  XI.  Rechnungshof  ...........  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  555  0481  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/6.Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  2000e.  28  694  300  325  000
b)  Sachsen  1  659  080  19  000
c)  Württemberg  1  403  480  11000
-31  756  860  355  000
d)  an  Bayern  .  .  ..  4  154  142  —
35  911  00  55  000
75.  1/7.  Marineverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  12102681  20000
76.  1/4.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  837  293  —
Summe  XIII..7958  563  375000
        <pb n="41" />
        v  t  *  *s  Darunter
—  ür  da  ».
-7  Ausgabe.  Etatsjahr  künftig
7“  1890/91.  wegfallend.
Mark.  Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
77.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  73  160  900
78  Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:

1.  an  Preußfen  .  .  .  .  ..  34761  —
2.  Sachsen  .  ...  4440  —
3.  Würtemberg  4440  —
4.  .=  Bayern  ...  15  280  —
—  58  921  —
79.  Invalidenpensionen  2c.  in  Folge  des  Krieges  von
1870/71.
14.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  ꝛc.  ..  ..  .  ..  .  .  ..  ..  .  ..  ...  .  .  ...  15  886  000  —
b)  Sachsen  .  ..  980  000
c)  Württemberg  517  900
d)  Bayern  ..  3717  900  —
-21  101  800  –
5/8.B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  16.  957  —
21118  757  —
80.  Invalidenpensionen  ꝛc.  in  Folge  der  Kriege  vor  1870.
1/4.A.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  200.  2595  000  —
b)  Sachsen  .  ..  133  366  —
c)  Württemberg  30  630  —
d)  an  Bayern  360  907  —
—  3119903  —
5/7.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.  .  .  .  1793  —
8.  C.  Sonstige  Pensionen  344  00
«  -3465696  —
Reichs-  Gesetzbl.  1880  10
        <pb n="42" />
        34

 

 

 

 

 

 

Betrag]  Darunter
—  für  das  künfti
—  Ausgabe.  Etatsjahr  ünftig
m—  189%  1.  wegfallend.
Mark.  Mark.
81.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes
von  1870/71  (Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  22eoW#.  34  632  —
b)  Sacen  .  .  ...  1764  —
c)  Württemberg  .  .  .  .  ...  216  —
d)  Bahen  .  .  ..  432  —
—  37  044  —
82.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen
und  deren  Angehörie  ...  330  000  —
2.  An  Bahen  43  168  —
—  373  168  –
83.  Die  aus  dem  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu  Gnadenbewilligungen
  aller  Art  bisher  bewilligten  und
fernerhin  zu  bewilligenden  Unterstützungen  und  Erziehungsbeihülfen
  für  Wittwen  und  Kinder  der  in
Folge  des  Krieges  von  1870/71  für  inwalide  erklärten
  und  demnächst  verstorbenen  Militärpersonen
der  Ober=  und  Unterklassen  bis  zur  Höhe  von
350  000  Mark  jährlin  350  000  —
84.  1/11.Invaliden-Institute:
a)  Preußen  2229.  307  644  21  736
b)  Sachsen  —  —
c)  Württemberg  11  726  —
d)  an  Bayern  41  777  —
—  361  147  21  736
Summe  XIV.25  837  893  22  636
        <pb n="43" />
        II

 

 

 

  Betrag  Darunter
Ausgabe.  geera  künftig
lahr

1890/9i.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.

Summe  IJ.  Bundesrath  ..  ......  .....  ........  ...  —  —
ILI.  Reichstag  ..  ..  ...  ..  ....  .  ......  .  .  .  ...  383370  1750

ILII.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.........  .  147  960  —
IV.  Auswärtiges  Amt  .............  ....  ..  8  835  515  7  130
V.  Reichsamt  des  Innen  -........  8  516  384  14  990
D..  Verwaltung  des  Reichsheeres  379  357  984  308  993
V.II.  Marineverwaltng  38267  454  677  522

V.III.  Reichs-Justizverwaltuug  1  860  096
KX.  Reichsschatzamt  ...  303  509  268  5  540
—  X.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ..  .............  299  830  2  900

TTAl.  Reichsschuld  442922  500  –

TTXII.  Rechnungshof  555  048  —
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfond  371958  563  375  000
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  25  837  893  22  636
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.852  151  865311417  461

 

„  10“
        <pb n="44" />
        Betrag
m  für  das
¬¬  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1890/91.
Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
1.  I.  Reichstag  .  .  ..  —
2.  1|4.  II.  Auswärtiges  Amt  .  .  ...  645  800
3.  14.  III.  Reichsamt  des  Innnen  ...  456  635
4.  1|40.  IV.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  —  6  337  159
4a.  1.  IVa.  Reichsdruckerei  .  .  .  .  .  ..  478  150
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/111.  àa)  Preußen  120e.  21  480  002
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  33  480
bleiben  a.  Preußen  ꝛc.  .  ..  21446  522
145/152  b)  Sachsen  ..  .  .  .  .  .  .....  .  .  .  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1064  980
153/161.  c)  Württemberg  1  298  816
Summe  K.  b  31
Preußen  2c.
112/143.|Zu  Garnisonbauten  2c.  in  Elsaß=Lothrinenng  5976  700
144.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  —
Summe  B..  5  976  700
162.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  4  3114  648

Summe  V..

 

 

 

 

32  901  666
        <pb n="45" />
        37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
*-*  Ausgabec.  Etatsjahr
5  1890/91.
Mark.
6.  1/50.  VI.  Marineverwaltung  39  002  020
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  26  195  000
bleiben  Summe  VI  12  807  020
7.  1.  VII.  Reichs-Justizverwaltung  150  000
8.  1.  VII.  Reichsschatzamt  .......  ..  ..  .  .  ..  .  ......  .  .  .  .  .  ..  348  200
9.  IX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres  1888/89,
vorbehaltlich  der  Berichtigung  in  Folge  der  Revision  der
Rechnungen  .  ...  .  .  ...  20  198  738
b.  Außerordentlicher  Etat.
«
10.  1/.  I.  Reichsamt  des  Innen  25  400  000
11.  I.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  1  400  000
12.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

1.  a)  Preußen  2200.  126  803  300
29/31.  b)  Sachsen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6  513  500
32/37.  c)  Württemberg  .  .  .  .  ..  4  369  800

Summe  A  137  686  600
Preußen  2c.
8/11.Zu  Garnisonbauten  r2c.  in  Elsaß-Lothrinen  1  825  812
12.  Zu  Festungsanlagen  und  Einebnungsarbeiten,  deren  Kosten  dem
x  Reichsfestungsbaufonds  nicht  zur  Last  fallen  34  800  000
13.Zur  Erweiterung  bezw.  Neuerwerbung  von  Artillerie-Schießplätzen  777500

 

 

Seite

 

37  403  312
        <pb n="46" />
        38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
2#%  Ausgabe.  Etatsjahr
8  1890/91.

Mark.
(12.)  Uebertrag 37  403  312
14/27.Zu  Kasernenbauten  ..  ..  .  .  ...  3  701  805
28.]  Zuschuß  zu  den  Hülfsarbeiterkosten  für  die  Bauabtheilung  des
Kriegsministeriums  und  für  Intendantur=  und  Bauräthe  33  480
Summe  Titel  14  bis  28  3  735  285
Summe  Preußen  29c141  138  597
38.  Zu  Erstattungen  auf  aus  Landesmitteln  aufgewendete  Kasernenbau=
  ꝛc.
  Kosten:
1.  an  Königreich  Sachsen  76  956  A.
2.  Württemberg  .....  .....  ....  .  ...  61  014
33.  Baden  4  052.
.4.  Hessen  1  027
5.  .  Mecklenburg-Schwerin  .  ..  2  951—
186  000
39.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesvertheidigung,  vierte  Rate  5  195  903
Summe  B.  46520  500
40.Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  4  18  010  903
Summe  III.  202  218  003
13.17.  IV.  Marineverwaltung  ................  .  ...  .  .  .  ...  2  481  550
8.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat 26  195  000
Summe  .  2  67  550
14.  1.  V.  Reichsschatzamt  ...  4  000  000
15.  1/11.  VI.  Eisenbahnverwaltung  4  912  500
        <pb n="47" />
        tt  g#Darunter

r  da  #

Ausgabe.  Etasjfahr  künfti

189/91.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichstag  .....  ..  .......  .......  ..  .  .  ..  —  —

I[II.  Auswärtiges  Amt  645  800  —
III.  Reichsamt  des  Innern.  ...  .  ..  ....  ...  ...  456  635  —
[V.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  6  337  159  –
IVa.  Reichsdruckerei  ..  ..  ....  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  ...  478  150  —
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  32  901  666  —
VI.  Marineverwaltung  ..  ..  ..  ...  .  ..  ..  ..  .  ...  12  807  020  —
V.II.  Reichs-Justizverwaltuug  150  000  –
ViIII.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ...  348  200  —

LKX.  Fehlbetrag  des  Haushalts  des  Etatsjahres
  188899  ...  20  198  738  —
Summe  a  74  323  368  —

b.  Außerordentlicher  Etat.

Summe  I.  Reichsamt  des  Innern  25  400  000  —
[II.  Post=  und  Telegraphenverwaltung  1  400  000  –
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  202  218  003  —
IV.  Marineverwaltung.  ..  ..  .....  -..........  28676550  —

-  V. Reichsschatzamt......................  4  000  000  —
VI.  Eisenbahnverwaltung.  ..........  ..  ..  ...  4912500  —
Summe  b.  266  607  053  —
Summe  der  einmaligen  Ausgaben340  930  421  —

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben 52  151  865  1  417  461

Summe  der  Ausgabe.  193  082  2861417  461
        <pb n="48" />
        Betrag
E  für  das
2  S  Einnahme.  Etatsjahr
5  1890/91.
Mark.
1.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  Zollgebiete.
a.  Einnahmen,  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten
Theil  nehmen.
1.  Zölle.  285  522  000
2.  Tabacksteuer  10  302,  000
3.  Zuckersteuer:
a)  Materialsteuer  ..  7344  000
b)  Verbrauchsabgabe  ...  4  010  000
4.  Salzsteuer  .  .  .  .  ..  .  41  000  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottich-  und  Branntweinmaterialsteuer  19  314  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  zu  derselben  110  530  000
b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil  haben.
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier  21  342  000
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
7.  an  welchen  sämmtliche  Bundesstaaten  Theil  nehmen:
a)  Zölle  und  Tabacksteuer  .  .  ..  26  000
b)  Zuckersteuer,  Salzsteuer,  Maischbottich=  und  Branntweinmaterialsteuer
  .  ..  .  .  ...  9  050
8.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Theil  haben:
Brausteuer  .  .  .  .  .  .  .  ...  90

 

 

Summe  I..

 

 

537399140
        <pb n="49" />
        Betrag
für  das
-  Einnahme.  Etatsjahr
iiF  1890/91.

Mark.
2.  I.  Reichsstempelabgaben.
1.Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
zu  vergütenden  fünf  Prozent  .  .  .  ...  1  143  800
Davon  ab:
Kosten  der  Kontrole  und  sonstige  dem  Reich  unmittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten  800
·  bleiben  (Titel  1)  1  143  000
2.Wechselstempelsteuer  6  734  000
Davon  ab:
a)  gemäß  §.  27  des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer
vom  10.  Juni  1869  zwei  Prozent  oder.  134  680  MA.
b)  die  dem  Reich  erwachsenden  Erhebungs-  und
Verwaltungskosen  186  320
zusammen  .  ..  321  000
bleiben  (Titel  2)  6  413  000
3.  Stempelabgabe  für  Werthpapiere,  Kaufgeschäfte  2c.
und  Lotterielose:
A.  für  Aktien,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §.  43  des  Gesetzes,
  betreffend  die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben
  (Reichs-Gesetzbl.  für  1885  S.  179),  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  5  769  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  9  080  000
Seite  .  .  ./  14849  000

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  11
        <pb n="50" />
        Betrag
E  für  das
S  Einnahme.  Etatsjahr
--  5  1890/91.
Mark.
(2.)  (3.)  Uebertrag  849  000
C.  für  Lotterielose:
a)  von  Staatslotterien  ..  6  709  000
b)  von  Privatlotterien,
abzüglich  zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten.  572  000
zusammen  (Titel  3)22  130  000
4.  Statistische  Gebühr.
Brutto-Einnahme  .  ...  -........  630000.-Ø.
Ab:Zurückzahlungen...................  3000s
bleiben  627  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und
Stempelmarken,  sowie  sonstige  dem  Reich
unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten,
auf  welche  der  Erlös  für  verkaufte  Formulare
in  Rückeinnahme  komlt  24  000  “
b)  die  Entschädigungen  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Brutto-Einnahme)  15·750
c)  gemäß  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli
1879  die  den  Bundesstaaten  zu  vergütenden
Verwaltungskosten  15  250
zusammen  .  .  .  55  000
bleiben  572  000
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg,  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische  Gemeinde
  Jungholz)  21.  000
zusammen  (Titel  4)  593  000
Summe  I.30279  000
        <pb n="51" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e  i  g  Darunter
  für  da  **
—  Einnahme.  Etatsjahrskünftig
—  1890/91.  wegfallend.
E
Mark.  Mark.
3.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/10.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ....  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  218  819  510  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/16.  A.  Zentralverwaltung  ...  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  21696301  119800
17/66.  B.  Betriebsverwaltng  183  931  8244
Summe  der  Ausgaben 186  101  45442647  026
1  Die  Einnahmen  betragen.  218  819  510  —
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IIl)  
Za.  IV.  Reichsdrucherei.
1/2.  Einnahme  -.....................  4  608  000  –
1/14. Fortdauernde  Ausgabe  .  .  .  .  ..  3  432  12011  000
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  IV) 1 175880  —
4.  V.  Eisenbahnverwaltung.
1/7.  Einnahme  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50  989  000  —
Fortdauernde  Ausgabe:
1/12.  A.  Zentralverwaltung  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  82500  850
13/27.  B.  Betriebsverwaltung  .......  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  30  903  5031  74
Summe  der  Ausgaben. 30  986  000  32  3:24
Die  Einnahmen  betragen 50  989  000
Mithin  ist  Ueberschuß  (Summe  V) 20  003  000  —
.  VI.  Bankwesen.
1.  Antheil  des  Reichs  an  dem  Reingewinn  der  Reichsbank
  (§.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875,
Reichs-Gesetzl.  S.  177)  1  360  000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Baarvorrath  nicht
gedeckten  Banknoten  nach  §.  9  des  Bankgesetzes  23500  —
Summe  VI..  .  1383500  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

117
        <pb n="52" />
        44

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
Einnahme.  Etatsjahr
1890/91.
Mark.
VII.  Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen.
6.  1.  Reichstag.  ..  ..  ......  .......  ...................  754
6a.  1.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1368
7.  1/7.  Auswärtiges  Amt  ..  ....  .  ....  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  893  480
8.  1/12.  Reichsamt  des  Innern.  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ......  ...  ..  ...  1  959  676
9.  14.Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  1000.  5244  387
Sachsen  .  ..  .  .  ...  186  560
Württemberg  .  .  .  .  .  ..  117  547
9a.  1/4.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesammtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  ꝛc.  ....................  .  ........  .  ...  223  881
Sachsen  .  .  ..  "..·....  —
Württemberg  ..  .  .  ..  —
10.  1/9.  Marineverwaltung  ...  ..  .......  ....  ......  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  365  650
11.  1/4.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  ...  444  294
12.]/4.  Reichsschatzamt  2  036  905
13.  1/3.  Reichs-Eisenbahn-Amt  ...  ..  ..  .  ...  4514
14.  1/2.  Rechnungshof  ..  .....  ..  .....  ..........  ..  ......  ..  ...  429
15.  Allgemeiner  Pensionsfonds  ...  10  776
16.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  99
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  3  150  MA.
für  den  Rechnungshof  42  013  45  163
Summe  VII  11 53  483
18.1.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  25  837  893
19.  IXX  Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern.
1.  Vom  Reichstagsgebäudefonds  ...  539  000
        <pb n="53" />
        —  45  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe  XI  .  ..

Betrag
E  .  für  das
E  Einnahme.  Etatsjahr
2  1890/91.
Mark.
20.  X.  Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des  ehemaligen
Stettiner  Festungsterrains.
Auf  Grund  des  Artikels  V  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  123)  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
mit  Ausschluß  von  Elsaß-Lothrinen  406  479
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ..  152  989  952
2.  Bayern  36  596  550
3.Sachsen  ..  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  17  185  236
4.  Württemberg  .  ..  13  439  026
5.  Baden  9  672597
6. Hessen  ,..................................  5168223
7. Mecklenburg-Schwerin.....  ...........  ..............  3107247
8. Sachsen-Weimar...-..........................  -......  1  696  087
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  ...  531  448
10.  Oldenburg  .  .  ..  1845  082
11.  Braunschweig  .............  .............  2012164
12.  Sachsen-Meiningen  .  ...  1  160  906
13.  Sachsen-Altenburg  ...  ........  ...  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  "...  872285
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha.  .......  ..  ..  .  .  .  ....  ..  .  .  ...  1  074  169
15.  Anhallt  ..  .  .  ..  .............................  1  340  712
16. Schwarzburg-Sondershausen  397  653
17. Schwarzburg-Rudolstadt  ...  452  921
18.  Waldeck  .  .  ..  305  647
19.  Reuß  älterer  Linie.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  ....  .  ...  302  019
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  ...  ...  597  502
21. Schaumburg-Lippe  .  .  .  .  ...  200  995
22. Lippe ...........................................  665650
23.Lübeck...........................................  365  521
24.  Bremen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  ...  .  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  894  803
25.  Hamburgg  .  ..  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  2  801  834
26. Elsaß-Lothriggen.  9.521  573

 

 

265  197  802
        <pb n="54" />
        7—mmt

 

 

 

 

Betrag
—  .  für  das
—:  Einnahme.  Etatsjahr
E  1890/91.
Mark.
XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
22.  Aus  dem  Reichstagsgebäudefonds.
1.  Zu  den  Ausgaben  behufs  Errichtung  des  Reichstagsgebäudes.  1  800  000
Summe  Kapitel  22  für  sich.
23.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller
Bundesstaaten  ..  .  .  .  .  .  ..  249597  268
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  .  .  ...  4  698  785
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg  1  400  000
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  23  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch  offenen
Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die  solchergestalt
sich  ergebenden  Gesammtkredite  werden  um  den  Betrag  der  bei
den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa  eintretenden  Ersparnisse
gekürzt.
Summe  Kapitel  231255  696  053
24.  Sonstige  außerordentliche  Deckungsmittel.
1.Präzipualbeitrag  Preußens  zu  den  Ausgaben  für  den  Nord-Ostsee-Kanal
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886
(Reichs-Gesetzl.  S.  58  ..  ..  ..  .  ...  7600000
2.Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichsfestungsbaufonds
geleisteten  Vorschüsee  ..  .  .  ...  511000
3.  Siebente  Kaufgelderrate  für  die  ehemaligen  Festungsgrundstücke
zu Cöln.......................................  1000000
Summe  Kapitel  24  9111000

 

 

Summe  XII  (Kapitel  22  bis  24)  .

 

 

266  607  053
        <pb n="55" />
        Einnahme.

Betrag  Darunter

für  das
Etatsjahr  künftig
1890/91.  wegfallend.

 

Summe  I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
VIII.
IX.
X.

#

Wiederholung  der  Einnahme.

XI.

Zölle  und  Verbrauchssteuern
Reichsstempelabgaben
Post-  und  Telegraphenverwaltung
Reichsdruckerei  .  ....
Eisenbahnverwaltung
Bankwesen  .  ...
Verschiedene  Verwaltungs-Einnahmen
Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds.
Zinsen  aus  belegten  Reichsgeldern

Aus  der  Veräußerung  von  Parzellen  des
ehemaligen  Stettiner  Festungsterrains

Matrikularbeiträge

Außerordentliche  Deckungsmittel.

Summe  der  Einnahme
Die  Ausgabe  beträgt.
Balanzirt.

Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(I.  S)

 

Mark.  Mark.

537  399  140  —
30  279  000  —
32  718  056  —

1  175  880  —
20  003  000  —
1  383  500
11  535  483  —
25  837  893  —
539  000  —

406  479  —
265  197  802  —

 

926  475  233  —
266  607  053  —

 

 

1  193  082  28  —
1  193  082  28617461

 

Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.
        <pb n="56" />
        —  48

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbank-Direktorium  auf  das  Jahr  vom  1.  April  1890  bis  Ende  März  1891.

—

Titel.

 

Ausgabe.

Betrag
für  die  Zeit
vom  1.  April

 

 

 

1890
bis  31.  März
1891.
Mark.
Besoldungen.
1.Der  Präsident  .  .  .  .  ..  .  ..  24  000
(Außerdem  freie  Wohnung  im  Bankgebäude,  Licht  und
Heizung.)
2. Ein  Vizepräsident  18000  —AX,  sieben  Mitglieder  mit  9000  +  bis
15000  ,  durchschnittlich  12  000  ...........  102  000
Summe  Titel  1  und  2.  126  000
3.  Miethsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß  je  1500  M  für
die  Beamten  unter  Titel  ..  12  000
4.  Pensionen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10374
Summe  148  374
        <pb n="57" />
        —  49  —

(Nr.  1889.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen
des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post  und
Telegraphen.  Vom  1.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  zur  Bestreitung  einmaliger
Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen
und  der  Post  und  Telegraphen  mit  235  696  053  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur
Höhe  dieses  Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem
Zweck  in  dem  Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich
sein  wird,  eine  verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni
1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
  auszugeben.

§.2.
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1890.  12
        <pb n="58" />
        —  50  —

(Nr.  1890.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1889/90.  Vom  6.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts  sowie  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  für  das  Etatsjahr  1889/90  wird  von  der  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  unter  der  Benennung  „Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs"
nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober-Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1889  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="59" />
        —  51  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.9.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876
und  4.  März  1879,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
  Beamten.  S.  51.

 

 

 

 

(Nr.  1891.)  Verordnung  wegen  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Verordnungen
vom  16.  August  1876  und  4.  März  1879,  betreffend  die  Kautionen  der
bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  Vom
10.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  1  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876  und  4.  März  1879,
betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
  Beamten  (Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  179  und  1879  S.  13),  erhält  unter
Abschnitt  I  folgende  Abänderungen  beziehungsweise  Ergänzungen:

Abtheilung  A.
Ziffer  1b  ist  das  Wort  „Kontrolör"  durch

„Kassirer“
zu  ersetzen.
Ziffer  2  ist  statt  „Militär-Magazinverwaltungen“  zu  setzen:
„Proviantämtern“.

Sodann  ist  vor  „Proviantmeister"“  einzuschieben:
„Proviantamtsdirektoren".
Reichs-Gesetzbl.  1890.  13



Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1890.
        <pb n="60" />
        —  52  —
Für  „Reserve-Magazinrendanten“  ist  zu  setzen:
„Proviantamtsrendanten“.
Die  Worte  „Depot-Magazinverwalter“  sind  zu  streichen.
Ziffer  11f  hat  anstatt:
„f)  Unteroffiziervorschule  zu  Weilburg:
Rendant.“
zu  lauten:

„f)  Unteroffiziervorschulen  zu  Weilburg  und  Neubreisach:
Rendanten.“

Abtheilung  B.
Ziffer  2.  Für  „Feld-Magazinrendanten,  Feld-Magazinkontrolöre"  ist  zu  setzen:
„Feld-Proviantamtsrendanten,  Feld-Proviantamtskontrolöre“.

§.  2.

Der  §.  2  derselben  Verordnungen  erhält  unter  Abschnitt  1  folgende  Abänderungen
  beziehungsweise  Ergänzungen:  

Abtheilung  A.
Ziffer  1b  hat  anstatt:
„bb)  für  den  Kontrolör.  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  2800  Mark“

zu  lauten:
„bb)  für  den  Kassirer  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  5000  Mark“.

Ziffer  2.  Proviantämter.
a)  für  die  Proviantamtsdirektoren  und  Proviantmeister.  9  000  Mark,

b)  für  die  Proviantamtsrendanten  .  ...  6000
c)  für  die  Proviantamtskontrolöre  3000
d)  für  die  Mühlenmeister  1500
e)  für  die  Backmeister  1  500

Ziffer  11f  hat  anstatt:
„1)  Unteroffiziervorschule  zu  Weilburg:
für  den  Rendanten“

zu  lauten:

)  Unteroffiziervorschulen  zu  Weilburg  und  Neubreisach:
für  die  Rendanten  .  .  ...  5100  Mark“.
        <pb n="61" />
        —  53  —

Abtheilung  B.
Ziffer  2.  Feld-Proviantämter.

b)  für  die  Feld-Proviantamtsrendanten  6000  Mark,
c)  für  die  Feld-Proviantamtskontrolöre  3000
d)  für  die  Feld-Backmeiser  1500

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="62" />
        <pb n="63" />
        —  55  —

Reichs-Gesetzblatt

No.  I0.

—  —  —

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall-  Inseln.  S.  55.

 

(Nr.  1892.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall-Inseln.
  Vom  7.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  (Reichs-Gesetzbl.
S.  291),  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  6  Absatz  1  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  wird  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  in  dem  Verfahren  vor  den
Gerichtsbehörden  des  Schutzgebietes  alle  Entscheidungen,  einschließlich  der
auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden,  von  Amtswegen
zuzustellen.  Diese  Vorschrift  findet  auch  auf  die  Zustellung  der
Zahlungs-  und  Vollstreckungsbefehle  an  den  Schuldner,  sowie  der
Pfändungs-  und  Ueberweisungsbeschlüsse  an  den  Schuldner  und  den
Drittschuldner  Anwendung.  Für  Beschlüsse,  welche  ausschließlich  die
Prozeß-  oder  Sachleitung,  einschließlich  der  Bestimmung  oder  Aenderung
  von  Terminen  betreffen,  genügt  die  Verkündung.

§  2.
Der  §.  7  Absatz  1  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  wird  durch
folgende  Bestimmung  ersetzt:

Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch
die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten.
  Der  Beibringung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf  es

Reichs-Gesetzbl.  1890.  14

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  März  1890.
        <pb n="64" />
        —  56  —

nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde,
durch  welche  die  Zwangsvollstreckung  zu  erfolgen  hat,  zu  ertheilen  sein
würde.

§.  3.

In  Strafsachen  findet  die  Hauptverhandlung  ohne  die  Zuziehung  von  Beisitzern
  statt,  wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine
Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  den  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen
  gehört.

§.  4.

Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  oder  von  Amtswegen  wegen  großer
Entfernung  seines  Aufenthaltsortes  oder  wegen  sonstiger  Hindernisse  von  der  Verpflichtung
  zum  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden  werden,  wenn  nach
dem  Ermessen  der  Gerichtsbehörde  voraussichtlich  keine  andere  Strafe  als  Freiheitsstrafe
  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe  oder  Einziehung,  allein  oder  in
Verbindung  mit  einander,  zu  erwarten  steht.

§.  5.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
Sachen  wird  der  Gerichtsbehörde  erster  Instanz  in  Jaluit  übertragen.

Für  diese  Sachen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im
§.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.

§.  6.

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  wird  für  das  Schutzgebiet  an  Stelle
des  Reichsgerichts  und  des  deutschen  Konsulargerichts  in  Apia  (Gesetz  über  die
Konsulargerichtsbarkeit  §§.  18,  36,  43,  Verordnung  vom  13.  September  1886
§.  4)  eine  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  am  Sitze  des  Kaiserlichen  Kommissars
errichtet,  welche  aus  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigten
  Beamten  als  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  besteht.

Auf  die  Beisitzer  und  den  Gerichtsschreiber  finden  die  Vorschriften  in  §.  6
Absatz  2,  §§.  7,  8,  10  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  entsprechende
Anwendung.

Der  §.  4  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  tritt  außer  Kraft.

§.  7.
In  dem  Verfahren  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  nehmen  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit
  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  die  Beisitzer  nur  an  der  mündlichen
        <pb n="65" />
        –—  57  —

Verhandlung,  sowie  an  den  im  Laufe  oder  auf  Grund  derselben  ergehenden
Entscheidungen,  theil.  Jedoch  erfolgt  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
der  Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die  angefochtene  Entscheidung
  unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.  

In  dem  Verfahren  zweiter  Instanz  ist  eine  Vertretung  durch  Rechtsanwälte
nicht  geboten  und  findet  der  §.  269  der  Zivilprozeßordnung  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  in  §§.  464  und  468  der  Zivilprozeßordnung  gelten  auch
für  das  Verfahren  zweiter  Instanz.

§.  8.

In  Strafsachen  findet  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  in  Bezug
auf  die  Zuziehung  der  Beisitzer  die  Vorschrift  des  §.  30  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  mit  der  oben  im  §.  7  Absatz  1  bezeichneten  Maßgabe  Anwendung.

Den  Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt  das  Gericht,  ohne  hierbei
durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.

Die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.

Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  Anspruch  auf  Anwesenheit
  in  der  Hauptverhandlung,  wenn  er  sich  am  Orte  des  Berufungsgerichts
befindet.

In  den  im  §.  5  Absatz  1  bezeichneten  Sachen  ist  die  Vertheidigung  auch
in  der  Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung  ist  die  Anwesenheit
  des  Vertheidigers  erforderlich;  der  §.  145  der  Strafprozeßordnung  findet
Anwendung.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  im  §.  40  des  Gesetzes  über
die  Konsulargerichtsbarkeit.

  §.9.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  oder  Erhängen  zu  vollstrecken.
Der  Kaiserliche  Kommissar  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten
  in  dem  einzelnen  Falle  stattzufinden  hat.

§.  10.

In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige,  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften,  welche  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten  haben,
werden  von  dem  Reichskanzler  erlassen.

Der  §.  9  der  Verordnung  vom  13.  September  1886  tritt  außer  Kraft.

§.  11.

Der  §.  46  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bleibt  außer  Anwendung
  Geldstrafen  fließen  ebenso  wie  die  Gerichtskosten  zur  Kasse  der  Landesverwaltung
  des  Schutzgebietes.
        <pb n="66" />
        58  
§.  12.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1890  in  Kraft.

Die  in  diesem  Zeitpunkte  bei  dem  Reichsgericht  oder  dem  deutschen  Konsulargericht
  in  Apia  anhängigen  Berufungs-  und  Beschwerdesachen  werden  nach
den  bisherigen  Vorschriften  erledigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Februar  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="67" />
        Reichs-Gesetzblatt

No.11.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  des  Reichs.  S.  59.  
Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Bier  im  Umherziehen.  S.  6o.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1893.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  16.  Februar  1882  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),  vom  16.  März  1886
(Reichs-Gesetzbl.  S.  58)  und  vom  1.  Februar  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  49).
Vom  17.  März  1890.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  16.  Februar  1882,  betreffend  die  Ausführung  des  Anschlusses  der  freien
und  Hansestadt  Hamburg  an  das  deutsche  Zollgebiet  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39),
ein  Betrag  von  4 000  000  Mark,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  16.  März  1886,
betreffend  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  (Reichs-Gesetzbl.  S.  58),  ein
Betrag  von  16  000  000  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  1890,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,
  der  Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post  und  Telegraphen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  49),  ein  Betrag  von  235  696  053  Mark,  zusammen  also  ein  Betrag
von  255  696  053  Mark  durch  eine  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  beschafft  und
zu  diesem  Zweck  ein  entsprechender  Betrag  von  Schuldverschreibungen,  und  zwar
über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,  eintausend  Mark,  zweitausend  Mark
und  fünftausend  Mark  ausgegeben  werde.

Die  Anleihe  ist  mit  jährlich  dreieinhalb  vom  Hundert  am  2.  Januar  und
1.  Juli  zu  verzinsen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reich  bleibt  das  Recht
vorbehalten,  die  im  Umlauf  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung  gegen
Baarzahlung  des  Kapitalbetrages  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden  Frist  zu
kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  15

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1890.
        <pb n="68" />
        —  60  —

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  17.  März  1890.
Wilhelm.

Fürst  von  Bismarck.
An  den  Reichskanzler.

 

(Nr.  1894.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Bier  im  Umherziehen.
  Vom  21.  März  1890.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  März  d.  J.  beschlossen,  das
Feilbieten  im  Umherziehen  des  in  Anhalt  gebrauten  Braun-  und  Weißbiers  und
Zerbster  Bitterbiers,  sofern  diese  Getränke  einen  höheren  Alkoholgehalt  als  zwei
Prozent  nicht  besitzen,  auf  Grund  des  §.  56  b  der  Gewerbeordnung  zu  gestatten.

Berlin,  den  21.  März  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="69" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.12.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  61.

 

(Nr.  1895.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  8.  April  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  6.  Mai  dieses  Jahres  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem
Zweck  nöthigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  April  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  16

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  April  1890.
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        63


Reichs-Gesetzblatt.

 

 

No.13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Militär-  Strafgerichtsordnung.  S.  63.

 

 

 

(Nr.  1896.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Militär-Strafgerichtsordnung.  Vom
3.  Mai  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  verabschiedeten  Offiziere  sind  der  Militärgerichtsbarkeit  nicht  unterworfen.
Alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  die  entgegenstehenden
Bestimmungen  der  Strafgerichtsordnung  für  das  preußische  Heer  vom  3.  April
1845  und  der  bayerischen  Militär-Strafgerichtsordnung  vom  29.  April  1869,
sind  aufgehoben.
§.  2.

Dieses  Gesetz  findet  auch  auf  strafbare  Handlungen  der  im  §.  1  bezeichneten
Personen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  desselben  begangen  sind,  insoweit  Anwendung,

  als  rücksichtlich  derselben  das  militärgerichtliche  Verfahren  noch  nicht
eingeleitet  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Altenburg,  den  3.  Mai  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  17

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Mai  1890.
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        —  65  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  Verhinderung  der  unbefugten  Ausũbung  von
Kirchenaͤmtern  vom  4.  Mai  1874.  S.  65.

 

 

(Nr.  1897.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  Verhinderung  der  unbefugten
  Ausübung  von  Kirchenämtern  vom  4.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.
von  1874  S.  43,  44).  Vom  6.  Mai  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.  ·
Das  Gesetz,  betreffend  die  Verhinderung  der  unbefugten  Ausübung  von
Kirchenämtern,  vom  4.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43,  44)  wird  aufgehoben.

§.  2.
Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ergangenen  Verfügungen  von  Zentralbehörden
und  Landespolizeibehörden  verlieren  ihre  Gültigkeit.

§.  3.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Mai  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  18

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Mai  1890.
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        —  67  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  15.

    

 

Inhalt:  Verordnung  behufs  Uebertragung  der  Befugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns  auf  den  Kaiserlichen
  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie.  S.  67.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.
S.  68.


            


(Nr.  1898.)  Verordnung  behufs  Uebertragung  der  Befugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns
  auf  den  Kaiserlichen  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie.
  Vom  6.  Mai  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ꝛc.


verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend-  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen

Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Nachdem  die  Landesverwaltung  des  Schutzgebietes  der  Neu-Guinea-Kompagnie
  von  dem  Reich  übernommen  worden  ist,  werden  die  gesammten  richterlichen
und  Verwaltungsbefugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns  auf  den  Kaiserlichen
Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Infiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  6.  Mai  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.    19
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Mai  1890.
        <pb n="76" />
        —  68  —

(Nr.  1899.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  9.  Mai  1890.

Nachdem  der  Leipziger  Kassenverein  in  Leipzig  in  der  außerordentlichen  Generalversammlung
  vom  18.  Januar  d.  J.  seine  Auflösung  und  Liquidation  beschlossen
hat,  ist  der  dieser  Bank  nach  Ziffer  16  der  Anlage  zu  §.  9  des  Bankgesetzes  vom
14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zustehende  Antheil  an  dem  Gesammtbetrage
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  mit....  1  440  000·  Mark
nach  §.  9  Absatz  2  des  Bankgesetzes  dem  Antheil  der  Reichsbank
  zugewachsen.  Dieser  Antheil  hat  sich  sonach  von  dem
in  der  Bekanntmachung  vom  25.  Oktober  1889  (Reichs- 



Gesetzbl.  S.  200)  nachgewiesenen  Betrage  von  ...  ..  .  .  ...  286  585  000
auf  ..  ..  .  .  .  .  ..  288  025  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  9.  Mai  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="77" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No. 16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  und  die  Steuerrückvergütung
für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern.  S.  69.

 

 

 

 

(Nr.  1900.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  und  die
Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern.  Vom  29.  Mai  1890.

In  Königreich  Bayern  wird  vom  I.  Januar  d.  J.  ab  für  geschrotetes  Malz,
welches  zur  Bier-  oder  Essigbereitung  bestimmt  ist,  eine  Uebergangsabgabe  von
6/50  Mark  vom  Hektoliter  an  Stelle  der  bisherigen  Sätze  (vergl.  die  mit  der  Bekanntmachung
  vom  29.  Dezember  1883  veröffentlichte  Uebersicht  unter  III  1,  Reichs-Gesetzbl.
  für  1884  S.  3)  erhoben.

Von  demselben  Zeitpunkte  ab  ist  die  Malzaufschlag-Rückvergütung  für  Weißbier
  von  1,20  Mark  auf  1  Mark  vom  Hektoliter  ermäßigt,  der  Rückvergütungssatz
von  2/60  Mark  vom  Hektoliter  Braunbier  dagegen  mit  folgenden  Maßgaben  beibehalten
  worden:  .-1.

  Für  Bier  aus  Brauereien,  welche  nach  Artikel  I  Absatz  2  des  Gesetzes
vom  8.  Dezember  1889,  den  Malzaufschlag  betreffend,  dem  Zuschlage
unterliegen,  beträgt  die  Rückvergütung  nur  für  die  ersten  innerhalb  je
eines  Jahres  ausgeführten  12  000  Hektoliter  Bier  je  2,60  Mark,  während
für  die  folgenden  48  000  Hektoliter  je  2,75  Mark  und  für  das  die  Menge
von  60  000  Hektoliter  übersteigende  Bier  je  2,85  Mark  vom  Hektoliter
vergütet  werden.

2.  Für  Braunbier  aus  Brauereien,  welche  nach  Artikel  I  Absatz  3  und  4
des  gedachten  Gesetzes  dem  ermäßigten  Steuersatze  unterliegen,  beträgt
die  Rückvergütung  für  die  ersten  innerhalb  je  eines  Jahres  ausgeführten
2  400  Hektoliter  je  2/10  Mark.

Berlin,  den  29.  Mai  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Freiherr  von  Maltzahn.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1890.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        —  71  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.17.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  des  §.  35  der  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Frieden.  S.  71.

 

 

(Nr.  1901.)  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  des  §.  35  der  Militär-Transport-Ordnung  für
Eisenbahnen  im  Frieden  (Friedens-Transport-  Ordnung).  Vom  26.  Mai  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.


verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§.  1.

Im  §.  35  der  Friedens-Transport-Ordnung  vom  11.  Februar  1888
(Reichs-Gesetzbl.  S.  24)  ist  der  Bestimmung  8a  als  dritter  Absatz  beizufügen:

Das  Verbot,  nach  welchem  Schießbaumwolle  weder  mit  Zündungen
versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Gefäße  verpackt  oder  in  denselben
Wagen  verladen  werden  darf,  bezieht  sich  nicht  auf  Zündladungen  C/88
zu  Geschoßzündern,  welche  in  vorschriftsmäßigen  Packgefäßen  aufgegeben
werden.

§.  2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  26.  Mai  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  21

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juni  1890.
        <pb n="80" />
        <pb n="81" />
        —  73  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  I8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  14  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige.  S.  73.

 

 

 

 

(Nr.  1902.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  des  §.  14  der  Gebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige.  Vom  11.  Juni  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Dem  §.  14  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige,  vom
30.  Juni  1878,  wird  folgender  dritter  Absatz  hinzugefügt:

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Personen  des  Soldatenstandes
  entsprechende  Anwendung.

Artikel  2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  22

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juni  1890.
        <pb n="82" />
        <pb n="83" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 19.

 

    

 

Inhalt:  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  14.  April  1888,  betreffend  die  Abänderung  und
Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.  S.  75.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten  des  Leipziger
Kassenvereins  in  Leipzig.  S.  76.

 

(Nr.  1903.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  14.  April  1888,  betreffend
die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  27.  Juni  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung
des  Bundesraths,  was  folgt:

I

In  den  Artikel  I  §.  1c  der  Verordnung  vom  14.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  142)  wird  als  vorletzter  Absatz  folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

Für  die  schweren  Pferde  kaltblütigen  Schlages  beträgt  der  Tagesfouragesatz

12  000  Gramm  Hafer,
3000  Heu,
3000  Futeerstroh.

II.
Artikel  II  §.  1  der  Verordnung  vom  14.  April  1888  wird  durch  nachstehende
  Bestimmung  ersetzt:

§.  1.  Die  Ziffer  3  in  dem  laut  Verordnung  vom  18.  April  1882
(Reichs-Gesetzbl.  S.  47)  genehmigten  Formular  der  Marschrouten  für
Kriegsverhältnisse  erhält  folgende  Fassung:

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  23

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1890.
        <pb n="84" />
        —  76  —

An  Verpflegung  für  die  Pferde  nach  Gewicht:
(Zahl.)  (Zahl.)  (Zahl.)  (Zahl.)

.............  Gramm  Hafer,  Gramm  Hafer,
–  Rationen  zu  .Heu,  —.-—Rationen  zu  –  Heu,
–.  —.  -  Stroh.  ..  -  Stroh.
(Zahl)  (Zahl)
Zuschußrationen  zu  Gramm  Hafer-Urkundlich

  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  27.  Juni  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

(Nr.  1904.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten
  des  Leipziger  Kassenvereins  in  Leipzig.  Vom  4.  Juli  1890.

Nachdem  der  Leipziger  Kassenverein  in  Leipzig  seine  Auflösung  beschlossen  und
damit  auf  das  Recht  zur  Ausgabe  von  Banknoten  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath
  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.
S.  177)  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  dem  Leipziger  Kassenverein  in
Leipzig  unter  dem  31.  März  1875  ausgegebenen  Fünfhundertmarknoten  mit
folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  bis  zum  31.  Juli  d.  J.  zweimal,  ferner  vom  1.  August
bis  zum  31.  Dezember  d.  J,  sowie  im  Laufe  des  Jahres  1891  je
mindestens  zweimal  in  angemessenen  Zwischenräumen  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger
und
in  der  Leipziger  Zeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung

bis  zum  31.  Juli  d.  J.  bei  der  Kasse  des  Kassenvereins  (im  Lokale  der

Allgemeinen  deutschen  Kreditanstalt  in  Leipzig)  und  bei  der  Deutschen
Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.
        <pb n="85" />
        —  77  —

3.  Nach  dem  31.  Juli  d.  J.  hören  die  mit  der  Firma  des  Leipziger  Kassenvereins
  umlaufenden  Noten  auf  Zahlungsmittel  zu  sein.

Dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und
werden  als  solche  bei  der  Kasse  des  Leipziger  Kassenvereins  im  Lokale
der  Allgemeinen  deutschen  Kreditanstalt  in  Leipzig  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1891  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  4.  Juli  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="86" />
        <pb n="87" />
        —  79  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.20.

Inhalt:  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  dreier  Nachträge  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.
S.  79,  82  und  128.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  bes
Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen.  S.  130.

 

 

 

(Nr.  1905.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für
das  Etatsjahr  1890/91.  Vom  5.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts--
  Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  wird

in  Ausgabe
auf  4  930  000  Mark,  nämlich

auf  350  000  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  4  580  000  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

in  Einnahme
auf  4  930  000  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Christiania,  den  5.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  24
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1890.
        <pb n="88" />
        —  80  —

Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.

 

Für
das  Etatsjahr
D  Ausgabe.  1890/91.
—  treten  hinzu
ES  
Mark.

 

Fortdauernde  Ausgaben.

V.  Reichsamt  des  Innern.
7a.  12a.  Allgemeine  Fonds  350  000

 

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  350  000

Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.

 

1a.  1.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ..............  .  40  000
2.  56.  I.  Auswärtiges  Amt.....................  ....  4540  000
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  .  .  4580  000

Dazu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  ..  .  350  000

 

Summe  der  Ausgabe  4930000
        <pb n="89" />
        Für
·  das  Etatsjahr
.  Einnahme.  1890/91
5  .  treten  hinzu
E  ·□
Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  ....................  ........  29z9574
2. Bayern...................  ·........  .....  570  295
3.  Sachsen  .............  334  800
4.  Württemberg  .  ..  209  927
5.  Baden  ...  .....  ...  ..  ..  168  479
6. Hessen  .  ...  .....  ;....·.......  100  651
7.  Mecklenburg-  Schwerin  60  516
8.  Sachsen-Weimar  «·.".........  33  032
9.  Mecklenburg  -  Strelitz  .  ..  10  350
10.  Oldenburg  .  .  .........  ..  ....  .  .  ....  .  ..  ..........  «...  35  934
11. Braunschweig  ......  39  188
12. Sachsen-Meinigen  22  609
13.  Sachsen--Altenburg  .....  ....  .........  ...  "..........  16  988
14.  Sachsen-  Coburg  und  Gotha  ...........  ....  -.........  20920
15. Anhalt.............................  —............  -26111
16. Schwarzburg-Sondershausen  ».....,.  7745
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  "................  8821
18. Waldeck........................................  5  953
19.  Reuß  älterer  Linie  .......................  5882
20. Reuß jüngerer Linie..............................  11637
21.Schaumburg-Lippe  3  915
22. Lippe  12  964
23.  Lübeck  K  zr....„„I(&amp;amp;°+–.  §  .  bb*bbbÜa  dc.t  7  119
24.  Bremen.  17  427
25.  Hamburg  54  567
26. Elsaß-Lothringen  164  596
Summe  T.  90000
Summe  der  Einnahme.  90000
Die  Ausgabe  beträgt .930  000
Balanzirt.

 

 

Christiania,  den  5.  Juli  1890.

 

 

 

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

—.-  —

 

24“
        <pb n="90" />
        —  82  —

(Nr.  1906.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1890/|91.  Vom  5.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichs--
  haushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  wird

in  Ausgabe
auf  12  688  065  Mark  an  fortdauernden  Ausgaben

und

in  Einnahme
auf  12  688  065  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  1.  Februar  1890  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Christiania,  den  5.  Juli  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.
        <pb n="91" />
        —  83  —

Zweiter  Nachtrag

zum

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.

 

 

 

 

—  —  —

Für

 

 

 

das  Etatsjahr  Darunter
-  Ausgabe.  1890/91  künftig
-.  treten  hinzu  wegfallend
—  ..
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
85.  1.  Zu  Diensteinkommensverbesserungen  für  etatsmäßige
Beamte  nach  Maßgabe  der  Anlagen  I  und  II.  9  459  6254
Anmerkungen  zu  Titel  1.
1.  Pensionsfähige  Zulagen,  mit  Ausnahme  der
einzelnen  Beamten  für  ihre  Person  bewilligten,
verlieren  die  Pensionsfähigkeit  insoweit,  als  das
pensionsfähige  Gehalt  des  Empfängers  erhöht
wird.
2.  In  jedem  Ressort  decken  sich  die  gleichen  Besoldungsklassen
  gegenseitig.
1  Besonderheiten  sind  in  den  Anlagen  bemerkt.
2. Zu  Diensteinkommensverbesserungen  für  diätarisch  beschäftigte
  Beamte  und  Unterbeamte  nach  Maßgabe
der  Anlage  ...................  .....  .  ...  2536  657  1775
3. Zu  Stellenzulagen  .  ...  .  ...  540  000
Anmerkung  zu  Titel  3.
Bewilligungen  aus  diesem  Fonds  sind  nur  für
das  Etatsjahr  1890/91  zulässig.
4. An  Bayern.  151700  5
Summe  der  Ausgabe 42  688  0666517  323
        <pb n="92" />
        das  —  Darunter
*  Einnahme.  1890/91  künftig
—-  *7*-  treten  hinzu  wegfallend
S  .
Mart.  Mark.
21.  XI.  Matribularbeiträge.
1.  Preußen  8  855  988  —
2..  Bayern  ....  .  .  ...  258  64—
3.  Sachsen  2„„  .  .  .  ..  995  102  —
4. Württemberg  ............  95275——
5.Baden.....................................  500758-———
6. Hessen--.......-..-...-.-...«....-.«-.........  299,-1.59.·-——
7.  Mecklenburg-  Schwerin  .........................  179866——
8. Sachsen-Weimar......»  ...,..........  98180  —
9. Mecklenburg-Strelitz  «..«......«...·...  30763-———
10. 0ldenburg......................-..  ’..-.........  106s805——
11. Braunschweig...................  -............  «.  116  476
12. Sachsen-Meiningen  E  67200  —
13. Sachsen-Altenburg  .  .  .......  ·............  50  4931  —
14. Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  ...  62  1  —
15. Anhalt...................·.................  77609-—
16.Schwarzburg-Sondershausen.......  «.......-...-...  230191  —
17.  Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  262181  —
18.  Waldeck  «........  «.................  (  17693—-19. Reuß ältere Linie......L-.-.......
  «.-T......".  17  483  —
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .;............  34587—
21. Schaumburg-Lippe.........-.-......  -.-..  11635—
22. Lippe..............,..................  ....  38  532  —
23.  Lübeck  .  ..  211591  —
24.  Bremen  51  797  —
25.  Hamburg  .  ..  162  187  —-26. Elsaß-Lothringen-......
  489218———
Summe  Einnahme (Summe XI)  12688065-—
Die  Ausgabe  beträgt..  12  688  066517  323
Balanzit.
Christiania,  den  5.  Juli  18090007.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.
        <pb n="93" />
        —  85  —

 

 

 

 

 

Anlage  I.

Reichs-  ür  .
haushalts-Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  zna

#„  Stellen.  treten  hinzu  wegfallen
Kapitel.]  Titel.  ..—
Mark.  Mark.
Klasse  durchschnittlich  2850  Mark.
2100  bis  3600  Mark.
Einnahme.  Reichs  ·  Post  -  und  Telegraphenverwaltung.
3.  4.  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse  beim
Reichs-Postamt  ..  .  .  .  .  .  ...  29  13  050  —
3.  21.    Vorsteher  von  Postämtern  II.  (Postmeister)  6141  138150  —
Summe  L.  .  .  .  644151200
Anmerkung.
Den  Vorstehern  von  Postämtern  II.  Klasse
ist  mindestens  dasjenige  Gehalt  zu  gewähren,
welches  sie  nach  ihrem  Dienstalter  als  Sekretär
beziehen  würden.
Die  jetzt  zahlbare  nicht    pensionsfähige
Zulage  von  300  Mark  kommt  in  Wegfall.
Klasse  durchschnittlich  2600  Mark.
a.  1700  bis  3500  Mark.
Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3  21.  Postsekretäre  und  Telegraphensekretäre  .  .  .  .  ..  4965  1364000  —
Summe  a..  .  .  4965  1364000  —
        <pb n="94" />
        —  86  —

 

 

 

 

 

 

haushalts-Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darmmir
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  nftig
Stellen.  treten  hin  wegfallend
.  .  .  zu
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
b.  2  300  bis  2900  Mark.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

15.  2.  Buchhalter  2  700  —
22.  13.Kupferstecher,  Lithographen,  einschließlich  Photograph
  ..  18  3  600  —
35.  26.  Rendanten  ..  .....................  .  ....  2  1150  —
35.  18.  Elementarlehrer  bei  den  Provinzial-Kadettenanstalten
  ...  6  2100  —
36.  1.  Rendanten  8  4000  —
39.  1.  Lithograph  beim  Ingenieur-Komitee  ........  1  50  —
Sachsen.
22.  1. Kupferstecher  ..  5  3250  —
Württemberg.
Nichts.
Marine.
60.  2.  Werftbootsleute  ............  ........  .  ...  26  5  200  —
63.  1. Schiffsführer  4  800  —
Summe  b.  ...  72  20  850  –
Summe  I.0371384  850  —
Klasse  2100  bis  2700,  durchschnittlich
2400  Mark.
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.

18  1.  Kanzleisekretäre  4  1  200  –
22  1.  Kanzleisekretäre  ...  4  1  200  —
Seite  8  2400  —
        <pb n="95" />
        —  87  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  ür
haushalts-Etat  Zahl  das  Gersponr  Dariner
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der1890/91  nftig

wegfallend

Stellen.treten  hinzu
Kapitel.  Titel.

«  Mark.  Mark
Sortdauernde  Noch  2100  bis  2700  )

Ausgaben.  2  400  Mark.  Uebertrag  8  2  400  –
22.  8. Kanzleisekretäre  1  —  —
22. 13. Kanzleisekretäre  6  1  800  —
27.  1.  Verwaltungsinspektoren  -............  65  14  625  –
29.  3.  Lazarethverwaltungsinspektoren  32  7200  —
35.  1.  Kanzleisekretär  und  Registraturassistent  1  450  —
38.  1  Materialienverwalter  2  525  —
Sachsen.
15.  1. Geheime  Sekretäre  und  Assistenten  7  2  100  —
26.  1. Sektionschef  ..  1  540  #
"  Kontrolör  1  -
27.  1.  Verwaltungsinspektoren  3  675  —
Württemberg.  ·
14.  6.  Kanzlisten  3  1350  —
15.  1.  Kanzlist  .......  ....................  ...  1  450  —
27.  1. Verwaltungsinspektoren  .............  .  4  900  —
29.  3.  Lazarethverwaltungsinspektor  ..............  1  225  —
Marine.
49.  1.  Gerichtsaktuare  ........................  2  600  —
55.  1. Werkmeister  1  225  —
- Garnisonverwaltungs-  und  Kaserneninspektoren.  17  5  100  –
57.  Lazarethinspektoren  5  1  500  —
-  -  Schiffslazareth-Depotverwalter  2  600  —
60.  1. Werkmeister  87  19  575  —
·  -Werftsekretäre für Konstruktionsbüreaus· (Konstruktionszeichner).....................
  16  4800  —
60.  3. Werftbetriebssekretäre  43  12  900  —
61.  3.  Werftsekretäre  für  Konstruktionsbüreaus  (Konstruktionszeichnern
  2  600  —
62.  1. Konstruktionszeicher  1  300  —
63.  1.  Sekretär  ..........................  ...  1  300  —
Summe  III.13  79  740  —
25

Reichs=  Gesetzbl.  1890.
        <pb n="96" />
        Reichs-  Zahl  Für  Darunter
haushalts-Etat  das  Etatsjahr  kürf
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  ünftig

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.  «
Mark.  Mark.
Klasse  1700  bis  2900,  durchschnittlich
2300  Mark.
fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

24.  3.  Zahlmeister  6634  —
Sachsen
24.  3.  Zahlmeister  58  1420  —
Württemberg.
24.  3.  Zahlmeister  ........................  ...  37  9455  —
Summe  IV.  ..  .  758  193625  –
Klasse  durchschnittlich  2200  Mark.
a.  1700  bis  2700  Mark.
Einnahme.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  4.]  Büreau-  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse
(Büreauassistenten),  Bauschreiber  22  5  500  —
3.18.Büreau-  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse
(Büreauassistenten),  Kanzlisten,  Bauzeichner,
Bauschreiber  ..  4371109250  –
3.  22.  Ober-Postassistenten  und  Ober  -Telegraphenassistenten
  29195729750  —
Reichsdruckerei.
3a.  1.Büreau-  und  Rechnungsbeamte  II.  Klasse
(Assistenten)  .  .  ..  .  ...  4  1000  —
Summe  3.382  845  500  —
        <pb n="97" />
        —  89  —

 

 

 

 

Reichs-  ür
haushalts--Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend

„  „  3

Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
b.  1800  bis  2600  Mark.
fortdauernde
Ausgaben.  Reichsamt  des  Innern.
10.  2.  Kanzleisekretäre  5  1250  —
11.  2.  Kanzleisekretäre.  .  .  .  .  .  .  .  ......  .  ......  ..  ..  3  750  —
12.  2.  Kanzleisekretäre.  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...........  .  ...  3  750  —
13.  2.  Kanzleisekretäre.  .  .  .  .  .  .  .  ..............  ...  21  5250  –
13a.  2.  Kanzleisekretäre.  .  .  .  .  .  .  .  ...........  ..  .  ...  17  4250  —
13b.  3.  Kanzleisekretär  .......  ·...  1  250  —
Reichsherr.
Preußen  ꝛc.
16.  4. Kanzlisten  24  6  000  –
18.  2.  Aktuarien.  ».......  ..  11  4850  —
38.  1. Meister..............................  40  10  000  —
Sachsen
16.  4.  Kanzlist  1  250  —
18.  1.  Kanzlist  ...  ........  ..  ..........  ....  ...  1  550  —
18.  2.  Aktuar  ...  .  .......................  ...  1  475  —
38.  1.  Meister  7  1  750  —
Württemberg.
16.  4.  Kanzlist  ..  .  .  ........................  ..  1  250  —
Marine.
46. 3. Rechner  beim  Observatorium  in  Wilhelmshaven  1  250  —
47.  1. Sekretariats=  und  Registraturassistenten  2  500  —
Kanzlist  ...  1  250  —
48.  2.  Intendantur-Sekretariats-  und  Registraturassistenten
  12  3  000  —
Kanzlisten  ·..................  ....  8  2000  —
Summe  b.  .  .  .  160  4  625  —

 

 

 

 

25“
        <pb n="98" />
        —  90  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  für  .
haushalts Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

    Stellen treten  hinzu  wegfallend

Kapitel.  Teitel.
Mark.  Mark.
c.  2000  bis  2  400  Mark.
fortdauernde  Reichsheer
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.
24.  3.  Ober-Roßärzte  bei  den  Truppen  10  —
33.  1.  Remontedepot-Ober-Roßärzte  25  6  400  —
35.  51.  Ober--Roßärzte  als  Inspizienten  beziehungsweise

Assistenten  4  1  000  —
35.56.  Ober-Roßärzte  als  technische  Vorstände  3  600  —

Sachsen
24.  3.  Ober-Roßärzte  ........................  9  2  100  —

Württemberg.
24.  3.  Ober-Roßärzte  6  1  500  —
Summe  e.  e554  —
Summe  W.696926  325  —
Klasse  1800  bis  2200,  durchschnittlich
2000  Mark.
Reichsamt  des  Innern.

10.  2.  Büreaubeamte  (Sekretariatsassistenten)  ....  ...  10  2000  —

Reichsheer.

Preußen  ꝛc.

15.  1. Kassenassistenten  4  800  —
15.  2.  Assistent.  ..  .  .  ..........  -...............  1  200  —
25.  1.  Proviantamtsassistenten  ..  .  ..  ..  ..  .....  ....  1611  40250  —
26.  1.  Assistenten  ........................  ....  14  2800  —
Seite  190 46  050  –
        <pb n="99" />
        Reichs-  Für
haushalts-Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter künftig
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  

    Stellen. treten  hinzu  wegfallen
Kapitel.  Titel.

Mark.  Mark.
fortdauernde  Noch  1  800  bis  2  200
Ausgaben.  2  000  Mark.  Uebertrag  190  46  050  —
27.  1.  Kaserneninspektoren  .................  .  ...  407  96  663  —
29.  3. Lazarethinspektoren  ...  102  24225  —
35.  18.  Hausinspektoren  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt  4  1  100  —
35.  42.  Inspektoren  und  Sekretär  ................  3  525  —
39.  1  Fortifikationssekretäre  39  9  600  —
Festungsbauwarte  I.  Klase  15  3  750  –
84.  3.  Inspektor.....................  .....  ...  1  250  —
Sachsen.
25.  1.  Proviantamtsassistenen  6  1  500  –
26.  1.  Assistenten  «.............  4  800  —
27.  1. Kaserneninspektoren  18  4275  —
29.  3.  Lazarethinspektoren  ...  ...........  .....  ...  6  1425  —
39.  1.  Fortifikationssekretär.  .  .  .  .  .  .  .  .  ............  1  50  —
Württemberg.
25.  1. Proviantamtsassistenen  9  2250  —
26.  1. Assistent  ................  1  —  —
27.  1.  Kaserneninspektoren  ·  22  5  225  —
29.  3. Lazarethinspektoren  5  1  187  —
Summe  VI..  .  .  833  198  875  —
Klasse  durchschnittlich  1850  Mark.
a.  1000  bis  2700  Mark.
Einnahme.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  23.  Vorsteher  von  Postämtern  III.  Klasse  (Postverwalter),
  darunter  60  nicht  vollbeschäftigte,
welche  künftig  durchschnittlich  950  Mark  beziehen
  ...  2  835  583  875  –
Summe  a.  .  .  .  12835  6583875  —
        <pb n="100" />
        —  92  —

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts  ·  Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/  14  künftig
  wegfallend
Kapitel.]  Titel  Stellen.  treten  hinzu
*  Mark.  Mark.
b.  1700  bis  2000  Mark.
fortdauernde  Reichsherr.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.
35.  3.  Kanzleisekretär  ..  .  .  .  .  .  .  ............  ...  ..  1  350  —
35.  6.  Kanzleisekretäre.  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ...  2  400  —
35.  18.  Kompagnieverwalter  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt
  ...  ...........  ....  .  ·  8
-  Hausverwalter  bei  den  Provinzial-Kadetten-  2  660  —
anstalten  ..  6
35.  18.  Kassensekretär  7  ·  1
    Kanzleisekretäre  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt.  3  800
Kanzleisekretäre  beim  Kommando  des  Kadettenkorps.
  «.......  2  400  —
37.  3. Revisionsbeamte  ...  45  8325  —
Sachsen
35.  18.  Hausverwalter  1  50  —
-  -  Rendanturassistent  1  200  –
38.  1. Materialienschreibern  .............  1  200  —
Württemberg.
Nichts.
Marine
55.  1. Zeichner  E  ...  2  550  —
60.  1.  Zeichner.  ......  ..  ......  -...............  41  11275  —
61.  3. Zeichner  ..  4  1  100  —
62.  1.  Zeichner.  ..  ..  ..................  .  .  .  .  ...  1  275  —
Summe  b.  .  .  .  119  26  585  —
Summe  VII.  95446  —
        <pb n="101" />
        —  93  —

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts-Etat  1  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  ünftig

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Teitel.
Mark.  Mark.
Klasse  durchschnittlich  1  700  Mark.
a.  1200  bis  2200  Mark.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

35.  18. Civilerzieher  8  1600  —
35.  26.  Lehrer  ...  24  4  800  —
35.  42.  Lehrer  17  4750  —
·  Lehrer  2  400  –
38.  1.  Lehrer  .  ..  1  650  —
Sachsen
35.  26.  Lehrer  .  ...  2  250  —
35.  42. Hausinspektor  ...  1  200  —
Lehrer  bei  der  Soldatenknaben-Erziehungsanstalt  2  400  –
-  Lehrer  bei  der  Garnisonschule  in  Dresden  2  632  —
-  -  Lehrer  und  Kantor  der  Festung  Königstein...  1  800  —
Württemberg.
Nichts.
Marine.
50.  1.Lehrer  und  Organist  1  —  —
"  "  Lehrer  und  Küster  1  —  —
60.  3. Elementarleher  ...  1  —  —
·  Summe a....  6314482  —
b.  1500  bis  1900  Mark.
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.
16.  3.  Intendantur-Sekretariatsassistenten  ..  123  24  600  –
"  -  Intendantur-Registraturassistenten  16  3  200  —
39.  1. Festungsinspektions-Büreauassistenten  3  600  –
Seite  142  28  400  —
        <pb n="102" />
        —  94  —

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Fürhaushalts-Etat
  Z  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91.  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel  Titel.
Mark.  Mark.
Noch  500  bis  1  900
Fortlaufende  1700  Mark.  Uebertrag.  .  ..  142  28  400  —-Ausgaben.
  Sachsen.
16.  3.  Intendantur-  Sekretariats--  und  Registraturassistenten
  10  2  000  —
Württemberg.
15.  1. Assistenten.  1  200  —
16.  3.  Intendantur-  Sekretariats-  und  Registraturassistenten
  8  1600  —
Marine.
60.  3.  Werftsekretariatsassistenten  24  4  800  —
Summe  b.  .  .  .  185  37  000  —
Summe  VIII..  .  .  248  51  482  –
Klasse  durchschnittlich  1  600  Mark.
a.  1200  bis  2000  Mark.
Einnahme.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3  4.  Mechaniker  bei  der  Telegraphenapparat-Werkstatt  19  3325  —
3  22. Maschinisten  und  Mechaniker  68  11  900  —
Summe  a  87  15  225  —
b.  1500  bis  1700  Mark.
Rei  .
Fortdauernde  Reichsherr.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

39,  1. Fortifikations-Büreauassistenten  9  2250  —

l

 

Seite  für  sich.
        <pb n="103" />
        —  95  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  für
haushalts-Etatsjahr  Zahl  das      
für  1890  /91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  zus
n  wegfallend
Kapitel.  Titel.  Stellen.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
——  «
Noch  1  600  Mark.  Uebertrag  9  2  250  —
Sachsen.
Nichts.
Württemberg.
Nichts.
Einnahme.  Reichs-  Post-·  und  Telegraphenverwaltung.
3.  22.  Postassistenten  und  Telegraphenassistenten  911409  950  —
Summe  b.  .  .  .  29231  512200  —
Summe  T.  00  27  425  —
Klasse  1400  bis  1600,  durchschnittlich
1500  Mark.
Fortdauernde  Reichsherr.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

35.  18.  Kompagnieverwalter  bei  den  Provinzial-Kadettenanstalten
  .....  12  1  80  —
39.  1. Festungsbauwarte  II.  Klasse  30  3  000  —
Sachsen
35.  18.  Kompagnieverwalter  2  300  —
Württemberg.
Nichts.
Summe  X.  ..  .  44  5  100
Reichs-  Gesetzbl.  1890.  26
        <pb n="104" />
        Reichs- 



 

 

 

haushalts-Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
    Stellen. treten hinzu  wegfallen
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Klasse  900  bis  1900,  durchschnittlich
1400  Mark.
Reichsheer.
Fortdauernde  Reichsheer
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.
33.  Wirthschaftsinspektoren  30  60001  —
Sachsen
35.  42. Förster  1  20000—
Württemberg.
Nichts.
Summe  XI.  ..  .  31  62001  —
Klasse  durchschnittlich  1300  Mark.
a.  1000  bis  1600  Mark.
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.

33.  1.  Rechnungsführer  13  2275  —
38.  1. Materialienschreiber  bei  den  Artilleriewerkstätten  1  1301  —
Sachsen.
Nichts.
Württemberg.
Nichts.
Summe  a.  .  .  .  14  2  405  —
        <pb n="105" />
        97

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  für
haushalts-Etat  Zahl das  Für Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
·  Stellen.treten hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
«  Mark.  Mark.
b.  1100  bis  1500  Mark.
Einnahme.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  24.  Telegraphengehülfinnen  ..................  45  10  3500  350
Beim  Heimfall  einer  Stelle  ist  die
Mindestbesoldung  in  Wegfall  zu  bringen;
zunächst  je  1  100  Mark,  solange  noch
Gehülfinnen  mit  dieser  Besoldung  vorhanden
  sind;  demnächst  je  1  300  Markf
zuletzt  je  1  500  Mark.
Summe  b.  45  10  32501
Summe  XII  59  12  7550350
Wiederholung.
Summe I    ..........  643  151200  —
  503741  „  –
  "  III  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ....  ...  ..  .  .  ..  313  79.740  —
IV.........................  758  193  625  –
-  V  3  696  926  325  —
VI.........................  833  198  875  —
vII.........................  2954  610  460  —
VIII  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .......  .  .  ...  248  51  482  —
-  IX.........................  3010  527  425  —
T  44  5  100  —
TN.  31  6200
"  XII  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  59  127551  10350
Hierzu  für  Beamte  der  Betriebsverwaltung
  der  Reichseisenbahnen  (Tarifklasse
  V  des  Wohnungsgeldzuschusses  der
übrigen  Reichsbeamtern  1228  207  869  902
Ueberhaupt.  18  8644355  906  11252

 

 

 

 

 

26
        <pb n="106" />
        Reichs-  für
haushalts-Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der1890/91  —

-  wegfallen
Kapitel.  Titel  Stellen.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Von  dem  Mehrbedarf  für  das  Etatsjahr  1890/91
entfallen  auf:  ·
Reichsamt des Innern..................  60  14500  —
Reichsheer:
Preußen 2c  222.  2137512553  –
Sachsen  15333921
Württemberg  .  ...  99  24  592  —
Marine  .  .................  ...  .....  ..  ..  306  76  500  —
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  ..  ..  114867  3  479  100  10350
Reichsdruckerei  ......................  ...  4  1000  —
17  626148  O3'4
Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen 12281207869  902
Summe  wie  vorstehend  18  8544355  90611252
        <pb n="107" />
        Beilage  zu  Anlage  I.

 

Für  Beamte  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen  (Tarifklasse  V  des
Wohnungsgeldzuschusses  der  übrigen  Reichsbeamten).

 

 

 

Nicht

    

 

 

 

 

 

Reichs-  s  Für
haushalts-Etat    pensionsfähiger  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  Zuschuß  der  1890/91  künftig

(für  jede  Stellen. treten  hinzu wegfallend
Kapitel. Titel.  Stelle)
Mark.  Mark.  Mark.
Klasse  2  400  bis  3900  Mark.
4.  16.Werkstättenvorsteher  240  5  —-  —
Summe  für  sich.
Klasse  2100  bis  2900  Mark.
4.  15. Stationsvorsteher  II.  Klasse  240  80  2  557  477
4.  16.  Stationskassenrendanten  und  Güterepedienten
  II.  Klase  240  43  7  415  –
-  Werkmeister  300  27  1  275  425
(außerdem  für  10  Stellen  als
künftig  wegfallend  je  .......  .  75)
4.  15.  Bahnmeister  I.  Klasse  .............  120  30  16  500  —
Summe.  .  ..  —  180  27747  902
Klasse  1800  bis  3000  Mark.
4.  14.  Betriebssekretäre  2409  26  475  —
Summe  für  sich.
Klasse  1950  bis  2550  Mark.
4.  15.  Telegraphenkontrolöre  .....  ...  .  .  .  1  120  10  1200  —
14.  Zeichner  und  Kanzlisten  I.  Klasse  240  11  5  940  —
Summe  21  7140  –
        <pb n="108" />
        —  100  —

 

 

 

 

 

 

Nicht  
Reichs-  8.  Für
haushalts-Etat  pensionsfähige  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  Zuschuß der  1890/91  künftig
(für  jede  Stellen    wegfallend
Kapitel.  Kitel  Stelle)  Stellen. treten  hinzu
Mark.  Mark.  Mark.
Klasse  1800  bis  2500  Mark.
4  15.  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten 240  3  46  525  –
4  16. Stationsassistenten  für  den  Expeditionsdienst
  "  169  4  450  —
Materialienverwalter  II.  Klasse  "  6  360  –
Summe  —  413  89  335  —
Klasse  1500  bis  2300  Mark.
4  16.  Lokomotivführer  240  26  000—
Summe  für  sich.
Klasse  1  400  bis  1800  Mark.
4  16.  Zugführer  und  Ober-Packmeister  240  31  172  —
Summe  für  sich.
Gesammtsumme.  .  ..  !  —  11228  207  869  L
        <pb n="109" />
        —  101  —

 

 

 

 

 

 

Anlage  II.
Reichs-  Für
haushalts-Etat    Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  künftig
    Stellen. treten hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Klasse  1.  1  500  bis  2100,  durchschnittlich
1800  Mark.
fortdauernde  
Ausgaben.  Reichstag
2.  3.  Hausinspektor  2  1  —  —
Auswärtiges  Amt.  1
4.  5.  Kastellan  1  —  —
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.

22.  13.  Galvanoplastiker  ...................  ....  1  —  —
Sachsen
Nichts.
Württemberg.
Nichts.
Marine.
55.  1. Maschinist  ...  1  —  —
57.  6.  Maschinisten  2  —  —
59.  1.  Maschinist  ............................  1  —  —
60.  2.  Führer  und  Maschinisten  von  Werftschleppdampfern,
  Schwimmkrähnen,  Schwimmdocks,
Dampfbaggern    ꝛc.
  Spritzenmeister  42  —  —
Seite....  49  —  —
        <pb n="110" />
        —  102  —

 

 

  

 

 

Reichs-  Für
haushalts-Etat    Zahl das  Etatsjahr  Darunter künftig
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  g

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
  
Kapitel. Titel.
Mark.  Mark.
i
1  500  bis  2  100
——————————
61.  3.  Maschinist  ......  ..................  .  ...  1  —
62.  1.  Maschinist  ....  ..  ....  .......  ..  ..  ...  ....  1  —  —
63.  1. Steuerleute  ...  4  —  —
-  Maschinist  .....  ..  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  1  —-  —
Summe....  56  —  —
Klasse  M.  1  500  bis  1  800,  durchschnittlich
1650  Mark.
Reichsheer
Preußen  ꝛc.
22.  13. Drucker,  einschließlich  1  Oberdrucker  und  Hülfslithograph
  .  ..  9  1350  —
25.  1  Mühlenmeister  -...............  8  2000  —
-  Mühlenmeister  1  —  —
Sachsen.
25.  1.  Mühlenmeister  1  —  —
Württemberg.
25.  1.  Mühlenmeister  ..  .  .  .  ..  .  ..  ..  ....  ..  ....  .  ..  1  200  —
Marine.

46.  4.  Drucker  (Kartendrucker)  ..  ..  ....  .  ...  ..  ....  1  525  —
55.  1.  Bauschreiber  2  300  —
60.  2.  Schleusenmeistergehülfen  2  300  —
60.  3. Werftschreiber  28  4200  —
63.  1.  Nebelsignalwärter...  .  .  .  ....  ..........  ...  1  150  —--
  -  Lootsen  I.  Klasse  .  .  ....  ..  ...  7  —  —
Summe  II.  .  .  .  61  8425  —-
        <pb n="111" />
        —  103  —

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Für  
haushalts-Etat  "  Zahl  das  Etatsjahr  darunter künftig  
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  kuͤnftig

wegfallend
Stellen.  treten  hinzu
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Klasse  III.  1200  bis  1800,  durchschnittlich
  1500  Mark.
fortdauernde    
Ausgaben.  Reichstag.
2.  3. Unterbeamte  .  .  .  .  ..  6  900  —
Reichskanzlei.
3.  5.  Kanzleidiener  3  300  —
Auswärtiges  Amt.
4.  5.  Botenmeister,  Kanzleidiener,  Portiers  und  Hausdiener
  ...  46  6  600  —
Reichsamt  des  Innern.
7.  5.  Botenmeister,  Kastellan,  Boten,  Portier  und
Hausdiener  ..  ......  ...  ........  ..  .  ...  26  3300  —
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.
14.  7.  Botenmeister,  Kanzleidiener,  Pförtner,  Hausdiener
  67  9750  —
15.  1.  Kassendiener  5  750  —
22.  1.  Botenmeister  1  —  —
22.  8.  Botenmeister  ...  1  —  —
Sachsen.
14.  7.  Kanzleidiener,  Pförtner  und  Hausdiener  ..  ..  .  3  1230  —
15.  1.  Kassendiener  1  60  —
Württemberg.
14.  7. Kanzleidiener  und  Pförtner  ...............  3  900  —
15.  1.  Kassendiener  .  ..  1  300  —
Seite.  .  .  .  163  24090  —

 

 

 

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1890.  27
        <pb n="112" />
        —  104  —

 

 

 

 

Reichs-  Zahl  Für  Darunter
haushalts-Etat    das  Etatsjahr
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen.  treten  hin  wegfallend
zu
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
1  200  bis  1  800
Noch  Klasse  M.  
fortdauernde  1  500  Mark.  Uebertrag  163  24  090
Ausgaben.  Marine.

45.  3.  Kanzleidiener,  Pförtner  und  Hausdiener  9  1  350  —

46.  4.  Botenmeister,  Kanzleidiener,  Pförtner  und  Hausdiener
  27  3  750  –
59.  1. Hausaufseher  1  —  —
60.  3.  Kanzlisten  ...  12  1  800  –
  "  Magazin-Oberaufseher  3  —  —

Reichs-Justizverwaltung.

65.  5.  Botenmeister  und  Kastellan  ,  Boten,  Portiers
und  Hausdiener  11  1350  —

66.  6.  Botenmeister,  Kastellan,  Boten,  Hausdiener  und
Portier  19  2250  —

Reichsschatzamt.  
67.  5.  Botenmeister  und  Kastellan,  Boten  und  Portiers  11  1350  —
Reichs-  Eisenbahn  -  Amt.

70.  5.  Kastellan  und  Botenmeister,  Boten,  Portier

und  Hausdiener  8  900  —
Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.
73.  5.    Kanzleidiener  und  Hausdiener  6  900  —
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.

77.  5.  Kanzlei-  und  Kassendiener  2  300  —

Einnahme.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.

3.  Kastellane,  Botenmeister,  Kanzleidiener,  Kassendiener,

  Portiers  und  Hausdiener  54  6  900  —
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen.

4.  5.  Boten  ....  2  50  —
Summe  III.  ...  328  44  990  –
        <pb n="113" />
        Reichs-  für
haushalts  ·  Etat  Zahl das  Für Etatsjahr  Darumtrr
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Klasse  V.  1200  bis  1600,  durchschnittlich
1400  Mark.
Rei  .
Fortdauernde  Reichsheer
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.

15.  1.  Maschinist  und  Heizer  1  146  —
22.  1. Heizer  ......................  ..  1  155-—
22.  13.  Heizer  .  ..  ..  1  155  –
25.  1.  Backmeister  .....................  .59.  9835  —
25.  1.  Magazin-Oberaufseher  ....  ..  ...  ...  .......  1  140  —
Anmerkung.  Der  Vermerk  im  Etat
„darunter  105  Mark  künftig  wegfallend“
ist  zu  streichen.

"  Maschinisten  und  Heizer  15  2  190  —
26.  1. Maschinisten  und  Heizer  14  2  044  —
27.  1.  Maschinisten  und  Heizer  ..  ...............  18  2628  —
29.  3.    Maschinisten  und  Heizer  ............  .  .  ...  19  2774  —
35.  6.  Maschinist  und  Heizer  ...  1  320  —
35.  18.  Maschinist  bei  der  Haupt-Kadettenanstalt  ..  ..  1  100  —
35.  42.  Maschinist  ..  .  .  .  .  .  .  ...............  .  .  ...  1  320  —
36.  1. Maschinisten  2  400  –
37.  3. Werkmeister  1  140  —

Maschinenaufseher  .  ...  7  1400  —

Sachsen

25.  1.  Backmeister  ...  2  325  —

"D  "  Maschinisten  und  Heizer  ...  2  292  —
27.  1. Maschinisten  und  Heizer  9  1  314  —.
28.  1.  Bauaufseher  2  300  —
29.  3. Maschinist  und  Heizer  1  146  —

Seite.  ...  158  24  924  —
        <pb n="114" />
        —  106  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts.  Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
    Stellen. treten hinzu  wegfallend
Kapitel  Titel.
Mark.  Mark.
1200  bis  1600
Noch  Klasse  IV.  )
Fortdauernde  1  400  Mark.  Uebertrag.  ..  158  24  924  —
Ausgaben.  Württemberg.
25.  1.  Backmeister  ..  ...  .........  .......  ...  ...  3  570  —
Maschinisten  und  Heizer  .................  2  292  —
26.  1.  Maschinist  und  Heizer  ...................  1  145
Marine.
50.  1.  Küster  .  .  .  .  .  4  608
55.  1. Untermaschinist  1  40  2
4  Heizer  .  .  .  3  1  500  —
59.  1. Heizer  ..  ..  ...  1  600  —
63.  1.  Materialienverwalter  .  ..  1  50  —
-  Lootsen  II.  Klase  "......  ,  7  350  —
"  Untersteuerleute  ....................  .  .  ..  2  100  —
Summe  IV  183  29  000  —
I
I  I  r
Klasse  V.  1100  bis  1500,  durchschnittlich
1300  Mark.  #
Reichsheer.
Preußen  ꝛc.

18.  1.  Kanzleidiener  3  300  —
22.  1.  Kanzleidiener,  Hausdiener,  Pförtner  .......  .  14  1400  —
22.  13.  Kanzleidiener,  Hausdiener,  Pförtner  11  1100  —
25.  1. Magazin-Oberaufseher  ..  ..  7  1015  —
Sachsen.
18.  1. Kanzleidiener  1  220  —
22.  1. Kanzleidiener  .  ..  1  20  –
25.  1. Magazin-Oberaufseher  1  145  —
Seite  38  4160  —
        <pb n="115" />
        107

 

 

 

 

 

Reichs-  Zahl  Für  Darunter
haushalts-Etat    das  Etatsjahr künftig
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der 1890/91  

  Stellen. treten hinzu  wegfallen
Kapitel  Titel.

Mark.  Mark.
1100  bis  1500
fortdauernde  Noch  Klasse  7  (  1  300  Nark  Uebertrag.  38  4100  —

Ausgaben.  Württemberg.

18.  1.  Kanzleidiener  1  100  –
25355. Magazin-Oberaufseher  2  290  —
Marine

53.  1.Magazinaufseher  4  520  —
54.  1.  Magazinaufseher  .....  ...............  ...  2  260  —
55.  1.  Aufseher  bei  dem  Wasserwerk  in  Wilhelmshaven  2  260  —
Bauaufseher  3  390  —
60.  3.  Magazinaufseher  34  4  420  —
Bauaufseher  .........  ..............  ...  5  650  —
Dockwärter  ..........  .....  .........  .  ..  4  520  —
63.  1.Nebelsignalwärter  «.........  1  220  —
Summe  V  96  11790  —

Klasse  VI.  1000  bis  1500,  durchschnittlich

1250  Mark.

Reichsamt  des  Innern.  I
10.2.Botenmeister,Kanzleidiner und Portier.....  7I1190  —
11.  2.Haus-und Laboratoriendiener sowie Boten...  3  510  —
12.  2.  Kanzleidiener  und  Portier  ................  4  680  —
13.2.  Botenmeister  und  Kanzleidiener  13  2210  —

13a.  2.Botenmeister,  Kanzleidiener  und  Portier  12  2  040  —
13b5.  3.  Kastellane  und  Hausdiener  3  510  —
Reichsherr.  I
«  Preußen  ꝛc.
14.  7.  Oberdrucker  1  —  —

Druckereigehülfen  ..  2  450  —-,

  Seite  45  7  590  —
        <pb n="116" />
        Reichs-  Für
haushalts  Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
„  „  3
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
fortdauernde  1  000  bis  1  500
Ausgaben.  Noch  Klasse  V1  1250  Mark.  Uebertrag  45  7590  2
15.  2.Kassendiener  1  50  –
16.  5.  Büreaudiener  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  ......  .  ...  16  2720  —
17.  1.  Divisions-  und  Garnisonküster  69  13  524  –
17.  2.Divisions-  und  Garnisonküster  .  .  .  37  7252
35.  10.  Kustoden  ».......................  2  1060  —
Sachsen
16.  5.  Büreaudiener.  ..  .  .  ..  ...  ..  .....  ..  ..  .  .  .  ..  1  50  —
17.  1.]  Divisions-  und  Garnisonküster  4  784  —
17.  2.  Divisions-  und  Garnisonküster  .  1  196  —
Württemberg.
16.  5.  Büreaudinen  1  300  —
Marine.
45.  3.Drucker  .  ...  1  125  —
46.  4.Drucker  und  Druckereigehülfen  3  375  —
Büreaudiener  und  Hauswart.  2  340  —
47.  1.  Büreaudiener  und  Portier  und  Hauswart  5  850  —
48.  3.Büreaudiner  4  680  —
51.  5.  Kassendiener.  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  ..  ..  ....  ..  .  ...  2  340  —
59.  1.  Portier  1  170  —
60.  3.Portiers,  Büreau-  und  Kassendiener  9  1  530  —
Einnahme.  Reichs-  Post  -  und  Telegraphenverwaltung.
3.  5.  Unterbeamte  beim  Postanweisungsamt,  Post—
zeugamt,  Telegraphen-Ingenieurbüreau  und
bei  der  Telegraphenapparat-Werkstatt  6  750  —
Drucker  3  375  —
3.  19.    Unterbeamte  (Postschaffner)  ..  .  .  .  .  .  .  .  148  24320  —
3.  25.    Botenmeister  und  Postschaffner  ....  .  .  .  .  .  .  ..  1300  5  975  –
Summe  VI.  .  .  .  491  79  356  –
        <pb n="117" />
        109

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts-Etat  .  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen. treten  hinzu  wegfallend

      

Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Klasse  VII.  900  bis  1500,  durchschnittlich
1200  Mark.
Fortdauernde  Reichsheer.
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.
22.  1.Heizergehülfe  1  150  —
22.  13.  Heizergehülfe  ..........  ...  .........  ....  1  150  —
25.  1.  Magazinaufseher  129  34  830  —
26.  1.Packmeister  14  2  730  —
27.  1.    1

·  Waschmeister  ..........................  615  #

"  "  Portier  in  Karlsruhe  1  150
35.  34.  Pförtner  beziehungsweise  Aufseher  ..  .......  .  1  180  —

Sachsen
25.  1.  Magazinaufseher  ....................  ...  14  3780  —
26.  1.  Oberaufsehen  4  480  .-Württemberg.

25.  1.  Magazinaufseher  7  1  890  —
26.  1.  Packmeister  1  195  —
Marine.
63.  1.Leuchtthurmwärter  und  Leuchtthurmwärtergehülfen
  11  3300  —
Einnahme.  Reichs  ·  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  25.  Unterbeamte  im  inneren  Dienste  (Ober-Post—
packmeister,  Oberbriefträger,  Postpackmeister,
Postwagenaufseher,  Briefträger,  Postschaffner)  138851  2081100  —
3.  26.  Telegraphenleitungs-Aufseher  2801  112000  —
Summe  VII..  .  .  14352  2241400  150
        <pb n="118" />
        —  110  —




 

 

 

 

 

Reichs-  für
haushalts--Etat      Zahl das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

Stellen. treten  hinzu  wegfallend

    

Kapitel. TItel.
Mark.  Mark.
Klasse  VIII.  800  bis  1200,  durchschnittlich
1000  Mark.
Fortdauernde  Reichsherr.

Ausgaben.  Preußen  2c.
25.  1.  Büreaudiener  19  3  325  –
27.  1.    Büreau-  und  Kassendiener  in  Berlin  ..  .  .  ...  1  —  —

Todtengräber  in  Metz  .....  ....  ...  ...  .  ...  1  100  —
29.  1.  Portier  ...  1  175  —
35.  34.  Hausdiener  ..  ........  ..................  1  100  —
35.  42.  Aufseher  .  .  .  ..  1  175  —
37.  2.  Zeughausbüchsenmacher  45  8145  –
37.  3.Maschinenheizer,  Pförtner,  Nachtwächter,  Hausdiener

  23  2  300  —
38.  1.  Unterbeamte  (Portiers,  Hausdiener,  Nacht—
wächter.  43  4  300  —
Sachsen
25.  1.Büreaudiner  1  175  –
35.  42.  Aufseher  2  500  —
37.  2.Zeughausbüchsenmacher  3  543  —
38.  1.Unterbeamte  (Pförtner)  3  840  —
Württemberg.
25.  1.  Büreaudiner  2  350  —
37.  2.  Zeughausbüchsenmacher  ..  .  ..  .  ,............  2  362  —
Marine.
55.  1.Heizer  bei  den  Wasserwerken  2  200  —

Sielwärter  .  ...  1  100  —

57.  6.Heer  .  .  .  .  .  ..  4  400  —
Summe  VIII  .  ..  .  155  22090  —
        <pb n="119" />
        111

 

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  für
haushalts--Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig

    Stellen. treten hinzu  wegfallend

Kapitel.  Titel.
*  Mark.  Mark.
Klasse  IX.  700  bis  1100),  durchschnittlich
900  Mark.
Fortdauernde  Reichsherr
Ausgaben.  Preußen  ꝛc.
15.  1.Hausdiener  ...  2  360  —
24.  3.Büchsenmacher  528  71280  —
-  Waffenmeister  97  13  095  —
26.  1.  Lagerdiener  ....  28  4200  —
27.  1.Kasernen-  und  Arrestwärter  796  13280  –
29.  1.Hausdiener  und  Aufwärter  beziehungsweise  Heizer  10  1  800  —
29.  3.Civilkrankenwärter  und  Hausdiener  403  72  540  –
35.  1.  Kanzleibote  ...........  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  1  180  —
35.  3.Kanzleidiener  und  Pförtner,  Kasernenwärter.  2  180  —
35.  6.  Unterbeamte  (Pförtner,  Büreau-,  Klassen-  und
Hausdiener  ꝛc.)  ...........  ....  ...  .  ...  8  1440  —
35.  10.  Unterbeamte  (Pförtner,  Haus-  und  Klassen—
diener  ꝛc.)  ..  .  .  .  ..  9  1620  —
35.  18.  Unterbeamte  (Kanzleidiener,  Pförtner,  Tafeldecker,
  Aufwärter,  Lazarethwärter,  Lazarethgehülfen
  und  Nachtwächter  2c0.0)  175  31  500  —
35.  26.  Wärter  ...  .  .  ......  .............  ...  ...  5  900  —
Büchsenmacher  -.............  6  810  –
35.  30.Büchsenmacher  ..  2  270  —
35.  42.  Röhrmeister  und  Holzwächter  1  180  —
35.  51.Pförtner  1  180  —
37.  5.  Kasernenwärter  ...  1  180  —
84.  3.  Hauswärter  und  Civilkrankenwärter  3  540  —
Sachsen.
24.  3.  Büchsenmacher  ..  ..  .  .  .  .  ...  -..............  -  48  6  480  —
-  Waffenmeister  ..  ...  ...............  .  .  .  ..  8  1080  —
Seite  2  14452  095  —
Reichs.  Gesetzbl.  1890.  28
        <pb n="120" />
        —  112  —



 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Zahl  Für  Darunter
haushalts-Etat    das  Etatsjahr  künftig
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  

Stellen. treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
  Mark.  Mark.
Fortdauernde  700  bis  1  100

Ausgaben.  Noch  Klasse  l.  900  Mark.  Uebertrag  1344295  –
26.  1.  Aufseher  -....-.....  8  1200  —

-  Pförtner  ..  ..  .....  .  ...  ..  .  .........  .  .  ..  1  180  —
27.  1.  Kasernenwärter  ......  42  7560  —
35.  18.  Unterbeamte  (Pförtner,  Aufwärter,  Krankenwärter

  etc.)  ...  13  2  340  —
35.  26.  Wärter  .  .  .  ..  ....  ..  .....  ......  .  .  ...  ...  1  60  —
Büchsenmacher  1  135  —
Württemberg.

24.  3.  Büchsenmacher  und  Waffenmeister  36  4  860  –
26.  1. Lagerdiener  2  225  –
27.  1.  Kasernenwärter  29  5220  —
29.  3.  Civilkrankenwärter  und  Hausdiener  ......  ..  .  17  3060  —

Marine.
51.  5.  Büchsenmacher  11  1  485  —
55.  1.  Kasernenwärter  und  Gefängnißwärter  27  —  —
57.  6.  Krankenwärter  .  ..  14  —  —
60.  3.  Brückenwärter  ..............  l  —  —

Einnahme.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3.  26. Packetträger,  Stadtpostboten  2610  0O0  –
Summe IX  4947 639  420  —
Klasse  X  700  bis  900,  durchschnittlich
800  Mark.

Fortdauernde  Reichsherr.

Ausgaben.  Preußen  etc.

20.  1.  Büreaudiener  bei  der  Kommandantur  in  Rastatt  1  39  39
25.  1. Magazinwächter,  darunter  1  Portier  24  1  100  –
Seite  25  1  139  39
        <pb n="121" />
        —  113  —

 

 

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts  ·  Etat  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
    Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Fortdauernde  700  bis  900
Ausgaben.  Noch  Klasse  X.  800  Mark.  Uebertrag  25  1  139  39
27.  1.  Todtenhofaufseher  in  Cassel  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .....  1  200  200
35.  42.  Hausmänner,  Krankenwärter,  Gärtner  5  1  000  —
35.  51.  Hausdiener  ...  6  750  —
35.  56.  Hausdiener  .  ...  3  375  —
84.  3. Küster  ..  ·..........  2  250
Sachsen.
27.  1. Unterbeamter  —  Schornsteinfeger  —  der  Festung
Königstein  .  .  ...  1  134  134
35.  42.  Hausmann  .  .  .  .............  ...  ..  ...  ...  1  200  —
Württemberg.
Nichts.
Summe  X.  .  ..  44  4048  373
Klasse  XI.  650  bis  900,  durchschnittlich
775  Mark.
Einnahme.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
3  27.  Landbriefträger  ...............  .....  ....  13  500 1687500  —-Summe
  XI  für  sich.
Klasse  XII.  400  bis  800,  durchschnittlich
600  Mark.
fortdaurrnde  Reichsheer.
Ausgaben.  Preußen  etc.
33.  1. Futtermeister  40  6  000  —
Sachsen.
Nichts.
Württemberg.
Nichts.

 

 

Summe  XII  für  sich.

 

 

 

28*
        <pb n="122" />
        —  114  —

  

 

 

 

 

 

Reichs-  Für
haushalts-Etat  1  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
Stellen. treten  hinzu  wegfallend
  
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Wiederholung.
Summe I.........................  56  —  —
-  II.........................  61  8425  —
-  III.........................  328  44990  —
-  IV.........................  183  29  000  —
V.  -..............  96  11790  —
VI.........................  491  79  356  —
-  VII  .  .  .  ...  ..  ..  ..  ...  ...  ..  ..  ...  14352  241  400  150
-Vlll.........................  155  22  090  —
IX.........................  4947  639  420  —
X.........................  44  4048  373
-  XI  13  500   1687  500  –
"  Xll.  40  6  000  —
Gesammtsumme  34  253  4774  019  523
Hierzu:  für  die  unteren  Beamten  bei  der  Betriebsverwaltung
  der  Reichseisenbahnen 3278  329704  3  773
Ueberhaupt  7  531  5  103  723  4296
Nachrichtlich:
Fortdauernde  Nicht  aufgenommen  sind:
Ausgaben.  Regimentssattler  (Preußen)  73  —  —
24.  3.  (Sachsen)  6  —  —
-  (Württemberg)  ...  4  —  —
84.  3  Todtengräber  beim  Invalidenhause  in  Berlin
(Preußen)  1  —  —
60.  2.  Werftfeuermeister  (Marine)  ...............  3  —  —
17.  2.  Militärküster  (Preußen)  1  —  —

 

Summe  der  unteren  Beamten  37619  5  103  723  4296
        <pb n="123" />
        115

























Reichs.  
Haushalts-Etat  Zahl das  Für Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  der  1890/91  künftig
  Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Von  dem  Mehrbedarf  für  1890/91  entfallen  auf:
Reichstag  7  900  —
Reichskanzlei  ..  .................  ..  ..  ...  3  300  —
Auswãrtiges  Amt  ........  ........  ..  .  ...  47  6  600  –
Reichsamt  des  Innern  68  10  440  —
Reichsheer:
Preußen  etc.   ...........  .  ......  .  .  .  ..  2  813  476792  389
Sachsen  .  ..  181  30  729  134
Württemberg  111  19  260  —
Marine  .  ..  318  31  978  —.
Reichs-Justizverwaltung  ...  30  3  600  —
Reichsschatzamt  ...  11  1350  —
Reichs-Eisenbahn-Amt.  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ...  ....  8  900  —
Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.  6  900  —
Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.  2  300  —
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  30  616  4189  920  —
Reichsdruckerei  ......................  ...  —  —  —
Reichsamt  für  die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen
  2  50  —
=  34253  4774  019  523
Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen 3278  329704  3  773
Summe  wie  oben  37  531  5103  723  4296
        <pb n="124" />
        —  116  —

Beilage  zu  Anlage  II.

 

Für  die  unteren  Beamten  bei  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht  
Reichs-    Für
haushalts-Etat    pensionsfähiger  Zahl  das  Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  Zuschuß,  der 1890/91  künftig
(für  jede  Stellen.  treten  hinzu  wegfallend
Kapitel. Titel.  Stelle)
Mark.  Mark.  Mark.
Einnahme.Klasse  A.  1320  bis  1920  Mark.
4.  15. Telegraphisten  120  105  12  526  —
4.  16. Lademeister  "  143  27  097  —
Summe  A  —  248  39  623  –
Klasse  B.  1  320  bis  1720  Mark.
4.  15.  Rangirmeister  90  74  16  775  —
Wagenmeister  "  62  11  659  –
«  Summe B....-—  136  28  434  –
Klasse  C.  1220  bis  1620  Mark.
4.  16.  Packmeister  240  122  4  505  405
Summe  C  für  sich.
Klasse  D.  1  120  bis  1620  Mark.
4.  14. Billetdrucker  180  3  276  —
4.  16. Magazinaufseher  "  14  430  103
4.  14.  Büreau-  und  Kassendiener  120  19  1  485  465
4.  15.  Haltestellenaufseher  und  Weichensteller
I.  Klasse  ...  ...  .  ....  ..  ..  ..  .  ...  148  5  340  —
4.  16. Lokomotivheizer  "  300  15  641  1  000
Summe  D.  .  —  484  23  172  1  568
        <pb n="125" />
        —  117  —

 

 

 

 

 

    Nicht  
Reichs-  Für
  
haushaltss-Etat      pensionsfähiger  Zahl das Etatsjahr  Darunter
für  1890/91  Dienststellung  der  Beamten.  Zuschuß  der  1890/91  
(für  jede  Stellen.    wegfallen
Kapitel.  Titel.  Stelle)  Stellen. treten  hinzu
Mark.  Mark.  Mark.
Einnahme.  Klasse  E.  920  bis  1320  Mark.
4.  15.  Portiers  und  Rottenführer  90 293 54025  —
4.  Weichensteller  II.  Klase  120  547  59  765  —
4.  16. Schaffner  180 200  4686  1 800
O  »  Bremser  120  385  41492
Summe  E — 1425 159196  1800
Klasse  F.  820  bis  1020  Mark.
4.  15.  Bahnwärter  90  863  74  002  —
Summe  F  für  sich.  .-Gesammtsumme.....,—— 3278
  329  704  3  773
        <pb n="126" />
        —  118  —

Anlage  III.

 

 

 

 

 

 

Reichs-  das    Darunter
Etatsjahr  
haushalts-Etat  Ausgabe.  1890/91  künftig
treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Fortdauernde
2.  5.  Zur  Remunerirung  von  Stenographen,  Stenographengehülfen,
  Hülfsarbeitern  für  den  Büreau-,  Kanzlei.,
Bibliothek-  und  Botendienst  und  sonstiger  Hülfsleistungen  5  755  –
Auswärtiges  Amt.
4.  7.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  10  210  —.
Reichsamt  des  Innern.
7.  7.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  ...  1  020  —
Schiffsvermessungsamt.
7d.  4.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  170  —
Statistisches  Amt.
10.  4.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  .  ...  14  440  –
Normal-Aichungskommission.
11.  4.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  1  310  —
Gesundheitsamt.
12.  4.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  11800
Seite  34085  —
        <pb n="127" />
        —  119  —

 

 

 

 

 

Reichs-  das  Für    Darunter
das  Etatsjahr  
haushalts-Etat  Ausgabe.  1890/91  künftig
wegfallen
Kapitel. Titel.  treten  hinzu
Mark.  Mark.
Fortdauernde  Uebertrag.  ..  .  34  085  —
Ausgaben.  Patentamt.
13.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistunen  3  410  —
Reichs-Versicherungsamt.
13a  4.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  3  780  —
Physikalisch-  technische  Reichsanstalt.
13b.  5.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  .............  2  040  —
Verwaltung  des  Reichsheeres.
a.  Preußen  etc.
Kriegsministerium.
14.  9.  Zur  Remunerirung  von  Kanzleidiätarien  1  440  —
Militär  -  Intendanturen.
16.  6.  Zur  Annahme  von  Büreaudiätarien  für  den  Sekretariatsund
  Registraturdienst.  Zur  Annahme  von  Kanzleidiätarien
  .  ...  -.......  4650  —
Gouverneure,  Kommandanten  und  Platzmajore.
20.  1.  Für  einen  Boten  bei  der  Kommandantur  in  Berlin.  60  —
Generalstab  und  Landesvermessungswesen.
22.  2.  Remunerationen  für  Kanzleidiätare  .....  ....  .  ..  .  .  ...  750  —
22.  14.  Remunerationen  ...  ..  9285  —
Technische  Institute  der  Artillerie.
38.  2.  Zur  Remunerirung  von  Laboratoriendienern  bei  der  Versuchsstelle
  für  Explosivstoffe::  360  —.
Seite  59860 —

 

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  29
        <pb n="128" />
        —  120  —

 

 

 

 



Für

 

 



Reichs-  das  Etatsjahr  Darunter
das  Etatsjahr  
haushalts-Etat  Ausgabe        1890/91  künftig
    treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.
Uebertrag  59  860  —
Fortdauernde  b.  Sachsen.
Ausgaben.  Kriegsministerium.
14.  9.  Zur  Remunerirung  von  Kanzleidiätarien  ..  .......  .  ..  .  270  —
Militär-Intendantur.
16.  6.  Zur  Annahme  von  Büreaudiätarien  für  den  Sekretariatsund
  Registraturdienst.  Zur  Annahme  von  Kanzleidiätarien
  300  —
Generalstab.
22.  2.  Remunerationen  375  —
c.  Württemberg.
Kriegsministerium.
14.  9.  Zur  Remunerirung  von  zwei  Kanzleidiätarien  150  —
Militär  -Intendantur.
16.  6.  Zur  Annahme  von  Büreaudiätarien  für  den  Sekretariatsund
  Registraturdienst.  Zur  Annahme  eines  Kanzleidiätars
  ..  300  –
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
Oberkommando.
45.  4.  Remunerationsfonds  für  Hülfsarbeiter  bei  dem  Oberkommado
  250  —
Reichs  -  Marine  -  Amt.
46.  5.  Remunerationsfonds  für  Hülfsarbeiter  im  Reichs-Marine-Amt......................................
  2650  —
Seite  64  155  —
        <pb n="129" />
        —  121  —

  



 

 

 

 

 

 



 

Reichs-  das    Darunter
  Etatsjahr  
haushalts-Etat  Ausgabe.  1890/91  künftig
    treten  hinzu  wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.

fortdauernde  Uebertrag 64155  —
Ausgaben.  Deutsche  Seewarte.
47.  2.  Remunerationsfonds  ...  1  600  —
Stations-Intendanturen.
48.  4.  Remunerationsfonds  150  —
Servis-  und  Garnisonverwaltungswesen.
55.  2.  Remunerationsfonds  450  —
Krankenpflege.
57.  7.  Remunerationsfonds  .  ..  .  .  ..  .  .  .........  .  ..  ..  ..  ...  200  —
Werftbetrieb.
60.  5.  Remunerationsfonds  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ·.................  6750  1775
Lootsen  -,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen.
63.  2.  Zur  Gewährung  von  Remunerationen  und  Löhnen  an  das
beim  Lootsen-,  Betonnungs-  und  Leuchtfeuerwesen  be-  —
schäftigte Personal............................  5  850  —
Reichs-Justizverwaltung.
Reichs-Justizamt.
65.  7.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  400  —
Reichsgericht.
66.  8.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  ............  .  1900  —
Reichsschatzamt.
67.  7.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  210  —-Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs.
73.  7.  Für  Hülfsarbeiter  im  Büreau-  und  Kanzleidienst  ...  ..  .  90  —
Seite.  ..  .  81755  1775
        <pb n="130" />
        122

 

 

 

 

 

 

Reichs  das  Für    Darunter
    Etatsjahr  
haushalts-Etat  Ausgabe.  1890/91    künftig
    treten  hinzu wegfallend
Kapitel.  Titel.
Mark.  Mark.

....  81755  1775
Fortdauernde  Uebertrag  
Ausgaben.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds.
77.  7.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsleistungen  120  —
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
Einnahme.  Zentralverwaltung.
3.  7.  Für  Hülfsleistungen  und  zu  Stellvertretungskosten  ..  ..  .  7250  —
Betriebsverwaltung.
3.  30.  Für  Hülfsleistungen  im  Beamten-  und  Unterbeamten
dienste  bei  den  Ober-Postdirektionen  ..  ........  .  ...  49  000  —
3.  31. Für  Postagenten  bis  zum  Meistbetrage  von  470  Mark
bei  Stellen  ohne  Telegraphenbetrieb  und  von  600  Mark
bei  Stellen  mit  Telegraphenbetrieb  ...  182  840  –
3.  32.  Für  Postpraktikanten  und  nicht  angestellte  Post-  und
Telegraphenassistenten  .  .  .  ...  336  000  —
3.  33.  Für  Hülfsleistungen  im  Beamtendienste  bei  den  Post-  und
Telegraphenämtern  ..  94  925  —
3.  34.  Für  Posthülfstellen  und  für  Hülfsleistungen  im  Unterbeamtendienste
    1  346  090  —
3.  36.  Stellvertretungskosten  für  Beamte  und  Unterbeamte  .  .  .  .!  200650  —
3.  49.  Für  Beförderung  der  Posten,  sowie  für  Anlagen  im
Interesse  des  Postbeförderungsdienstes;  ferner  vertragsmäßiger
  Zuschuß  zu  den  Futterkosten,  sowie  zu  außerordentlichen
  Unterstützungen  behufs  Aufrechterhaltung  des
Postfuhrwesens  120  000  —
Reichsdruckerei.
3a.  4.  Tagegelder  für  Hülfsarbeiter  und  Hülfsschreiber  ......  .  5  675  —
Verwaltung  der  Eisenbahnen.
Betriebsverwaltung.
4  18.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .....  ........  ...  .  ...  112  352  –
Gesammtsumme.  .  .  .  2536657  1775
        <pb n="131" />
        —  123  —

(Nr.  1907.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1890/91.  Vom  5.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Reichs--
  haushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  wird
in  Ausgabe
auf  69  835  851  Mark,  nämlich
auf  6  165  866  Mark  an  fortdauernden,

auf  13  190  694  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und

auf  50  479 291  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,
und

in  Einnahme
auf  69  835  851  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  1.  Februar  1890  (Reichs-Gesetzbl.
S.  25)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Christiania,  den  5.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.
        <pb n="132" />
        Dritter  Nachtrag

zum

124

Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.

 

 

 

 

Für  das  Etatsjahr  1890/91  treten  hinzu:

 

 

 

2  Ausgabe.  Preußen  etc.  Sachsen.  Württem-  Ueberhaupt.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Fortdauernde  Ausgaben.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
17.  1/5.  Militär--Geistlichkeit  .  .  .  ..  ........  —  290  —  290
19.  Höhere  Truppenbefehlshabeen  5274  –  –  5274
23.1/4./Ingenieur  und  -Pionierkorps  30  204  —  —  30  204
24.  1/22. Geldverpflegung  der  Truppoen  1  533  967  139563 72129 1745659
25.  1/6.  Naturalverpflegng  1  647 234  165 373  95585  1908  192
26.  1/10. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  .  .  ...  392  005  34510  20250 446765
27.1/17. Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen
  573  399  59 232  28 164  660 795
29.  1/17.  Militär-Medizinalwesen  39  075  8  837  3  726  51  638
30.1/6.  Verwaltung  der  Traindepots  und  Instandhaltung
  der  Feldgeräthe  9900  900  –  10  800
31.1/2.  Verpflegung  der  Ersatz-  und  Reservemannschaften
  etc.  .  .  .  .  .....  .  ...  21500  2600  1700  25  800
32.5. Ankauf  der  Remontepferde  157  954  173  87 158214
33.1/7.  Verwaltung  der  Remontedepots.  26  875  —  —  26  875
34.  1/2.  Reisekosten  und  Tagegelder,  Vorspann-
  und  Transportkosten  .  34  000  6  200  500  40  700
35.1/59. Militär-Erziehungs-  und  Bildungswesen
  8554  775  180  9509
37.  1/23.  Artillerie-  und  Waffenwesen  269  218  7878  16234  293330
Seite.  4749  195  426  331  238  555  5414  045
        <pb n="133" />
        —  125  —

 

 

Für  das  Etatsjahr  1890/91  treten  hinzu:

 

 

 

Ausgabe.    
  Ausgabe  Preußen  etc.  Sachsen.  Württemberg  Ueberhaupt.

———  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Uebertrag   4749  159  426  331  238  555  5  414  045
39.  1/13. Bau  und  Unterhaltung  der  Festungen  90  —  —  90
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  ...  33  460  3294  1062  37  816
41.  1/3.  Unterstützungen  für  aktive  Militärs
und  Beamte,  für  welche  an  anderen
Stellen  Unterstützungsfonds  nicht
ausgeworfen  sind  ...  650  —  —  650
Summe.  4783359  429625  239  617  5  452  601
44.  Militärverwaltung  von  Bayern

 

 

2239  159  Mark

Davon  ab:
der  auf  die  einmaligen
  Ausgaben
des  ordentlichen

Etats  —  Kapitel
  5  —  mit.  1525  894
entfallende,  bei  Kapitel

  5  Titel  162
angesetzte  Theil
obiger  Quote.

 

Bleiben
Summe  V.

—  —  —  713  265

 

 

—  —  —  6  165  866
        <pb n="134" />
        126

 

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
  Ausgabe.  1880/91
    treten  hinzu
    Mark.
Einmalige  Ausgaben.
a.  Ordentlicher  Etat.
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
29  47  a)  Preußen    9915  000
146a.  b) Sachsen.  1  099  800
154a.  c)  Württemberg  ..............................  650000
Summe A....-11664800
121a. Preußen: Zu Gamisonbauten etc. in Elsaß-Lothringen........  —
162.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  ......  ...  1525  894
Summe  Kapitel  V.  .  ..  13190694
b.  Außerordentlicher  Etat.
11.  2.  II.  Post-  und  Telegraphenverwaltung  1250  000
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
12.3a.  21a.
25a.  27a.  Preußen  etc..........................................  —
39.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse
  der  Landesvertheidigung  .  .  .  .  ..  .  ...  10  305  000
Summe  Kapitel  12  10  305  000
12a.  11/27.  a) Preußen etc......................................  28  284  808
38/49.  b)  Sachsen  965  725
50/58.  e)  Württemberg  .  ..  .  ..  ................  ..  ...  ..  ....  ...  623  650
Summe  A....  29 874 183
        <pb n="135" />
        —  127  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
–  Ausgabe.  1890/1
-  treten  hinzu
    Mark.
(I2a.)  Preußen  etc.
28/37.  Garnisonbauten  etc.  in  Elsaß-Lothringen  4  264  700
Summe  B  für  sich.
59.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  .  .  ..  .  3  907  898
Summe  Kapitel 12a.  38  046  781
Dazu  12  ....  10305  000
Summe  III.  .  .  .  48351781
VII.  Betriebsfonds.
16.  Zu  eisernen  Vorschüssen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  877510
Summe  b.  50  479  291
Dazu   a.  13 190 694
Summe  der  einmaligen  Ausgaben.  63 669  985
Summe  der  fortdauernden  Ausgabben  6 165  866
Summe  der  Ausgabe.  .  .  .  69  835  851

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.

 

30
        <pb n="136" />
        —  128  —

 

 

 

 

 

Für
das  Etatsjahr
  Einnahme.  1890/91
  treten  hinzu
  Mark.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  11  698  643
2. Bayern  ...  ......  .  .  .  .  ..  2239  138
3.  Sachsen.  1  314  517
4. Württemberg  .  ...  824  231
5. Baden..................................................  661  494
6. Hessen..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  395  186
7.  Mecklenburg-  Schwerin  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  237  601
8.  Sachsen-Weimar  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  -............  129  694
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  40  638
10 .Oldenburg  .  .  .  ...  141  087
11. Braunschweig  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  153  864
12 . Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  88  771
13.  Sachsen-Altenburg  .  .  .  .  .  .  ..  66701
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  ...  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  82  138
15. Anhalt..................................................  102520
16. Schwarzburg-Sondershausen.................................  30  407
17. Schwarzburg-Rudolstdt  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  ..  34  634
18.  Waldeck  23  372
19.  Reuß  älterer  Linie.  23  095
20.  Reuß  jüngerer  Linie  45  689
21.Schaumburg  Lippe  .  .  .  ..  15  369
22. Lippe  50  900
23.  Lübeck  .  .............................................  27  950
24.  Bremen  .  .  .  ..  ;................................  68  423
25. Hamburg................................  ................  214247
26.  Elsaß-Lothringen  .  ...  .......  ........  .  ..  .  .  ..  .  ...  646  251
Summe  XI.  .  .  .  19356  560
        <pb n="137" />
        —  129  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für
  das  Etatsjahr
  Einnahme.  1890/91
    treten  hinzu
  Mark.
23.  XII.  Außerordentliche  Deckungsmittel.
Aus  der  Anleihe.
1. Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesammtheit  aller  Bundesstaaten.
  49 229  291
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit  Ausschluß
von  Bayern  und  Württemberg.  1  250  000
Summe  Kapitel   23. 50  479  291
Summe  XIlI.  50  479  291
Dazu  Summe  XI.  .  .  .  19 356  560
Summe  der  Einnahme.  .  .  .  69 835  851
Die  Ausgabe  beträgt.  69  835  851
Balanzirt
Christiania,  den  5.  Juli  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.
        <pb n="138" />
        —  130  —

(Nr.  1908.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des
Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen.  Vom  5.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  außerordentlichen  Geldmittel,  welche
in  dem  dritten  Nachtrage  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91
zur  Bestreitung  einmaliger  Ausgaben  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und  der
Post  und  Telegraphen  mit  50  479  291  Mark  vorgesehen  sind,  bis  zur  Höhe  dieses
Betrages  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen  und  zu  diesem  Zweck  in  dem
Nominalbetrage,  wie  er  zur  Beschaffung  jener  Summe  erforderlich  sein  wird,  eine
verzinsliche,  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  339)  zu  verwaltende  Anleihe  aufzunehmen  und  Schatzanweisungen
auszugeben.
§.  2.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  2  bis  5  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1875,
betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Marine-  und  Telegraphenverwaltung
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  18),  finden  auf  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  aufzunehmende  Anleihe  und  auszugebenden  Schatzanweisungen  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  Zinsscheine  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  als
vier  Jahre  ausgegeben  werden  dürfen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Christiania,  den  5.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="139" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

No. 21.

 

 

 

      
Inhalt:  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.
S.  131.

 

(Nr.  1909.)  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft.  Vom  31.  Mai  1890.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  und  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft,
von  dem  Wunsche  beseelt,  die  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  Schweiz
bestehenden  freundschaftlichen  Beziehungen  zu  erhalten  und  zu  befestigen,  und  von
der  Absicht  geleitet,  die  Bedingungen  für  die  Niederlassung  der  Angehörigen  des
Deutschen  Reichs  in  der  Schweiz  und  der  Angehörigen  der  Schweiz  im  Deutschen
Reich,  sowie  die  wechselseitige  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  neu  zu  regeln,  sind
übereingekommen,  zu  diesem  Ende  einen  Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu
ihren  Bevollmächtigten  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  Wirklichen  Geheimen
Legationsrath  und  Kammerherrn  Herrn  Otto  von  Bülow,

und
der  Schweizerische  Bundesrath:

den  Herrn  Bundesrath  Numa  Droz,  Chef  des  schweizerischen

Departements  des  Auswärtigen,
welche,  nach  Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  sich,  vorbehaltlich  der  beiderseitigen  Ratifikation,  über  folgende  Artikel

geeinigt  haben.

Artikel  1.

Die  Deutschen  sind  in  jedem  Kanton  der  Eidgenossenschaft  in  Bezug  auf
Person  und  Eigenthum  auf  dem  nämlichen  Fuße  und  auf  die  nämliche  Weise
aufzunehmen  und  zu  behandeln,  wie  es  die  Angehörigen  der  anderen  Kantone
sind  oder  noch  werden  sollten.  Sie  können  insbesondere  in  der  Schweiz  ab-  und
zugehen  und  sich  daselbst  dauernd  oder  zeitweilig  aufhalten,  wenn  sie  den  Gesetzen
und  Polizeiverordnungen  nachleben.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  31

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1890.
        <pb n="140" />
        —  132  —

Jede  Art  von  Gewerbe  und  Handel,  welche  den  Angehörigen  der  verschiedenen
  Kantone  erlaubt  ist,  wird  es  auf  gleiche  Weise  auch  den  Deutschen
sein,  und  zwar  ohne  daß  ihnen  eine  pekuniäre  oder  sonstige  Mehrleistung  auferlegt
  werden  darf.  

Artikel  2.

Um  die  in  dem  Artikel  1  bezeichneten  Rechte  beanspruchen  zu  können,  müssen
die  Deutschen  mit  einem  Zeugniß  ihrer  Gesandtschaft  versehen  sein,  durch  welches
bescheinigt  wird,  daß  der  Inhaber  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt  und
einen  unbescholtenen  Leumund  genießt.

Artikel  3.

Die  Schweizer  werden  in  Deutschland  unter  der  im  Artikel  2  des  gegenwärtigen
  Vertrages  enthaltenen  Voraussetzung  die  nämlichen  Rechte  und  Vortheile
genießen,  wie  sie  der  Artikel  1  des  gegenwärtigen  Vertrages  den  Deutschen  in  der
Schweiz  zusichert.

Artikel  4.

Durch  die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Artikel  wird  das  Recht  eines
jeden  der  vertragenden  Theile,  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  entweder  in  Folge
gerichtlichen  Urtheils  oder  aus  Gründen  der  inneren  und  äußeren  Sicherheit  des
Staates,  oder  auch  aus  Gründen  der  Armen-  und  Sittenpolizei  den  Aufenthalt
zu  versagen,  nicht  berührt.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  des  einen  der  beiden  Länder,  welche  in  dem  anderen
wohnhaft  sind,  bleiben  den  Gesetzen  ihres  Vaterlandes  über  die  Militärpflicht  oder
die  an  deren  Stelle  tretende  Ersatzleistung  unterworfen  und  können  deshalb  in  dem
Lande,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  weder  zu  persönlichem  Militärdienste  irgend
einer  Art,  noch  zu  einer  Ersatzleistung  angehalten  werden.

Artikel  6.

Im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Enteignung  zum  öffentlichen  Nutzen
sollen  die  Bürger  des  einen  Landes,  die  in  dem  anderen  wohnen  oder  niedergelassen
  sind,  den  Bürgern  des  Landes  bezüglich  des  Schadensersatzes  für  die  erlittenen
  Beschädigungen  gleichgehalten  werden.

Artikel  7.

Jeder  Vortheil  in  Bezug  auf  Niederlassung  und  Gewerbeausübung,  den
der  eine  der  vertragenden  Theile  irgend  einer  dritten  Macht,  auf  welche  Weise  es
immer  sei,  gewährt  haben  möchte  oder  in  Zukunft  noch  gewähren  sollte,  wird  in
gleicher  Weise  und  zu  gleicher  Zeit  gegenüber  dem  anderen  vertragenden  Theile
zur  Anwendung  kommen,  ohne  daß  hierfür  der  Abschluß  einer  besonderen  Uebereinkunft
  nöthig  wird.
        <pb n="141" />
        Artikel  8.

Die  Angehörigen  des  einen  Theiles,  welche  sich  auf  dem  Gebiete  des  anderen
Theiles  befinden,  aufhalten  oder  niedergelassen  haben  und  in  die  Lage  kommen
sollten,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Artikels  4  weggewiesen  zu  werden,
sollen  sammt  Familie  auf  Verlangen  des  ausweisenden  Theiles  jederzeit  von  dem
anderen  Theile  wieder  übernommen  werden.

Unter  gleichen  Voraussetzungen  verpflichtet  sich  jeder  Theil,  seine  vormaligen
Angehörigen,  auch  wenn  sie  das  Staatsbürgerrecht  nach  der  inländischen  Gesetzgebung
  bereits  verloren  haben,  solange  sie  nicht  in  dem  anderen  oder  einem
dritten  Staate  angehörig  geworden  sind,  auf  Verlangen  des  anderen  Theiles  wieder
zu  übernehmen.

  Eine  polizeiliche  Zuweisung  soll  jedoch,  sofern  nicht  das  Heimathrecht  des
Zuzuweisenden  durch  eine  noch  gültige  unverdächtige  Heimathurkunde  dargethan
ist,  gegenseitig  nicht  stattfinden,  bevor  die  Frage  der  Uebernahmepflicht  erledigt
und  die  letztere  von  dem  pflichtigen  Theile  ausdrücklich  anerkannt  ist.

Die  Transportkosten  bis  zur  Grenze  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz
werden  von  dem  zuweisenden  Theile  getragen.

Artikel  9.

Beide  Theile  behalten  sich  in  Bezug  auf  solche  Personen,  welche  vor  Erfüllung
  ihrer  Militärpflicht  die  Staatsangehörigkeit  gewechselt  haben,  das  Recht
vor,  ihnen  die  Befugniß  zum  bleibenden  Aufenthalte  oder  die  Niederlassung  in
ihrem  früheren  Heimathlande  zu  untersagen.

Artikel  10.

Die  deutschen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  in  der  Schweiz
und  umgekehrt  die  schweizerischen  Eigenthümer  oder  Bebauer  von  Grundstücken  im
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  genießen  in  Bezug  auf  die  Bewirthschaftung  ihrer
Güter  die  nämlichen  Vortheile,  wie  die  am  gleichen  Orte  wohnenden  Inländer,
unter  der  Bedingung,  daß  sie  sich  allen  für  die  Landesangehörigen  geltenden
Verwaltungs-  und  Polizeiverordnungen  unterwerfen.

Artikel  11.

Jeder  der  vertragenden  Theile  verpflichtet  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß  in
seinem  Gebiete  denjenigen  hülfsbedürftigen  Angehörigen  des  anderen  Theiles,  welche
der  Kur  und  Verpflegung  benöthigt  sind,  diese  nach  den  am  Aufenthaltsorte  für
die  Verpflegung  der  eigenen  Angehörigen  bestehenden  Grundsätzen  bis  dahin  zu
Theil  werde,  wo  ihre  Rückkehr  in  die  Heimath  ohne  Nachtheil  für  ihre  und  Anderer
  Gesundheit  geschehen  kann.

Ein  Ersatz  der  hierdurch  oder  durch  die  Beerdigung  Verstorbener  erwachsenden
Kosten  kann  gegen  die  Staats-,  Gemeinde-  oder  andere  öffentliche  Kassen  desjenigen
  der  vertragenden  Theile,  welchem  der  Hülfsbedürftige  angehört,  nicht
        <pb n="142" />
        —  134  —

beansprucht  werden.  Für  den  Fall,  daß  der  Hülfsbedürftige  selbst,  oder  daß
andere  privatrechtlich  Verpflichtete  zum  Ersatz  der  Kosten  im  Stande  sind,  bleiben
die  Ansprüche  an  diese  vorbehalten.

Die  vertragenden  Theile  sichern  sich  auch  wechselseitig  zu,  auf  Antrag  der
zuständigen  Behörde  die  nach  der  Landesgesetzgebung  zulässige  Hülfe  zu  leisten,
damit  denjenigen,  welche  die  Kosten  bestritten  haben,  diese  nach  billigen  Ansätzen
erstattet  werden.

Artikel  12.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am  20.  Juli  1890  in  Wirksamkeit  treten
und  bis  zum  31.  Dezember  1900  in  Kraft  verbleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragenden  Theile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablaufe
des  gedachten  Zeitraumes  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrages  aufhören
zu  lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  bleibt  derselbe  in  Geltung  bis  zum  Ablaufe
eines  Jahres  von  dem  Tage  an,  an  welchem  der  eine  oder  der  andere  der  vertragenden
  Theile  ihn  gekündigt  hat.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  baldmöglichst  ratifizirt  und  die  Auswechselung
der  Ratifikations-Urkunden  spätestens  bis  zum  10.  Juli  dieses  Jahres  in  Bern  bewirkt
  werden.

Dessen  zur  Urkunde

haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  vorstehenden  Vertrag  unterzeichnet,
unter  Beidrückung  ihrer  Siegel.

So  geschehen  in  Bern,  den  31.  Mai  1890.

Otto  von  Bülow.  Droz.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Schlußprotokoll.

Vor  Unterzeichnung  des  vorliegenden  Niederlassungsvertrages  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  kraft  Ermächtigung  ihrer  beiderseitigen  Regierungen
eine  Verständigung  über  folgende  Punkte  getroffen:

1.  Bezüglich  der  bayerischen  Staatsangehörigen  ist  der  Königlich  bayerische
Gesandte  bei  der  Eidgenossenschaft  zur  Ausstellung  des  im  Artikel  2  erwähnten
Zeugnisses  zuständig.

2.  Solange  die  Schweiz  vermöge  ihrer  Gesetzgebung  nicht  eine  Bestimmung
  darüber  trifft,  daß  für  ihre  Angehörigen,  um  die  Rechte  dieses  Vertrages
im  Deutschen  Reich  zu  beanspruchen,  das  im  Artikel  2  erwähnte  Zeugniß  aus-
        <pb n="143" />
        —  135  —

schließlich  von  ihrer  Gesandtschaft  und  ihren  Konsulaten  in  Deutschland  ausgestellt
werden  muß,  werden  die  deutschen  Behörden  einem  von  der  betreffenden  schweizerischen
  Gemeindebehörde  ausgestellten  Heimathschein  und  einem  von  dieser  ertheilten
Leumundszeugniß,  sofern  diese  Urkunden  von  der  zuständigen  Behörde  des  Heimathkantons
  beglaubigt  sind,  dieselbe  Bedeutung  wie  dem  im  Artikel  2  erwähnten
gesandtschaftlichen  Zeugniß  beilegen.

3.  Die  Angehörigen  des  einen  Vertragsstaates,  welche  kraft  des  Vertrages
vom  27.  April  1876  im  Gebiete  des  anderen  in  gesetzmäßiger  Weise  die  Niederlassung
  erhalten  haben,  werden  derselben  ohne  weitere  Förmlichkeit  nach  den  Bestimmungen
  des  heutigen  Vertrages  theilhaftig  bleiben.

4.  In  Bezug  auf  die  Heimbeförderung  der  unter  Artikel  8  des  heutigen
Vertrages  erwähnten  Personen  werden  die  mittelst  Zusatzprotokolls  vom  21.  Dezember
  1881  zu  dem  Niederlassungsvertrage  vom  27.  April  1876  festgesetzten  Bestimmungen
  solange  in  Wirksamkeit  bleiben,  als  nicht  das  genannte  Protokoll
durch  ein  neues  Uebereinkommen  zwischen  beiden  Regierungen  ersetzt  sein  wird.

5.  Die  beiden  kontrahirenden  Staaten  geben  sich  die  gegenseitige  Zusicherung,
  daß  in  allen  Fällen,  wo  der  Artikel  9  in  Anwendung  kommen  wird,  der
Ausweisung  vorausgehend,  die  Verhältnisse  genau  untersucht  und  erwogen  werden
sollen,  und  insofern  die  Umstände  ergeben,  daß  der  Nationalitätswechsel  bona  fide
und  nicht  zum  Zweck  der  Umgehung  der  Militärpflicht  erfolgt  ist,  die  Ausweisung
unterbleiben  soll.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  die  gleiche  Kraft  haben,  wie  wenn  es  wörtlich
in  dem  Vertrage  vom  heutigen  Tage  stünde.  Es  ist  von  den  beiden  Vertragsparteien
  zu  ratifiziren,  und  die  Ratifikationen  sind  in  Bern  am  gleichen  Tage
und  zu  gleicher  Zeit  wie  diejenigen  des  Hauptvertrages  auszuwechseln.

Dessen  zur  Urkunde

haben  die  Unterzeichneten  das  gegenwärtige  Protokoll  in  doppeltem  Original
unterzeichnet  und  ihre  Wappensiegel  beigedrückt  zu  Bern  am  31.  Mai  1890.

Otto  von  Bülow.  Droz.
(L.  S.)  (L.  S.)

 

Der  vorstehende  Vertrag  nebst  Schlußprotokoll  ist  ratifizirt  worden  und
die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden  hat  am  3.  Juli  1890  in  Bern
stattgefunden.  

 

:

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1890.  32
        <pb n="144" />
        <pb n="145" />
        Reichs-Gesetzblatt

No. 22.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A  zu  dem  deutschitalienischen
  und  dem  deutsch-  spanischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage.  S.  137.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1910.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  in  den  Tarifen  A
zu  dem  deutsch-italienischen  und  dem  deutsch-spanischen  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage.  Vom  9.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §.  2  des  Gesetzes  vom  10.  September
  1883,  betreffend  die  Ertheilung  der  Indemnität  für  die  durch  die  Bekanntmachung
  vom  9.  August  1883  angeordneten  Zollermäßigungen  u.  s.  w.,  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Die  Zollermäßigungen,  welche  in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Italien  vom  4.  Mai  1883
und  in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Spanien  vom  12.  Juli  1883  enthalten  sind,  finden  mit
Ausnahme  der  inzwischen  in  Wegfall  gekommenen  Zollermäßigung  für  Roggen
auch  Marokko  gegenüber  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  an  Bord  M.  P.  S.  „Kaiser“  Bergen,  den  9.  Juli  1890.

L.S.  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

——“·“—

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesetzbl.  1890.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Juli  1890.
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No.  23.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Samoa  und  die  Uebernahme  einer  Bürgschaft  seitens
des  Reichs  für  die  durch  Einrichtung  einer  anderweiten  Rechtspflege  dortselbst  erwachsenden  antheilmäßigen
Kosten.  S.  139.  —  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  S.  140.

 

 

  

 

 

(Nr.  1911.)  Gesetz,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Samoa  und  die  Uebernahme  einer
Bürgschaft  seitens  des  Reichs  für  die  durch  Einrichtung  einer  anderweiten
Rechtspflege  dortselbst  erwachsenden  antheilmäßigen  Kosten.  Vom  6.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
  Artikel  1.
Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Samoa  für  die  Inseln  von
Samoa  zustehende  Gerichtsbarkeit  kann  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  durch
Kaiserliche  Verordnung  eingeschränkt  werden.

Artikel  2.

Die  Uebernahme  einer  Bürgschaft  zu  Lasten  des  Reichs  für  die  Kosten  der
an  Stelle  der  Konsulargerichtsbarkeit  einzurichtenden  Rechtspflege  in  Samoa  im
Höchstbetrage  von  zweitausend  amerikanischen  Dollars  jährlich  wird  genehmigt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Christiansand  an  Bord  M.  S.  „Kaiser“,  den  6.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Reichs-Gesetzbl.  1890.  34
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1890
        <pb n="148" />
        —  140  —

(Nr.  1912.)  Gesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom  15.  Juli  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres  wird  für  die  Zeit  vom
1.  Oktober  1890  bis  zum  31.  März  1894  auf  486  983  Mann  festgestellt.  Die
Einjährig-Freiwilligen  kommen  auf  die  Friedenspräsenzstärke  nicht  in  Anrechnung.

§.  2.
Vom  1.  Oktober  1890  ab  werden
die  Infanterie in  .  ..  538  Bataillone,
die  Kavallerie in  .  ..  465  Eskadrons.
die  Feld-Artillerie in  ...  434  Batterien,
die  Fuß-Artilleri in  31  Bataillone,
die  Pioniren  .  ..  20  Bataillone,
der  Train.  21  Bataillone
formirt.
§.  3.

Die  §§.  1  und  2  des  Gesetzes  ,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres,  vom  11.  März  1887  (Reichs-Gesetzbl.  1887  S.  117)  treten  mit
dem  1.  Oktober  1890  außer  Kraft.

§.  4.

Gegenwärtiges  Gesetz  kommt  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des

Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1871  S.  9)  unter  III

§.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung  der  Militärkonvention  vom
21./25.  November  1870  (Bundes-Gesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  Nord  Fiord,  den  15.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Capridvi.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="149" />
        —  141  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte.  S.  141.

 

 

 

(Nr.  1913.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewerbegerichte.  Vom  29.  Juli  1890.

Wir  ,Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

1  Erster  Abschnitt.
Errichtung  und  Zusammensetzung  der  Gewerbegerichte.

§.  1.

Für  die  Entscheidung  von  gewerblichen  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitern
einerseits  und  ihren  Arbeitgebern  andererseits,  sowie  zwischen  Arbeitern  desselben
Arbeitgebers  können  Gewerbegerichte  errichtet  werden.

Die  Errichtung  erfolgt  für  den  Bezirk  einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut
nach  Maßgabe  des  §.  142  der  Gewerbeordnung.  Die  Entscheidung  der  höheren
Verwaltungsbehörde  über  die  Genehmigung  des  Statuts  ist  binnen  sechs  Monaten
zu  ertheilen.  Die  Entscheidung,  durch  welche  die  Genehmigung  versagt  wird,
muß  mit  Gründen  versehen  sein.

Mehrere  Gemeinden  können  sich  durch  übereinstimmende  Ortsstatuten  zur
Errichtung  eines  gemeinsamen  Gewerbegerichts  für  ihre  Bezirke  vereinigen.  Für
die  Genehmigung  der  übereinstimmenden  Ortsstatute  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  zuständig,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  haben  soll.

Imgleichen  kann  ein  Gewerbegericht  für  den  Bezirk  eines  weiteren  Kommunalverbandes
  errichtet  werden.  Die  Errichtung  erfolgt  in  diesem  Falle  nach
Maßgabe  der  Vorschriften,  nach  welchen  Angelegenheiten  des  Verbandes  statutarisch
geregelt  werden.  Die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  ist  ausgeschlossen,  soweit
  die  Zuständigkeit  eines  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden  des  Bezirks  bestehenden
  oder  später  errichteten  Gewerbegerichts  begründet  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  35

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  August  1890.
        <pb n="150" />
        —  142  —

Die  Errichtung  kann  auf  Antrag  betheiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter
durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen,  wenn  ungeachtet  einer  von
ihr  an  die  betheiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband  ergangenen
Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist  die  Errichtung  auf  dem  im  Absatz  2
bis  4  vorgesehenen  Wege  nicht  erfolgt  ist.  Alle  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetz
dem  Statute  vorbehält,  erfolgen  in  diesem  Falle  durch  die  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde.


Vor  der  Errichtung  sind  sowohl  Arbeitgeber  als  Arbeiter  der  hauptsächlichen
Gewerbezweige  und  Fabrikbetriebe  in  entsprechender  Anzahl  zu  hören.

Als  Arbeiter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  diejenigen  Gesellen,  Gehülfen,
Fabrikarbeiter  und  Lehrlinge,  auf  welche  der  siebente  Titel  der  Gewerbeordnung
Anwendung  findet.

Imgleichen  gelten  als  Arbeiter  im  Sinme  dieses  Gesetzes  Betriebsbeamte,
Werkmeister  und  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen  betraute  Angestellte,
deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  zweitausend  Mark  nicht  übersteigt.


§.  3.
Die  Gewerbegerichte  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
zuständig  für  Streitigkeiten:
1.  über  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  sowie  über  die  Aushändigung  oder  den  Inhalt  des
Arbeitsbuches  oder  Zeugnisses,
2.  über  die  Leistungen  und  Entschädigungsansprüche  aus  dem  Arbeitsverhältnisse,
  sowie  über  eine  in  Beziehung  auf  dasselbe  bedungene  Konventionalstrafe,
  
3.  über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden
Krankenversicherungsbeiträge  (§§.  53,  65,  72)  73  des  Gesetzes,  betreffend
die  Krankenversichenung  der  Arbeiter,  vom  15.  Juni  1883,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  73),

4.  über  die  Ansprüche,  welche  auf  Grund  der  Uebernahme  einer  gemeinsamen
  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander  erhoben
  werden.  

Streitigkeiten  über  eine  Konventionalstrafe,  welche  für  den  Fall  bedungen
ist,  daß  der  Arbeiter  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ein  solches  bei
anderen  Arbeitgebern  eingeht  oder  ein  eigenes  Geschäft  errichtet,  gehören  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte.  ·

§. 4.  
Zur  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  gehören  ferner  Streitigkeiten  der  im
§.  3  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Art  zwischen  Personen,  welche  für  bestimmte  Ge-
        <pb n="151" />
        —  143  —

werbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsstätte  der  letzteren  mit  Anfertigung  gewerblicher
  Erzeugnisse  beschäftigt  sind  (Heimarbeiter,  Hausgewerbetreibende),  und  ihren
Arbeitgebern,  sofern  die  Beschäftigung  auf  die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  der
den  ersteren  von  den  Arbeitgebern  gelieferten  Rohstoffe  oder  Halbfabrikate  beschränkt
ist.  Das  Gleiche  gilt  von  Streitigkeiten  der  im  §.  3  Nr.  4  bezeichneten  Art
zwischen  solchen  Hausgewerbetreibenden  unter  einander.

Streitigkeiten  derjenigen  Hausgewerbetreibenden,  welche  die  Rohstoffe  oder
Halbfabrikate  selbst  beschaffen,  unterliegen  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte,
soweit  dies  durch  das  Statut  bestimmt  ist.

§.  5.
Durch  die  Zuständigkeit  eines  Gewerbegerichts  wird  die  Zuständigkeit  der
ordentlichen  Gerichte  ausgeschlossen.    

§. 6.

Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  kann  auf  bestimmte  Arten
von  Gewerbe-  oder  Fabrikbetrieben,  die  örtliche  auf  bestimmte  Theile  des  Gemeindebezirks
  beschränkt  werden.

Die  Landes-Zentralbehörde  kann  die  örtliche  Zuständigkeit  eines  von  ihr  errichteten
  Gewerbegerichts  ausdehnen.  Die  betheiligten  Ortsbehörden  sind  zuvor

zu  hören.
§.  7.

Die  Grenze  der  Zuständigkeit  (§.  6),  sowie  die  Zusammensetzung  des  Gerichts
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  ist  durch  das  Statut  zu  regeln.

§.  8.

Die  Kosten  der  Einrichtung  und  der  Unterhaltung  des  Gerichts  sind,  soweit
sie  in  dessen  Einnahmen  ihre  Deckung  nicht  finden,  von  der  Gemeinde  oder  von
dem  weiteren  Kommunalverbande  zu  tragen.  Soll  das  Gericht  nicht  ausschließlich
für  eine  Gemeinde  oder  einen  weiteren  Kommunalverband  zuständig  sein,  so  ist
bei  Festsetzung  der  Zuständigkeit  zugleich  zu  bestimmen,  zu  welchen  Antheilen  die
einzelnen  Bezirke  an  der  Deckung  der  Kosten  theilnehmen.

Gebühren,  Kosten  und  Strafen,  welche  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  zur
Hebung  gelangen,  bilden  Einnahmen  des  Gerichts.

§.  9.

Für  jedes  Gewerbegericht  sind  ein  Vorsitzender  und  mindestens  ein  Stellvertreter
  desselben,  sowie  die  erforderliche  Zahl  von  Beisitzern  zu  berufen;  die  Zahl
der  letzteren  soll  mindestens  vier  betragen.

Bei  Gewerbegerichten,  welche  aus  mehreren  Abtheilungen  (Kammern)  bestehen,
  können  mehrere  Vorsitzende  bestellt  werden.

35*
        <pb n="152" />
        —  144  —

§.  10.

Zum  Mitgliede  eines  Gewerbegerichts  soll  nur  berufen  werden,  wer  das
dreißigste  Lebensjahr  vollendet,  in  dem  der  Wahl  vorangegangenen  Jahre  für  sich
oder  seine  Familie  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht  empfangen
oder  die  empfangene  Armenunterstützung  erstattet  hat  und  in  dem  Bezirke  des
Gerichts  seit  mindestens  zwei  Jahren  wohnt  oder  beschäftigt  ist.

Personen,  welche  zum  Amt  eines  Schöffen  unfähig  sind  (Gerichtsverfassungsgesetz
  §§.  31,  32),  können  nicht  berufen  werden.

§.  11.

Der  Vorsitzende  sowie  dessen  Stellvertreter  dürfen  weder  Arbeitgeber  noch
Arbeiter  sein.

Sie  werden  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren
Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  auf  mindestens  ein

Jahr  gewählt.
  §.  12.

Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  aus  den  Arbeitgebern,  zur  Hälfte  aus
den  Arbeitern  entnommen  werden.

Die  ersteren  werden  mittelst  Wahl  der  Arbeitgeber,  die  letzteren  mittelst
Wahl  der  Arbeiter  bestellt.  Die  Wahl  ist  unmittelbar  und  geheim.

Die  Wahl  erfolgt  auf  mindestens  ein  Jahr  und  auf  höchstens  sechs  Jahre.
Eine  Wiederwahl  ist  zulässig.

§.  13.

Zur  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  12)  ist  nur  berechtigt,  wer  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  und  seit  mindestens  einem  Jahre  in  dem  Bezirke
  des  Gewerbegerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  hat.  Die  im  §.  10  Absatz 2
bezeichneten  Personen  sind  nicht  wahlberechtigt.

Ist  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  auf  bestimmte  Arten  von  Gewerbeoder
  Fabrikbetrieben  beschränkt  (§.  6  Absatz  1),  so  sind  nur  die  Arbeitgeber  und
Arbeiter  dieser  Betriebe  wählbar  und  wahlberechtigt.

Mitglieder  einer  Innung,  für  welche  ein  Schiedsgericht  in  Gemäßheit  der
§§.  97a,  100  d  der  Gewerbeordnung  errichtet  ist,  sowie  deren  Arbeiter  sind  weder
wählbar  noch  wahlberechtigt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wahl  und  das  Verfahren  bei  derselben
  werden  durch  das  Statut  getroffen.  Es  kann  insbesondere  festgesetzt  werden,
daß  bestimmte  gewerbliche  Gruppen  je  einen  oder  mehrere  Beisitzer  zu  wählen  haben.

§.  14.

Den  Arbeitgebern  stehen  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  die  mit  der  Leitung
eines  Gewerbebetriebes  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten  Stell-
        <pb n="153" />
        —  145  —

vertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleich,  sofern  sie  nicht  nach  §.  2
Absatz  2  als  Arbeiter  gelten.  

Inieweit die nach §. 4. der Zuständigkeit der Gewerbegerichte unterstellten
Hausgewerbetreibenden  als  Arbeitgeber  oder  als  Arbeiter  wahlberechtigt  und  wählbar
sind,  wird  durch  das  Statut  bestimmt.

§.  15.

Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  eines
Monats  nach  der  Wahl  zulässig.  Sie  werden  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  entschieden.  Dieselbe  hat  auf  erhobene  Beschwerde  Wahlen,  welche  gegen
das  Gesetz  oder  die  auf  Grund  des  Gesetzes  erlassenen  Wahlvorschriften  verstoßen,
für  ungültig  zu  erklären.

Die  Wahl  der  Vorsitzenden  und  der  Stellvertreter  bedarf  der  Bestätigung
der  höheren  Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz
hat.  Diese  Bestimmung  findet  auf  -Staats  oder  Gemeindebeamte,  welche  ihr
Amt  kraft  staatlicher  Ernennung  oder  Bestätigung  verwalten,  keine  Anwendung,
solange  sie  dieses  Amt  bekleiden.

§.  16.

Sind  Wahlen  nicht  zu  Stande  gekommen,  oder  wiederholt  für  ungültig
erklärt,  so  ist  die  höhere  Verwaltungsbehörde  befugt,

a)  die  Wahlen,  soweit  sie  durch  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  vorzunehmen
waren,  durch  den  Magistrat  und,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist
oder  wo  das  Statut  dies  bestimmt,  durch  die  Gemeindevertretung,  in
weiteren  Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des  Verbandes  vornehmen
  zu  lassen;

b)  soweit  die  Wahlen  vom  Magistrat  oder  der  Gemeindevertretung  oder
der  Vertretung  eines  weiteren  Kommunalverbandes  vorzunehmen  waren,
die  Mitglieder  selbst  zu  ernennen.

§.  17.

Namen  und  Wohnort  der  Mitglieder  des  Gewerbegerichts  werden  nach
näherer  Bestimmung  des  Statuts  öffentlich  bekannt  gemacht.

§.  18.

Das  Amt  der  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Die  Uebernahme  kann  nur  aus
den  Gründen  verweigert  werden,  welche  zur  Ablehnung  eines  unbesoldeten  Gemeindeamts
  berechtigen.  Wo  landesgesetzliche  Bestimmungen  über  die  zur  Ablehnung
von  Gemeindeämtern  berechtigenden  Gründe  nicht  bestehen,  darf  die  Uebernahme
nur  aus  denselben  Gründen  verweigert  werden,  aus  welchen  das  Amt  eines  Vormundes
  abgelehnt  werden  kann.  Wer  das  Amt  eines  Beisitzers  sechs  Jahre  versehen
  hat,  kann  während  der  nächsten  sechs  Jahre  die  Uebernahme  des  Amts
ablehnen.  Ablehnungsgründe  gewählter  Beisitzer  sind  nur  zu  berücksichtigen,  wenn
        <pb n="154" />
        —  146  —

dieselben,  nachdem  der  betheiligte  Beisitzer  von  seiner  Wahl  in  Kenntniß  gesetzt
ist,  schriftlich  geltend  gemacht  werden.  Ueber  den  Ablehnungsantrag  entscheidet
die  im  §.  11  Absatz  2  bezeichnete  Stelle.

Die  Beisitzer  erhalten  für  jede  Sitzung,  der  sie  beigewohnt  haben,  Vergütung
etwaiger  Reisekosten  und  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß.  Die  Höhe  der
letzteren  ist  durch  das  Statut  festzusetzen;  eine  Zurückweisung  derselben  ist  unstatthaft.
  

§.  19.

Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  hinsichtlich  dessen  Umstände  eintreten  oder
bekannt  werden,  welche  die  Wählbarkeit  zu  dem  von  ihm  bekleideten  Amt  nach
Maßgabe  dieses  Gesetzes  ausschließen,  ist  des  Amts  zu  entheben.  Die  Enthebung
erfolgt  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  des  Betheiligten.

Ein  Mitglied  des  Gewerbegerichts,  welches  sich  einer  groben  Verletzung
seiner  Amtspflicht  schuldig  macht,  kann  seines  Amts  entsetzt  werden.  Die  Entsetzung
  erfolgt  durch  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen
Sitz  hat.  Hinsichtlich  des  Verfahrens  und  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften
entsprechende  Anwendung,  welche  für  die  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen
  Strafsachen  gelten.  Die  Klage  wird  von  der  Staatsanwaltschaft  auf
Antrag  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erhoben.

§.  20.

Der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  und  dessen  Stellvertreter  sind  vor  ihrem
Amtsantritt  durch  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  beauftragten  Beamten,
  die  Beisitzer  vor  der  ersten  Dienstleistung  durch  den  Vorsitzenden  auf  die
Erfüllung  der  Obliegenheiten  des  ihnen  übertragenen  Amts  eidlich  zu  verpflichten.

§.  21.

Beisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  nicht
rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,
sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark,  sowie  in  die  verursachten
Kosten  zu  verurtheilen.  Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Vorsitzenden  ausgesprochen.
  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurtheilung
  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  findet  Beschwerde  an  das  Landgericht  statt,  in
dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat.  Das  Verfahren  richtet  sich  nach
den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.

§.  22.

Das  Gewerbegericht  verhandelt  und  entscheidet,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetze
ein  Anderes  bestimmt  ist,  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden.

Durch  das  Ortsstatut  kann  bestimmt  werden,  daß  allgemein  oder  für  gewisse
Streitigkeiten  eine  größere  Zahl  von  Beisitzern  zuzuziehen  ist.
        <pb n="155" />
        —  147  —

In  gleicher  Weise  ist  zu  bestimmen,  nach  welchen  Grundsätzen  der  Vorsitzende
  die  einzelnen  Beisitzer  zuzuziehen  hat.
Arbeitgeber  und  Arbeiter  müssen  stets  in  gleicher  Zahl  zugezogen  werden.
§.  23.
Bei  jedem  Gewerbegerichte  wird  eine  Gerichtsschreiberei  eingerichtet.

Für  die  Bewirkung  der  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  können  an  Stelle  der  Gerichtsvollzieher  Gemeindebeamte  verwendet  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Verfahren.  

§.  24.

Auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  finden,  soweit  im  Nachstehenden
  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  die  für  das  amtsgerichtliche
  Verfahren  geltenden  Vorschriften  de  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
  

§. 25.

Zuständig  ist  dasjenige  Gewerbegericht,  in  dessen  Bezirk  die  streitige  Verpflichtung
  zu  erfüllen  ist.
§.  26.

Die  Vorschrift  im  §.  11  der  Civilprozeßordnung  über  die  bindende  Wirkung
  der  rechtskräftigen  Entscheidung,  durch  welche  ein  Gericht  sich  für  sachlich
unzuständig  erklärt  hat,  findet  in  dem  Verhältniß  der  Gewerbegerichte  und  der
ordentlichen  Gerichte  Anwendung.  Eine  solche  Entscheidung  des  ordentlichen  Gerichts
ist  auch  insoweit,  als  sie  auf  der  Annahme  der  örtlichen  Quständigkeit  eines  bestimmten
  Gewerbegerichts  beruht,  für  das  letztere  bindend.



 

§.  27.
Ueber  Gesuche  wegen  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  entscheidet  das  Gewerbegericht.

§.  28.

Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann
auf  Antrag  bis  zum  Eintritt  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein
besonderer  Vertreter  bestellt  werden.

Das  Gleiche  gilt  im  Falle  erheblicher  Entfernung  des  Aufenthaltsortes  des
gesetzlichen  Vertreters.

Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen  selbst  zu  hören.

§.  29.
Rechtsanwälte  und  Personen,  welche  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig

  betreiben,  werden  als  Prozeßbevollmächtigte  oder  Beistände  vor  dem  Gewerbegerichte
  nicht  zugelassen.
        <pb n="156" />
        —  148  —

§.  30.

Die  Zustellungen  in  dem  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  erfolgen
von  Amtswegen.

Urtheile  und  Beschlüsse,  gegen  welche  ein  Rechtsmittel  stattfindet,  sind  den
Parteien  zuzustellen,  soweit  diese  nicht  auf  die  Zustellung  verzichten.  Sonstige
Urtheile  und  Beschlüsse  sind  einer  Partei  nur  zuzustellen,  wenn  sie  nicht  in  Anwesenheit
  derselben  verkündet  sind.  Auf  Verlangen  einer  Partei  ist  derselben  auch
Ausfertigung  eines  in  ihrer  Anwesenheit  verkündeten  Urtheils  oder  Beschlusses  zu
ertheilen.

Anträge  und  Erklärungen  einer  Partei,  welche  zugestellt  werden  sollen,
sind  bei  dem  Gerichte  einzureichen  oder  mündlich  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  anzubringen.    

sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen
  werden  soll,  tritt  diese  Wirkung,  wenn  die  Zustellung  demnächst  erfolgt,
bereits  mit  der  Einreichung  oder  Anbringung  des  Antrags  oder  der  Erklärung  ein.

§.  31.

Der  Gerichtsschreiber  hat  für  die  Bewirkung  der  Zustellung  Sorge  zu
tragen  und  die  bei  derselben  zu  übergebenden  Abschriften  zu  beglaubigen.

Er  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem  verschlossenen,  mit  der
Adresse  der  Person,  an  welche  zugestellt  werden  soll,  sowie  mit  einer  Geschäftsnummer
  versehenen  Briefumschlage  dem  Zustellungsbeamten  und  im  Falle  der
Zustellung  durch  die  Post  dieser  zur  Zustellung  zu  übergeben.  Auf  den  Briefumschlag
  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlage  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in  den  Akten
zu  vermerken.  

Erfolgt  die  Zustellung  durch  die  Post,  so  ist  eine  Bescheinigung  der  Uebergabe
  an  die  Post  (Civilprozeßordnung  §§.  177,  179)  nicht  erforderlich.

§.  32.

Die  von  dem  Zustellungsbeamten  oder  dem  Postboten  aufzunehmende  Zustellungsurkunde
  muß  die  Art  und  Weise,  in  welcher  der  seiner  Adresse  und  seiner
Geschäftsnummer  nach  bezeichnete  Briefumschlag  übergeben  ist,  insbesondere  den
Ort  und  die  Zeit  der  Uebergabe,  sowie  die  Person,  welcher  zugestellt  ist,  bezeichnen
und,  wenn  die  Zustellung  nicht  an  den  Adressaten  persönlich  erfolgt  ist,  den
Grund  hiervon  angeben.  Die  Urkunde  ist  von  dem  die  Zustellung  vollziehenden
Beamten  zu  unterschreiben.

Bei  der  Zustellung  wird  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  übergeben.
  Der  Tag  der  Zustellung  ist  von  dem  zustellenden  Beamten  auf  dem
Brefumschlage  zu  vermerken.  

§.  33.

Die  zur  Erledigung  des  Rechtsstreits  erforderlichen  Verhandlungstermine

werden  von  dem  Vorsitzenden  von  Amtswegen  angesetzt.  Nach  Ansetzung  des
        <pb n="157" />
        —  149  —

Termins  ist  die  Ladung  der  Parteien  durch  den  Gerichtsschreiber  zu  veranlassen.
Ladungen  durch  die  Parteien  finden  nicht  statt.
Die  Zustellung  der  Ladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  Termine

erfolgen.

  Die  Zustellung  der  Ladung  an  eine  Partei  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Termin  in  Anwesenheit  derselben  verkündet  oder  ihr  bei  Einreichung  oder  Anbringung
  der  Klage  oder  des  Antrags,  auf  Grund  dessen  die  Terminsbestimmung
stattfindet,  mitgetheilt  worden  ist.  Die  erfolgte  Mittheilung  ist  zu  den  Akten  zu
vermerken.

§.  34.

Nachdem  die  Klage  eingereicht  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
angebracht  ist,  hat  der  Vorsitzende  einen  möglichst  nahen  Termin  zur  Verhandlung
anzusetzen.

Die  Klage  gilt,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §.  30  Absatz  4,  erst  mit
der  Zustellung  an  den  Beklagten  als  erhoben.

§.  35.

An  ordentlichen  Gerichtstagen  können  die  Parteien  zur  Verhandlung  des
Rechtsstreits  ohne  Terminsbestimmung  und  Ladung  vor  dem  Gerichte  erscheinen.

Die  Erhebung  der  Klage  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  den  mündlichen
Vortrag  derselben  Die  Klage  ist  zu  Protokoll  zu  nehmen,  falls  die  Sache
streitig  bleibt.
§.  36.

Die  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte  einschließlich  der  Verkündung
der  Urtheile  und  Beschlüsse  desselben  erfolgt  öffentlich.

Durch  das  Gericht  kann  die  Oeffentlichkeit  für  die  Verhandlung  oder  für
einen  Theil  derselben  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  173  bis  175
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausgeschlossen  werden.

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  193  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  in  den  Sitzungen  und  über  die  Gerichtssprache
finden  Anwendung.

§.  37.

Erscheint  der  Kläger  im  Verhandlungstermine  nicht,  so  ist  auf  Antrag
des  Beklagten  das  Versäumnißurtheil  dahin  zu  erlassen,  daß  der  Kläger  mit  der
Klage  abzuweisen  sei.

Erscheint  der  Beklagte  nicht  und  beantragt  der  Kläger  das  Versäumnißurtheil,
  so  werden  die  in  der  Klage  behaupteten  Thatsachen  als  zugestanden  angenommen.
  Soweit  dieselben  den  Klageantrag  rechtfertigen,  ist  nach  dem  Antrage
zu  erkennen;  soweit  dies  nicht  der  Fall,  ist  die  Klage  abzuweisen.

Bleiben  beide  Parteien  aus,  so  ruht  das  Verfahren,  bis  die  Ansetzung
eines  neuen  Verhandlungstermins  beantragt  wird.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  36
        <pb n="158" />
        —  150  —

§.  38.

Die  Partei,  gegen  welche  ein  Versaͤumnißurtheil  erlassen  ist,  kann  binnen
der  Nothfrist  von  drei  Tagen  seit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung  des  Urtheils
die  Erklärung  abgeben,  daß  sie  Einspruch  einlege.  Die  Einlegung  gilt  mit  der
Einreichung  der  Erklärung  oder  mit  der  Abgabe  derselben  zum  Protokolle  des
Gerichtsschreibers  als  bewirkt.

In  dem  Versäumnißurtheil  ist  der  Partei  zu  eröffnen,  in  welcher  Form
und  Frist  ihr  der  Einspruch  zusteht.

Nach  Einlegung  des  Einpruchs  hat  der  Vorsitzende  einen  neuen  Verhandlungstermin
  anzusetzen.

Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch  in  dem
neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen.  Anderenfalls
wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der  Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,  in
welcher  er  sich  vor  Eintritt  der  Versäumniß  befand.

§.  39.

Erscheinen  die  Parteien  in  dem  Termine,  so  hat  das  Gewerbegericht  thunlichst
  auf  eine  gütliche  Erledigung  des  Rechtsstreits  hinzuwirken.  Es  kann  den
Sühneversuch  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  erneuern  und  hat  denselben  bei  Anwesenheit
  der  Parteien  am  Schlusse  der  Verhandlung  zu  wiederholen.

Der  Inhalt  eines  vor  dem  Gerichte  abgeschlossenen  Vergleichs  ist  durch  Aufnahme
  in  das  Protokoll  festzustellen.  Die  Feststellung  ist  den  Parteien  vorzulesen.
In  dem  Protokolle  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß
die  Genehmigung  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  sind.

§.  40.

Kommt  ein  Vergleich  nicht  zu  Stande,  so  ist  über  den  Rechtsstreit  zu  verhandeln.
  Die  Leitung  der  Verhandlung  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Derselbe
hat  dahin  zu  wirken,  daß  die  Parteien  über  alle  erheblichen  Thatsachen  sich  vollständig
  erklären,  die  Beweismittel  für  ihre  Behauptungen  bezeichnen  und  die  sachdienlichen
  Anträge  stellen.  Derselbe  kann  jederzeit  das  persönliche  Erscheinen  der
Parteien  anordnen  und  für  den  Fall  des  Nichterscheinens  eine  Geldstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  androhen.  Gegen  die  Festsetzung  der  Strafe  findet  Beschwerde
nach  den  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  statt.

Wird  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  in  einem  weiteren  Termine  nothwendig,
  insbesondere  weil  eine  erforderliche  Beweisaufnahme  nicht  sofort  bewirkt
werden  kann,  so  ist  der  weitere  Termin  alsbald  zu  verkünden.  Der  zur  Beweisaufnahme
  vor  dem  Gerichte  anberaumte  Termin  ist  zugleich  zur  Fortsetzung  der
Verhandlung  bestimmt.

 

 

§.  41.
Erscheinen  in  einem  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  bestimmten  Termine
die  Parteien  oder  eine  derselben  nicht,  so  ist  das  Urtheil  unter  Berücksichtigung
        <pb n="159" />
        —  151  —

der  bisherigen  Verhandlungen,  insbesondere  einer  etwaigen  Beweisaufnahme,  zu
erlassen.

Das  Gericht  kann  jedoch,  sofern  wegen  eines  neuen  Vorbringens  der  erschienenen
  Partei  oder  aus  einem  anderen  Grunde  eine  weitere  Verhandlung  angezeigt
  erscheint,  zunächst  die  Anberaumung  eines  neuen  Termins,  sowie  eine  etwa
erforderliche  Beweisaufnahme  beschließen.  .

Erscheinen  beide  Parteien  nicht,  so  kann  das  Gericht  die  Sache  für  ruhend
erklären.

Erscheint  in  dem  neuen  Termine  eine  Partei  nicht,  so  entscheidet  das  Gericht
nach  freiem  Ermessen,  inwieweit  eine  beantragte  Beweisaufnahme  zu  bewirken
oder  ein  neues  thatsächliches  Vorbringen  der  erschienenen  Partei  für  zugestanden
zu  erachten  und  inwieweit  eine  von  der  Gegenpartei  abzugebende  Erklärung  als
verweigert  oder  ein  früheres  Vorbringen  derselben  als  zurückgenommen  anzusehen  ist.

§.  42.

Gegen  ein  auf  Grund  des  §.  41  ergangenes  Urtheil  steht  der  nicht  erschienenen
  Partei  der  Einspruch  (§.  38)  zu,  sofern  sie  durch  Naturereignisse  oder
andere  unabwendbare  Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  war.  Dies  ist  der  Partei
in  dem  Urtheil  zu  eröffnen.  Die  Ansetzung  des  neuen  Verhandlungstermins  erfolgt
nur,  wenn  ein  Verhinderungsgrund  der  bezeichneten  Art  binnen  der  Einspruchsfrist
  glaubhaft  gemacht  ist.  

Im Uebrigen gilt ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil nicht als
Versäumnißurtheil.  

§. 43.

Die  Beweisaufnahme  erfolgt  in  der  Regel  vor  dem  Gewerbegerichte.  Sie
kann  nur  in  den  Fällen  der  §§.  337,  340,  347,  399,  441  der  Civilprozeßordnung
  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  oder  mittelst  Ersuchens  einem  Amtsgerichte
übertragen  werden.  

Die  Beweisaufnahme  ist  auch  dann  zu  bewirken,  wenn  die  Parteien  oder
eine  derselben  in  dem  für  die  Beweisaufnahme  bestimmten  Termine  nicht  erscheinen.

§.  44.

Beschließt  das  Gericht  die  Vernehmung  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
so  sind  dieselben,  falls  sie  nicht  von  den  Parteien  zur  Stelle  gebracht  sind,  zu
laden.  Von  der  Ladung  der  Sachverständigen  kann  abgesehen  werden,  wenn
schriftliche  Begutachtung  angeordnet  wird.

Die  Beeidigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur,  wenn  das
Gericht  die  Beeidigung  zur  Herbeiführung  einer  wahrheitsgemäßen  Aussage  für
nothwendig  erachtet  oder  wenn  eine  Partei  dieselbe  beantragt.  Die  Bestimmungen,
nach  welchen  die  Beeidigung  in  gewissen  Fällen  unzulässig  ist  (Civilprozeßordnung
§.  358),  bleiben  unberührt.  

36*
        <pb n="160" />
        —  162  —

§.  45.

Ob  die  Leistung  eines  zugeschobenen  oder  zurückgeschobenen  Eides  durch  bedingtes
  Urtheil  oder  durch  Beweisbeschluß  anzuordnen  sel,  bestimmt  das  Gericht
nach  freiem  Ermessen.  

§. 46.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  in  dem  zur  Leistung  eines  Eides  bestimmten
Termine  nicht,  so  ist  der  Eid  ohne  Weiteres  als  verweigert  anzusehen.  Dem  Verfahren
  ist  Fortgang  zu  geben.

Der  Schwurpflichtige  kann  binnen  einer  Nothfrist  von  drei  Tagen  nach
dem  Termine  sich  zur  nachträglichen  Leistung  des  Eides  erbieten.  Auf  ein  inzwischen
  ergangenes  Urtheil  finden  die  Bestimmungen  des  §.  647  der  Civilprozeßordnung
  entsprechende  Anwendung.  Ein  solches  Urtheil  ist,  wenn  der  Eid  nachträglich
  geleistet  wird,  insoweit  aufzuheben,  als  es  auf  der  Annahme  der  Eidesverweigerung
  beruht.

Erscheint  der  Schwurpflichtige  auch  in  dem  zur  nachträglichen  Eidesleistung
bestimmten  Termine  nicht,  so  findet  ein  nochmaliges  Erbieten  zur  Eidesleistung
nicht  statt.

§.  47.

Ueber  die  Verhandlung  vor  dem  Gewerbegerichte  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.
  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.


§.  48.  

Das  Urtheil  ist  in  dem  Termine,  in  welchem  die  Verhandlung  geschlossen
wird,  zu  verkünden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  erfolgt  die  Verkündung  in
einem  sofort  anzuberaumenden  Termine,  welcher  nicht  über  drei  Tage  hinaus  anberaumt
  werden  soll.

Die  Wirksamkeit  der  Verkündung  des  Urtheils  ist  von  der  Anwesenheit  der
Parteien  und  der  Beisitzer  nicht  abhängig.  

§.  49.

Aus  dem  Urtheile  müssen  ersichtlich  sein:

1.  die  Mitglieder  des  Gerichts,  welche  bei  der  Entscheidung  mitgewirkt
haben,

2.  die  Parteien,  

3.  das  Sach-  und  Streitverhältniß  in  gedrängter  Darstellung  nebst  den
wesentlichen  Entscheidungsgründen,

4.  der  Spruch  des  Gerichts  in  der  Hauptsache  und  in  Betreff  der  Kosten.
Der  Betrag  der  letzteren  soll,  soweit  er  sofort  zu  ermitteln  ist,  im
Urtheil  festgesetzt  werden.

Das  Urtheil  ist  von  dem  Vorsitzenden  zu  unterzeichnen.
        <pb n="161" />
        —  153  —

§.  50.

Ein  über  den  Grund  des  Anspruches  vorab  entscheidendes  Zwischenurtheil
ist  in  Betreff  der  Rechtsmittel  nicht  als  Endurtheil  anzusehen.

§.  51.

Erfolgt  die  Verurtheilung  auf  Vornahme  einer  Handlung,  so  ist  der  Beklagte
  zugleich  auf  Antrag  des  Klägers  für  den  Fall,  daß  die  Handlung  nicht
binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  vorgenommen  ist,  zur  Zahlung  einer  nach
dem  Ermessen  des  Gerichts  festzusetzenden  Entschädigung  zu  verurtheilen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  Gemäßheit  der  §§.  773,
774  der  Civilprozeßordnung  ausgeschlossen.

§.  52.

Die  Verpflichtung  der  unterliegenden  Partei,  die  Kosten  des  Rechtsstreits
zu  tragen,  erstreckt  sich  auf  die  Erstattung  der  dem  Gegner  durch  die  Zuziehung
eines  Prozeßbevollmächtigten  oder  Beistandes  entstandenen  Auslagen  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  Zuziehung  durch  besondere  Umstände  gerechtfertigt  war,
und  nur  in  Ansehung  des  Betrages,  welchen  das  Gericht  für  angemessen  erachtet.

Auf  Antrag  kann  der  obsiegenden  Partei  für  die  ihr  durch  das  Erscheinen
bei  dem  Gerichte  entstandenen  Versäumnisse  in  dem  Urtheil  eine  Entschädigung  zugebilligt
  werden.

§.  53.

Die  nicht  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden  Beschlüsse
und  Verfügungen  werden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  von  dem  Vorsitzenden
  allein  erlassen.

Im  Uebrigen  sind  für  die  Befugnisse  des  Vorsitzenden  und  der  Beisitzer  die
Vorschriften  über  das  landgerichtliche  Verfahren  maßgebend.

In Bezug  auf  die  Berathung  und  Abstimmung  finden  die  Vorschriften
der  §§.  194  bis  200  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  54.

In  dem  ersten,  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  kann  die  Zuziehung  der
Beisitzer  unterbleiben.

Erscheint  in  dem  Termine  nur  eine  der  Parteien,  so  erläßt  auf  Antrag
derselben  der  Vorsitzende  das  Versäumnißurtheil.

Erscheinen  beide  Parteien,  so  hat  der  Vorsitzende  einen  Sühneversuch  vorzunehmen.
  Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  derselbe  in  Gemäßheit  des
§.  39  Absatz  2  im  Protokolle  festzustellen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen
  oder  wenn  auf  den  Klageanspruch  verzichtet  oder  wenn  derselbe  anerkannt
  wird;  in  diesen  Fällen  hat,  sofern  beantragt  wird,  die  Rechtsfolgen  durch
Urtheil  auszusprechen,  der  Vorsitzende  das  Urtheil  zu  erlassen.
        <pb n="162" />
        —  154  —

Bleibt  die  Sache  in  dem  Termine  streitig,  so  hat  der  Vorsitzende  die  Entscheidung
  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  sofort  erfolgen  kann  und  beide  Parteien  sie
beantragen.  Anderenfalls  ist  ein  neuer  Verhandlungstermin,  zu  welchem  die  Beisitzer
  zuzuziehen  sind,  anzusetzen  und  sofort  zu  verkünden.  Zeugen  und  Sachverständige,
  deren  Vernehmung  der  Vorsitzende  für  erforderlich  erachtet,  sind  zu
diesem  Termine  zu  laden.

§.  55.

In  den  vor  die  Gewerbegerichte  gehörigen  Rechtsstreitigkeiten  finden  die  Rechtsmittel
  statt,  welche  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  zulässig  sind.  Die  Berufung  ist  jedoch  nur  zulässig,  wenn
der  Werth  des  Streitgegenstandes  den  Betrag  von  einhundert  Mark  übersteigt.
Entscheidungen  über  die  Festsetzung  der  Kosten  einschließlich  der  gemäß  §.  52  ergangenen
  sind  nicht  anfechtbar.

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  ist  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk
das  Gewerbegericht  seinen  Sitz  hat,  zuständig.

Ist  für  das  Rechtsmittel  gegen  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  eine
Nothfrist  bestimmt,  so  beginnt  diese  für  jede  Partei  mit  der  an  sie  bewirkten  Zustellung
  und,  sofern  auf  die  Zustellung  verzichtet  war  (§.  30  Absatz  2),  mit  der
Verkündung  der  Entscheidung.  Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
  und  das  Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz  nach  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung.  Die  Bestimmung  im  §.  532  Absatz  2  der  Civilprozeßordnung
über  die  Einlegung  der  Beschwerde  in  den  bei  einem  Amtsgerichte  anhängigen  oder
anhängig  gewesenen  Sachen  findet  entsprechende  Anwendung.

§.  56.

Aus  den  Endurtheilen  der  Gewerbegerichte,  welche  rechtskräftig  oder  für
vorläufig  vollstreckbar  erklärt  sind,  sowie  aus  den  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung
der  Klage  vor  dem  Gewerbegerichte  geschlossen  sind,  findet  die  Zwangsvollstreckung  statt.

Die  der  Berufung  oder  dem  Einspruch  unterliegenden  Urtheile  sind  von
Amtswegen  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  wenn  sie  die  in  Nr.  1  des
§.  3  bezeichneten  Streitigkeiten  betreffen  oder  der  Gegenstand  der  Verurtheilung  an
Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig
gemacht  werden.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Zwangsvollstreckung  sowie  auf  den  Arrest  und
die  einstweiligen  Verfügungen  die  Vorschriften  im  achten  Buche  der  Civilprozeßordnung
  Anwendung.  Die  für  den  Beginn  der  Zwangsvollstreckung  erforderlichen
Zustellungen  (§§.  671,  672  der  Civilprozeßordnung)  sind,  soweit  sie  nicht  bereits
vorher  erfolgt  sind,  auf  Antrag  des  Gläubigers  durch  das  Gewerbegericht  zu
bewirken.
        <pb n="163" />
        —  155  —

§.  57.

Für  die  Verhandlung  des  Rechtsstreits  vor  den  Gewerbegerichten  wird  eine
einmalige  Gebühr  nach  dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  erhoben.
Dieselbe  beträgt  bei  einem  Gegenstande  im  Werthe
bis  20  Mark  einschließlich  ..............  1,00  Mark,
von  mehr  als  20  Mark  bis  50  Mark  einschließlich  ..  ..  .  1,50
von  mehr  als  50  Mark  bis  100  Mark  einschließlich  3,00

Die  ferneren  Werthsklassen  steigen  um  je  einhundert  Mark,  die  Gebühren  um  je
drei  Mark.  Die  höchste  Gebühr  beträgt  dreißig  Mark.

Wird  der  Rechtsstreit  durch  Versäumnißurtheil  oder  durch  eine  auf  Grund
eines  Anerkenntnisses  oder  einer  Zurücknahme  der  Klage  erlassene  Entscheidung  erledigt,
  ohne  daß  eine  kontradiktorische  Verhandlung  vorhergegangen  war,  so  wird
eine  Gebühr  in  Höhe  der  Hälfte  der  oben  bezeichneten  Sätze  erhoben.

Wird  ein  zur  Beilegung  des  Rechtsstreits  abgeschlossener  Vergleich  aufgenommen,
  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben,  auch  wenn  eine  kontradiktorische
Verhandlung  vorausgegangen  war.

Schreibgebühren  kommen  nicht  in  Ansatz.  Für  Zustellungen  werden  baare
Auslagen  nicht  erhoben.  Im  Uebrigen  findet  die  Erhebung  der  Auslagen  nach
Maßgabe  des  §.  79  des  Gerichtskostengesetzes  statt.  Der  §.  2  desselben  findet
Anwendung.

Durch  das  Statut  (§.  1  Absatz  2  bis  4)  kann  vorgeschrieben  werden,  daß
Gebühren  und  Auslagen  in  geringerem  Betrage  oder  gar  nicht  erhoben  werden.

§.  58.

Schuldner  der  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  ist  derjenige,  welchem
durch  die  gerichtliche  Entscheidung  die  Kosten  auferlegt  sind,  oder  welcher  dieselben
durch  eine  vor  dem  Gewerbegerichte  abgegebene  oder  diesem  mitgetheilte  Erklärung
übernommen  hat,  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Entscheidung  oder  Uebernahme
  derjenige,  welcher  das  Verfahren  beantragt  hat.

Die  Einziehung  der  Gerichtskosten  erfolgt  nach  den  für  die  Einziehung  der
Gemeindeabgaben  geltenden  Vorschriften.  

§. 59.

Die  Kosten  der  Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  bestimmen  sich
nach  den  für  die  ordentlichen  Gerichte  maßgebenden  Vorschriften.  Das  Gesuch
um  Festsetzung  der  Kosten  zweiter  Instanz  ist  bei  dem  Landgerichte  anzubringen.

Die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  findet  in  dem  Verfahren
  vor  den  Gewerbegerichten  Anwendung.

 

  §.  60.
Die  ordentlichen  Gerichte  haben  den  Gewerbegerichten  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  Rechtshülfe  zu  leisten.
        <pb n="164" />
        —  156  —

Dritter  Abschnitt.
Thaͤtigkeit  des  Gewerbegerichts  als  Einigungsamt.

§.  61.

Das  Gewerbegericht  kann  in  Fällen  von  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Arbeitgebern
  und  Arbeitern  über  die  Bedingungen  der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme
des  Arbeitsverhältnisses  entstehen,  als  Einigungsamt  angerufen  werden.

§.  62.

Der  Anrufung  ist  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  beiden  Theilen  erfolgt
und  die  betheiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —  letztere  sofern  ihre  Zahl  mehr
als  drei  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  welche  mit  der  Verhandlung  vor  dem
Einigungsamt  beauftragt  werden.  

Als  Vertreter  können  nur  Betheiligte  bestellt  werden,  welche  das  fünfundzwanzigste
  Lebensjahr  vollendet  haben,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden  und  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
  beschränkt  sind.

Soweit  Arbeiter  in  diesem  Alter  nicht,  oder  nicht  in  genügender  Anzahl
vorhanden  sind,  können  jüngere  Vertreter  zugelassen  werden.

Die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Theiles  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als
drei  betragen.  Das  Einigungsamt  kann  eine  größere  Zahl  von  Vertretern  zulassen

Ob  die  Vertreter  für  genügend  legitimirt  zu  erachten  sind,  entscheidet  das
Einigungsamt  nach  freiem  Ermessen.

§.  63.  

Das  Gewerbegericht,  welches  als  Einigungsamt  thätig  wird,  soll  neben
dem  Vorsitzenden  mit  vier  Beisitzern,  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl,
besetzt  sen.  Die  Zuziehung  der  Beisitzer  erfolgt,  sofern  durch  das  Statut  nicht
anderes  bestimmt  ist,  durch  den  Vorsitzenden.  

Das  Einigungsamt  kann  sich  durch  Zuziehung  von  Vertrauensmännern  der
Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  gleicher  Zahl  ergänzen.  Dies  muß  geschehen,  wenn
es  von  den  Vertretern  beider  Theile  unter  Bezeichnung  der  zuzuziehenden  Vertrauensmänner
  beantragt  wird.      

Die  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  dürfen  nicht  zu  den  Betheiligten  gehören.
  Befinden  sich  unter  den  Beisitzern  unbetheiligte  Arbeitgeber  und  Arbeiter
nicht  in  genügender  Zahl,  so  werden  die  fehlenden  durch  Vertrauensmänner  ersetzt,
welche  von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber  beziehungsweise  der  Arbeiter  zu  wählen  sind.

 

§.  64.

Das  Einigungsamt  hat  durch  Vernehmung  der  Vertreter  beider  Theile  die
Streitpunkte  und  die  für  die  Beurtheilung  derselben  in  Betracht  kommenden  Ver-
        <pb n="165" />
        —  157  —

hältnisse  festzustellen.  Es  ist  befugt,  zur  Aufklärung  der  letzteren  Auskunftspersonen
  vorzuladen  und  zu  vernehmen.

Jedem  Beisitzer  und  Vertrauensmann  steht  das  Recht  zu,  durch  den  Vorsitzenden
  Fragen  an  die  Vertreter  und  Auskunftspersonen  zu  richten.

§.  65.

Nach  erfolgter  Klarstellung  der  Verhältnisse  ist  in  gemeinsamer  Verhandlung
jedem  Theile  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  das  Vorbringen  des  anderen  Theiles,
sowie  über  die  vorliegenden  Aussagen  der  Auskunftspersonen  zu  äußern.  Demnächst
  findet  ein  Einigungsversuch  zwischen  den  streitenden  Theilen  statt.

 

§.  66.

Kommt  eine  Vereinbarung  zu  Stande,  so  ist  der  Inhalt  derselben  durch
eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Einigungsamts  und  von  den  Vertretern
beider  Theile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen.

§.  67.

Kommt  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  hat  das  Einigungsamt
einen  Schiedsspruch  abzugeben,  welcher  sich  auf  alle  zwischen  den  Parteien  streitigen
Fragen  zu  erstrecken  hat.

Die  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  erfolgt  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Stehen  bei  der  Beschlußfassung  über  den  Schiedsspruch  die  Stimmen
sämmtlicher  für  die  Arbeitgeber  zugezogenen  Beisitzer  und  Vertrauensmänner  denjenigen
  sämmtlicher  für  die  Arbeiter  zugezogenen  gegenüber,  so  kann  der  Vorsitzende
sich  seiner  Stimme  enthalten  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zu  Stande
gekommen  ist.

§.  68.

Ist  ein  Schiedsspruch  zu  Stande  gekommen,  so  ist  derselbe  den  Vertretern
beider  Theile  mit  der  Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  binnen  einer  zu  bestimmenden
Frist  darüber  zu  erklären,  ob  sie  sich  dem  Schiedsspruche  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe
  der  Erklärung  binnen  der  bestimmten  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.


Nach  Ablauf  der  Frist  hat  das  Einigungsamt  eine  von  sämmtlichen  Mitgliedern
  desselben  unterzeichnete  öffentliche  Bekanntmachung  zu  erlassen,  welche  den
abgegebenen  Schiedsspruch  und  die  darauf  abgegebenen  Erklärungen  der  Parteien
enthält.

§.  69.

Ist  weder  eine  Vereinbarung  (§.  66)  noch  ein  Schiedsspruch  zu  Stande
gekommen,  so  ist  dies  von  dem  Vorsitzenden  des  Einigungsamts  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  37
        <pb n="166" />
        —  158  —

Vierter  Abschnitt.
Gutachten  und  Antraͤge  der  Gewerbegerichte.

§.  70.

Das  Gewerbegericht  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden  oder
des  Vorstandes  des  Kommunalverbandes,  für  welchen  dasselbe  errichtet  ist,  Gutachten
  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben.  Zur  Vorbereitung  oder  Abgabe  derartiger
  Gutachten  können  Ausschüsse  aus  der  Mitte  des  Gewerbegerichts  gebildet
werden.

Diese  Ausschüsse  müssen,  sofern  es  sich  um  Fragen  handelt,  welche  die
Interessen  beider  Theile  berühren,  zu  gleichen  Theilen  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitern
  zusammengesetzt  sein.

In  gleicher  Weise  ist  das  Gewerbegericht  berechtigt,  in  gewerblichen  Fragen,
welche  die  seiner  Gerichtsbarkeit  unterstehenden  Betriebe  berühren,  Anträge  an
Behörden  und  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden  zu  richten.

Das  Nähere  bestimmt  das  Statut.

 

Fünfter  Abschnitt.
Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher.

§.  71.

Ist  ein  zuständiges  Gewerbegericht  nicht  ,vorhanden  so  kann  bei  Streitigkeiten
  der  in  Nr.  1  und  3  des  §.  3  bezeichneten  Art  jede  Partei  die  vorläufige
Entscheidung  durch  den  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,  Schultheiß,  Ortsvorsteher
  u.  s.  w.)  nachsuchen.  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  streitige  Verpflichtung  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  zu  erfüllen  ist.

Den  Parteien  ist  Gelegenheit  zu  geben,  ihre  Ausführungen  und  Beweismittel
  in  einem  Termine  vorzubringen.  Eine  Beweisaufnahme  durch  Ersuchen
anderer  Behörden  findet  nicht  statt;  Vereidigungen  sind  nicht  zulässig.

Kommt  ein  Vergleich  zu  Stande,  so  ist  ein  Protokoll  darüber  aufzunehmen
und  von  den  Parteien  und  dem  Gemeindevorsteher  zu  unterschreiben.

§.  72.

Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers  ist  schriftlich  abzufassen;  sie  geht
in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  binnen  einer  Nothfrist  von  zehn  Tagen  von
einer  der  Parteien  Klage  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  erhoben  wird.  Die  Frist
beginnt  mit  der  Verkündung,  gegen  eine  bei  der  Verkündung  nicht  anwesende
Partei  mit  der  Behändigung  der  Entscheidung.

Die  Entscheidungen  des  Gemeindevorstehers  sind  von  Amtswegen  für  vorläufig
  vollstreckbar  zu  erklären.
        <pb n="167" />
        —  159  —

Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  ist  nicht  auszusprechen,  wenn  glaubhaft  gemacht
  wird,  daß  die  Vollstreckung  dem  Schuldner  einen  nicht  zu  ersetzenden  Nachtheil
  bringen  würde;  auch  kann  sie  von  einer  vorgängigen  Sicherheitsleistung  abhängig
  gemacht  werden.

Ist  rechtzeitig  Klage  erhoben,  so  findet  der  §.  647  der  Civilprozeßordnung
entsprechende  Anwendung.  «

§. 73.

Die  vor  dem  Gemeindevorsteher  geschlossenen  Vergleiche,  sowie  die  rechtskräftigen
  oder  vollstreckbaren  Entscheidungen  desselben  sind,  sofern  die  Partei  es
beantragt,  auf  Ersuchen  des  Gemeindevorstehers  durch  die  Ortspolizeibehörde  nach
den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren  zu  vollstrecken.  Ein  unmittelbarer
  Zwang  zur  Vornahme  einer  Handlung  ist  nur  im  Falle  des  §.  130
der  Gewerbeordnung  zulässig.  Wo  ein  Verwaltungszwangsverfahren  nicht  besteht,
finden  die  Bestimmungen  über  die  Zwangsvollstreckung  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  Anwendung.

 

§.  74.

Der  Gemeindevorsteher  kann  die  Wahrnehmung  der  ihm  nach  den  §§.  71
bis  73  obliegenden  Geschäfte  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
einem  Stellvertreter  übertragen.  Derselbe  muß  aus  der  Mitte  der  Gemeindeverwaltung
  oder  Gemeindevertretung  auf  mindestens  ein  Jahr  berufen  werden.
Die  Berufung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

§.  75.

Durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  kann  an  Stelle  des  Gemeindevorstehers
  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen  über  streitige  Rechtsangelegenheiten
  staatlich  bestelltes  Organ  mit  Wahrnehmung  der  in  den  §§.  71
bis  73  aufgeführten  Geschäfte  beauftragt  werden.  Die  Anordnung  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Sechster  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

§.  76.
Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  keine  Anwendung  auf  Gehülfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften,  sowie  auf  Arbeiter,  welche  in
den  unter  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  stehenden  Betriebsanlagen  beschäftigt

  sind.
§.  77.

Auf  Streitigkeiten  der  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten  und
unterirdisch  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  beschäftigten  Arbeiter  mit  ihren
Arbeitgebern  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwen-
        <pb n="168" />
        —  160  —

dung,  daß  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten,  deren  Zuständigkeit  auf  die  vorbezeichneten
  Betriebe  beschränkt  wird,  unabhängig  von  den  Voraussetzungen  des
§.  1  Absatz  5  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  erfolgen  kann.

Für  die  auf  Grund  der  letzteren  Bestimmung  errichteten  Gewerbegerichte
gelten  nachstehende  besondere  Vorschriften:

1.  Die  Bestimmung  des  letzten  Satzes  im  Absatz  2  des  §.  6  findet  keine
Anwendung.

2.  Durch  die  Zuständigkeit  eines  solchen  Gerichts  wird  die  Zuständigkeit
anderer  innerhalb  seines  Bezirks  bestehender  oder  später  errichteter  Gewerbegerichte
  ausgeschlossen.

3.  Die  Kosten  der  Gewerbegerichte  werden,  soweit  sie  in  deren  Einnahmen
nicht  Deckung  finden,  vom  Staate  getragen.

4.  Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  Landes-Zentralbehörde
  ernannt.  Zur  Bewirkung  der  Zustellungen  können  an
Stelle  der  Gerichtsvollzieher  oder  Gemeindebeamten  (§.  23  Absatz  2)
andere  Beamte  verwendet  werden.

5.  Inwieweit  den  Arbeitgebern  im  Sinne  der  §§.  11  bis  13  die  mit  der
Leitung  eines  Betriebes  oder  eines  bestimmten  Zweiges  desselben  betrauten
  Stellvertreter  der  selbständigen  Gewerbetreibenden  gleichstehen,
wird  durch  Anordnung  der  Landes-Zentralbehörde  bestimmt.

6.  Die  Bestimmung  des  §.  63  Absatz  3  findet,  soweit  sie  sich  auf  Beisitzer
bezieht,  keine  Anwendung.

§.  78.

Der  §.  120  a  der  Gewerbeordnung  wird  aufgehoben.

Soweit  auf  denselben  zur  Bezeichnung  der  im  Absatz  1  daselbst  erwähnten
Streitigkeiten  in  anderen  Gesetzesstellen  Bezug  genommen  wird,  tritt  der  §.  3
Absatz  1  dieses  Gesetzes  an  seine  Stelle.

Soweit  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Krankenversicherung  der
Arbeiter  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Berechnung  und  Anrechnung
von  Versicherungsbeiträgen  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  120  a  der
Gewerbeordnung  zu  erfolgen  hatte,  finden  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  über  das  Verfahren  vor  dem  Gemeindevorsteher  auch  dann  Anwendung,
wenn  es  sich  um  Versicherungsbeiträge  anderer,  als  der  im  §.  2  bezeichneten  Arbeiter
  handelt.  Die  Zuständigkeit  des  Gemeindevorstehers  wird  in  diesem  Falle
nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß  ein  Gewerbegericht  für  die  Gemeinde  errichtet  ist.

§.  79.

Die  Zuständigkeit  der  Innungen  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
Arbeitgebern  und  ihren  Lehrlingen  (Gewerbeordnung  §.  97  Nr.  4,  9.  100e  Nr.  1),
sowie  die  Zuständigkeit  der  Innungs-Schiedsgerichte  (Gewerbeordnung  §.  97a
Nr.  6,  8.  100i  Absatz  2)  erleiden  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.
        <pb n="169" />
        —  161  —

Durch  die  Zuständigkeit  einer  Innung  oder  eines  Innungs-Schiedsgerichts
wird  die  Zuständigkeit  eines  für  den  Bezirk  der  Innung  bestehenden  oder  später
errichteten  Gewerbegerichts  ausgeschlossen.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Innungen  und  der  Innungs-Schiedsgerichte
steht  binnen  zehn  Tagen  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg  durch  Erhebung  der
Klage  bei  dem  ordentlichen  Gerichte  offen.

§.  S0.

Die  nach  §.  14  Nr.  4  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zugelassenen,  auf
Grund  der  Landesgesetze  zur  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  berufenen
Gewerbegerichte  werden  mit  dem  1.  April  1892  aufgehoben,  sofern  nicht  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  ihre  Zusammensetzung  den  Bestimmungen  des  §.  12  Absatz  1
und  2  entspricht.  Auf  die  Vertretung  der  Parteien  vor  den  bezeichneten  Gerichten
  finden  die  Bestimmungen  des  §.  29  Anwendung.

Sofern  diese  Gerichte  den  vorbezeichneten  Erfordernissen  entsprechen,  erleidet
ihre  Zuständigkeit  durch  dieses  Gesetz  keine  Einschränkung.

§.  81.

Die  auf  Grund  des  §.  120  a  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  errichteten
Schiedsgerichte  gelten  als  Gewerbegerichte  im  Sinne  dieses  Gesetzes.

Die  mit  Rücksicht  auf  die  Vorschriften  desselben  über  die  Zusammensetzung
der  Gewerbegerichte  und  das  Verfahren  erforderlichen  Aenderungen  der  geltenden
Ortsstatuten  sind  ohne  Verzug  vorzunehmen.  Ist  eine  erforderliche  Aenderung
binnen  zwei  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nicht  erfolgt,  so  ist
sie  durch  die  Landes-Zentralbehörde  zu  verfügen.

Nachdem  die  erforderlichen  Aenderungen  getroffen  sind,  finden  die  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  auch  auf  die  vorher  anhängig  gewordenen  Streitigkeiten
Anwendung.

§.  82.

Streitigkeiten,  welche,  bevor  ein  für  dieselben  zuständiges  Gewerbegericht
bestand,  anhängig  geworden  sind,  werden  von  den  bis  dahin  zuständig  gewesenen
Behörden  erledigt.

§.  83.

Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  bestimmen,  welche  Verbände  als
weitere  Kommunalverbände  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen,  von  welchen
Organen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände  die  Statuten  über
Errichtung  von  Gewerbegerichten  zu  beschließen,  und  von  welchen  Staats-  oder
Gemeindeorganen  die  übrigen  in  diesem  Gesetze  den  Staats-  oder  Gemeindebehörden,
  sowie  den  Vertretungen  der  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbände
zugewiesenen  Verrichtungen  wahrzunehmen  sind.

Mit  den  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wahrzunehmenden  Geschäften
können  jedoch  nur  diejenigen  höheren  Verwaltungsbehörden  betraut  werden,  welche

Reichs.Gesetzbl.  1890.  38
        <pb n="170" />
        —  162  —

nach  Landesrecht  die  Aufsicht  oder  Oberaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten  wahrzunehmen
  haben;)  auf  die  in  Gemäßheit  des  §.  77  errichteten  Gewerbegerichte

findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

§.  84.

Diejenigen  Vorschriften  dieses  Gesetzes,  welche  sich  auf  die  Herstellung  der
zur  Durchführung  desselben  erforderlichen  Einrichtungen  beziehen,  treten  mit  dem
Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes,  die  übrigen  Bestimmungen  desselben  am
1.  April  1891  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  den  29.  Juli  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="171" />
        —  163  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln.
  S.  168.

 

 

(Nr.  1914.)  Bekanntmachung,    betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
  von  Dampfkesseln.  Vom  5.  August  1890.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  24  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
  nachstehende    
Allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Dampfkesseln  
erlassen.

I.  Bau  der  Dampfeessel.
§. 1.

Die  vom  Feuer  berührten  Wandungen  der  Dampfkessel,  der  Feuerröhren
und  der  Siederöhren  dürfen  nicht  aus  Gußeisen  hergestellt  werden,  sofern  deren
lichte  Weite  bei  cylindrischer  Gestalt  fünfundzwanzig  Centimeter,  bei  Kugelgestalt
dreißig  Centimeter  übersteigt.  

Die  Verwendung  von  Messingblech  ist  nur  für  Feuerröhren,  deren  lichte
Weite  zehn  Centimeter  nicht  übersteigt,  gestattet.

§.  2.
Die  um  oder  durch  einen  Dampfkessel  gehenden  Feuerzüge  müssen  an  ihrer

höchsten  Stelle  in  einem  Abstand  von  mindestens  zehn  Centimeter  unter  dem  festgesetzten

  niedrigsten  Wasserspiegel  des  Kessels  liegen.  Dieser  Minimalabstand  muß
für  Kessel  auf  Fluß-  und  Landseeschiffen  bei  einem  Neigungswinkel  der  Schiffsbreite
  gegen  die  Horizontalebene  von  vier  Grad,  für  Kessel  auf  Seeschiffen  bei  einem
Neigungswinkel  von  acht  Grad  noch  gewahrt  sein.

Diese  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Dampfkessel,  welche  aus
Siederöhren  von  weniger  als  zehn  Centimeter  Weite  bestehen,  sowie  auf  solche
Feuerzüge,  in  welchen  ein  Erglühen  des  mit  dem  Dampfraum  in  Berührung
stehenden  Theiles  der  Wandungen  nicht  zu  befürchten  ist.  Die  Gefahr  des  Er-Reichs-Gesetzbl.

  1890.  39
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  August  1890.

Kesselwandungen.

Feuerzüge.
        <pb n="172" />
        Speisung.

Wasserstandszeiger.

Wasserstandsmarke.

—  164  —

glühens  ist  in  der  Regel  als  ausgeschlossen  zu  betrachten,  wenn  die  vom  Wasser
bespülte  Kesselfläche,  welche  von  dem  Feuer  vor  Erreichung  der  vom  Dampf  bespülten
  Kesselfläche  bestrichen  wird,  bei  natürlichem  Luftzug  mindestens  zwanzigmal,
bei  künstlichem  Luftzug  mindestens  vierzigmal  so  groß  ist,  als  die  Fläche  des
Feuerrostes.

II.  Ausrüstung  der  Dampfkessel.

§.  3.
An  jedem  Dampfkessel  muß  ein  Speiseventil  angebracht  sein,  welches  bei
Abstellung  der  Speisevorrichtung  durch  den  Druck  des  Kesselwassers  geschlossen  wird.

§.  4.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung
versehen  sein,  welche  nicht  von  derselben  Betriebsvorrichtung  abhängig  sind,  und
von  denen  jede  für  sich  im  Stande  ist,  dem  Kessel  die  zur  Speisung  erforderliche
Wassermenge  zuzuführen.  Mehrere  zu  einem  Betriebe  vereinigte  Dampfkessel

werden  hierbei  als  ein  Kessel  angesehen

§.  5.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  einem  Wasserstandsglase  und  mit  einer  zweiten
geeigneten  Vorrichtung  zur  Erkennung  seines  Wasserstandes  versehen  sein.  Jede
dieser  Vorrichtungen  muß  eine  gesonderte  Verbindung  mit  dem  Innern  des  Kessels
haben,  es  sei  denn,  daß  die  gemeinschaftliche  Verbindung  durch  ein  Rohr  von
mindestens  sechzig  Quadratcentimeter  lichtem  Querschnitt  hergestellt  ist.

§.  6.

Werden  Probirhähne  zur  Anwendung  gebracht,  so  ist  der  unterste  derselben
in  der  Ebene  des  festgesetzten  niedrigsten  Wasserstandes  anzubringen.  Alle  Probirhähne
  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  man  behufs  Entfernung  von  Kesselstein
in  gerader  Richtung  hindurchstoßen  kann.

§.  7.

Der  für  den  Dampfkessel  festgesetzte  niedrigste  Wasserstand  ist  an  dem
Wasserstandsglase,  sowie  an  der  Kesselwandung  oder  dem  Kesselmauerwerk  durch
eine  in  die  Augen  fallende  Marke  zu  bezeichnen.

An  der  Außenwand  jedes  Dampfschiffskessels  ist  die  Lage  der  höchsten  Feuerzüge
  nach  der  Richtung  der  Schiffsbreite  in  leicht  erkennbarer,  dauerhafter  Weise
kenntlich  zu  machen;  ferner  sind  an  derselben  zwei  Wasserstandsgläser  in  einer  zur
Längenrichtung  des  Schiffes  normalen  Ebene,  in  gleicher  Höhe,  symmetrisch  zur
Kesselmitte  und  möglichst  weit  von  ihr  nach  rechts  und  links  abstehend  anzubringen.
Durch  das  hierdurch  bei  Dampfschiffskesseln  geforderte  zweite  Wasserstandsglas
wird  die  im  §.  5  angeordnete  zweite  Vorrichtung  zur  Erkennung  des  Wasserstandes
nicht  entbehrlich  gemacht.
        <pb n="173" />
        —  165  —

§.  8.

Jeder  Dampfkessel  muß  mit  wenigstens  einem  zuverlässigen  Sicherheitsventil  Sicherheitsventil.
versehen  sein.

Wenn  mehrere  Kessel  einen  gemeinsamen  Dampfsammler  haben,  von
welchem  sie  nicht  einzeln  abgesperrt  werden  können,  so  genügen  für  dieselben  zwei
Sicherheitsventile.

Dampfschiffs-,  Lokomobil-  und  Lokomotivkessel  müssen  immer  mindestens
zwei  Sicherheitsventile  haben.  Bei  Dampfschiffskesseln,  mit  Ausschluß  derjenigen
auf  Seeschiffen,  ist  dem  einen  Ventil  eine  solche  Stellung  zu  geben,  daß  die  vorgeschriebene
  Belastung  vom  Verdeck  aus  mit  Leichtigkeit  untersucht  werden  kann.

Die  Sicherheitsventile  müssen  jederzeit  gelüftet  werden  können.  Sie  sind
höchstens  so  zu  belasten,  daß  sie  bei  Eintritt  der  für  den  Kessel  festgesetzten
Dampfspannung  den  Dampf  entweichen  lassen.

§.  9.

An  jedem  Dampfkessel  muß  ein  zuverlässiges  Manometer  angebracht  sein,  Manometer.
an  welchem  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen
fallende  Marke  zu  bezeichnen  ist.

An  Damnpfschiffskesseln  müssen  zwei  dergleichen  Manometer  angebracht
werden,  von  denen  sich  das  eine  im  Gesichtskreise  des  Kesselwärters,  das  andere
mit  Ausnahme  der  Seeschiffe  auf  dem  Verdeck  an  einer  für  die  Beobachtung
bequemen  Stelle  befindet.  Sind  auf  einem  Dampfschiffe  mehrere  Kessel  vorhanden,
  deren  Dampfräume  mit  einander  in  Verbindung  stehen,  so  genügt  es,
wenn  außer  den  an  den  einzelnen  Kesseln  befindlichen  Manometern  auf  dem  Verdeck
  ein  Manometer  angebracht  ist.

§.  10.

An  jedem  Dampfkessel  muß  die  festgesetzte  höchste  Dampfspannung,  der  Fabrikschild.
Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung,
  bei  Dampfschiffskesseln  außerdem  die  Maaßziffer  des  festgesetzten
niedrigsten  Wasserstandes  auf  eine  leicht  erkennbare  und  dauerhafte  Weise  angegeben
  sein.

Diese  Angaben  sind  auf  einem  metallenen  Schilde  (Fabrikschild)  anzubringen,
welches  mit  Kupfernieten  so  am  Kessel  befestigt  ist,  daß  es  auch  nach  der  Ummantelung
  oder  Einmauerung  des  letzteren  sichtbar  bleibt.

III.  Prüfung  der  Dampfkessel.

§.  11.
Jeder  neu  aufzustellende  Dampfkessel  muß  nach  seiner  letzten  Zusammen-  Druckprobe.
setzung  vor  der  Einmauerung  oder  Ummantelung  unter  Verschluß  sämmtlicher

Oeffnungen  mit  Wasserdruck  geprüft  werden.
39.
        <pb n="174" />
        Prüfungsmanometer.

Aufstellungsort.

—  166  —

Die  Prüfung  erfolgt  bei  Dampfkesseln,  welche  für  eine  Dampfspannung
von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmt  sind,  mit  dem  zweifachen
  Betrage  des  beabsichtigten  Ueberdrucks,  bei  allen  übrigen  Dampfkesseln
mit  einem  Druck,  welcher  den  beabsichtigten  Ueberdruck  um  fünf  Atmosphären
übersteigt.  Unter  Atmosphärendruck  wird  ein  Druck  von  einem  Kilogramm  auf
das  Quadratcentimeter  verstanden.

Die  Kesselwandungen  müssen  dem  Probedruck  widerstehen,  ohne  eine
bleibende  Veränderung  ihrer  Form  zu  zeigen  und  ohne  undicht  zu  werden.  Sie
sind  für  undicht  zu  erachten,  wenn  das  Wasser  bei  dem  höchsten  Druck  in
anderer  Form  als  der  von  Nebel  oder  feinen  Perlen  durch  die  Fugen  dringt.

Nachdem  die  Prüfung  mit  befriedigendem  Erfolge  stattgefunden  hat,  sind
von  dem  Beamten  oder  staatlich  ermächtigten  Sachverständigen,  welcher  dieselbe
vorgenommen  hat,  die  Niete,  mit  welchen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt
ist  (§.  10),  mit  einem  Stempel  zu  versehen.  Dieser  ist  in  der  über  die  Prüfung
aufzunehmenden  Verhandlung  (Prüfungszeugniß)  zum  Abdruck  zu  bringen.

§.  12.

Wenn  Dampfkessel  eine  Ausbesserung  in  der  Kesselfabrik  erfahren  haben,
oder  wenn  sie  behufs  der  Ausbesserung  an  der  Betriebsstätte  ganz  blos  gelegt
worden  sind,  so  müssen  sie  in  gleicher  Weise,  wie  neu  aufzustellende  Kessel,  der
Prüfung  mittelst  Wasserdrucks  unterworfen  werden.

Wenn  bei  Kesseln  mit  innerem  Feuerrohr  ein  solches  Rohr  und  bei  den
nach  Art  der  Lokomotivkessel  gebauten  Kesseln  die  Feuerbüchse  behufs  Ausbesserung
oder  Erneuerung  herausgenommen,  oder  wenn  bei  cylindrischen  und  Siedekesseln
eine  oder  mehrere  Platten  neu  eingezogen  werden,  so  ist  nach  der  Ausbesserung
oder  Erneuerung  ebenfalls  die  Prüfung  mittelst  Wasserdrucks  vorzunehmen.  Der
völligen  Bloslegung  des  Kessels  bedarf  es  hier  nicht.

§.  13.

Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  darf  nur  durch  ein  genügend  hohes
offenes  Quecksilbermanometer  oder  durch  das  von  dem  prüfenden  Beamten  geführte
amtliche  Manometer  festgestellt  werden.

An  jedem  Dampfkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  befinden,  welche  dem
prüfenden  Beamten  die  Anbringung  des  amtlichen  Manometers  gestattet.

IV.  Aufstellung  der  Dampfkessel.

§.  14.

Dampfkessel,  welche  für  mehr  als  sechs  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmt
sind,  und  solche,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  feuerberührten  Fläche  in
Quadratmetern  und  der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Ueberdruck  mehr  als
dreißig  beträgt,  dürfen  unter  Räumen,  in  welchen  Menschen  sich  aufzuhalten
        <pb n="175" />
        —  167  —

pflegen,  nicht  aufgestellt  werden.  Innerhalb  solcher  Räume  ist  ihre  Aufstellung
unzulässig,  wenn  dieselben  überwölbt  oder  mit  fester  Balkendecke  versehen  sind.

An  jedem  Dampfkessel,  welcher  unter  Räumen,  in  welchen  Menschen  sich
aufzuhalten  pflegen,  aufgestellt  wird,  muß  die  Feuerung  so  eingerichtet  sein,  daß
die  Einwirkung  des  Feuers  auf  den  Kessel  sofort  gehemmt  werden  kann.

Dampfkessel,  welche  aus  Siederöhren  von  weniger  als  zehn  Centimeter
Weite  bestehen,  und  solche,  welche  in  Bergwerken  unterirdisch  oder  in  Schiffen
aufgestellt  werden,  unterliegen  diesen  Bestimmungen  nicht.

§.  15.

Zwischen  dem  Mauerwerk,  welches  den  Feuerraum  und  die  Feuerzüge  feststehender
  Dampfkessel  einschließt  und  den  dasselbe  umgebenden  Wänden  muß  ein
Zwischenraum  von  mindestens  acht  Centimeter  verbleiben,  welcher  oben  abgedeckt
und  an  den  Enden  verschlossen  werden  darf.

V.  Bewegliche  Dampfkessel  (Lokomobilen).

§.  16.

Bei  jedem  Dampfentwickler,  welcher  als  beweglicher  Dampfkessel  (Lokomobile)
zum  Betribe  an  wechselnden  Betriebsstätten  benutzt  werden  soll,  müssen  sich
befinden:

1.  Eine  Ausfertigung  der  Urkunde  über  seine  Genehmigung,  welche  die
Angaben  des  Fabrikschildes  (§.  10)  enthält  und  mit  einer  Beschreibung
und  maaßstäblichen  Zeichnung,  dem  Prüfungszeugniß  (§.  11  Absatz  4),
der  im  §.  24  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Bescheinigung
und  einem  Vermerk  über  die  zulässige  Belastung  der  Sicherheitsventile
verbunden  ist.

2.  Ein  Revisionsbuch,  welches  die  Angaben  des  Fabrikschildes  (§.  10)  enthält.
  Die  Bescheinigungen  über  die  Vornahme  der  im  §.  12  vorgeschriebenen
  Prüfungen  und  der  periodischen  Untersuchungen  müssen
in  das  Revisionsbuch  eingetragen  oder  demselben  beigefügt  sein.

Die  Genehmigungsurkunde  und  das  Revisionsbuch  sind  an  der  Betriebsstätte
  des  Kessels  aufzubewahren  und  jedem  zur  Aufsicht  zuständigen  Beamten
oder  Sachverständigen  auf  Verlangen  vorzulegen.

§.  17.

Als  bewegliche  Dumpfkessel  dürfen  nur  solche  Dampfentwickler  betrieben
werden,  zu  deren  Aufstellung  und  Inbetriebnahme  die  Herstellung  von  Mauerwerk,
  welches  den  Kessel  umgiebt,  nicht  erforderlich  ist.

Kesselmauerung.
        <pb n="176" />
        —  168  —

S.  18.
Die  Bestimmungen  der  §§.  16  und  17  treten  außer  Anwendung,  wenn

ein  beweglicher  Dampfkessel  an  einem  Betriebsorte  zu  dauernder  Benutzung  aufgestellt
  wird.  

VI.  Dampfschiffskessel.

§.  19.

Die  Bestimmungen  des  §.  16  finden  auf  jeden  mit  einem  Schiffe  dauernd
verbundenen  Dampfkessel  (Dampfschiffskessel)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
die  vorgeschriebene  maaßstäbliche  Zeichnung  sich  auch  auf  den  Schiffstheil,  an
welchem  der  Kessel  eingebaut  oder  aufgestellt  ist,  zu  erstrecken  hat.

VII.  Allgemeine  Gestimmungen.

§.  20.

Wenn  Dampfkesselanlagen,  die  sich  zur  Zeit  bereits  im  Betriebe  befinden,
den  vorstehenden  Bestimmungen  aber  nicht  entsprechen,  eine  Veränderung  der
Betriebsstätte  erfahren  sollen,  so  kann  bei  deren  Genehmigung  eine  Abänderung
in  dem  Bau  der  Kessel  nach  Maßgabe  der  §§.  1  und  2  nicht  gefordert  werden.  Im
Uebrigen  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  auch  für  solche  Fälle  Anwendung,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  für  Lokomobilen  und  Dampfschiffskessel  den  Vorschriften
  in  den  §§.  10,  11,  16  bis  zum  1.  Januar  1892  zu  entsprechen  ist.

§.  21.

Die  Zentralbehörden  der  einzelnen  Bundesstaaten  sind  befugt,  in  einzelnen
Fällen  von  der  Beachtung  der  vorstehenden  Bestimmungen  zu  entbinden.

§.  22.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  Kochgefäße,  in  welchen  mittelst  Dampfes,  der  einem  anderweitigen
Dampfentwickler  entnommen  ist,  gekocht  wird;

2.  auf  Dampfüberhitzer  oder  Behälter,  in  welchen  Dampf,  der  einem
anderweitigen  Dampfentwickler  entnommen  ist,  durch  Einwirkung  von
Feuer  besonders  erhitzt  wird;

3.  auf  Kochkessel,  in  welchen  Dampf  aus  Wasser  durch  Einwirkung  von
Feuer  erzeugt  wird,  wofern  dieselben  mit  der  Atmosphäre  durch  ein
unverschließbares,  in  den  Wasserraum  hinabreichendes  Standrohr  von
nicht  über  fünf  Meter  Höhe  und  mindestens  acht  Centimeter  Weite  oder
durch  eine  andere  von  der  Zentralbehörde  des  Bundesstaates  genehmigte
Sicherheitsvorrichtung  verbunden  sind.
        <pb n="177" />
        —  169  —

§.  23.

In  Bezug  auf  die  Kessel  in  Eisenbahnlokomotiven  bleiben  die  Bestimmungen
des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  der  Fassung
vom  30.  November  1885  und  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  in  Geltung.

§.  24.

Die  Bekanntmachung,  betreffend  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über
die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  vom  29.  Mai  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  122)
und  die  diese  Bekanntmachung  abändernden  Bekanntmachungen  vom  18.  Juli  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  und  vom  27.  Juli  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173)

werden  aufgehoben.
Berlin,  den  5.  August  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        —  171  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 26.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  S.  171.

 

—

 

 

 

 

 

(Nr.  1915.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen  Schutzgebiete.
  Vom  10.  August  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs-Gesetzbl.  1888  S.  75),  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
  in  Ergänzung  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  535)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1887)  unterliegen
  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete  wohnen  oder  sich  aufhalten,
oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein  Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebietes
  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen  begründet  ist,  die  Eingeborenen
jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit  besonders  unterstellt  werden.

§.  2.  

Der  Kaiserliche  Kommissar  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  bestimmt
mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  wer  als  Eingeborener  im  Sinne  dieser
Verordnung  anzusehen  ist,  und  inwieweit  auch  Eingeborene  der  Gerichtsbarkeit
(§.  1)  zu  unterstellen  sind.

§.  3.

Für  das  Schutzgebiet  werden  an  den  vom  Reichskanzler  zu  bestimmenden

Orten  Gerichtsbehörden  erster  Instanz  errichtet.

§.  4.  

Als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  wird  an  Stelle  des  Reichsgerichts
(Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  §§.  18,  36,  43)  für  das  Schutzgebiet  eine
Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  am  Sitze  des  Kaiserlichen  Kommissars  errichtet,
welche  aus  dem  vom  Reichskanzler  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter
Instanz  ermächtigten  Beamten  als  Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  besteht.

Auf  die  Beisitzer  und  den  Gerichtsschreiber  finden  die  Vorschriften  im  §.  6
Absatz  2,  §§.  7,  8  und  10  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  August  1890.
        <pb n="180" />
        —  172  —

§.  5.

Die  Zustellungen  werden  ausschließlich  durch  die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  veranlaßt.

Dieselben  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  innerhalb  des  Bezirks,  in  welchem
die  Gerichtsbehörde  ihren  Sitz  hat,  zu  bewirkenden  Zustellungen  mit  der  nach  den
vorhandenen  Mitteln  möglichen  Sicherheit  erfolgen.  Sie  erlassen  unter  der  Oberaufsicht
  des  Kaiserlichen  Kommissars  die  hierfür  erforderlichen  Anordnungen  und
überwachen  deren  Befolgung.

Zustellungen  in  dem  Verfahren  zweiter  Instanz,  sowie  Zustellungen  in  dem
Verfahren  erster  Instanz  außerhalb  des  Bezirks,  in  welchem  die  Gerichtsbehörde
ihren  Sitz  hat,  erfolgen  im  Wege  des  Ersuchens.

§.  6.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  sind  in  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden
  in  dem  Schutzgebiete  alle  Entscheidungen,  einschließlich  der  auf  Grund
einer  mündlichen  Verhandlung  ergehenden,  von  Amtswegen  zuzustellen.  Diese
Vorschrift  findet  auch  auf  die  Zustellung  der  Zahlungs-  und  Vollstreckungsbefehle
an  den  Schuldner,  sowie  der  Pfändungs-  und  Ueberweisungsbeschlüsse  an  den
Schuldner  und  den  Drittschuldner  Anwendung.

Für  Beschlüsse,  welche  lediglich  die  Prozeß=  oder  Sachleitung,  einschließlich
der  Bestimmung  oder  Aenderung  von  Terminen  betreffen,  genügt  die  Verkündung.

Die  Beglaubigung  der  zuzustellenden  Schriftstücke  kann  in  allen  Fällen
durch  den  Gerichtsschreiber  erfolgen.

Soll  durch  eine  Zustellung  eine  Frist  gewahrt  oder  der  Lauf  der  Verjährung
  oder  einer  Frist  unterbrochen  werden,  so  treten  die  Wirkungen  der  Zustellung
  bereits  mit  der  Einreichung  des  zuzustellenden  Schriftstücks  bei  der  Gerichtsbehörde
  ein,  sofern  die  Zustellung  demnächst  bewirkt  wird.

Bei  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Ladung  kann  die  Gerichtsbehörde
  anordnen,  daß  eine  Einrückung  in  öffentliche  Blätter  nicht  erforderlich  sei.

Wohnt  eine  Partei  außerhalb  des  Bezirks,  in  welchem  die  Gerichtsbehörde
ihren  Sitz  hat,  so  kann,  falls  sie  nicht  einen  daselbst  wohnhaften  Prozeß-Bevollmächtigten
  bestellt  hat,  angeordnet  werden,  daß  sie  eine  daselbst  wohnhafte  Person
zum  Empfange  der  für  sie  bestimmten  Schriftstücke  bevollmächtige.  Diese  Anordnung
  kann  ohne  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Der  Zustellungsbevollmächtigte
ist  bei  der  nächsten  gerichtlichen  Verhandlung  oder,  wenn  die  Partei  vorher  dem
Gegner  einen  Schriftsatz  zustellen  läßt,  in  diesem  zu  benennen.  Geschieht  dies
nicht,  so  können  alle  späteren  Zustellungen  bis  zur  nachträglichen  Benennung,
durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bewirkt  werden.

Der  Nachweis  über  die  erfolgte  Zustellung  ist  zu  den  Gerichtsakten  zu
bringen.  

§.  7.

In  dem  Verfahren  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  nehmen  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  Konkurssachen  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit
  nicht  gehörenden  Angelegenheiten  die  Beisitzer  nur  an  der  mündlichen  Ver-
        <pb n="181" />
        —  173  —

handlung,  sowie  an  den  im  Laufe  oder  auf  Grund  derselben  ergehenden  Entscheidungen
  theil.  Jedoch  erfolgt  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der
Beschwerde  unter  Mitwirkung  der  Beisitzer,  wenn  die  angefochtene  Entscheidung
unter  Mitwirkung  von  Beisitzern  ergangen  ist.

In  dem  Verfahren  zweiter  Instanz  ist  eine  Vertretung  durch  Rechtsanwälte
nicht  geboten  und  findet  der  §.  269  der  Civilprozeßordnung  keine  Anwendung.

Die  Vorschriften  in  §§.  464  und  468  der  Civilprozeßordnung  gelten  auch
für  das  Verfahren  zweiter  Instanz.

§.  8.

  Die  Zwangsvollstreckung  im  Schutzgebiete  erfolgt  ausschließlich  durch  die
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten,  welche
unter  Oberaufsicht  des  Kaiserlichen  Kommissars  die  hierfür  erforderlichen  Anordnungen
  erlassen.  Der  Beibringung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  bedarf
es  nicht,  soweit  dieselbe  von  dem  Gerichtsschreiber  der  Gerichtsbehörde,  durch
welche  die  Zwangsvollstreckung  zu  erfolgen  hat,  zu  ertheilen  sein  würde.

Die  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  erster  Instanz  ermächtigten  Beamten
können  nach  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  mit  der  Ausführung  andere
Personen  beauftragen,  welche  nach  ihren  Anweisungen  zu  verfahren  haben.

§.  9.

Vollstreckbare  Ausfertigungen  dürfen  von  dem  Gerichtsschreiber  nur  auf  Anordnung
  des  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  ertheilt
werden.

§.  10.

In  Strafsachen  findet  die  Hauptverhandlung  ohne  die  Zuziehung  von  Beisitzern
  statt,  wenn  der  Beschluß  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  eine
Handlung  zum  Gegenstande  hat,  welche  zur  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
oder  zu  den  in  den  §§.  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten  Vergehen
  gehört.

§.  11.

Der  Angeklagte  kann  auf  seinen  Antrag  oder  von  Amtswegen  wegen  großer
Entfernung  seines  Aufenthaltsortes  oder  wegen  sonstiger  Hindernisse  von  der  Verpflichtung
  zum  Erscheinen  in  der  Hauptverhandlung  entbunden  werden,  wenn
nach  dem  Ermessen  der  Gerichtsbehörde  voraussichtlich  keine  andere  Strafe  als
Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Monaten,  oder  Geldstrafe  oder  Einziehung  allein  oder
in  Verbindung  mit  einander  zu  erwarten  steht.

§.  12.

Die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden
Sachen  wird  für  das  Schutzgebiet  den  vom  Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Gerichtsbehörden
  erster  Instanz  übertragen.

Für  diese  Sachen  finden  die  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  die  im
§.  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  bezeichneten  Strafsachen  gelten.
        <pb n="182" />
        —  174  —

§.  13.
In  Strafsachen  findet  vor  der  Gerichtsbehörde  zweiter  Instanz  in  Bezug
auf  die  Zuziehung  der  Beisitzer  die  Vorschrift  des  §.  30  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  mit  der  oben  im  §.  7  Absatz  1  bezeichneten  Maßgabe  Anwendung.  Den
Umfang  der  Beweisaufnahme  bestimmt  das  Gericht,  ohne  hierbei  durch  Anträge,
Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden  zu  sein.
Die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  findet  nicht  statt.
Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  Anspruch  auf  Anwesenheit
  in  der  Hauptverhandlung,  wenn  er  sich  am  Orte  des  Berufungsgerichts
befindet.
In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte  gehörenden  Sachen  ist  die
Vertheidigung  auch  in  der  Berufungsinstanz  nothwendig.  In  der  Hauptverhandlung
  ist  die  Anwesenheit  des  Vertheidigers  erforderlich;  der  §.  145  der  Strafprozeßordnung
  findet  Anwendung.
Imn  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Vorschriften  im  §.  40  des  Gesetzes  über.
die  Konsulargerichtsbarkeit.

§.  14.

Die  Todesstrafe  ist  durch  Erschießen  oder  Erhängen  zu  vollstrecken.

Der  Kaiserliche  Kommissar  bestimmt,  welche  der  beiden  Vollstreckungsarten
in  dem  einzelnen  Falle  stattzufinden  hat.  

§. 15.
In  dem  Verfahren  vor  den  Gerichtsbehörden  im  Schutzgebiete  finden  das
Gerichtskostengesetz  und  die  Gebührenordnungen  für  Gerichtsvollzieher,  für  Zeugen
und  Sachverständige,  sowie  für  Rechtsanwälte  keine  Anwendung.
Die  Vorschriften,  welche  an  Stelle  der  bezeichneten  Gesetze  zu  treten  haben,
werden  von  dem  Reichskanzler  erlassen.
§.  16.

Die  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1887  bezüglich  der
Rechtsverhältnisse  an  unbeweglichen  Sachen  maßgebenden  Bestimmungen  finden
fortan  keine  Anwendung.  Die  Regelung  dieser  Verhältnisse  bleibt  vorbehalten.

§.  17.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1890  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Helgoland,  den  10.  August  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.



 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="183" />
        —  175  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.   27.

 

 

 

 

    

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  S.  175.

 

(Nr.  1916.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
15.  September  1890.

m  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar  und  29.  April  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  111  und  158)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
Belgien,  Serbien  und  Griechenland,  letzteres  für  die  Linie  Piräus—Larissa  mit
deren  Fortsetzung  bis  zur  türkischen  Grenze  ,  den  zwischen  dem  Deutschen  Reich,
Frankreich,  Italien,  Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz  getroffenen  Vereinbarungen,
  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,  beigetreten  sind.

  Berlin,  den  15.  September  1890  

Der  Reichskanzler.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  41

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  September  1890.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  177  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.   28.

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Zinsfußes  für  noch  zu  begebende  Anleihebeträge.  S.  177.

 

(Nr.  1917.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Festsetzung  des  Zinsfußes  für  die  zufolge  der
Allerhöchsten  Erlasse  vom  17.  Dezember  1888,  7.  September  1889  und
17.  März  1890  noch  zu  begebenden  Anleihebeträge.  Vom  17.  September  1890.

Auf  Ihren  Bericht  vom  8.  dieses  Monats  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinsfuß
für  die  zufolge  Meiner  Erlasse  vom  17.  Dezember  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  298),
7.  September  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  193)  und  17.  März  1890  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  59)  noch  zu  begebenden  Anleihebeträge  auf  drei  vom  Hundert  festzusetzen.


Rohnstock,  den  17.  September  1890.

Wilhelm.

von  Caprivi.

An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Oktober  1890.
        <pb n="186" />
        <pb n="187" />
        Reichs-Gesetzblatt.

No. 29.

 

 

 

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines  Kolonialraths.  S.  179.

 

(Nr.  1918.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines  Kolonialraths.  Vom
10.  Oktober  1890.

Ich  genehmige,  daß  bei  der  Kolonialabtheilung  des  Auswärtigen  Amts  als
sachverständiger  Beirath  für  koloniale  Angelegenheiten  ein  Kolonialrath  errichtet
wird,  und  beauftrage  Sie,  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Potsdam,  den  10.  Oktober  1890.

Wilhelm.

von  Caprivi.

An  den  Reichskanzler.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-  Gesezbl.  1890.  43

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Oktober  1890.
        <pb n="188" />
        <pb n="189" />
        —  181  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  30.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  der  Gesetze  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  181.

 

 

 

 

(Nr.  1919.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Instruktion  vom  30.  August
1887  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  und  der  dazu  ergangenen
abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887.  Vom
15.  Oktober  1890.

Auf  den  Bericht  vom  10.  dieses  Monats  will  Ich  im  Namen  des  Reichs  der
beifolgenden  Abänderung  der  Instruktion  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  vom  30.  August  1887
(Reichs-Gesetzbl.  S.  433)  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs  Gesehblatt
zu  veröffentlichen.

Neues  Palais,  den  15.  Oktober  1890.

Wilhelm.

von  Boetticher.

An  den  Reichskanzler.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1890.  44
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Oktober  1890.
        <pb n="190" />
        —  182  —

Abänderung

der

Instruktion  zur  Ausfuͤhrung  des  Gesetzes  uͤber  die  Naturalleistungen  fuͤr
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  52)  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)
vom  30.  August  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  433).

 

Abschnitt  I.
Leistungen  durch  Vermittelung  der  Gemeinden.

Zu  §.  5.
Die  Rationssätze  an  Hafer  betragen:
a)  für  die  Pferde  der  Truppentheile,  Offiziere,  im  Offiziersrang
stehenden  Aerzte  und  Militärbeamten:
zu  1.  6000  Gramm,

2.  5750
3.  5650  
  4.  5250

b)  für  die  Remontepferde:
zu  1.  5250  Gramm,

2.  5000  

3.  4900

4.  4500
Beilagen.

Die  Formulare  zu  Bescheinigungen  über  die  erfolgten  Leistungen  —  Beilage
  B5  und  6  —,  sowie  das  Formular  zur  Liquidation  über  Vergütung  für
verabreichte  Fourage  —  Beilage  D  3  —  werden  durch  die  anliegenden  gleichartigen

Formulare  ersetzt.
        <pb n="191" />
        —  183  —
Bescheinigung Beilage B5
der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kuͤrassier-Regiments  Nr.  8  uͤber  die  von  der  Gemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  .  auf  Grund  der  Marschroute  der  Koͤniglichen  Regierung  zu  Q.
vom  ten  18.  empfangenen  etatsmäßigen  Rationen.

Etatsmäßige  Rationen
Be-
        
Bezeichnung  Bezeichnung  zeichnung  6000g  .  5750g  .  5250g
der  der  Hafer,  Hafer,  Hafer,  Bemerkungen.
  Zahl 1500g 1500g 1500g
Truppentheile.  einzelnen  Empfänger.  der  Heu,  Heu,  Heu,
Tage. 1750g  1750  1750g
Stroh.  Stroh.  Stroh.
18.  *
3.  Eskadron  Rittmeister  v.  H.  3.  Mai  3  —  —  —
Rheinischen  -Prem.  Lieut.  v.  P.  desgl.  2  —  —  —
Kürassier-  Sek.-Lieut.  O-  desgl.  2  —  —  —
  -  -  desgl. 2   —  —  —
Regiments Nr. 8  120  Dienstpferde  desgl.  120  —  —  —
    Für  Attachirte:
Sek.-Lieut.  v.  B.  vom  Garde-Husaren-Regiment
  3.  Mai  —  2  —  —
3  Dienstpferde  vom  8.  Dragoner-Regiment
  desgl.  —  —  3  —
Summe        1  Tag  129  2  3  —
Hafer.  Heu.  Stroh.
Vorstehende  U  kgeg  —  t  kg
129  —  einhundertneunundzwanzig  —  Rationen  à  6  000  g  Hafer  -—74———
à  1500g  Heu——  193  500  —
à  1750  g  Stroh——2
2  —  zwei  —  Rationen  à 5750  g  Hafer  -11500  —  ——  —  —
à  1500g  Heu  -—    3——  —  —
à  1750  g  Stroh————3900
3  —  drei  —  Rationen  5250  g  Hafer      15750
à  500g  Heu  —  —  4500  —  —
à  1750  g  Stroh  —————5250
Summe      —  801250  —  201    234500
geschrieben:  achthundertundein  Kilogramm  250  Gramm  Hafer,
zweihundertundein  Kilogramm  —  Gramm  Heu,
zweihundertvierunddreißig  Kilogramm  500  Gramm  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  .  richtig  verabreicht  worden.
N    den  3.  Mai  18—.
(L.  S.)  S.  S.

Rittmeister  und  Eskadron-Chef.
44“
        <pb n="192" />
        —  184  —
Beilage  B  6.
Bescheinigung

der  3.  Eskadron  Rheinischen  Kuͤrassier-Regiments  Nr.  8  uͤber  die  von  der  Gemeinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.  auf  Grund  der  Marschroute  der  Königlichen  Regierung  zu  Q.—.
vom  —.—.  18.—  empfangenen  außeretatsmäßigen  Rationen  (Rationen
gegen  Bezahlung).

Außeretatsmäßige  Rationen
Be-Bezeichnung
  Bezeichnung  zeichnung        
  und  6000  g
der  der  Hafer,  Bemerkungen.
Zahl  1500g
Truppentheile.  einzelnen  Empfänger.  der  Heu,
Tage 1750g
  Stroh.
18...
3.  Eskadron  Einjähr.  Freiw.  C.  3.  Mai  1  —  —  —
Rheinischen    ,  —  —  —
Kürassier-  H.  desgl.  1
Regiments  Summe  Tag  2  —  —  —
Hafer.  Heu.  Stroh.
Vorstehende  —  —  —  ——  —
2  —  zwei  —  Rationen  à  6  000  g  Hafer  —  12  —1  —  —  —1—  —  —
à  1500  g  Hr..  ——  —.  —  3  ——  ——  —
à  1750  g  Stroh  -—  ——  ——  3  500
Summe      123  –—  3———  3  500
geschrieben:

Zwölf  Kilogramm  —  Gramm  Hafer,  drei  Kilogramm  —  Gramm  Heu  und  drei  Kilogramm
500  Gramm  Stroh
sind  von  der  Gemeinde  N—  richtig  verabreicht  worden,  worüber  mit  dem  Bemerken  quittirt  wird,
daß  die  tarifmäßige  Geldvergütung  hierfür  an  die  Kasse  des  Rheinischen  Kürassier--Regiments  Nr.  8  eingezahlt
  worden  ist.

N.——  den  3.  Mai  18.....
(L.  S.)  S.  S.

Rittmeister  und  Eskadron-Chef.
        <pb n="193" />
        —  185  —
Beilage  D  3.

 

(Staat.)
(Verwaltungsbezirk.)
Gemeinde:

Liquidation
über
Vergütung  für  verabreichte  Fourage
für  den

Monat  18.—
        <pb n="194" />
        —  186  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  S  —  —  —
Es  sind  verabreicht
Benennung
Zeit  Rationen  Diese
  der
  des  à  à  à  à
    Verab 6000g 5750g 5250g
  der  Quit-  des    Hafer,  Hafer,  Hafer,  
Ge-  tungs.  reichung.  1500 g    1500g    1500  g  Hafer.
meinde.  aus-  Truppentheils.  Heu,  Heu,  Heu,
      stellers.  1750  g  1  750  g  1  750  g
  Stroh.  Stroh.  Stroh.  t kg g
A.  Etatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Rheinischen  Kürassier-Regiments
  18.
1.1.N....  S.  S.  Nr.  8  3.  Mai  129  2  3  —  801  250
B.  Außeretatsmäßige  Rationen.
3.  Eskadron
Rheinischen  Kürassier-Regiments
  18  .
2.2. N. S.S.  Nr.  8  3.  Mai  2  —  —  —  12—
Summe  131  2  3—  813  250
Davon  ab:
Für  die  aus  dem  Militärmagazin  zu  N.———.
in  Natur  zurückempfangene  Fourage  —-  —  —  —  500—
Bleiben  zu  vergüten.  313  250

 

 

 

 

 

Attest  der  zuständigen  Civilbehörde  über  die  Richtigkeit  der  angesetzten  höchsten  Durchschnittstagespreise
  des  Hauptmarktortes  im  Lieferungsverbande,  einschließlich  des  Aufschlags  von  fünf  vom  Hundert.
        <pb n="195" />
        —  187  —

 

Durchschnitt  der  höchsten  Tagespreise
worden  des  Hauptmarktortes  ...............    im
Lieferungsverbande  in  dem  der  Lie-  Mithin  beträgt  die  Vergütung
ferung  vorausgegangenen  Kalendermonat........

  18  einschließlich
betra  gen  Aufschlag  von  fünf  vom  Hundert.

 

 

Bemer-Hafer

  Heu  Stroh  für  für  für  kungen.
Heu.  Stroh.  für  für  für  Summe

50  tg  50  kg  50 kg  Hafer  Heu  Stroh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

t kg g  t  kg g  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.  M.  Pf.

—  201  —  234  6  30  3  152  62,500  12  66  12  31  3

—  3—H  —  3500  630  2  62J1SSS

—  204  238    —102 47 12 85  49  127  81

—  100    100     36 6  30  5  25  74  55

—104  —  —  138—  —39  47  6 55  724  53  26
N  den  ...  ten  18.  

 

 

Der  Gemeindevorstand.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="196" />
        <pb n="197" />
        —  189  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 31.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Samoa.  S.  180.

 

 

 

(Nr.  1920.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Samoa.  Vom  29.  Oktober
  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.  

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Samoa
und  die  Uebernahme  einer  Bürgschaft  seitens  des  Reichs  für  die  durch  Einrichtung
einer  anderweiten  Rechtspflege  dortselbst  erwachsenden  antheilmäßigen  Kosten,  vom
6.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

§.  1.

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Samoa  für  die  Inseln  von
Samoa  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird  dahin  eingeschränkt,  daß  die  deutschen
Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  der  Konsulargerichtsbarkeit  nur  insoweit
unterworfen  bleiben,  als  es  sich  nicht  handelt:

1.  um  Civilprozesse,  betreffend  Grundeigenthum  in  Samoa  und  alle  darauf
bezüglichen  Rechte,

2.  um  Civilprozesse  irgend  welcher  Art  zwischen  Reichsangehörigen  und
Schutzgenossen  einerseits  und  Eingeborenen  oder  Fremden  anderer
Nationalität  andererseits,

3.  um  Verletzungen  der  vom  Munizipalrath  von  Apia  ordnungsmäßig
erlassenen  Gesetze,  Verordnungen  und  Vorschriften.

§.  2.

Die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  unterstehen  hinsichtlich
der  im  §.  1  unter  Nr.  1  und  2  aufgeführten  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  der
Gerichtsbarkeit  des  obersten  Gerichtshofes  für  Samoa,  hinsichtlich  der  daselbst
unter  Nr.  3  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  derjenigen  des  Munizipalmagistrats

Reichs-Gesetzbl.  1890.  45

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  November  1890.
        <pb n="198" />
        —  190  —

von  Apia,  gegen  dessen  Entscheidungen  in  den  Fällen,  in  welchen  die  verhängte
Strafe  Geldbuße  von  zwanzig  Dollars  oder  Gefängnißstrafe  von  zehn  Tagen
übersteigt,  die  Berufung  an  den  obersten  Gerichtshof  gestattet  ist.

§.  3.

Die  Zuständigkeit  des  Konsuls  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen
Personen  der  Besatzung  deutscher  Schiffe  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  beruhrt.

§.  4.

Die  zur  Zeit  der  Errichtung  eines  obersten  Gerichtshofes  für  Samoa  bei
dem  Kaiserlichen  Konsulargericht  anhängigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und
Strafsachen  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  werden  von  diesem  nach  den  bisherigen
Vorschriften  erledigt.

Anhängige  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  können  jedoch  auf  den  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  an  den  obersten  Gerichtshof  für  Samoa  abgegeben
  werden.

§.  5.
Diese  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Errichtung  des  obersten  Gerichtshofes
  für  Samoa  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  

Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  Oktober  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="199" />
        —  191  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  32.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
vom  22.  Juni  1889.  S.  191.

 

 

 

 

(Nr.  1921.)  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889.  Vom  25.  November  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  162  Absatz  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  im  Namen
des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Das  Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  vom
22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  tritt  mit  dem  1.  Januar  1891  seinem
vollen  Umfange  nach  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  25.  November  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  46

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1890.
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        —  193  —

Reichs-Gesetzblatt.

No. 33.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes
  errichteten  Schiedsgerichten.  S.  198.

 

 

 

(Nr.  1922.)  Verordnung,  betreffend  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  des  Invaliditäts.
und  Altersversicherungsgesetzes  errichteten  Schiedsgerichten.  Vom  1.  Dezember
  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  74  Absatz  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Beeidigung  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.

§.  1.

Der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  und  dessen  Stellvertreter  werden  von
einem  Beauftragten  der  Landes-Zentralbehörde  (§.  71  Absatz  2  des  Gesetzes),  die
Beisitzer  dagegen  von  dem  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  für  die  Erfüllung  der
Obliegenheiten  ihres  Amts  beeidigt.

Die  Beeidigung  der  Beisitzer  erfolgt  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  in
öffentlicher  Sitzung.  

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Beeidigung  die  Vorschriften  des  §.  51  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.

Befugnisse  des  Vorsitzenden.

§.  2.
Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Geschäftsganges  bei  dem  Schiedsgericht
  liegt  dem  Vorsitzenden  ob.  Er  eröffnet  die  eingehenden  Sendungen,  ver-Reichs-Gesetzbl.
  1890.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Dezember  1890.
        <pb n="202" />
        —  194  —

theilt  die  Geschäfte,  bestimmt  die  Sitzungen,  zeichnet  die  Verfügungen,  vollzieht
die  Reinschriften  und  trifft  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäftskontrolen
die  erforderlichen  Anordnungen.

Bei  Beginn  eines  jeden  Geschäftsjahres  bezeichnet  der  Vorsitzende,  sofern
nicht  durch  das  Statut  der  Versicherungsanstalt  über  die  Wahl  von  Hülfsbeisitzern
besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  diejenigen  am  Orte  des  Schiedsgerichts
oder  in  dessen  näherer  Umgebung  wohnenden  Beisitzer  aus  der  Klasse  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten,  welche  bei  etwaigem  Ausbleiben  der  geladenen  Beisitzer
  aushülfsweise  zu  den  Sitzungen  herangezogen  werden  sollen  (Hülfsbeisitzer).

Im  Uebrigen  werden  die  Beisitzer,  sofern  das  Statut  nicht  ein  Anderes
bestimmt,  getrennt  nach  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,  in  der  Regel  in  alphabetischer
  Reihenfolge  zu  den  Sitzungen  zugezogen.  Will  der  Vorsitzende  aus  besonderen
  Gründen  von  dieser  Reihenfolge  abweichen,  so  sind  die  hierfür  maßgebenden
  Gründe  aktenkundig  zu  machen.  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Hülfsbeisitzer.


Die  Beisitzer  haben  dem  Vorsitzenden  Anzeige  zu  machen,  wenn  durch
Aenderung  in  ihren  persönlichen  Verhältnissen  die  Voraussetzungen  ihrer  Wählbarkeit
  (§§.  50  und  52  in  Verbindung  mit  I§.  71  Absatz  3  des  Gesetzes)  nachträglich
  wegfallen.

Beisitzer,  von  denen  dem  Vorsitzenden  bekannt  wird,  daß  sie  die  Wählbarkeit
  verloren  haben,  sind  zu  den  Sitzungen  einstweilen  nicht  einzuberufen.  Erkennt
  der  Beisitzer  den  Wegfall  der  Wählbarkeit  an,  so  ist  er  durch  den  Vorsitzenden
  vom  Amt  zu  entheben.  Anderenfalls  hat  der  Vorsitzende  bei  der  höheren
Verwaltungsbehörde  desjenigen  Orts,  an  welchem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichts
befindet,  die  Enthebung  zu  beantragen.  Die  Fähigkeit  eines  Beisitzers,  als  solcher
an  einer  Sitzung  theilzunehmen,  erlischt  erst  mit  der  Enthebung  vom  Amt.

Ablehnung  der  Mitglieder  des  Schiedsgerichts.

§.  3.

Die  Bestimmungen  in  den  §§.  41  ff.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  der  Schiedsgerichte
  entsprechende  Anwendung.  Jedoch  beschließt  über  ein  Ablehnungsgesuch
in  Betreff  des  Vorsitzenden  das  Schiedsgericht,  in  Betreff  der  Beisitzer  der  Vorsitzende.


Bei  dem  Beschluß  über  ein  Ablehnungsgesuch  in  Betreff  des  Vorsitzenden
hat  dieser  nicht  mitzuwirken.  An  seiner  Stelle  führt  dabei  der  dem  Lebensalter
nach  ältere  Beisitzer  den  Vorsitz.  Ergiebt  sich  bei  der  Abstimmung  über  das  Gesuch
  Stimmengleichheit,  so  gilt  dasselbe  für  abgelehnt.

Der  Beschluß  kann,  wenn  das  Ablehnungsgesuch  für  unbegründet  erklärt
wird,  nicht  für  sich  allein,  sondern  nur  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache
angefochten  werden.
        <pb n="203" />
        —  195  —

II.  Vorschriften  uͤber  das  Verfahren.

Erhebung  der  Berufung.

§.  4.

Die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  muß  binnen  der  vorgeschriebenen
  Frist  (§§.  77  Absatz  2,  136  Absatz  3  des  Gesetzes)  bei  dem  Vorsitzenden
  des  Schiedsgerichts  eingegangen  sein.

In  der  Berufung  ist  der  Gegenstand  des  Anspruchs  zu  bezeichnen,  desgleichen
  sind  die  für  die  Entscheidung  maßgebenden  Thatsachen  unter  Angabe  der
Beweismittel  für  dieselben  anzuführen.

Bei  schriftlicher  Erhebung  der  Berufung  ist  dem  Schriftsatze  eine  Abschrift
beizufügen;  wird  die  Berufung  von  dem  Staatskommissar  erhoben,  so  sind  zwei
Abschriften  beizufügen.

Zuständigkeit  der  Schiedsgerichte.

§.  5.

Sind  für  den  Bezirk  einer  Versicherungsanstalt  mehrere  Schiedsgerichte
errichtet  (§.  70  des  Gesetzes),  so  ist  für  die  Berufung  dasjenige  Schiedsgericht
zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Versicherte  zuletzt  seinen  Beschäftigungsort  (§§.  41
Absatz  3,  119,  120  des  Gesetzes)  gehabt  hat.  Waren  dagegen  die  letzten  Beiträge
auf  Grund  freiwilliger  Fortsetzung  der  Versicherung  entrichtet  worden,  so  ist  dasjenige
  Schiedsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  der  Versicherte  zur  Zeit  der  letzten
Beitragsentrichtung  sich  aufgehalten  hat  (§.  117  des  Gesetzes).  Die  Berufung
gilt  jedoch  als  rechtzeitig  erhoben,  wenn  sie  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist
(§§.  77  Absatz  2,  136  Absatz  3  des  Gesetzes)  bei  dem  Vorsitzenden  des  in  dem
angefochtenen  Bescheide  (§.  77  Absatz  2  des  Gesetzes)  als  zuständig  bezeichneten
Schiedsgerichts  eingelegt  ist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese  Bezeichnung  zutreffend
war  oder  nicht.

Ist  die  Berufung  bei  einer  nicht  zuständigen  Stelle  eingelegt,  so  ist  der
Schriftsatz  unter  Benachrichtigung  des  Berufenden  unverzüglich  an  den  Vorsitzenden
des  zuständigen  Schiedsgerichts  abzugeben.

Entsteht  unter  mehreren  Schiedsgerichten  Streit  über  ihre  Zuständigkeit,  so
entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.

Abweisung  durch  Bescheid.

§.  6.

Ist  die  Berufung  nicht  rechtzeitig  eingelegt,  oder  ist  das  Schiedsgericht  gesetzlich
  zur  Entscheidung  über  die  der  Berufung  zu  Grunde  liegenden  Beschwerdepunkte
  nicht  zuständig,  oder  stellen  sich  die  Berufungsanträge  sofort  als  rechtlich

47“
        <pb n="204" />
        —  196  —

unzulässig  oder  offenbar  unbegründet  heraus,  so  kann  der  Vorsitzende  die  Berufung
durch  einen  mit  Gründen  zu  versehenden  Bescheid  zurückweisen.

Der  Berufende  ist  befugt,  innerhalb  zwei  Wochen  vom  Tage  der  Zustellung
des  Bescheides  ab  die  Anberaumung  eines  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung
zu  beantragen.  Für  Seeleute,  welche  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  gilt  hinsichtlich
  dieser  Frist  die  Bestimmung  des  §.  136  Absatz  3  des  Gesetzes.

Die  vorstehende  Befugniß  ist  dem  Berufenden  in  dem  Bescheide  zu  eröffnen.

Einsendung  der  Vorverhandlungen.

§.  7.
Die  Vorstände  der  Versicherungsanstalten  haben  dem  Vorsitzenden  des
Schiedsgerichts  auf  dessen  Erfordern  die  auf  den  streitigen  Anspruch  bezüglichen
Vorverhandlungen  einzusenden.

Beantwortung  der  Berufung.

  §.  8.

Sofern  der  Fall  des  §.  6  Absatz  1  nicht  vorliegt,  hat  der  Vorsitzende  die
Berufung  dem  Gegner,  sowie  dem  Staatskommissar  abschriftlich  unter  der  Anheimgabe
  mitzutheilen,  binnen  einer  bestimmten,  von  einer  Woche  bis  zu  vier  Wochen
zu  bemessenden  Frist  eine  Gegenschrift  einzureichen.  Hierbei  ist  zugleich  darauf
hinzuweisen,  daß,  wenn  eine  Gegenschrift  innerhalb  der  Frist  nicht  eingeht,  die
Entscheidung  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde.  Die  Frist  kann  auf  Antrag
aus  wichtigen  Gründen  verlängert  werden.

Der  Gegenschrift  ist  zur  Zustellung  an  den  Gegner  eine  Abschrift  beizufügen;
der  Staatskommissar,  und,  wenn  es  sich  um  einen  Rentenanspruch  handelt,  die
Versicherungsanstalt  haben  zwei  Abschriften  beizufügen.

In  einfacheren  Fällen  sowie  dann,  wenn  das  thatsächliche  Verhältniß  aus
vorliegenden  Akten  und  Urkunden  sich  feststellen  läßt,  kann  sofort  ohne  vorgängigen
Schriftwechsel  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumt  werden.  Den
Betheiligten  sind  alsdann  gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  vom  Termin  die
Abschriften  der  Berufung  mitzutheilen.

Unterzeichnung  der  Schriftsätze  und  Vertretung  der  Parteien.

§.  9.  

Berufungen  und  Gegenschriften  müssen  entweder  von  den  Betheiligten  selbst
oder  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  oder  von  ihren  Bevollmächtigten  unterzeichnet
sein.  Die  Vollmacht  muß  schriftlich  ertheilt  werden.

Das  Schiedsgericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein,
die  Vertretung  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen.  

Die  Prozeßfähigkeit  einer  Partei  sowie  die  Legitimation  eines  Vertreters
sind  von  Amtswegen  zu  prüfen.
        <pb n="205" />
        —  197  —

Nichtprozeßfähigen  Parteien,  welche  ohne  gesetzlichen  Vertreter  sind,  kann
bis  zum  Eintritt  des  gesetzlichen  Vertreters  von  dem  Vorsitzenden  ein  besonderer
Vertreter  bestellt  werden.  Derselbe  ist  befugt,  alle  Parteirechte  zum  Zweck  der
Durchführung  des  Feststellungsverfahrens  wahrzunehmen.  Eine  Befugniß  zur
Empfangnahme  von  Zahlungen  steht  demselben  nicht  zu.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
der  Aufenthaltsort  des  gesetzlichen  Vertreters  unbekannt  oder  vom  Sitze  des  Schiedsgerichts
  weit  entfernt  ist.  Die  nichtprozeßfähige  Partei  ist  auf  ihr  Verlangen
selbst  zu  hören.  Die  Kosten  des  besonderen  Vertreters  gelten  als  außergerichtliche
  Kosten.

Mündliche  Verhandlung.

§.  10.

Die  Entscheidung  kann  ohne  muündliche  Verhandlung  erfolgen,  wenn  alle
Betheiligten  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichten.  «

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Entscheidung  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung
vor  dem  Schiedsgericht.  Der  Termin  hierzu  wird  von  dem  Vorsitzenden  anberaumt.

Die  Betheiligten  werden  von  dem  Termin,  in  der  Regel  mittelst  eingeschriebenen
  Briefes,  mit  dem  Bemerken  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  im  Falle  ihres
Ausbleibens  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden  werden.  Ein  Ausweis
hierüber  muß  zu  den  Akten  gebracht  werden.

Hält  das  Schiedsgericht  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  für
angemessen,  so  hat  dasselbe  die  nach  Lage  des  Falles  an  das  Nichterscheinen  sich
knüpfenden  Nachtheile  in  der  Vorladung  besonders  zu  bezeichnen.

Ort  der  Verhandlung.

§.  11.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Schiedsgerichts
  statt.  Der  Vorsitzende  ist  jedoch  befugt,  das  Schiedsgericht  zu  einer
Sitzung  an  einen  anderen  Ort  seines  Bezirks  zu  berufen,  wenn  dies  zur  Ersparung
von  Kosten  oder  Reisen,  zur  Aufklärung  des  Sachverhalts  oder  zur  Erleichterung
der  Beweisaufnahme  zweckmäßig  erscheint.

Oeffentlichkeit  des  Verfahrens.
§.  12.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung.  Die  Oeffentlichkeit
  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündenden  Beschluß  ausgeschlossen  werden,
wenn  das  Schiedsgericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  oder  der
Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.  

Die  Vorschriften  der  §§.  176  bis  184  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über
die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  finden  entsprechende  Anwendung.  Ueber  die
Beschwerde  gegen  Ordnungsstrafen  entscheidet  endgültig  die  Aufsichtsbehörde  (§.  25

Abatz  1).
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        —  198  —

§.  13.

Die  mündliche  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts
durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einen  von  diesem  ernannten  Berichterstatter.
Demnäüchst  sind  die  erschienenen  Betheiligten  zu  hören.

Der  Staatskommissar  muß  auf  seinen  Antrag  jederzeit  gehört  werden.  Ihm
sowie  jedem  Beisitzer  hat  der  Vorsitzende  auf  Verlangen  zu  gestatten,  Fragen
zu  stellen.  

Die  zum  Zweck  der  Klarstellung  des  Sachverhalts  gestellten  Anträge  des
Staatskommissars  dürfen  vom  Schiedsgericht  nur  abgelehnt  werden,  wenn  nach
der  Auffassung  desselben  aus  Befolgung  des  Antrages  überwiegende  Nachtheile  zu
besorgen  sein  würden.

Erledigung  der  Berufung  durch  Vergleich.

§.  14.

Eine  Berufung  kann  durch  Vergleich  erledigt  werden,  wenn  sich  derselbe
auf  den  streitigen  Anspruch  selbst  und  auf  die  etwaigen  außergerichtlichen  Kosten
erstreckt.  Der  Vergleich  bedarf  der  Zustimmung  des  Staatskommissars,  soweit
es  sich  nicht  um  Erstattung  von  Beiträgen  handelt  (§.  95  des  Gesetzes).  Die
Zustimmung  gilt  als  ertheilt,  wenn  der  Staatskommissar  im  Falle  seiner  Anwesenheit
  bei  der  Verhandlung  nicht  sofort,  anderenfalls  nicht  binnen  einer  Woche
nach  Mittheilung  des  Vergleichs  widerspricht.

Sitzungsprotokoll.

§.  15.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokollführers.


Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  die  Namen  des
Vorsitzenden  und  der  mitwirkenden  Beisitzer,  deren  Eigenschaft  als  Vorsitzender,
Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer,  sowie  einen  Vermerk  über  die  Betheiligung  des
Staatskommissars  enthält  und  den  Gang  der  Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.

Außerdem  sind  durch  Aufnahme  in  das  Protokoll  festzustellen:

1.  Erklärungen  der  Parteien,  welche  die  Zurücknahme  einer  Berufung  bezwecken,

  ferner  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen,  Vergleiche;

2.  solche  Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,  welche  von  den

Schriftsätzen  abweichen;

3.  die  Aussagen  der  Zeugen  und  Sachverständigen,  soweit  dieselben  früher

nicht  abgehört  waren  oder  von  ihrer  früheren  Aussage  abweichen;

4.  die  Ergebnisse  eines  Augenscheins;

5.  Beschlüsse  des  Schiedsgerichts  sowie  die  Formel  der  Entscheidung.
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        —  199  —

Das  Protokoll  ist,  soweit  in  demselben  Vergleiche,  Anerkenntnisse  oder  Verzichtleistungen
  festgestellt  worden  sind,  den  Betheiligten  vorzulesen.  In  dem  Protokoll
  ist  zu  bemerken,  daß  die  Vorlesung  stattgefunden  hat  und  daß  die  Genehmigung
  erfolgt  ist,  oder  welche  Einwendungen  erhoben  worden  sind.

Das  Protokoll  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer  zu

unterzeichnen.
Beweisaufnahme.

§.  16.

Das  Gericht  hat  den  nach  seinem  Ermessen  zur  Klarstellung  des  Sachverhalts
  erforderlichen  Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  dieser  Beweis  von  den  Parteien  angetreten  worden  ist  oder  nicht.

Der  Vorsitzende  ist  befugt,  zur  mündlichen  Verhandlung  auch  ohne  vorausgehenden
  Beschluß  des  Schiedsgerichts  Zeugen  und  Sachverständige  vorzuladen,
sowie  das  persönliche  Erscheinen  eines  Betheiligten  anzuordnen  (§.  10  Absatz  4).

Die  Beweiserhebung  erfolgt  in  der  Regel  in  der  mündlichen  Verhandlung.
Das  Schiedsgericht  ist  jedoch  befugt,  den  Beweis  durch  ein  Mitglied  oder  gemäß
§.  141  des  Gesetzes  durch  eine  öffentliche  Behörde  erheben  zu  lassen.  Geeignetenfalls
  steht  die  Befugniß  der  Beweiserhebung  auch  dem  Vorsitzenden  schon  vor
Anberaumung  des  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  zu.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  durch
Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers  aufzunehmen;  die  Betheiligten  sind
zu  benachrichtigen.

§.  17.

Hinsichtlich  der  Verpflichtung,  sich  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  entsprechende
Anwendung.

Gegen  die  von  dem  Schiedsgericht  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung
getroffene  Entscheidung  findet  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  Zustellung
derselben  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt  statt;  dieselbe  ist  schriftlich
bei  dem  Schiedsgericht  einzulegen.  Für  Seeleute,  welche  sich  außerhalb  Europas
aufhalten,  bewendet  es  hinsichtlich  dieser  Frist  bei  der  Vorschrift  des  §.  136
Absatz  3  des  Gesetzes.

Die  Verhängung  von  Zwangsmaßregeln,  sowie  die  Festsetzung  von  Strafen
gegen  Zeugen  und  Sachverständige,  welche  ausbleiben  oder  ihre  Aussage  oder
deren  Beeidigung  verweigern,  erfolgt  auf  Ersuchen  durch  das  Amtsgericht,  in
dessen  Bezirk  dieselben  ihren  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren
Aufenthalt  haben.  Auf  Militärpersonen,  welche  dem  aktiven  Heere  oder  der
aktiven  Marine  angehören,  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  345  Absatz  4  und
355  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.  

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  erhalten  Gebühren  nach  Maßgabe  der
Gebührenordnung  vom  30.  Juni  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  173).
        <pb n="208" />
        —  200  —

Entscheidung.

§.  18.

Das  Schiedsgericht  entscheidet  innerhalb  der  erhobenen  Ansprüche  nach  freiem
Ermessen.  Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  die  Entscheidung
freisteht,  drei  Meinungen,  so  ist  die  mittlere  maßgebend.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung  erfolgt  in  nichtöffentlicher  Sitzung;
hierbei  dürfen  nur  Mitglieder  mitwirken,  vor  welchen  die  mündliche  Verhandlung
stattgefunden  hat.

Kosten.

§.  19.

Das  Schiedsgericht  entscheidet,  ohne  daß  es  eines  Antrags  bedarf,  auch
darüber,  ob  und  in  welchem  Betrage  eine  unterliegende  Partei  dem  Gegner  die
ihm  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.

Dem  Staatskommissar  werden  Kosten  nicht  erstattet;  ebensowenig  sind  ihm
Kosten  zur  Erstattung  aufzuerlegen.  Wenn  die  Berufung  von  dem  Staatskommissar
  eingelegt  worden,  so  sind  die  dem  obsiegenden  Theile  etwa  zuzusprechenden
Kosten  von  der  Versicherungsanstalt  zu  erstatten.

Die  von  einer  Partei  zu  erstattenden  außergerichtlichen,  sowie  die  nach
§§.  74  Absatz  6  des  Gesetzes  einem  Betheiligten  zur  Last  gelegten  gerichtlichen  Kosten
werden  durch  Vermittelung  des  Schiedsgerichts  in  derselben  Weise  beigetrieben,
wie  Gemeindeabgaben.

Abstimmung.

§.  20.

Bei  der  Abstimmung  stimmt  der  etwa  bestellte  Berichterstatter  (§.  13)  zuerst.
Im  Uebrigen  richtet  sich  bei  der  Abstimmung  der  Beisitzer  die  Reihenfolge  nach
dem  Lebensalter  dergestalt,  daß  der  Jüngere  zuerst  stimmt.  Der  Vorsitzende
stimmt  in  allen  Fällen  zuletzt.

Verkündung.

§.  21.

Der  Vorsitzende  verkündet  den  Beschluß  oder  die  Entscheidung  in  öffentlicher
Sitzung  durch  Verlesung  des  Beschlusses  oder  der  Entscheidungsformel.

Wird  die  Verkündung  der  Gründe  für  angemessen  gehalten,  so  erfolgt  sie
durch  Verlesung  derselben  oder  durch  mündliche  Mittheilung  des  wesentlichen  Inhalts.

Die  Verkündung  kann  auf  eine  spätere  Sitzung  vertagt  werden,  welche  in
der  Regel  binnen  einer  Woche  stattfinden  soll.
        <pb n="209" />
        —  201  —

Form  und  Ausfertigung  der  Entscheidung.

§.  22.
  Die  Entscheidungen  enthalten  eine  gedrängte  Darstellung  des  Sach-  und
Streitstandes  auf  Grundlage  der  gesammten  Verhandlungen  unter  Hervorhebung
der  in  der  Sache  gestellten  Anträge  (Thatbestand),  ferner  die  Entscheidungsgründe
und  die  von  der  Darstellung  des  Thatbestandes  und  der  Entscheidungsgründe
äußerlich  zu  sondernde  Urtheilsformel.  Die  Entscheidungen  sind  in  der  Urschrift
von  dem  Vorsitzenden  und  den  Beisitzern,  welche  bei  denselben  mitgewirkt  haben,
zu  unterschreiben.

§.  23.

Bei  den  Ausfertigungen  der  Entscheidungen  sind  im  Eingange  die  Mitglieder
  des  Schiedsgerichts,  welche  an  der  Entscheidung  theilgenommen  haben,
nach  Maßgabe  des  §.  15  namentlich  aufzuführen,  und  der  Sitzungstag,  an
welchem  die  Entscheidung  erfolgt  ist,  zu  bezeichnen.

Die  Ausfertigungen  enthalten  neben  dem  Siegel  des  Schiedsgerichts  (§.  24)
die  Schlußformel:

„Urkundlich  unter  Siegel  und  Unterschrift.“
„Das  Schiedsgericht  für.........  “
Die  Vollziehung  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden.

§.  24.
Das  Schiedsgericht  führt  ein  Siegel,  welches  durch  die  für  den  Sitz  des
Schiedsgerichts  zuständige  Landes-Zentralbehörde  bestimmt  wird.

Geschäftsbetrieb  und  Beschwerden.

§. 25.

Die  Schiedsgerichte  unterliegen  der  Beaufsichtigung  durch  die  für  ihre  Sitze
zuständigen  Landes-Zentralbehörden  oder  die  von  denselben  zu  bestimmenden  anderen
Behörden.

Auf  Beschwerden  über  eine  das  Prozeßverfahren  vor  dem  Schiedsgericht
leitende  Verfügung  entscheidet  das  Reichs-Versicherungsamt.

Geschäftssprache.
§.  26.

In  Betreff  der  Geschäftssprache  vor  dem  Schiedsgericht  finden  die  Bestimmungen
  in  den  §§.  186  ff.  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  entsprechende  Anwendung.
  Eingaben,  welche  nicht  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind,  werden
nicht  berücksichtigt.

Reichs.  Gesetzbl.  1890.  48
        <pb n="210" />
        —  202  —

Geschäftsbericht.

§.  27.

Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts
dem  Reichs-Versicherungsamt  zu  dem  von  demselben  zu  bestimmenden  Zeitpunkte
und  nach  einem  von  demselben  vorzuschreibenden  Formular  einen  Geschäftsbericht
einzureichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1890.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="211" />
        —  203  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  34.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Schweinen,  Schweinefleisch  und
Würsten  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs.  S.  203.

 

 

 

 

 

(Nr.  1923.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs.
Vom  5.  Dezember  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:  

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs,
vom  29.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  529)  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Jagdschloß  Göhrde,  den  5.  Dezember  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1890.  49

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Dezember  1890.
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        —  205  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  35.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Magdeburger  Privatbank
in  Magdeburg.  S.  205.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert.,
  Zweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktien  -  Bank  des  Großherzogthums
Posen  in  Posen.  S.  206.

 

 

 

 

 

(Nr.  1924.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Magdeburger  Privatbank  in  Magdeburg.  Vom  9.  Dezember  1890.

Das  Recht  der  Magdeburger  Privatbank,  Banknoten  auszugeben,  erlischt  in
Gemäßheit  des  am  13.  März  1876  bestätigten  Statuts  und  des  Nachtrags  vom
2.  Februar  1881  mit  dem  1.  Januar  1891.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.

S.  177)  hat  der  Bundesrath  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der  Magdeburger
  Privatbank  ausgegebenen  Noten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  in  den  Jahren  1891  und  1892  mindestens  je  zweimal
in  angemessenen  Zwischenräumen  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

im  Magdeburger  Anzeiger,

in  der  Magdeburgischen  Zeitung,
in  der  Berliner  Börsenzeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  1.  Januar  bis  zum  1.  Juli  1891
sowohl  bei  der  Kasse  der  Magdeburger  Privatbank  in  Magdeburg,  als
bei  der  Deutschen  Bank  in  Berlin,  vom  1.  Juli  1891  bis  zum
31.  Dezember  1892  nur  bei  der  erstgedachten  Kasse  gegen  Baargeld
umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  1.  Juli  1891  hören  die  unter  der  Firma  der  Magdeburger
Privatbank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein,  behalten
jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  der
Kasse  der  Magdeburger  Privatbank  bis  zum  Ablauf  des  Jahres  1892
eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  9.  Dezember  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1890.  50

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1890.
        <pb n="214" />
        —  206  —

(Nr.  1925.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundert.,
Zweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen  in  Posen.  Vom  9.  Dezember  1890.

Das  Recht  der  Provinzial-Aktien-Bank  des  Großherzogthums  Posen  in  Posen,
Banknoten  auszugeben,  erlischt  in  Gemäßheit  des  am  12.  Januar  1876  bestätigten
Statuts  und  des  Nachtrags  vom  2.  Februar  1881  mit  dem  1.  Januar  1891.

Auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.

S.  177)  hat  der  Bundesrath  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der
Provinzial-Aktien-Bank  des  Großherzogthums  Posen  unter  dem  17.  März  1874
beziehungsweise  17.  März  1883  ausgegebenen  Noten  mit  folgenden  Maßgaben
angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  in  den  Jahren  1891  und  1892  in  angemessenen
Zwischenräumen  mindestens  je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,

in  der  Berliner  Börsenzeitung,

in  der  Posener  Zeitung,

im  Posener  Tageblatt.

Die  Bekanntmachung  des  ersten  Aufrufs  hat  vor  dem  15.  Januar
1891  zu  erfolgen.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
ab  bis  zum  15.  März  1891  bei  der  Kasse  der  Provinzial-Aktien-Bank
des  Großherzogthums  Posen  in  Posen  und  bei  der  Kasse  der  Deutschen
Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  15.  März  1891  hören  die  mit  der  Firma  der  Provinzial-Aktien-Bank
  des  Großherzogthums  Posen  umlaufenden  Noten  auf,
Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher
Schuldscheine  und  werden  als  solche  bei  der  Kasse  der  Provinzial-Aktien-Bank
  des  Großherzogthums  Posen  bis  zum  Ablauf  des  Januar  1893
eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  9.  Dezember  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 



  Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="215" />
        —  207  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  36.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich.  S.  207.

 

 

 

(Nr.  1926.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich.
Vom  15.  Dezember  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Die  Insel  Helgoland  nebst  Zubehörungen  tritt  dem  Bundesgebiete  hinzu.
Das  Reich  ertheilt  seine  Zustimmung  dazu,  daß  die  Insel  dem  preußischen
Staate  einverleibt  wird.
§.  2.

Mit  dem  Tage  der  Einverleibung  in  den  preußischen  Staat  tritt  die  Verfassung
  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  des  Abschnitts  VI  über  das  Zollund
  Handelswesen,  auf  der  Insel  in  Geltung.  Zu  den  Ausgaben  des  Reichs
trägt  Preußen  für  das  Gebiet  der  Insel  durch  Zahlung  eines  Aversums  nach
Maßgabe  des  Artikels  38  Absatz  3  der  Reichsverfassung  bei.

§.  3.
Die  von  der  Insel  herstammenden  Personen  und  ihre  vor  dem  11.  August  1890

geborenen  Kinder  sind  von  der  Wehrpflicht  befreit.

§.  4.

Das  Wahlgesetz  für  den  deutschen  Reichstag  tritt  mit  dem  im  §.  2  bezeichneten

  Tage  gleichfalls  auf  der  Insel  in  Kraft.  Durch  Beschluß  des  Bundesraths
wird  die  Insel  einem  Wahlkreise  zugetheilt.

§.  5.
Durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  wird
festgestellt,  inwieweit  die  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4,  7,  8  des  Gesetzes,  be-Reichs-
  Gesetzbl.  1890.  51

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Dezember  1890.
        <pb n="216" />
        —  208  —

treffend  die  Reichskriegshäfen,  vom  19.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  für
die  Insel  und  ihre  Gewässer  zur  Anwendung  gelangen.

§.  6.

Für  die  übrigen,  vor  dem  im  §.  2  bezeichneten  Tage  erlassenen  Reichsgesetze
wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieselben  ganz  oder  theilweise  in  Kraft  treten,
durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths  festgesetzt.

Insoweit  die  Schonung  der  auf  der  Insel  bestehenden  Gesetze  und  Gewohnheiten
  es  erheischt,  können  auf  dem  im  Alsatz  1  bezeichneten  Wege  an  Stelle
einzelner  Vorschriften  der  einzuführenden  Reichsgesetze  Uebergangsbestimmungen  erlassen
  werden.  Die  Geltung  solcher  Bestimmungen  erstreckt  sich  nicht  über  den
31.  Dezember  1893.

§.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  Schloß,  den  15.  Dezember  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="217" />
        —  209  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  37.

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts
  in  den  Angelegenheiten  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.  S.  209.

 

(Nr.  1927).  Verordnung,  betreffend  die  Formen  des  Verfahrens  und  den  Geschäftsgang  des
Reichs-Versicherungsamts  in  den  Angelegenheiten  der  Invaliditäts=  und
Altersversicherung  (§.  133  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889).  Vom
20.  Dezember  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §.  133  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts
und  Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

1.  Für  die  Angelegenheiten  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  wird  im
Reichs-Versicherungsamt  eine  besondere  Abtheilung  errichtet,  deren  Verfügungen
und  Entscheidungen  unter  der  Bezeichnung

Das  Reichs-Versicherungsamt.
Abtheilung  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.
ergehen.

2.  Der  Kaiser  ernennt  den  Vorsitzenden  dieser  Abtheilung.  Der  Letztere
leitet  die  besonderen  Geschäfte  der  Abtheilung  unter  der  Oberleitung  des  Präsidenten
  des  Reichs-Versicherungsamts.  Dem  Abtheilungsvorsitzenden  stehen  innerhalb
  des  Geschäftsbereichs  der  Abtheilung  die  durch  die  Verordnungen  vom
5.    August  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  255)  und  vom  13.  November  1887  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  523)  dem  Vorsitzenden  des  Reichs-Versicherungsamts  beigelegten
Befugnisse  zu.

3.  Auf  das  Verfahren  und  den  Geschäftsgang  des  Reichs-Versicherungsamts
  bei  Durchführung  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  finden  die  Verordnungen
  vom  5.  August  1885  und  vom  13.  November  1887,  soweit  sich  nicht
aus  den  folgenden  Bestimmungen  etwas  Anderes  ergiebt,  mit  der  Maßgabe  ent-Reichs-Gesetzbl.

  1890.  52

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1890.
        <pb n="218" />
        —  210  —

sprechende  Anwendung,  daß  als  Kollegium  des  Reichs-Versicherungsamts  die
Abtheilung  gilt.

Der  Präsident  des  Reichs-Versicherungsamts  ist  befugt,  in  der  Abtheilung
den  Vorsitz  zu  übernehmen.

4.  Bei  Revisionen  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  (§.  80  des
Gesetzes),  bei  Verhandlungen  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  (§.  82
a.  a.  O.)  und  bei  vermögensrechtlichen  Streitigkeiten  aus  Anlaß  von  Veränderungen
des  Bestandes  der  Versicherungsanstalten  (§§.  68  und  69  a.  a.  O.)  entscheidet  die
Spruchkammer  in  der  Besetzung  von  vier  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  nach  näherer  Bestimmung  des  §.  133
Absatz  1  a.  a.  O.  und  unter  Zuziehung  eines  richterlichen  Beamten.

5.  Handelt  es  sich  bei  den  in  Ziffer  4  bezeichneten  Entscheidungen  um  eine
noch  nicht  von  einer  Spruchkammer  festgestellte  Auslegung  solcher  gesetzlichen  Bestimmungen,
  welche  nach  dem  Ermessen  der  Spruchkammer  von  erheblicher  grundsätzlicher
  Bedeutung  sind,  oder  soll  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
  einer  Spruchkammer  abgewichen  werden,  so  ist  die  Entscheidung  durch
Beschluß  auszusetzen  und  vor  eine  erweiterte  Spruchkammer  zu  bringen.  Letztere
entscheidet  in  der  Besetzung  von  sechs  Mitgliedern  des  Reichs-Versicherungsamts
einschließlich  des  Vorsitzenden,  unter  denen  sich  ein  von  dem  Bundesrath  aus
seiner  Mitte  gewähltes  nichtständiges  Mitglied  sowie  je  ein  Vertreter  der  Arbeitgeber
  und  der  Versicherten  befinden  müssen,  unter  Zuziehung  von  einem  richterlichen
Beamten.  An  Stelle  des  Mitgliedes  aus  dem  Bundesrath  ist  im  Behinderungsfalle
  ein  ständiges  Mitglied  des  Reichs-Versicherungsamts  zuzuziehen.

Sind  Berichterstatter  und  Vorsitzender  darüber  einverstanden,  daß  es  sich
bei  der  Entscheidung  um  die  noch  nicht  festgestellte  Auslegung  gesetzlicher  Bestimmungen
  von  erheblicher  grundsätzlicher  Bedeutung  handelt,  so  hat  die  Spruchkammer
  zunächst  ohne  Anberaumung  einer  mündlichen  Verhandlung  darüber
Beschluß  zu  fassen,  ob  die  Verweisung  an  eine  erweiterte  Spruchkammer  eintreten
  soll.

6.  Von  Terminen  zur  Verhandlung  über  Rentenansprüche  ist  dem  Staatskommissar
  derjenigen  Versicherungsanstalt,  welche  die  Rente  festgesetzt  hatte,  unter
Mittheilung  der  eingereichten  Parteischriften  auch  dann  Kenntniß  zu  geben,  wenn
sich  derselbe  an  dem  Verfahren  über  die  Festsetzung  der  Rente  nicht  betheiligt  hatte.

Der  Staatskommissar  ist  befugt,  an  solchen  Verhandlungen  selbst  oder
durch  einen  Vertreter  sich  zu  betheiligen,  Anträge  zu  stellen  und  Einsicht  in  die
Akten  zu  nehmen.  Der  Staatskommissar  oder  sein  Vertreter  ist  auf  sein  Verlangen
  jederzeit  zu  hören.

7.  Bei  Revisionen  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  und  bei
Verhandlungen  über  die  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  ist,  ohne  daß  es  eines
Antrages  bedarf,  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  und  in  welchem  Betrage  eine
unterliegende  Partei  dem  Gegner  die  ihm  in  dem  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten  hat.
        <pb n="219" />
        —  211  —

Dem  Staatskommissar  werden  Kosten  nicht  erstattet;  ebensowenig  sind  ihm
Kosten  zur  Erstattung  aufzulegen.  War  die  Revision  von  dem  Staatskommissar
eingelegt  worden,  so  sind  die  dem  obsiegenden  Rentenberechtigten  etwa  zuzusprechenden
Kosten  von  der  Versicherungsanstalt  zu  erstatten.

Die  von  einer  Partei  zu  erstattenden  außergerichtlichen  Kosten  werden  durch
Vermittelung  des  Reichs-Versicherungsamts  in  derselben  Weise  beigetrieben,  wie
Gemeindeabgaben.

8.  Entscheidungen  über  Einsprüche  gegen  die  Vertheilungen  des  Rechnungsbüreaus
  (§§.  90,  94,  95  des  Gesetzes),  sowie  Beschlüsse  über  die  Berücksichtigung
von  Widersprüchen  aus  Anlaß  der  Vertheilung  (§.  160  des  Gesetzes)  ergehen  ohne
mündliche  Verhandlung  in  Sitzungen  der  Abtheilung,  an  welchen  in  der  Regel
drei  Mitglieder  einschließlich  des  Vorsitzenden  theilnehmen.  Mitglieder,  welche  bei
der    Vertheilung  mitgewirkt  haben,  dürfen  mit  berathender  Stimme  zugezogen
werden.

Dem  Staatskommissar  (Ziffer  6)  ist  unter  Mittheilung  der  Akten  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1890.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

      

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
        <pb n="220" />
        <pb n="221" />
        —  213  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Danziger
Privat-Aktien-Bank  in  Danzig.  S.  213.

 

(Nr.  1928.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  in  Danzig.  Vom  25.  Dezember
  1890.

Da  die  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  bis  zum  1.  Januar  1891  ertheilte
Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  in  Folge  Nichtverlängerung  des  Notenprivilegiums
  mit  dem  genannten  Tage  in  Gemäßheit  des  §.  49  Nummer  1  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  erlischt,  hat  der
Bundesrath  auf  Grund  des  §.  6  des  Bankgesetzes  den  Aufruf  und  die  Einziehung
der  von  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  unterm  1.  Juni  1875  beziehungsweise
1.  Juni  1882  und  1.  Juni  1887  ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden
  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  Jahre  1891,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  viermal  und  im  Laufe  des  Jahres  1892  mindestens  zweimal
bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
in  der  Berliner  Börsenzeitung,
im  Berliner  Börsen-Courier,
in  der  Danziger  Zeitung.

2.

Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung,
welche  vor  dem  1.  April  1891  zu  erfolgen  hat,  bis  zum  30.  Juni  1891
bei  der  Kasse  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  in  Danzig  und  bei
der  Kasse  der  Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht
werden.

3.  Nach  dem  30.  Juni  1891  hören  die  mit  der  Firma  der  Danziger
Privat-Aktien-Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;
Reichs-Gesetzbl.  1890.  53

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Dezember  1890.
        <pb n="222" />
        —  214  —

dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden
als  solche  bei  der  Kasse  der  Danziger  Privat-Aktien-Bank  bis  zum
Ablauf  des  Jahres  1892  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  25.  Dezember  1890.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="223" />
        Sachregister

zum  Reichs-Gesetzblatt.



Jahrgang  1890.

A.

Ablehnung  der  Wahl  zu  Mitgliedern  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  29.  Juli  S.  18)  145.  —  Ablehnung  von  Gerichtspersonen
  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (das.
§.  27)  147.  —  desgl.  von  Mitgliedern  der  Schiedsgerichte
  für  die  Invalidität-  und  Altersversicherung  (V.
v.  1.  Dez.  §.  3)  194.

Abstimmung  bei  den  Verhandlungen  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  53,  67)  153.  —  desgl.
bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  88.  3,  18,  20)  194.

Abtheilungen  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  S.  9)
143.

Abtheilung  des  Reichs-Versicherungsamts  für  die  Angelegenheiten
  der  Invaliditäts--  und  Altersversicherung
(V.  v.  20.  Dez.  Nr.  1)  209.  —  Geschäftsgang  bei  dieser
Abtheilung  (das.  Nr.  2  bis  8)  209.  —  Befugnisse  etc.
des  Vorsitzenden  (das.  Nr.  2  bis  5,  8)  209.

Afrika,  s.  Ostafrika  und  südwestafrikanisches  Schutzgebiet.


Altersversicherung,  Inkraftsetzung  der  §§.  18  und  140
des  Gesetzes  darüber  v.  22.  Juni  1889  (V.  v.  30.  Dez.
89)  1.  —  desgl.  des  Gesetzes  in  seinem  vollen  Umfange
(V.  v.  25.  Nov.)  191.  —  Verfahren  vor  den  auf  Grund
des  Gesetzes  errichteten  Schiedsgerichten  (V.  v.  1.  Dez.)
193.  —  Verfahren  beim  Reichs-Versicherungsamt  in  Angelegenheiten
  der  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.)  209.

Amtsgerichte,  Beweisaufnahme  in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten
  (G.  v.  29.  Juli  S.  43)  151.

Verhängung  von  Zwangsmaßregeln  gegen  Zeugen
und  Sachverständige  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
S.  17)  199.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.

Anhalt  (Herzogthum),  Feilbieten  von  in  Anhalt  gebrautem
Bier  im  Umherziehen  (Bek.  v.  21.  März)  60.

Anleihen  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres
(G.  v.  1.  Febr.  §.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  (G.
v.  5.  Juli  S.  1)  130.  —  der  Marine  (G.  v.  1.  Febr.
§.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  —  der  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  1.  Febr.  8.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  Mänz)
59.  —  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  (G.  v.
1.  Febr.  §.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  (G.  v.
5.  Juli  §.  1)  130.  —  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs
für  den  Zollanschluß  von  Hamburg,  sowie  für  Herstellung
  des  Nord-Ostseekanals  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Festsetzung  eines  Zinsfußes  von  drei  vom  Hundert
für  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  177.

Apotheken,  Feilhalten  und  Verkauf  von  Atzneimitteln,
Drogen  und  chemischen  Präparaten  (V.  v.  27.  Jan.
§§.  1  bis  4)  9.  —  Nichtanwendung  des  Gesetzes  über
die  Gewerbegerichte  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken
  (G.  v.  29.  Juli  S.  76)  159.

Arbeiter,  Entscheidung  ihrer  gewerblichen  Streitigkeiten  mit
den  Arbeitgebern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli
§§.  1  bis  4,  76,  77)  141.  —  desgl.  durch  Einigungsämter
  (das.  §§.  61  bis  63)  156.  —  durch  den  Gemeindevorsteher
  (das.  §§.  71  bis  75)  158.  —  Wahl  von
Arbeitern  zu  Beisitzern  der  Gewerbegerichte  (das.  §§.  12
bis  14,  16,  22)  144.  —  desgl.  in  die  Ausschüsse  der
Gewerbegerichte  (das.  S.  70)  158.

Arbeitnehmer  als  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  2,  15)  194.  —  desgl.  als  Mitglieder  der  Spruchkammern
  beim  Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.  20.  Dez.
Nr.  5)  210.

Arbeitgeber,  Entscheidung  der  gewerblichen  Streitigkeiten
derselben  mit  den  Arbeitern  durch  die  Gewerbegerichte

A
        <pb n="224" />
        2  Sachregister.

Arbeitgeber  (Forts.)
(G.  v.  29.  Juli  §§.  1,  3,  4,  77)  141.  —  durch  Einigungsämter
  (das.  §§.  61  bis  63)  156.  —  durch  den
Gemeindevorsteher  (das.  §§.  71  bis  75)  158.  —  Wahl
von  Arbeitgebern  zu  Beisitzern  der  Gewerbegerichte  (das.
§§.  12  bis  14,  16,  22)  144.  —  desgl.  in  die  Ausschüsse
  der  Gewerbegerichte  (das.  S.  70)  158.
Arbeitgeber  als  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  2,
15)  194.  —  als  Mitglieder  der  Spruchkammern  beim
Reichs-Versicherungsamt  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  5)  210.

Arbeitsbuch,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  darüber
durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  3,  56)
142.  —  durch  den  Gemeindevorsteher  (das.  §.  71)  158.

Arbeitsverhältniß,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über
dasselbe  durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  3,
560  142.  —  durch  die  Einigungsämter  (das.  S.  61)  156.—
durch  den  Gemeindevorsteher  (das.  S.  71)  158.

Arbeitszeugniß,  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  dasselbe
  durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  3,  56)
142.  —  durch  den  Gemeindevorsteher  (das.  5.  71)  158.

Armeekorpsbezirke  des  Reichsgebiets  (G.  v.  27.  Janr.

Art.  1 §.  5)  7.

Arrest  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
29.  Juli  §.  56)  154.

Arzneimittel,  Verkehr  mit  solchen  (V.  v.  27.  Janr.)  9.—
Aufhebung  der  älteren  Verordnung  vom  4.  Januar  1875
(das.  §.  4)  9.

Aufbereitungsanstalten,  gewerbliche  Streitigkeiten  ihrer
Arbeiter  etc.  (G.  v.  29.  Juli  §.  77)  159.

Aufruf  der  Fürfhundertmarknoten  des  Leipziger  Kassenvereins
  in  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Juli)  76.  —  desgl.  der
Noten  der  Magdeburger  Privatbank  (Bek.  v.  9.  Dez.)  205.
—  desgl.  der  Einhundert-,  Zweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten
  der  Provinzial-Aktienbank  zu  Posen  (Bek.  v.

9.  Dez.)  206.  —  der  Einhundertmarknoten  der  Danziger

Drivat-Aktienbank  in  Danzig  (Bek.  v.  25.  Dez.)  213.

Auskunftspersonen,  Hinzuziehung  zu  den  Einigungsämtern
  für  gewerbliche  Streitigkeiten  (G.  v.  29.  Juli
§§.  64,  65)  157.  —  f.  auch  Sachverständige,

Zeieugen.  

Auslagen  in  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten

.l(0.  v.  29.  Juli  §§.  52)  57,  58)  153.

Ausschüsse  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  70)
158.

Auswärtiges  Amt,  Errichtung  eines  Kolonialraths  als
sachverständigen  Betrath  für  dasselbe  (A.  E.  v.  10.  Okt.)
179.

1890.

B.

Banknoten,  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrag
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.
v.  9.  Mai)  68.

Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten  des  Leipziger
Kassenvereins  (Bek.  v.  4.  Juli) 76.  —  desgl.  der  Banknoten
der  Magdeburger  Privatbank  (Bek.  v.  9.  Dez.)  205.—
der  Einhundert.,  Iweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten
  der  Provinzial-  Aktienbank  in  Posen  (Bek.  v.  9.  Dez.)
206.  —  der  Einhundertmarknoten  der  Danziger  Privat-Aktienbank
  in  Danzig  (Bek.  v.  25.  Dez.)  213.

Bayern  (Königreich),  Aufstellung  zweier  Armeekorps  des
deutschen  Reichsheeres  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  1  §.  3)  7.—
Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke
des  Reichsheeres  auf  Bayern  (G.  v.  15.  Juli  §.  4)  140.—
Abänderung  der  bayerischen  Militär  -  Strafgerichtsordnung
  vom  29.  April  1869  (G.  v.  3.  Mai  §.  1)  63.

Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  und  Steuerrückvergütung
  für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern  (Bek.
v.  29.  Mai)  69.

Niederlassung  bayerischer  Staatsangehöriger  in  der
Schweiz  (Schlußprot,  zum  Vertr.  v.  31.  Mai  Nr.  1)  134.

Beamte,  Wahl  von  Staats-  und  Gemeindebeamten  zu
Vorsitzenden  etc.  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli
S.  15)  145.  

Behörden,  Zuständigkeit  derselben  bei  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  83)
161.

Aufsichtsbehörden  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  25)  201.
s.  auch  Landes-Zentralbehörden.

Beisitzer  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  9  bis  13,
16  bis  22,  48,  49,  53,  54,  77)  143.  —  der  als
Einigungsämter  thätigen  Gewerbegerichte  (das.  §§.  63,
64,  67)  156.

Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1  bis  3,  13,
15,  18,  20,  22,  23)  193.

Beistände  der  Parteien  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten

  (G.  v.  29.  Juli  §§.  29,  52)  147.  —  desgl.
vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §.  9)  196.
Bekanntmachungen  über  die  Zusammensetzung  der  Gewerbegerichte
  u.  s.  w.  (G.  v.  29.  Juli  §§.  17,  74,  75)
145.  —  Bekanntmachung  der  von  den  Einigungsämtern
abgegebenen  Schiedssprüche  etc.  (das.  §§.  66,  68,  69)  157.
        <pb n="225" />
        Sachregister.

Beklagter  bei  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  34,  35,  37  bis  44,  48,  49,  51,
52,  54)  149.

Belgien,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  (Erkl.  v.  1.  Febr.  89.)  5.  —  Beitritt  zu  der

internationalen  Vereinbarung  über  die  technische  Einheit

im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  15.  Sept.)  175.

Bergwerke,  gewerbliche  Streitigkeiten  ihrer  Arbeiter  etc.
(G.  v.  29.  Juli  §§.  77)  159.

Aufstellung  von  Dampfkesseln  in  Bergwerken  (Bek.
v.  5.  Aug.  S.  14)  167.

Berichterstatter  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  13,  20)  198.  —  desgl.  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  5)  210.

Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  29.  Juli  §§.  55,  56)  154.—  desgl.  der  Innungen
und  der  Innungs-Schiedsgerichte  (das.  S.  79)  161.

Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  bei  der
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  4
bis  6,  8,  9,  14,  15,  19)  195.

Berufungsgericht  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  7.  Febr.  §§.  6,  8,  12)  56.  —  desgl.  für
das  südwestafrikanische  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.
§§.  4,  7,  13)  171.

Bescheide  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung  über  Zurückweisung  von  Berufungen
(V.  v.  1.  Dez.  §.  6)  195.  

Beschlüsse  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  30,
36,  53)  148.  —  desgl.  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  15,
21)  198.    

Beschwerde  gegen  die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  29.  Juli  §§.  55,  56,  40)  154.—  gegen  die  Rechtsgültigkeit
  der  Wahl  von  Mitgliedern  der  Gewerbegerichte
(das.  §.  15)  145.—  gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  durch  den  Vorsitzenden  (das.  §§.  21,  40)  146.

Beschwerde  gegen  Verfügungen  etc.  der  Schiedsgerichte
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  12,  17,  25)  197.

Beschwerdegericht  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  7.  Febr.  §§.  6,  7,  12)  56.  —  für  das
südwestafrikanische  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  §§.  4,7,  13)
171.

Betriebsbeamte,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit
Arbeitgebern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  2)
142.

1890.  3

Beweisaufnahme  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29,  Juli  §§.  40  bis  45)  150.  —  desgl.  im
Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  55.  11,  15,  16)  197.

Bier,  Feilbieten  von  in  Anhalt  gebrautem  Bier  im  Umherzichen
  (Bek.  v.  21.  März)  60.

Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern
(Bek.  v.  29.  Mai)  69.

Brigadebezirke  der  Armeekorps  des  deutschen  Reichsheeres
(G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §.  5)  7.

Brüche,  gewerbliche  Streitigkeiten  ihrer  Arbeiter  etc.  (G.
v.  29.  Juli  §.  77)  159.

Bürgermeister,  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  71,  78)  158.

Bundesgebiet  des  Deutschen  Reichs,  Hinzutritt  der  Insel
Helgoland  (G.  v.  15.  Dez.  §.  1)  207.

Bundesrath,  Genehmigung  des  Vertrages  wegen  Unterhaltung
  einer  Postdampfschiffsverbindung  nach  Ostafrika
(G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  19.

Zustimmung  des  Bundesraths  zur  Einschränkung
der  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Konsuls  in  Samoa
(G.  v.  6.  Juli  Art.  1)  139.  —  desgl.  zur  Anwendung
von  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Junt  1883  über
die  Reichskriegshäfen  auf  die  Insel  Helgoland,  sowie  zur
Einführung  von  anderen  Reichsgesetzen  daselbst  (G.  v.
15.  Dez.  §§.  5,  6)  207.  —  Beschluß  des  Bundesraths
über  Zutheilung  der  Insel  zu  einem  Reichstagswahlkreise
(das.  §.  4)  207.

Theilnahme  eines  Bundesrathsmitglieds  an  Entscheidungen
  der  Spruchkammern  des  Reichs-Versicherungsamts
  in  Angelegenheiten  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  5)  210.

Bundesstaaten,  Aufstellung  der  Armeekorps  des  deutschen
Reichsheeres  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §.  3)  7.

Matrikularbeiträge  derselben  zum  Reichshaushalt
für  1889/90  (G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  21.  —  desgl.  zum
Reichshaushalt  für  1890/91  (Anl.  z.  G.  v.  1.  Febr.)  45.
(G.  v.  5.  Juli,  Anl.  dazu)  81.  (G.  v.  5.  Juli,  Aul.
dazu)  84.  (G.  v.  5.  Juli,  Anl.  dazu)  128.

C.

Chemische  Präparate,  Feilhalten  und  Verkauf  in
Apotheken  (V.  v.  27.  Janr.  §§.  2  bis  4)  9.
Civilprozeßordnung,  Anwendung  von  Bestimmungen
derselben  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  24,  26,  40,  43,  44,  46,  51,  55,  56,  72)
A*
        <pb n="226" />
        4  Sachregister.

Civilprozeßordnung  (Forts.)
147.  —  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  3,  17)  194.
—  desgl.  vor  den  Gerichten  im  südwestafrikanischen
Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  §.  7)  173.  —  desgl.  im
Schutzgebiet  der  Marschall-  Juseln  (V.  v.  7.  Febr.

S.  7)  57.
D.

Däuemark,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
  vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  (Erkl.  v.  1.  Febr.  89.)  5.

Aufhebung  des  Einfuhrverbots  für  Schweine,
Schweinefleisch  und  Würste  dänischen  Ursprungs  (V.  v.
5.  Dez.)  203.

Dampfkessel,  polizeiliche  Bestimmungen  über  die  Anlegung
  (Bek.  v.  5.  Aug.)  163.  —  insbes.  über  Dampfschiffskessel
  (das.  §§.  8,  19,  20)  165.  —  Aufhebung  der
älteren  Bestimmungen  vom  29.  Mai  1871  und  27.  Juli
1889  (das.  §.  24)  169.

Danzig,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
der  Privat--Aktienbank  daselbst  (Bek.  v.  25.  Dez.)  213.

Deklaration,  s.  Erklärung.

Deutsche,  Rechte  und  Pflichten  derselben  hinsichtlich  der
Niederlassung  in  der  Schweiz  (Vertr.  v.  31.  Mai  Art.  1,
2,  5  bis  11)  131.  (Schlußprot.  dazu  Nr.  1,  3)  134.

Dienstkaution,  s.  Kautionen.

Divisionsbezirke  der  Armeekorps  des  Deutschen  Reichsheeres
  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §.  5)  7.

Drogen,  Feilhalten  und  Verkauf  gewisser  Drogen  in
Apotheken  (V.  v.  27.  Janr.  §§.  2  bis  4)  9.

E.

Ehrenämter  bei  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli
S.  18)  145.  

Eid,  Ableistung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  45,  46)  152.  —  desgl.  im  Verfahren
  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  S.  17)  199.

Einfuhr,  Aufhebung  der  Verordnung  vom  29.  Nov.
1887,  betr.  das  Verbot  der  Einfuhr  von  Schweinen,
Schweinefleisch  und  Würsten  dänischen,  schwedischen  oder
norwegischen  Ursprungs  (V.  v.  5.  Dez.)  203.

Einigungsämter  für  gewerbliche  Streitigkeiten  (G.  v.
29.  Juli  §§.  61  bis  69)  156.

1890

Einjährig-Freiwillige,  Nichtanrechnung  derselben  auf
die  Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres  (G.  v.  15.  Juli
S.  1)  140.

Einschreibbriefe,  Zustellungen  im  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
mittelst  eingeschriebener  Briefe  (V.  v.  1.  Dez.  S.  10)  197.

Einspruch  gegen  Vertheilung  der  Invaliditäts-  und
Altersrentenbeträge  durch  das  Rechnungsbüreau  des
Reichs-Versicherungsamts  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  8)  211.
—  Einspruch  gegen  die  Urtheile  der  Gewerbegerichte  (G.
v.  29.  Juli  §§.  38,  42,  56)  150.

Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten  des  Kassenvereins
in  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Juli)  76.  —  der  Banknoten  der
Magdeburger  Privatbank  (Bek.  v.  9.  Dez.)  205.  —
der  Einhundert.,  Zweihundert-  und  Fünfhundertmarknoten
der  Provinzial-Aktienbank  in  Posen  (Bek.  v.  9.  Dez.)
206.  —  der  Einhundertmarknoten  der  Danziger  Privatbank
  in  Danzig  (Bek.  v.  25.  Dez.)  213.

Eisenbahnen,  Abänderung  der  Militär-Transport-Ord.
nung  für  Eisenbahnen  im  Frieden  vom  11.  Febr.  1888
(V.  v.  26.  Mai  §.  1)  71.

Eisenbahnlokomotiven,  Anlegung  der  Kessel  darin
(Bek.  v.  5.  Aug.  S.  23)  169.

Eisenbahnwesen,  Beitritt  Belgiens,  Serbiens  und
Griechenlands  zur  internationalen  Vereinbarung  über  die
technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.  15.  Sept.)
175.

Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse
  auf  den  Statthalter  (V.  v.  11.  Dez.  89.)  2.

Kontrole  des  Landeshaushalts  für  1889/90  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  6.  Febr.)  50.

Endurtheile  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  50)
154.

Entscheidungen  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli
§§.  1,  22,  54,  57)  141.  —  Rechtsmittel  gegen  diese
Entscheidungen  (das.  §.  55)  154.  —  Entscheidungen  über
Gewerbestreitigkeiten  durch  den  Gemeindevorsteher  (das.
§§.  71  bis  73)  158.

Entscheidungen  des  Reichs-Versicherungsamts  in
Angelegenheiten  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(V.  v.  20.  Dez.  Nr.  1,  4,  7,  8)  209.  —  desgl.  der
Schiedsgerichte  für  diese  Versicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  15,  18,  21  bis  23)  198.

Erklärung  zum  Art.  8  des  internationalen  Vertrages
vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  (v.  1.  Febr.  89.)  5.  

Ersatzreserve,  Ueberweisung  von  Geistlichen  römischkatholischer
  Konfession  zur  Ersatzreserve  (G.  v.  8.  Febr.)  23.
        <pb n="227" />
        Sachregister.  1890.  5

F.

Fabrikarbeiter,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den
Arbeitgebern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  2)
142.

Feilbieten  von  in  Anhalt  gebrautem  Bier  im  Umherziehen
  (Bek.  v.  21.  März)  60.

Feilhalten  von  Arzneimitteln  und  chemischen  Präparaien
(V.  v.  27.  Janr.  §§.  1  bis  4)  9.

Fischerei  in  der  Nordsee,  Erklärung  zum  Art.  8  des
internationalen  Vertrages  vom  6.  Mai  1882  über  polizeiliche
  Regelung  derselben  (v.  1.  Febr.  89.)  5.

Formulare  zu  Bescheinigungen  w.  über  Naturalleistungen
der  Gemeinden  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(A.  E.  v.  15.  Okt.,  Anl.  dazu)  183.

Fouragesatz  für  mobile  Pferde  (V.  v.  27.  Juni  zu  1)  75.
—  desgl.  für  einquartierte  Pferde  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  (A.  E.  v.  15.  Okt.,  Anl.  dazu)  182.

Frankreich,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
  vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei  in
der  Nordsee  (Erkl.  v.  1.  Febr.  89.)  5.

Friedenspräsenzstärke  des  Reichsheeres,  anderweite
Feststellung  derselben  (G.  v.  15.  Juli  §s.  1  bis  3)  140.

Friedens-Transport-Ordnung  vom  11.  Febr.  1888,
Abänderung  des  §§.  35  (V.  v.  26.  Mai  F.  1)  71.

G.

Gebühren  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.
v.  29.  Juli  §§.  8,  57,  58)  143.

Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878,  Abänderung  des  §.  14  (G.  v.  11.  Juni
Art.  1)  73.  —  Anwendung  von  Bestimmungen  derselben
auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
29.  Juli  S.  59)  155.  —  desgl.  vor  den  Schiedsgerichten
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.Dez.
S.  17)  199.

Gehülfen,  Eutscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern
  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  2)
142.  —  Nichtanwendung  des  Gesetzes  auf  Gehülfen  in
Apotheken  und  Handelsgeschäften  (das.  S.  76)  159.

Geistliche,  Wehrpflicht  der  Geistlichen  römisch  katholischer
Konfession  (G.  v.  8.  Febr.)  23.

Geldstrafe  gegen  ausbleibende  Parteien  im  Verfahren  vor
den  Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli  S.  40)  150.

Gemeindebeamte,  Wahl  zu  Vorsitzenden  etc.  der  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §.  15)  145.  —  Zustellungen
im  Verfahren  vor  diesen  Gerichten  durch  Gemeindebeamte
(das.  5§.  23,  77)  147.

Gemeinden,  Errichtung  von  Gewerbegerichten  für  den
Bezirk  einer  Gemeinde  (G.  v.  29.  Juli  §§.  1,  6,  8,  11,
83)  141.  —  desgl.  eines  gemeinsamen  Gerichts  für
mehrere  Gemeinden  (das.  §§.  1,  8,  11,  83)  141.—
Wahl  von  Mitgliedern  der  Gewerbegerichte  durch  die  Gemeindevertretung
  (das.  §§.  11,  16,  18)  144.  —  Entscheidung
  gewerblicher  Streitigkeiten  durch  den  Gemeindevorsteher
  (das.  §§.  71  bis  75)  158.

Fouragelieferung  der  Gemeinden  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.  15.  Okt.,  Anl.  dazu)  182.

Gemeindevorsteher  (Bürgermeister,  Schultheiß,  Ortsvorsteher
  u.  s.  w.),  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  71  bis  75,  78)  158.

Gerichtliches  Verfahren  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln
  (V.  v.  7.  Febr.  §§.  3  bis  5,  7,  8)  56.  —  desgl.
im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  88.  6,
7,  10  bis  13)  172.

s.  auch  Verfahren.

Gerichtskosten,  s.  Kosten.

Gerichtskostengesetz,  Anwendung  von  Bestimmungen
desselben  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §.  57)  155.

Gerichtsschreiberei  bei  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
29.  Juli  §§.  23,  30  bis  34,  38,  47)  147.

Gerichtssprache  bei  den  Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli
§.  36)  149.  —  s.  auch  Geschäftssprache.

Gerichtsverfassungsgesetz,  Anwendung  von  Bestimmungen
  desselben  auf  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli
§§.  36,  53,  60,  80)  149.  —  desgl.  auf  die  Gerichte
im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  S.  13)
174.  —  auf  die  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1,  12,  26)  193.

Geschäftsberichte  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicheräng  an  das  Reichs-Versicherungsamt
(V.  v.  1.  Dez.  §.  27)  202.

Geschäftsgang  bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  2,
25)  193.  —  desgl.  bei  dem  Reichs-Versicherungsamt
in  Angelegenheiten  dieser  Versicherung  (V.  v.  20.  Dez.
Nr.  3)  209.

Geschäftssprache  bei  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts,
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  26) 201.
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        6  Sachregister.

Gesellen,  Entscheibung  ihret  Streitigkeiten  mit  dem  Arbeitgeber
  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29,  Juli  §.  2)  142.

Gewerbegerichte,  Errichtung  und  Zusammensetzung  (G.
v.  29.  Juli  §§.  1  bis  23)  141.  —  Errichtung  gemeinsamer
  Gewerbegerichte  für  mehrere  Gemeinden  (das.  §§.  1,
8,  11,  16,  83)  141.  —  Aufhebung  bestehender  Gewerbegerichte
  (das.  §.  80)  161.  —  Zulassung  gewerblicher
  Schiedsgerichte  als  Gewerbegerichte  (das.  §.  81)
161.  —  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (das.  §§.  24
bis  60)  147.  —  Thätigkeit  der  Gerichte  als  Einigungsämter
  (das.  §§.  61  bis  69)  156.  —  Gutachten  und
Anträge  der  Gewerbegerichte  (das.  §.  70)  158.  —  Inkrafttreten
  des  Gesetzes  (das.  §.  84)  162.

Gewerbeordnung,  Errichtung  von  Gewerbegerichten  nach
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  (G.  v.  29.  Juli
§§.  1,  2,  13,  73,  79,  81)  141.  —  Aufhebung  des
S.  120  a  derselben  (das.  §.  78)  160.

Griechenland,  Beitritt  zur  internationalen  Vereinbarung
über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek.  v.
15.  Sept.)  175.

Großbritannien,  Theilnahme  an  dem  internationalen
Vertrage  vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  (Erkl.  v.  1.  Febr.  89.)  5.

Gruben,  gewerbliche  Streitigkeiten  ihrer  Arbeiter  etc.  (G.
v.  29.  Juli  §.  77)  159.

H.

Hamburg,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für
den  Zollanschluß  von  Hamburg  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Handelsgeschäfte,  Nichtanwendung  des  Gesetzes  über  die
Gewerbegerichte  auf  Gehülfen  und  Lehrlinge  in  Handelsgeschäften
  (G.  v.  29.  Juli  §.  76)  159.

Handelsverträge,  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen
im  deutsch  italienischen  Handelsvertrage  vom  4.  Mai
1883  und  im  deutsch-sponischen  Handelsvertrage  vom
12.  Juli  1883  auf  Marokko  (V.  v.  9.  Juli)  137.

Hausgewerbetreibende,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten
  mit  Arbeitgebern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.
29.  Juli  §§.  4,  14)  143.

Heimarbeiter,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit
Arbeitgebern  durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli
§§.  4,  14)  143.

Helgoland,  Vereinigung  mit  dem  Deutschen  Reich  (G.
v.  15.  Dez.)  207.  —  Einverleibung  der  Insel  in  den
preußischen  Staat  (das.  §§.  1,  2)  207.

1890.

Honigpräparate,  Aufhebung  der  Verordnung  über  den
Verkehr  mit  solchen  vom  3.  Januar  1883  (V.  v.  27.  Janr.
S.  4)  10.

Hülfsbeisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts.
und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  2)  194.

J.
Innungs-Schiedsgerichte,  Zuständigkeit  derselben  (G.
v.  29.  Juli  88.  79,  13)  160.  ·
Internationaler  Vertrag  vom  6.  Mai  1882  über
Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee,  Erklärung  zum
Artikel  8  desselben  (v.  1.  Febr.  89.)  5.
Internationale  Vereinbarung  über  die  technische  Einheit
  im  Eisenbahnwesen,  Beitritt  Belgiens,  Serbiens  und
Griechenlands  (Bek.  v.  15.  Sept.)  175.
Invaliditätsversicherung,  Inkraftsetzung  der  §§.  18
und  140  des  Gesetzes  darüber  vom  22.  Juni  1889  (V.
v.  30.  Dez.  89.)  1.  —  desgl.  des  Gesetzes  in  seinem
vollen  Umfange  (V.  v.  25.  Nov.)  191.  —  Verfahren
vor  den  auf  Grund  des  Gesetzes  errichteten  Schiedsgerichten
  (V.  v.  1.  Dez.)  193.  —  Verfahren  beim
Reichs-Versicherungsamt  in  Angelegenheiten  der  Invaliditätsversicherung
  (V.  v.  20.  Dez.)  209.
Italien,  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  im  deutschitalienischen
  Handelsvertrage  vom  4.  Mai  1883  auf
Marokko  (V.  v.  9.  Juli)  137.

K.

Kaiser,  Ernennung  des  Vorsitzenden  der  Abtheilung  im
Reichs-Versicherungsamt  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  2)  209.

Kaiserliche  Verordnung  über  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit
  des  deutschen  Konsuls  in  Samoa  (G.  v.
6.  Juli  Art.  1)  139.  —  desgl.  über  Anwendung  von
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1883  über
die  Reichskriegshäfen  auf  die  Insel  Helgoland  (G.  v.
15.  Dez.  §.  5)  207.  —  über  Einführung  von  Reichsgesetzen
  daselbst  (das.  §.  6)  208.

Kaiserlicher  Kommissar  für  das  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln,
  Befugnisse  (V.  v.  7.  Febr.  §.  9)  57.  —
desgl.  des  Kommissars  für  das  südwestafrikanische  Schutzgebiet
  (V.  v.  10.  Aug.  §§.  2,  4,  5,  8,  14)  171.

Uebertragung  der  Befugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns
  auf  den  Kaiserlichen  Kommissar  für  das
Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  6.  Mai)  67.
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        Sachregister.

Kammern  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  9)  143.

Kautionen  der  Militär-  und  Marinebeamten,  Abänderung
der  Verordnungen  darüber  vom  16.  Aug.  1876  und
4.  März  1879  (V.  v.  10.  Febr.)  51.

Kirchenämter,  Aufhebung  des  Gesetzes  über  die  unbefugte
  Ausübung  von  Kirchenämtern  vom  4.  Mai  1874
(G.  v.  6.  Mai  §.  1)  65.

Kläger  bei  Rechtsstreitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  34,  35,  37  bis  44,  48,  49,  51,
52,  54)  149.  

Kolonialrath,  Errichtung  desselben  (A.  E.  v.  10. Okt.)  179.

Kommunalverbände,  Errichtung  gemeinsamer  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  1,  8,  11,  16,  18,  70,  83)  141.

Konkurssachen,  Verfahren  vor  den  Gerichten  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiete  (V.  v.  10.  Aug.  §.  7)
172.  —  desgl.  im  Schutzgebiet  der  Marschall-Inseln  (V.
v.  7.  Febr.  §.  7)  57.

Konsulargerichtsbarkeit,  Anwendung  des  Gesetzes  über
dieselbe  vom  10.  Juli  1879  auf  das  südwestafrikanische
Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  §§.  4,  13)  171.  —  desgl.
auf  das  Schutgebiet  der  Marschall-Inseln  (V.  v.  7.  debr.
§§.  6,  8,  11)  66.

Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  des  deutschen
  Konsuls  in  Samoa  (G.  v.  6.  Juli  Art.  1)  139.
(V.  v.  29.  Okt.)  189.

Konsuln,  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  des  deutschen
Konsuls  in  Samoa  (G.  v.  6.  Juli  Art.  1)  139.  (V.  v.
29.  Okt.  §.  1)  189.

Konventionalstrafen  aus  dem  Arbeitsverhältniß  ,  Ent.
scheidung  von  Streitigkeiten  darüber  durch  die  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  3,  56)  142.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Gewerbegerichten  (G.  v.
29.  Juli  §§.  49,  52,  55  bis  59)  152.  —  Kosten  der  Einrichtung
  und  Unterhaltung  dieser  Oerichte  (das.  §§.  8,  77)
143.

Kosten  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  19,  9,  14,  17)  200.  —  desgl.  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  in  Angelegenheiten  dieser  Versicherung
(V.  v.  20.  Dez.  Nr.  7)  210.

Krankenversicherungsbeiträge,  Entscheidung  von
Streitigkeiten  darüber  durch  die  Gewerbegerichte  (G.  v.
29.  Juli  §.  3)  142.  —  durch  den  Gemeindevorsteher
(das.  §§.  71,  78)  158.

Kriegsleistungen,  Abänderung  der  Verordnung  vom
14.  April  1888  über  Ausführung  der  Gesetze  über  die
Kriegsleistungen  (V.  v.  27.  Juni)  75.

1890.  7

Küstengewässer,  internationale  Regelung  der  Fischerei
in  der  Ostsee  außerhalb  der  Küstengewässer  (Erkl.  v.
1.  Febr.  89.)  5.

L.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen  für  1889/90,
Kontrole  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  6.  Febr.)  50.

Landesherren,  Uebertragung  landesherrlicher  Befugnisse
auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  (V.  v.
11.  Dez.  89.)  2.

Landespolizeibehörden,  Aufhebung  der  von  denselben
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1874  über  unbefugte
  Ausübung  von  Kirchenämtern  erlassenen  Verfügungen
(G.  v.  6.  Mai  §.  2)  65.

Landes-Zentralbehörden,  Anordnungen  über  die  Errichtung
  2c.  von  Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli  §§.  1,
6,  77,  81,  83)  141.  —  desgl.  über  die  Entscheidung
gewerblicher  Streitigkeiten  durch  Organe  der  Gemeindeverwaltung
  (das.  §.  75)  159.  —  Anordnungen  über
Errichtung  r2c.  von  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1,  12,  24,
25)  193.

Gestattung  von  Ausnahmen  hinsichtlich  der  Auf.
stellung  von  Dampfkesseln  (Bek.  v.  5.  Aug.  8.  21)  168.
s.  auch  Zentralbehörden.

Landgerichte,  Entscheidung  über  die  Amtzentsetzung  von

Mitgliedern  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  19)
146.  —  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Verhängung
von  Ordnungsstrafen  gegen  dieselben  (das.  §.  21)  146.—
Entscheidung  auf  Berufungen  und  Beschwerden  gegen
Urtheile  etc.  der  Gewerbegerichte  (das.  §§.  55,  59)  154.
Landwehrbezirke  des  deutschen  Reichsheeres  (G.  v.
27.  Jan.  Art.  1  §.  5)  7.
Lehrlinge,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern
  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.,  29.  Juli  §.  2)
142.  —  Nichtanwendung  der  Bestimmungen  auf  Lehrlinge
  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften  (das.  §. 76)  159.
Leipzig,  Aufruf  der  Fünfhundertmarknoten  des  Leipziger
Kassenvereins  (Bek.  v.  4.  Juli)  76.
Liquidation  der  Gemeinden  über  Fouragelieferung  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.  15.  Okt.,
Anl.  dazu)  185.  
Lohnstreitigkeiten,  Entscheidung  durch  die  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §.  3  Nr.  2)  142.
Lokomobilen,  polizeiliche  Bestimmungen  über  ihre  Aufstellung
  (Bek.  v.  5.  Aug.  §§.  16  bis  18,  20)  167.
        <pb n="230" />
        8  Sachregister.

M.

Magdeburger  Privatbank,  Aufruf  und  Einziehung
ihrer  Noten  (Bek.  v.  9.  Dez.)  205.

Magistrat,  Wahl  des  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte
und  seines  Stellvertreters  (G.  v.  29.  Juli  88.  11,  16,
18)  144.  —  s.  auch  Gemeindevorsteher.

Malz,  Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  in  Bayern
(Bek.  v.  29.  Mai)  69.

Marinebeamte,  Abänderung  der  Verordnungen  vom
16.  Aug.  1876  und  4.  März  1879  über  die  Kautionen
derselben  (V.  v.  10.  Febr.)  51.

Marineverwaltung,  Anleihe  für  dieselbe  (G.  v.  1.  Febr.
8.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Marokko,  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  in  den
Tarifen  A  zu  dem  deutsch  italienischen  und  dem  deutschspanischen
  Handelsvertrage  auf  Marokko  (V.  v.  9.  Juli)
137.

Marschall-Inseln,  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet
derselben  (V.  v.  10.  Febr.)  55.

Marschronten  für  Kriegsverhältnisse,  Abänderung  des
Formulars  (V.  v.  27.  Juni  zu  II)  75.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalt
  für  1889/90  (G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  21.  —  desgl.
zum  Reichshaushalt  für  1890/91  (G.  v.  1.  Febr.,  Aul.
dazu)  45.  (G.  v.  5.  Juli,  Anl.  dazu)  81.  (G.  v.  5.  Juli,
Anl.  dazu)  84.  (G.  v.  5.  Juli,  Anl.  dazu)  128.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständniß  derselben
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  31.  Mai
Art.  7)  134.

Militärbeamte,  Abänderung  der  Verordnungen  vom
16.  Aug.  1876  und  4.  März  1879  über  die  Kautionen
derselben  (V.  v.  10.  Febr.)  51.

Militärdienstverpflichtung  der  Geistlichen  römischkatholischer
  Konfession  (G.  v.  8.  Febr.)  23.  —  Befreiungen
  der  Bewohner  von  Helgoland  von  der  Wehrpflicht
  (G.  v.  15.  Dez.  §.  3)  207.

Militärgerichtsbarkeit,  verabschiedete  Offiziere  sind  derselben
  nicht  unterworfen  (G.  v.  3.  Mai  S.  1)  63.

Militärgut,  Beförderung  auf  den  Eisenbahnen  im  Frieden
(V.  v.  26.  Mai  SF.  1)  71.

Militärpersonen,  Anwendung  des  §.  14  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878
auf  Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.  11.  Juni
Art.  1)  73.

Vernehmung  von  Militärpersonen  als  Zeugen  im
Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  17)  199.

1890.

Militär-Strafgerichtsordnung,  Abänderung  derselben
(G.  v.  3.  Mai)  63.

Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  im
Frieden  vom  11.  Februar  1888,  Abänderung  des  §.  35
(V.  v.  26.  Mai  §.  1)  71.

Militärverwaltung,  s.  Reichsheer.

Mineralwässer,  künstliche,  Feilhalten  und  Verkauf  doselben
  (V.  v.  27.  Jan.  §.  1)  9.  —  Aufhebung  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  solchen  vom  9.  Februar
1880  (das.  §.  4)  10.

Mitglieder  des  Reichs.  Versicherungsamts,  Hinzuziehung
bei  Entscheidungen  in  Angelegenheiten  der  Invaliditäts.
und  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  4,  5,  8)  210.

s.  auch  Beisitzer.

Mündliche  Verhandlung  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  33,  35  bis  37,  53)
148.  —  desgl.  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  6,  8,  10  bis  16,  18,  21)  196.

N.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Abänderung  der  Instruktion  darüber  vom  30.  Aug.  1887
(A.  E.  v.  15.  Okt.)  181.

Neu-Guinea-Kompagnie,  Befugnisse  des  Kaiserlichen
Kommissars  für  das  Schutzgebiet  (V.  v.  6.  Mai)  67.

Niederland,  Theilnahme  an  dem  internationalen  Vertrage
  vom  6.  Mai  1882  über  Regelung  der  Fischerei
in  der  Nordsee  (Erkl.  v.  1.  Febr.  89.)  5.

Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz  (v.  31.  Mai)
131.

Nord-Ostsee-Kanal,  Anleihe  zu  den  Kostenbeiträgen  des
Reichs  für  Herstellung  desselben  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Nordsee,  Erklärung  zum  Art.  8  des  internationalen  Vertrages
  vom  6.  Mai  1882  über  polizeiliche  Regelung  der
Fischerei  in  der  Nordsee  (v.  1.  Febr.  89.)  5.

Norwegen,  Aufhebung  des  Einfuhrverbots  für  Schweine,
Schweinefleisch  und  Würste  dorther  (V.  v.  5.  Dez.)  203.

Nothfristen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.
v.  29.  Juli  §§.  55,  72)  154.

O.

Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §.  36)  149.  —  desgl.  vor
den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1,  12,  21)  193.
        <pb n="231" />
        Sachregister.

Offiziere,  verabschiedete,  sind  der  Militärgerichtsbarkeit
nicht  unterworfen  (G.  v.  3.  Mai  §§.  1,  2)  63.

Ordnungsstrafen  gegen  Beisitzer  der  Gewerbegerichte
(G.  v.  29.  Juli  §.  21)  146.  —  desgl.  der  Schiedsgerichte
  für  die  Invaliditäts--  und  Altersversicherung  (V.
v.  1.  Dez.  §.  12)  197.

Ortsbehörden,  s.  Gemeinden,  Magistrat.

Ortspolizeibehörden,  Vollstreckung  von  Entscheidungen
des  Gemeindevorstehers  in  gewerblichen  Streitigkeiten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  73)  159.

Ortsstatut,  Errichtung  von  Gewerbegerichten  für  den
Bezirk  einer  Gemeinde  durch  Ortsstatut  (G.  v.  29.  Juli
§§.  1,  4,  7,  11,  13,  14,  16  bis  18,  22,  57,  63,  70,
81,  83)  141.  —  desgl.  gemeinsamer  Gewerbegerichte
für  mehrere  Gemeinden  (das.  §§.  1,  83)  141.

Ortsvorsteher,  s.  Gemeindevorsteher.

Ostafrika,  Postdampfschiffsverbindung  zwischen  Deutschland
und  Ostafrika  (G.  v.  1.  Febr.)  19.

P.

Posen,  Aufruf  und  Einziehung  der  Einhundert.,  Zweihundert.
  und  Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktienbank
  in  Posen  (Bek.  v.  9.  Dez.)  206.

Post,  Zustellungen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
durch  die  Post  (G.  v.  29.  Juli  §§.  31,  32)  148.

Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika  (G.  v.
1.  Febr.)  19.

Postverwaltung,  s.  Reichs-Post.  und  Telegraphenverwaltung.


Preußen  (Königreich),  Aufstellung  von  16  Armeekorps  des
deutschen  Reichsheeres  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §§.  3)  7.

Abänderung  der  Strafgerichtsordnung  für  das  preußische
  Heer  vom  3.  April  1845  (G.  v.  3.  Mai  §.  1)  63.

Einverleibung  der  Insel  Helgoland  in  den  preußischen
Staat  (G.  v.  15.  Dez.  §§.  1,  2)  207.

Protokoll  über  Rechtsstreitigkeiten  bei  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  88.  39,  47,  54)  150.  —  desgl.  über
die  vor  den  Gemeindevorstehern  verhandelten  Gewerbestreitigkeiten
  (das.  §.  71)  158.

Sitzungsprotokolle  bei  den  Schiedsgerichten  für  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  15,  16)  198.

Protokollführer  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.
1.  Dez.  §§.  15,  16)  199.

Reichs-  Gesetzbl.  1890.

1890.  9

Prozeßbevollmächtigte  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  29,  52)  147.  —  desgl.
vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §.  9)  196.

R.

Rationen  für  einquartierte  Pferde  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  (A.  E.  v.  15.  Okt.,  Anl.  dazu)  182.

Rechnungsbüreau  des  Reichs-Versicherungsamts,  Einspruch
  gegen  dessen  Vertheilung  der  Invaliditäts-  und
Altersrentenbeträge  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  8)  211.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
für  1889/090,  sowie  der  Rechnungen  der  Reichsbank
für  1889  (G.  v.  6.  Febr.)  50.

Rechtshülfe  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  (G.
v.  29.  Juli  §.  60)  155.

Rechtsmittel  gegen  Urtheile  und  Beschlüsse  der  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  30,  42,  50,  55,  59)  148.  —
gegen  die  Entscheidung  von  Gewerbestreitigkeiten  durch
die  Innungen  und  die  InnungsSchiedsgerichte  (das.
§.  79)  160.

s.  auch  Berufung,  Beschwerde,  Revision.

Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet  der  Marschallinseln
(V.  v.  7.  Febr.)  55.  —  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  (V.  v.  10.  Aug.)  171.

Reich  (Deutsches),  Niederlassungsvertrag  mit  der  Schweiz
(v.  31.  Mai)  131.  —  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen
in  den  Handelsverträgen  des  Reichs  mit  Italien  und
Spanien  auf  Marokko  (V.  v.  9.  Juli)  137.

Vereinigung  der  Insel  Helgoland  mit  dem  Deutschen
Reich  (G.  v.,  15.  Dez.)  207.

Erklärung  zum  internationalen  Vertrag  vom  6.  Mai
1882  über  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der
Nordsee  (v.  1.  Febr.  89.)  5.  —  Beitritt  Belgiens,
Serbiens  und  Griechenlands  zur  internationalen  Vereinbarung
  über  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen
(Bek.  v.  15.  Sept.)  175.

Eintheilung  des  Reichsgebiets  in  19  Armeekorpsbezirke
  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  1  §.  5)  7.

Beihülfe  des  Reichs  zur  Unterhaltung  einer  Postdampfschiffsverbindung
  mit  Ostafrika  (G.  v.  1.  Febr.
§.  1)  19.

Bürgschaft  des  Reichs  für  die  Kosten  der  Rechtspflege
  in  Samoa  (G.  v.  6.  Juli  Art.  2)  139.

Reichsanleihen,  s.  Anleihen.

B
        <pb n="232" />
        10

Reichsbank,  Besoldungs-Etat  des  Direktoriums  für
1890/91  (G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  25.  —  Kontrole  der
Rechnungen  der  Reichsbank  für  1889  durch  den  Rechnungshof
  (G.  v.  6.  Febr.)  50.

Erhöhung  des  Antheils  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrag
  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
(Bek.  v.  9.  Mai)  68.  

Reichsbeamte,  Abänderung  der  Verordnungen  vom
16.  August  1876  und  4.  März  1879  über  die  Kautionen
der  Militär-  und  Marinebeamten  (V.  v.  10.  Febr.)  51.

Reichseisenbahnen,  Anleihe  für  dieselben  (G.  v.  1.  Febr.
§.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Reichsgesetze,  Einführung  auf  der  Insel  Helgoland  durch
Kaiserliche  Verordnung  (G.  v.  15.  Dez.  §.  6)  208.
Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur

Verstärkung  ihres  Betriebsfonds  (G.  v.  1.  Febr.  §.  3)  26.

Reichshaushalts-Etat  für  1890/91  (G.  v.  1.  Febr.)
25.  —  Erster  Nachtrag  zu  demselben  (G.  v.  5.  Juli)
79.  —  desgl.  zweiter  Nachtrag  (G.  v.  5.  Juli)  82.—
desgl.  dritter  Nachtrag  (G.  v.  5.  Juli)  123.
rueiter  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat  für
1889/90  (G.  v.  1.  Febr.)  21.

Einstellung  der  Beihülfen  des  Reichs  zu  den  Kosten
der  Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika  in  den
Reichshaushalts-Etat  (G.  v.  1.  Febr.  §§.  1,  3)  19.

Kontrole  des  Reichshaushalts  für  1889/90  durch
den  Rechnungshof  (G.  v.  6.  Febr.)  50.  ·

Reichsheer,  Eintheilung  in  20  Armeekorps  (G.  v.  27.  Janr.
Art.  1  §.  3)  7.  —  Anderweite  Feststellung  der  Friedentpräsenzstärke
  desselben  (G.  v.  15.  Juli  §.  1)  140.

Abänderung  der  Instruktion  vom  30.  August  1887
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  (A.  E.  v.  15.  Okt.)  181.

Anleihen  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres  (G.
v.  1.  Febr.  §.  1)  49.  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  (G.  v.
5.  Juli  §.  1)  130.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatz
anweisungen  zur  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der
Reichs-Hauptkasse  (G.  v.  1.  Febr.  §§.  3,  4)  26.  —
desgl.  zur  Aufnahme  von  Anleihen  für  das  Reichsheer
(A.  E.  v.  17.  März)  59.  (G.  v.  5.  Juli  §.  1)  130.—
für  die  Marine  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  —  für  die
Reichseisenbahnen  (A.  E.  v.  17.  März)  59.  —  für  die
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  (A.  E.  v.
17.  März)  59.  (G.  v.  5.  Juli  §.  1)  130.  —  desgl.  zu
Anleihen  zu  den  Kostenbeiträgen  des  Reichs  für  den
Zollanschluß  von  Hamburg  und  Bremen,  sowie  für  Herstellung
  des  Nord-Ostseekanals  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Sachregister.

1890.

Reichskanzler  (Forts.)

Ermächtigung  zur  Bewilligung  einer  Beihülfe  für
Unterhaltung  einer  Postdampfschiffsverbindung  mit  Ostafrika
  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1)  19.

Erlaß  von  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung
  über  die  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet  der
Marschall-  Inseln  (V.  v.  7.  Febr.  §.  10)  57.  —  desgl.
im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.
§§.  2  bis  4,  12,  15)  171.

Reichskasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  durch  dieselbe
  (G.  v.  1.  Febr.  §.  6)  26.

Neichskriegshäfen,  Anwendung  des  Gesetzes  über  dieselben
  vom  19.  Juni  1883  auf  die  Insel  Helgoland
(G.  v.  15.  Dez.  §.  5)  207.

Reichs-Militärgesetz  vom  2.  Mai  1874,  Abänderung
der  §§.  3  und  5  desselben  (G.  v.  27.  Janr.)  7.

Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung,  Anleihen
  für  dieselbe  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1)  49,  (A.  E.  v.
17.  März)  59.  (G.  v.  5.  Juli  §.  1)  130.

Reichsschuldenverwaltung,  Verzinsung  und  Einlösung
von  Schatzanweisungen  (G.  v.  1.  Febr.  §§.  5)  26.  —
desgl.  von  Schuldverschreibungen  über  Reichsanleihen
(A.  E.  v.  17.  März)  59.

Reichstag,  Wahlen  zu  demselben  (V.  v.  8.  Janr.)  3.  —
Einberufung  desselben  (V.  v.  8.  April)  61.  —  Einführung
  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  auf  der  Jnsel
Helgoland  (G.  v.  15.  Dez.  §.  4)  207.

Mittheilung  an  den  Reichstag  über  den  Vertrag
wegen  Unterhaltung  einer  Postdampfschiffsverbindung
mit  Ostafrika  (G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  19.

Reichsverfassung,  Einführung  derselben,  mit  Ausnahme
des  Abschn.  VI  über  das  Zoll-  und  Handelswesen,  auf
der  Insel  Helgoland  (G.  v.  15.  Dez.  §.  2)  207.

Reichs-Versicherungsamt,  Errichtung  einer  besonderen
Abtheilung  in  demselben  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  1,  2)  209.  —  Verfahren
  und  Geschäftsgang  in  Angelegenheiten  dieser  Versicherung
  (das.  Nr.  3  bis  8)  209.  —  Entscheidung  von
Streitigkeiten  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  über  ihre  Zuständigkeit  (V.  v.
1.  Dez.  §.  5)  195.  —  Entscheidung  über  Beschwerden
gegen  das  Prozeßverfahren  der  Schiedsgerichte  (das.
§§.  17,  25)  199.  —  Geschäftsberichte  der  Schiedsgerichte
an  das  Reichs-Versicherungsamt  (das.  §.  27)  202.

Revision  gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte
für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.
Nr.  4,  7)  210.
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        Sachregister.

Richterliche  Beamte,  Mitwirkung  bei  den  Enitscheidungen
  des  Reichs-Versicherungsamts  in  Angelegenheiten
der  Invallditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.
Nr.  4,  5)  210.

S.

Sachsen  (Königreich),  Aufstellung  eines  Armeekorps  des
deutschen  Reichsheeres  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §.  3)  7.

Sachverständige,  Abänderung  des  §.  14  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878
(G.  v.  11.  Juni  Art.  1)  73.

Sachverständige  im  Verfahren  vor  den  Gewerbe,
gerichten  (G.  v.  29.  Juli  §§.  44,  54,  59)  151.  —
desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  15  bis  17)  198.

Salinen,  gewerbliche  Streitigkeiten  ihrer  Arbeiter  etc.  (G.
v.  29.  Juli  §.  77)  159.

Samoa,  Einschränkung  der  Gerichtsbarkeit  des  deutschen
Konsuls  daselbst  (G.  v.  6.  Juli  Art.  1)  139.  (V.  v.
29.  Okt.)  189.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  von  solchen  zur  Verstärkung
des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  1.  Febr.
§§.  3  bis  6)  26.  —  desgl.  zu  Anleihen  für  die  Verwaltungen
  des  Reichsheeres  und  der  Post  und  Telegraphen
(G.  v.  1.  Febr.  §.  1)  49.  (G.  v.  5.  Juli  §.  1)  130.—
desgl.  für  die  Verwaltungen  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen
  (G.  v.  1.  Febr.  §.  1)  49.

Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  Bildung  u.  s.  w.  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1  bis  3)
193.  —  Vorschriften  über  das  Verfahren  (das.  §§.  4
bis  27)  195.  —  Zuständigkeit  derselben  (das.  §§.  5,  6)
195.  —  Revisionen  gegen  ihre  Entscheidungen  (V.  v.
20.  Dez.  Nr.  4,  7)  210.

Schiedssprüche  der  Einigungsämter  für  gewerbliche
Streitigkeiten  (G.  v.  24.  Juli  §§.  67  bis  69)  157.
Schifferfahrzeuge,  Bezeichnung  derselben  bei  Benutzung
zur  Fischerci  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer

(Erkl.  v.  1.  Febr.  89.  Art.  1)  5.

Schriftsätze  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.  4,  5,  8,  9,  15)  195.

Schuldverschreibungen  über  eine  Reichsanleihe  (A.  E.
v.  17.  März)  59.  

Schultheiß,  s.  Gemeindevorsteher.

Schutzgebiete,  deutsche,  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiet
der  Marschall-Inseln  (V.  v.  7.  Febr.)  55.  —  im  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  p.  10,  Aug.)  171.

1890.  11

Schutzgebiete  (Forts.)
Uebertragung  der  Befugnisse  des  ehemaligen  Landeshauptmanns
  auf  den  Kaiserlichen  Kommissar  für  das
Schutzgebiet  der  Neu-Guinea-Kompagnie  (V.  v.  6.  Mai)  67.

Schweden,  Aufhebung  des  Einfuhrverbots  für  Schweine,
Schweinefleisch  und  Würste  schwedischen  Ursprungs  (V.
v.  5.  Dez.)  203.

Schweine,  Aufhebung  des  Einfuhrverbots  für  Schweine,
Schweinefleisch  und  Würste  dänischen,  schwedischen  oder
norwegischen  Ursprungs  (V.  v.  5.  Dez.)  203.

Schweiz,  Niederlassungsvertrag  mit  Deutschland  (V.  v.
31.  Mai)  131.

Seefahrzeuge,  Bezeichnung  derselben  bei  Benuhung  zur
Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb  der  Küstengewässer
(Erkl.  v.  1.  Febr.  89.  Art.  1)  5.

Seeleute,  Frist  zur  Stellung  von  Berufungsanträgen  r.

an  die  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  6,  17)  196.

Serbien,  Beitritt  zur  internationalen  Verein  barung  über
die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen  (Bek,  v.
15.  Sept.)  175.

Sicherheitsleistung  vor  Vollstreckung  von  Entscheidungen
in  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.  29.  Juli
§§.  56,  72)  154.

Sitzungsprotokolle  der  Schiedsgerichte  für  Invaliditäts.
und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  15)  198.

Soldatenstand,  s.  Militärpersonen.

Spanien,  Ausdehnung  der  Zollermäßigungen  im  deutschspanischen
  Handelsvertrage  vom  12.  Juli  1883  auf  Marokko
  (V.  v.  9.  Juli)  137.

Spruchkammern  beim  Reichs-Versicherungsamt,  Abtheilung
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.
v.  20.  Dez.  Nr.  4,  5)  210.

Staatsbeamte,  Wahl  derselben  zu  Vorsitzenden  etc.  der
Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  15)  145.

Staatskommissare  für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt
  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,  Befugnisse
  u.  s.  w.  im  Prozeßverfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  4,  8,  13  bis  15,  19)  195.  —
desgl.  im  Verfahren  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
(V.  v.  20.  Dez.  Nr.  6  bis  8)  210.  —  Kosten  des
Staatskommissars  (V.  v.  1.  Dez.  §.  19)  200.  (V.  v.
20.  Dez.  Nr.  7)  211,

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  Uebertragung  landesherrlicher
  Befugnisse  auf  denselben  (V.  v.  11.  Dez.  89.)  2.
        <pb n="234" />
        12

Statut  der  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts.
und  Altersversicherung,  Bestimmung  über  die  Wahl  und
die  Heranziehung  von  Beisitzern  zu  den  Schiedsgerichten.
(V.  v.  1.  Dez.  §.  2)  194.  —  s.  auch  Ortsstatut.

Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Gewerbegerichte  (G.
v.  29.  Juli  §§.  9  bis  11,  15,  20,  77)  143.  —  desgl.
der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts--  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §.  1)  193.

Steuerrückvergütung  für  ausgeführtes  Bier  in  Bayern
(Bek.  v.  29.  Mai)  69.

Strafgerichtsordnung  für  das  preußische  Heer  vom
3.  April  1845,  Abänderung  derselben  (G.  v.  3.  Mai
§.  1)  63.

Strafprozeßordnung,  Anwendung  von  Bestimmungen
derselben  auf  das  Strafverfahren  im  Schutzgebiet  der
Marschall-  Inseln  (V.  v.  7.  Febr.  §.  8)  57.  —  desgl.
im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.
§.  13)  174.

Strafsachen,  Verfahren  vor  den  Gerichten  im  füdwestafrikanischen
  Schutzgebiet  (V.  v.  10.  Aug.  §§.  10  bis  13)
173.  —  desgl.  im  Schutzgebiet  der  Marschall-  Inseln
(V.  v.  7.  Febr.  §§.  8  bis  10)  57.

Streitgegenstand,  Werth  desselben  im  Verfahren  vor
den  Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli  §§.  55  bis  57)  154.

Streitigkeiten,  gewerbliche,  zwischen  Arbeitgebern  und
Arbeitern,  Entscheidung  durch  die  Gewerbegerichte  (G.
v.  29.  Juli  §§.  1,  3,  4)  141.  —  desgl.  durch  Gemeindevorsteher
  (das.  §§.  71  bis  76)  158.  —  Schlichtung
durch  Einigungsämter  (das.  §§.  61  bis  69)  156.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Rechtsverhältnisse
daselbst  (V.  v.  10.  Aug.)  171.

Sühneversuch  bei  gewerblichen  Streitigkeiten  vor  den
Gewerbegerichten  (G.  v.  29.  Juli  §§.  39,  54)  150.

T.
Telegraphenverwaltung,  s.  Reichs-  Post-  und  Telegraphenverwaltung.


u.

Uebergangsabgabe  für  geschrotetes  Malz  in  Bayern
(Bek.  v.  29.  Mai)  69.

Uebungen,  militärische,  Befreiung  römisch  katholischer
Geistlichen  von  denselben  (G.  v.  8.  Febr.)  23.

Umherziehen,  Feilbieten  von  in  Anhalt  gebrautem  Bier
im  Umherziehen  (Bek.  v.  21.  März)  60.

Sachregister.

1890.

Umtausch  der  ausgerufenen  Banknoten  des  Leipziger  Kassenvereins
  in  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Juli)  76.  —  der  Noten
der  Magdeburger  Privatbank  in  Magdeburg  (Bek.  v.
9.  Dez.)  205.  —  der  Einhundert,  Zweihundert-  und
Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktienbank  in  Posen
(Bek.  v.  9.  Dez.)  206.  —  der  Einhundertmarknoten  der
Danziger  Privat  -Aktienbank  in  Danzig  (Bek.  v.  25.  Dez.)
213.

Urtheile  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  30,  36,
41,  42,  48  bis  50,  54,  56)  148.
s.  auch  Entscheidungen.

V.

Verbandstoffe,  Feilhalten  und  Verkauf  (V.  v.  27.  Janr
§.  1)  9.

Verbot,  Aufhebung  des  Einfuhrverbots  für  Schweine,
Schweinefleisch  und  Würste  dänischen,  schwedischen  oder
norwegischen  Ursprungs  (V.  v.  5.  Dez.)  203.

Vereinbarung  über  gewerbliche  Streitigkeiten  vor  den
Einigungsämtern  (G.  v.  29.  Juli  88.  66,  69)  157.

Verfahren  in  gewerblichen  Streitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  24  bis  60)  147.  —  vor
den  Einigungsämtern  (das.  §§.  64  bis  69)  156.—  vor
dem  Gemeindevorsteher  (das.  §§.  71  bis  75)  158.

Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts=
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.)  193.
—  desgl.  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt  in  Angelegenheiten
  dieser  Versicherung  (V.  v.  20.  Dez.)  209.

s.  auch  gerichtliches  Verfahren.

Vergleiche  über  gewerbliche  Streitigkeiten  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  39,  40,  54,  56,  57)
150.  —  desgl.  vor  den  Gemeindevorstehern  (das.  8§.  71,
73)  158.

Vergleiche  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§§.    14,  15)  198.

Vergütungen  an  Beisitzer  der  Gewerbegerichte  (G.  v.
29.  Juli  §.  18)  146.

Verjährung  der  insen  und  der  Kapitalbeträge  ausgegebener
Schatzanweisungen  (G.  v.  1.  Febr.  §.  6)  26.

Verkauf  von  Arzneimitteln  und  chemischen  Präparaten
(V.  v.  27.  Janr.  §§.  1  bis  4)  9.  —  von  in  Anhalt  gebrautem
  Bier  im  Umherziehen  (Bek.  v.  21.  März)  60.

Verkündung  der  Urtheile  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §.  48)  152.  —  desgl.
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        Sachregister.

Verkündung  (Forts.)
der  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte  für
die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.
§.  21)  200.

Versäumnißurtheil  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  37,  38,  42,  54,  57)  149.

Versicherte  (Arbeiter,  Dienstboten  etc.)  bei  der  Invaliditäts,
  und  Altersversicherung,  Wahl  derselben  zu  Beisitzern
  der  Schiedsgerichte  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  2,  15)  194.
—  desgl.  zu  Mitgliedern  der  Spruchkammern  beim  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  5)  210.

Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung,
  Zuständigkeit  der  für  jeden  Bezirk  derselben
zu  errichtenden  Schiedsgerichte  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  5,  6)
195.  —  Statutarische  Bestimmungen  über  die  Wahl
von  Hülfsbeisitzern  dieser  Gerichte  (das.  §.  2)  194.  —
Verpflichtungen  der  Vorstände  der  Versicherungsanstalten
gegenüber  den  Schiedsgerichten  (das.  §§.  7,  8)  196.

Vermögensrechtliche  Streitigkeiten  aus  Anlaß  von
Veränderungen  des  Bestandes  der  Versicherungsanstalten
(V.  v.  20.  Dez.  Nr.  4)  210.

Tragung  der  Kosten  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten
  durch  die  Versicherungsanstalten  (V.  v.  1.  Dez.
§.  19)  200.  —  desgl.  im  Revisionsverfahren  beim  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  7)  211.

Vertheilung  der  Invaliditäts-  und  Altersrentenbeträge
durch  das  Rechnungsbüreau  des  Reichs-Versicherungsamts
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  8)  211.

Vertrauensmänner  von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  bei
den  Einigungsämtern  (G.  v.  29.  Juli  §§.  63,  64,  67)  156.

Vertreter  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  vor  den  Einigungsämtern
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  62  bis  64,  66  68)  156.
—  desgl.  in  den  Spruchkammern  des  Reichs-Versicherungsamts
  bei  Entscheidungen  in  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  5)  210.—
bei  den  Schiedsgerichten  für  diese  Versicherung  (V.  v.
1.  Dez.  §.  2)  194.

Verwaltungsbehörden,  höhere,  im  Sinne  des  Gesetzes
über  die  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  83)  161.
—  Befugnisse  derselben  hinsichtlich  der  Errichtung  der
Gewerbegerichte  (das.  §§.  1,  15,  16,  19,  20)  141.  —
desgl.  der  Uebertragung  der  den  Gemeindevorstehern  obliegenden
  Geschäfte  bei  gewerblichen  Streitigkeiten  an
einen  Stellvertreter  (das.  §.  74)  159.  .

Entscheidung  über  die  Wählbarkeit  der  Beisitzer  der
Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  (V.  v.  1.  Dez.  §.  2)  194.

Reichs-Gesetzbl.  1890.

1890.  13

Vollstreckbarkeit,  vorläufige,  der  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte
  (G.  v.  29.  Juli  §.  56)  154.  —  desgl.  derjenigen
  der  Gemeindevorsteher  (das.  §§.  72,  73)  158.

Vorsitzender  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  9,
11,  15,  20  bis  22,  28,  33,  34,  38,  40,  43,  47,  49,
53,  54,  77)  143.  —  desgl.  der  als  Einigungsämter
thätigen  Gerichte  (das.  §§.  63  bis  69)  156.

Vorsitzender  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  1  bis  16,  20
bis  23,  27)  193.  —  Abtheilungsvorsitzender  beim  Reichs-Versicherungsamt
  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  2,  4,  5,  8)  209.

Vorstand  der  Versicherungsanstalten  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung,  Verpflichtungen  gegenüber  den
Schiedsgerichten  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  7,  8)  196.

W.

Wählbarkeit  der  Beisitzer  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §.  2)  194.

Wahlen  zum  Reichstag  (V.  v.  8.  Janr.)  3.  —  Wahl  des
Vorsitzenden  und  der  Mitglieder  der  Gewerbegerichte  (G.
v.  29.  Juli  §§.  11  bis  16)  144.

Wahlgesetz  für  den  deutschen  Reichstag,  Einführung  auf
der  Insel  Helgoland  (G.  v.  15.  Dez.  §.  4)  207.

Wehrpflicht  der  Geistlichen  (G.  v.  8.  Febr.)  23.  —  Befreiungen
  der  Bewohner  von  Helgoland  von  der  Wehrpflicht
  (G.  v.  15.  Dez.  §.  3)  207.

Werkmeister,  Entscheidung  ihrer  Streitigkeiten  mit  den
Arbeitgebern  durch  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §.  2)
142.

Wiederaufnahme  des  Verfahrens  in  Angelegenheiten
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  20.  Dez.
Nr.  4,  7)  210.

Würste,  Aufhebung  des  Verbots  der  Einfuhr  von  Würsten
dänischen,  schwedischen  oder  norwegischen  Ursprungs  (V.
v.  5.  Dez.)  203.

Württemberg  (Königreich),  Aufstellung  eines  Armeekorps
des  deutschen  Reichsheeres  (G.  v.  27.  Janr.  Art.  I  §.  3)  7.
—  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke
  des  Reichsheeres  auf  Württemberg  (G.  v.  15.  Juli
S.  4)  140.

C
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        14  Sachregister.

Z.

Zahlungsmittel,  Aufruf  und  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten
  des  Leipziger  Kassenvereins  (Bek.  v.
4.  Juli)  77.  —  desgl.  der  Noten  der  Magdeburger
Privatbank  (Bek.  v.  9.  Dez.)  205.  —  der  Einhundert.,
Zweihundert  und  Fünfhundertmarknoten  der  Provinzial-Aktienbank
  in  Posen  (Bek.  v.  9.  Dez.)  206.  —  der
Einhundertmarknoten  der  Danziger  Privat-Aktienbank  in
Danzig  (Bek.  v.  25.  Dez.)  213.

Zentralbehörden,  Aufhebung  der  von  denselben  auf
Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1874  über  unbefugte
Ausübung  von  Kirchenämtern  erlassenen  Verfügungen
(G.  v.  6.  Mai  §.  2)  65.—  s.  auch  Landes--Zentralbehörden.


Zeugen,  Abänderung  des  §.  14  der  Gebührenordnung
für  Zeugen  etc.  vom  30.  Juni  1878  (G.  v.  11.  Juni
Art.  1)  73.  —  Zeugen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
  (G.  v.  29.  Juli  §§.  44,  54,  59)  151.  —
desgl.  vor  den  Schiedsgerichten  für  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  15  bis  17)  198.

Zeugniß,  s.  Arbeitszeugniß.

Zinsen,  Verzinsung  von  Schatzanweisungen  (G.  v.  1.  Febr.
§§.  4  bis  6)  26.  (G.  v.  1.  Febr.  §.  2)  49.  (G.  v.  5.  Juli
§.  2)  130.  —  desgl.  von  Schuldverschreibungen  über
Reichsanleihen  (A.  E.  v.  17.  März)  59.

Festsetzung  eines  Zinsfußes  von  drei  vom  Hundert

für  Reichsanleihen  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  177.

1890.

Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  (G.  v.  29.  Juli  §§.  1,
3  bis  8,  13,  25,  26,  77)  141.  —  der  Berufungs-  und
Beschwerdegerichte  bei  gewerblichen  Rechtsstreitigkeiten
(das.  §.  55)  154.  —  Zuständigkeit  der  Gemeindevorsteher
zur  Entscheidung  gewerblicher  Streitigkeiten  (das.  §§.  71,
78)  158.  —  desgl.  der  Innungen  und  Innungs-Schiedsgerichte
  (das.  §.  79)  160.

Zuständigkeit  der  Schiedsgerichte  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  §§.  5,  6)  195.

Zustellungen  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §§.  23,  30  bis  33,  38,  55,  56,  77)
147.  —  im  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  für  die
Invaliditäts-  und  Altersversicherung  (V.  v.  1.  Dez.  8.  10)
197.  —  desgl.  im  Verfahren  vor  den  Gerichten  im
Schutzgebiet  der  Marschall-  Inseln  (V.  v.  7  Febr.  §.  1)
55.  —  desgl.  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet  (V.  v.
10.  Aug.  §§.  5,  6)  172.

Zwangsbeitreibung  der  Kosten  im  Verfahren  vor  den
Schiedsgerichten  für  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
(V.  v.  1.  Dez.  §.  19)  200.  —  deßgl.  vor  dem  Reichs-Versicherungsamt
  (V.  v.  20.  Dez.  Nr.  7)  211.

Zwangsvollstreckung  aus  den  Endurtheilen  und  den
Vergleichen  über  gewerbliche  Rechtsstreitigkeiten  (G.  v.
29.  Juli  §§.  56,  59,  73)  154.

Zwanosvollstreckung  im  südwestafrikanischen  Schutzgebiet
  (V.  v.  10.  Aug.  §.  8)  173.  —  im  Schutzgebiet
der  Marschall-Inseln  (V.  v.  7.  Febr.  §.  2)  55.

Zwischenurtheil  im  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten
(G.  v.  29.  Juli  §.  50)  153.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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  </text>
</TEI>
